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Schweizerische Postverwaltung.

Konkurrenz-Ausschreibung.

Die Lieferung nachbezeichneter Gegenstände wird hiemit zu freier Konkurrenz ausgeschrieben : Liefertermin 1881.

50 Botentaschen Nr. I 1. Februar.

150 ,, ,,II 1. Februar.

150 große eiserne Briefeinwürfe 5. Januar.

100 kleine ,, 5. Januar.

" 50 Briefwagen mit Gewichtsaz 5. Januar.

50 Comptoirwagen von 5 kg. Tragkraft mit Gewichtsaz 5. Januar.

30 Dezimalwagen ,, 75 ,, ,, ,, ,, 5. Januar.

Muster dieser Gegenstände, beziehungsweise Erstellungs-Vorschriften, können beim Materialbureau der Oberpostdirektion eingesehen oder auf frankirtes Begehren von dort bezogen werden.

Die Ablieferung hat franko Bern zu erfolgen.

Die Postverwaltung behält sich vor, obige Quanta getheilt oder ungetheilt zu vergeben. Die hierauf bezüglichen Angebote sind schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,, E i n g a b e für Postmaterial bis 10. November 1880 der unterzeichneten Stelle einzureichen.

B e r n , den 15. Oktober 1880.

Die Schweiz. Oberpostdirektion

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Zweite Vorladung.

Auf das Gesuch der Eventualerben des am 10. Oktober 1793 in W y I gebornen und seit Juni 1848 ohne statthafte Nachricht abwesenden und in Folge Erkenntnisses des Bezirksgerichtes Wyl vom 11. August 1. J. ergeht an den Genannten oder dessen alliällige rechtmäßige Nachkommen die Aufforderung, sich bis zum 14. Dezember laufenden Jahres beim Präsidium des Bezirksgerichts Wyl zu stellen oder demselben glaubwürdige Zeugnisse über Leben und Aufenthalt einzusenden, ansonsten Idtensohn als verschollen erklärt und über das Vermögen zu Gunsten der bekannten Erben gesezlich verfügt würde..

St. G a l l e n , den 13. Oktober 1880. 3i

Die Staatskanzlei.

Schweizerische Nordostbahu.

Mit 10. October sind für den Baumwollverkehr aus Italien via Brenner nach der Schweiz folgende Tarife in Kraft getreten : 1) ein Spezialtarif ab den Stationen Venedig, Genua, S. Benigno, Triest und Fiume nach Lindau, Eomanshorn, Rorschach und Konstanz ; 2) ein als XX. Nachtrag zum bayerisch-schweizerischen Tarif vom 1. Februar 1873 erstellter Ausnahmetarif, Frachtsätze ab Lindau nach Stationen der Nordostbahn enthaltend.

Exemplare dieser beiden Tarife können bei unserer Station Eomanshorn unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 12. Oktober 1880.

Die Direktioo der Schweiz. Kordostbahn.

Stelle-Ausschreibung.

Die vakant gewordene Stelle eines Verwalters des eidg. Kriegsdepot in Thun wird hiemit zur Bewerbung ausgeschrieben.

Jahresbesoldung bis auf Fr. 3500.

Von den Bewerbern wird verlangt : Kenntniß der deutschen und französischen Sprache, militärisch-technische Ausbildung, sowie allgemeine militärische Bildung.

Anmeldungen für diese Stelle sind längstens bis 25. Oktober dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 7. Oktober 1880.

Schweizerisches Militärdepartement.

Bekanntmachung, Auf den der Bundeskanzlei zugekommenen Listen über das Ableben schweizerischer Angehöriger im holländisch-indischen Militärdienst erscheinen folgende Namen, deren Zuständigkeit nicht ermittelt werden konnte.

