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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Anstellung eines zweiten Gehilfen des Schiessinstruktors der Infanterie.

(Vom 9. November 1880.)

Tit.

Bei Anlaß der Berathung des Budget pro 1880 haben die hohen Räthe einen Posten für die Anstellung eines zweiten Gehilfen des Schießinstruktors provisorisch ins Budget aufgenommen, in der Meinung, daß eine nachträgliche gesezliche Reglirung erfolge, sofern sich die bleibende Besezung der Stelle als eine Nothwendigkeit herausstelle.

Nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit durch unser Militärdepartement haben wir die Ueberzeugung gewonnen, daß diejenigen Verhältnisse, welche Sie zu der provisorischen Anstellung veranlaßt haben, auch für die Zukunft fortdauern werden, und daß daher eine bleibende und gesezliche Kreirung der Stelle nothwendig sei.

Wir beehren uns, diesfalls in Kürze Folgendes in Erinnerung zu bringen : Nach Art. 105 der Militärorganisation sind in die Schießschulen alljährlich die angebenden Infanterieoffiziere und eine Anzahl Unteroffiziere einzuberufen. Die durchschnittliche Gesammtstärke der Schießschulen wird daher, abgesehen von den Spezialwaffen, welche

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nach dem erwähnten Artikel ebenfalls noch einberufen werden können, zirka 280 Offiziere und nach bisherigem Vorgange 250 Unteroffiziere betragen.

Wenn nun auch die ganze verfügbare Zeit von Anfang April bis in den November hinein ausgenuzt wird, so können höchsten» 8 Schulen von der gesezlichen Dauer von 4 Wochen stattfinden.

6 Offiziers- und 2 Unteroffiziersschulen werden daher erstere eine durchschnittliche Stärke von 46, leztere von 125 Mann haben.

Da weder der Schießinstruktor, der die administrativen Angelegenheiten zu besorgen und den hauptsächlichsten theoretischen Unterricht zu ertheilen hat, noch der erste Gehilfe, der den speziell technischen Unterricht zu ertheilen und die gesammte Schießkomptabilität zu besorgen hat, eine Klasse übernehmen können, so müssen erfahrungsgemäß selbst in diese Offiziersschulen wenigstens 2 weitere Lehrer beigezogen werden.

Nirgends wie beim Schießunterricht ist aber die fortwährende Beaufsichtigung des Schülers und die individuelle Einwirkung des Lehrers auf denselben geboten. Die Klassen dürfen daher nicht zu groß bemessen sein und sollten, wie dies unter der frühern Organisation der Fall war, 10--12 Mann nicht überschreiten. Wenn wir nun auch die Klassen auf das Doppelte verstärken lassen, so wird es immerhin nothwendig, außer dem Schießinstruktor und dessen Adjunkten 2 weitere Instruktoren zu verwenden. Bisher hatte man sieh nothdürftigerweise durch Abkommandirung von Instruktoren II. Klasse aus den Instruktionskorps der Kreise beholfen. Seit jedoch die Instruktoren II. Klasse der Kreise, auf 8 beschränkt worden sind, findet diese Abkommandirung Seitens der Kreisinstruktoren, die für die Ausbildung der Rekruten verantwortlich sind, den energischsten Widerspruch. Dieses ist begreiflich ; denn vou allem Andern nicht zu sprechen, muß auch in den Kreisen der Schießunterricht in möglichst individueller Weise ertheilt werden, und zwar beinahe über die ganze Dauer der Rekrutenschulen, und es werden dabei die Klassen selbstverständlich noch weit größer als in den Schießschulen, selbst wenn alle 8 Instruktoren anwesend sind. Es muß daher die Abkommandirung aus den Kreisen auf ein Minimum beschränkt werden, und dies kann einigermaßen wenigstens geschehen, wenn in den Schießschulen eine weitere permanente Stelle geschaffen wird. Die Errichtung einer solchen
Stelle ist aber auch noch aus andern Gründen nothwendig. In der Schießschule muß neben dem eigentlichen Schießunterricht auch noch elementartaktischer Unterricht ertheilt werden, und zwar über alle Dienstbrauchen, welche mit der Schießtaktik in Beziehung stehen. Die Schießschule ist nun der einzige Ort, wo sich sowohl bezüglich des

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lezterwähnten Unterrichtes, als bezüglich des Schießunterrichtes selbst allmälig feste Regeln herausbilden können, während es nicht zu vermeiden ist, daß in den Kreisen darüber immer wieder verschiedenartige Auffassungen sich geltend machen. Zur wirklichen Ausbildung maßgebender Vorschriften für den Schieß betrieb und die Schießtakük ist ein permanentes Personal nothwendig, während jezt jeder einem Kreise entnommene Iristruktor die Sache nach den Gewohnheiten seines Kreises betreibt und so eine gewisse, in solchen Sachen so nothwendige Stabilität und Gleichmäßigkeit nicht einmal in den Schießschulen erreicht wird. Werden dagegen alle durch die Schießschulen hindurchgehenden Offiziere in gleicher Weise instruirt, so wird diese gleichmäßige Instruktion unfehlbar auch in den Kreisen sich Geltung verschaffen.

Ferner ist eine möglichst große Stabilität im Personal der Schießschulen auch deßhalb wünschenswerth, weil das Programm derselben nur bei der größten Oekonomie der Zeit abgewikelt werden kann und die hiefür nothwendigen Erfahrungen nur von solchen Instruktoren gemacht werden können, welche längere Zeit hindurch in gleicher Eigenschaft gewirkt haben.

Endlich sollten in den Wintermonaten die Ergebnisse der Schießschulen sowohl als des Schießunterrichtes in den Kreisen statistisch verwerthet werden, was durch den Schießinstruktor mit nur einem Gehilfen nicht gut allein besorgt werden kann, da der erstere auch noch für andere Arbeiten in Anspruch genommen wird.

Aus den angeführten Gründen empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachfolgenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 9. November

1880.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d en t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

308 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Anstellung eines zweiten Gehilfen des Schießinstruktors der Infanterie.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenoßenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 9. November 1880, beschließt: Dem Schießinstruktor der Infanterie wird ein zweiter Gehilfe mit dem Range eines Instruktors II. Klasse der Infanterie beigegeben. Die im Art. 7 des Bundesbeschlusses vom 21. Februar 1878, betreffend Herstellung des Gleichgewichtes in den Bundesfinanzen, festgesezte Zahl der Instruktoren II. Klasse der Infanterie wird daher von 65 auf 66 erhöht.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Anstellung eines zweiten Gehilfen des Schiessinstruktors der Infanterie. (Vom 9. November 1880.)

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13.11.1880

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305-308

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