F r e y , J o s e p h , von Kappel, geb. 18. Febr. 1844, Sohn des Joseph und der Maria geb. Braun, am 20. Nov. 1869 von Holland nach Indien verreist, gestorben am 13. Jänner 1875 in Kotta Radja, Atchin ; Soldnachlaß l fl. 90 n. W. ; Baumann, E o m a n , geb. in Solothurn am 11. August 1836, Sohn des Johannes und der Anna Wißthuwekirch, 13. März 1869 nach Holland verreist, gestorben am 30. Juli 1878 in Pantch-Perak, Atchin ; Soldnachlaß 9 Gld. 86 ; F r i e d r i c h , J o h a n n G e o r g , geb. in Bleiken 2. Mai 1848, Sohn des Georg und der Dorothea geb. Bisegger, am 29. Mai 1875 von Holland verreist, gestorben am 8. Nov. 1878 in Port de Kock (Sumatra) ; Soldnachlaß 0, 18 Cent. n. W. ; Kneubühl B e n o i t , geb. in Aeschelen 6. April 1851, Sohn des Nikiaus und der Elisabeth geb. Brutes, am 13. Nov. 1875 von Holland verreist, gestorben am 12. Mai 1878 in Pantch-Perak, Atchin ; Soldnachlaß I. 4. 33 ; S a n t t e r , G o t t l i e b F r i e d r i c h , geb. in Belothal (sie) am 21. Jänner 1845, Sohn des Johannes und der Magdalena Kerlach, am 8. Okt. 1870 von Holland verreist, gestorben am4. Oktober 1878in Koeala-Loeë (Atchin); Soldnachlaß fl. 7. 07 ; " W e l t e r , G e o r g , geb. am 18. Mai 1854 in St. Gallen, Sohn des Georg und der Helena Güster, am 24. Nov. 1877 von Holland verreist, gestorben am 11. Dez. 1878 in Pakan-Badak (Atchin); Soldnachlaß fl. 1. 60 Cent.; Wuest, J., geb. in Buren, gestorben am 22. April 1879 an Bord des Krankentransportschiffes "Graaf van Byland"; S t a u b l i , K a s p a r , geb. in Unterlantkloyen ? (Unterlunkhofen), Sohn des Kaspar und der Katharina geb. Müller, gestorben am 30. Mai 1877 in Soerabaya (Java) ; Soldnachlaß fl. 27. 18 (nicht sicher ermittelt) ; S c h w e i z e r , S a m u e l , geb. am 23. Juli 1837 in Rotteville (sie), Sohn des Samuel und der Elisabeth Zimmermann, am 30. März 1867 von Holland verreist, gestorben am 4. März 1876 in Kotta Radja ; Soldnachlaß fl. 4. 10 ;

82 S c h w e i z e r , F r i e d r i c h , geb. in Kettnwijl (sie) am 27. Mai 1836, Sohn des Johann und der Anna geh. Kieser, nach Holland verreist am 26. Nov. 1856, Korporal, gestorben an Bord des Schiffes ,,Sindoro" am 15. Jänner 1876 ; Soldnachlaß fl. 5. 28 ; M o e s , G r e g o r , D o r n o c h (sie), geh. am 12. März 1846, Sohn des Cyprian und der Gordela am 9. Oktober 1874 von Holland verreist, gestorben am 6. April 1876 in Kotta Radja; Soldnachlaß fl. 6. 02; S c h ä d l e r , Aug., Immishov (sie), geb. am 23. Jänner 1835, Sohn des Martin und der Maria Gerhard, am 17. Juni 1858 von Holland verreist, gestorben am 4. Dezember 1875 in Kotta Radja (Atjeh) ; Soldnachlaß fl. 34. 39 Cent.

Die Bundeskanzlei ist bereit, auf Ansuchen der rechtmäßigen Erben den Nachlaß der Genannten zuständigen Ortes zu reklamiren B e r n , den 5. Oktober 1880.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerische Militärmusik.

Preisausschreibung.

Mit Bewilligung des eidg. Militärdepartements sollen für die Bataillonsmusiken der Infanterie s e c h s neue Märsche herausgegeben werden, und es wird für Einreichung von geeigneten Original-Kompositionen hiemit Konkurrenz eröffnet.

Die Märsche müssen leicht spielbar, rhytmis frisch und gefällig in der Melodie sein.

Die Instrumentation hat sich an die für die eidg. Bataillonsmusiken vorgeschriebenen Instrumente (Cornet in B, Bügel in B, 2. Cornet in B, Baßtrompete in B, Althorn in B, Bariton in B und Bariton in Es) zu halten.

Die von einer hiefür bestellten Kommission ausgewählten 6 Märsche werden mit je 50 Franken honorir und bleiben Eigenthum der Militärverwaltung.

Die Märsche müssen in Partitur geschrieben sein und sind, mit einem Motto versehen und unter Beilegung eines den Namen und die Adresse des Komponisten enthaltenden verschlossenen Couverts bis zum 1. Dezember 1880 an den Unterzeichneten einzusenden.

B e r n , den 4. Oktober 1880.

Der W a f f e n c h e f der Infanterie:

Feiß.

83

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Anstritt eines Jahrganges ans der Wehrpflicht.

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und der bundesräthliclien Verordnungen betreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1880 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1880 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hauptleute, welche im Jahr 1845 geboren sind; b) die im Jahre 1848 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1880 treten in die Landwehr: a) Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1848 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1848 geboren sind, auch wenn sie den gesezlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waft'enchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 2!) der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

84 C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrllstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und der Gruiden, die ihre Handfeuerwaffen und Pferdeausrüstung (mit Ausschluß des Mantelsakes) dem Staate abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß des nächsten Dienstes ist sämmtliche Mannschaft dnrch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, sind bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation zu behandeln.

H. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1880 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1836, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1880 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1880 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1836.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrllstungsgegenstände.

§ 8. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben : a) die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet ; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden; b) die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche inbegriffen ; c) die Feldbinden, Feldflaschen, Brodsäke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 9. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ausrüstnngsgegenstände erst bei der Organisationsmusternng gefaßt, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 10. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesezten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

§ 12. Die der in die Landwehr übergetretenen oder ganz aus der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft abgenommenen Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände (incl. Pferdeausrüstungen) sind der administra-

85 tiven Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zweke der Kontrolirung eine nach Waft'engattnngen geoidnete Uebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher Weise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1836 bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung und' Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei «idg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 16. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Geseze und den einschlägigen Verordnungen .gemäß versezt werden.

B e r n , den 1. Oktober 1880.

Schweizerisches Militärdepartement: Herteustein.

Publikation, Eidgenössisches Anleihen 1877.

Bezug nehmend auf unsere Publikation vom 1. Juli lezthin, bringen wir hiemit in Erinnerung, daß die nicht zur Conversion angemeldeten Titel obigen Anleihens auf den 1. O k t o b e r k ü n f t i g zur Eükzahlnng gelangen und deren Verzinsung mit diesem Tage aufhört.

Die Rükzahlung findet statt, gegen Aushändigung der Titel, bei sämmtlichen Kreispost- und flauptzollkassen, sowie bei der Unterzeichneten.

B e r n , den 20. September 1880.

Eidg Staatskasse.

86 Schweizerische Nordostbahn.

Zufolge Kündung Seitens der Königl. Direction der Rheinischen Eisenbahn tritt der Tarif für die Beförderung von Rohseide und Cocons zwischen Crefeld einerseits, Zürich und Chur anderseits vom 1. März 1880 auf 31. Dezember 1880 außer Kraft.

Z ü r i c h , den 14. October 1880.

Die Direktion der Schweiz. Kordostbahn.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Palle sein; ferner wird vou ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Posthalter und Briefträger in Einbrach (Zürich). Anmeldung bis zum 29. Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

2) Fußbote von Versam nach Valendas, Ilanz etc. Anmeldung bis zum 29. Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in Chur.

3) Telegraphist in Riesbach (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 2. November 1880 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

1) Briefträger in Leuk Stadt (Wallis). Anmeldung bis zum 22. Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2) Posthalter und Briefträger in Lotzwyl (Bern). Anmeldung bis zum 22. Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in Bern.

3) Posthalter in Märstetten (Thurgan). Anmeldung bis zum 22 Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

4) Postkommis in Wyl (St. Gallen). Anmeldung bis zum 22. Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

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16.10.1880

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