351

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Vollmacht an den erstem zur Uebertragung und Aenderung der Konzessionen für die Streken SuhrZofingen, resp. Aarau-Suhr-Zofingen der ehemaligen Nationalbahn.

(Vom 18. Juni 1880.)

Tit.

Der Bericht, mit dem wir unterm 20. Dezember v. J. unsero Antrag auf Vollmacht zur Behandlung eines voraussichtlich vor Beginn der gegenwärtigen Session der Bundesversammlung eingehenden Gesuchs um Uebertragung der Konzessionen der Nationalbahn an einen neuen Erwerber und eventuelle Konzessionsänderung einbegleiteten, fußte darauf, daß die dem ,,Interkantonalen Komite", weichern die Nationalbahn auf der ersten Steigerung am 30. August 1879 zugeschlagen worden war, vom Bundesgericht gesezte und wiederholt erstrekt Frist für eine definitive Übernahmserklärung erst nach Schluß Ihrer damaligen Session zu Ende ging, und daß man mit Sicherheit annehmen durfte, es werde diese Frist vollständig ausgenuzt werden. Andererseits war bereits bekannt, daß eine Uebernahmserklärung unter allen Umständen nur unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Konzessionsänderungen werde abgegeben werden, über deren genauere Formulirung aber noch nichts vorlag. Ferner schien alles darauf hinzuweisen, daß wenn Konzessions-

352 Änderungen und - Uebertragungen keinen formellen Hindernissen begegnen, die Liquidation der Nationalbahn in den ersten Monaten des laufenden Jahres zu Ende geführt werden könne..

Diese Voraussezung ist nur in beschränktem Umfang in Erfüllung gegangen. Das interkantonale Komite verzichtete nämlich auf den Erwerb der Bahn, und es mußte eine zweite Gant -- auf den 15. März 1880 -- ausgeschrieben werden. Auf dieser zweiten Gant wurden folgende Angebote gemacht: a. auf Grundlage der Konzessionen, von der Eidgenössischen Bank, unter Genehmigungsvorbehalt ihres Venvaltungsratlies : auf die Osts^ktion Fr. 3,150,000 und auf die Westsektion Fr. 460,000; ferner auf die ganze Unternehmung Fr. 3,610,000; b. als bedingtes Angebot auf Grundlage von Konzessionserleichterungen für den Betrieb, von der Nordostbahn, ebenfalls unter Genehmigungsvorbehalt, Fr. 750,000 auf die Westsektion.

Nachdem die Nordostbahn im Laufe der vom Bundesgericht geführten weitern Verhandlungen ihr Angebot noch in der Richtung ergänzt hatte, daß sie den Bau einer Verbindung der Nationalbahn mit der Nordostbahnstation Oerlikon anerbot und ferner den Garantiestädten der Nationalbahu gewisse Anerbietungen machte, welche für diese vortheilhaft schienen, acceptirte das Bundesgericht dieses Angebot und schlug die Westsektion der Nationalbahn der Nordostbahngesellschaft zu, und haben wir alsdann gestüzt auf Ihre am 23. Dezember 1879 (Eiseabahnaktensammlung n. F. V, 2881 ausgesprochene Ermächtigung durch Beschluß vom 14. Mai d. J. die darauf bezüglichen Konzessionen unter gleichzeitiger Aenderung einiger den Betrieb betreffenden Bestimmungen der oben genannten Gesellschaft übertragen. Diesen Beschluß fügen wir den Akten der gegenwärtigen Botschaft bei.

Ob die Eidgenössische Bank das Angebot auf die Ostsektion, für das sie vorläufig behaftet ist, halten oder davon zurüktreten werde, ist zur Stunde noch nicht bekannt; je nach der Entwiklung ·werden wir in die Lage kommen, im Laufe dieser Session noch Ihnen eine bezügliche Konzessionsübertragung an den neuen Erwerber vorschlagen zu können, oder Sie um Erneuerung der am 23. Dezember 1879 ertheilten Vollmacht in Hinsicht auf die Ostsektion ersuchen zu müssen.

Die gegenwärtige Botschaft bezieht sich auf die definitive Ordnung; der die Westsektion betreffenden Rechtsverhältnisse. Schon

353 bei Einreichung ihres Angebots "auf diese Linie hatte nämlich die Nordostbahn den Vorbehalt gemacht, nach erhaltenem Zuschlag die Konzession für die Bahnstreke Suhr-Zofingen oder Àarau-SuhrZofingen in Lösung der Konzessionseinheit mit den übrigen Theilen der Westsektion auf die Schweizerische Centralbahn übertragen zu können, mit der Berechtigung für diese, die ihr laut der Konzession des Kantons Aargau vom 4. November 1853 für ihre alten Linien in diesem Kanton bewilligten Taxnormen auf die neu zu erwerbenden Streken überzutragen.

Mit Kollektiveiugabe vom 14. dieses Monats theilen uns die Direktion der Nordostbahn und das Direktorium der Schweizerischen Centralbahn mit, daß Direktion und Verwaltungsrath der leztern die Erwerbung der Bahnstreken Aarau-Suhr-Zofingeu beschlossen haben, daß aber die Ratifikation des darüber mit der Nordostbahn abgeschlossenen Vertrags durch die General Versammlung der Aktionäre noch nicht erfolgt sei, und voraussichtlich nicht früh genug erfolgen werde, um das Gesuch um Konzessionsübertragung an die gegenwärtig tagende Bundesversammlung richten zu können. Da es aber sehr wünschenswerth wäre, daß Uebergang von Eigenthum und Betrieb an die Centralbahn nicht bis Ende des laufenden Jahres verschoben werden müßten, so wünschen die genannten Bahngesellschaften, daß der Bundesrath bei der hohen Bundesversammlung neuerdings die Ermächtigung einholen möchte, auf ein vor der nächsten Session derselben eingehendes Gesuch die Uebertragung der Konzessionen für die frühern Nationalbahnstreken Suhr-Zofingen, resp. Aarau - Suhr-Zofingen an die Schweizerische Centralbahn im Sinne der Schweizerischen Nordostbahn zu bewilligen, sofern man nicht dafür halte, daß zu dieser Konzessionsübertragung die Vollmacht vom 23. Dezember 1879 noch in Kraft bestehe.

Diese leztere Vollmacht ist zeitlich so genau begrenzt, daß wir dieselbe als erloschen betrachten müssen. Dagegen kommen wir in der That dazu, Sie um Erneuerung derselben in dem von den beiden ßahngesellschaften gewünschten Umfang zu ersuchen.

Wir sehen nicht bloß keinen Grund ein, aus dem man dem Uebergang der Streken Suhr-Zofingen oder Aarau-Suhr-Zofingen an die Centralbahn entgegentreten sollte, sondern wir halten es geradezu für richtig, wenn dieselben und mindestens die Linie Suhr-Zofingen, als ganz im Verkehrsgebiet der
Schweizerischen Centraibahn liegend, in die Hand der leztern kommt, womit eine sonst fast unausweichliche kleinliche Konkurrenz vermieden wird. Daß diese Streken, soweit sie an die schweizerische Centralbahn gelangen, alsdann auch den für das übrige Nez desselben geltenden Taxnormen unterstellt

354 werden, scheint uns wiederum nur zwekrnäßig. Uebrigens sind die Maximaltaxen in der Centralbahnkonzession vom 4. November 1853 (Eisenbahnaktensammlung II, 161), wo sie überhaupt höher sind als die der Nationalbahn bewilligten Säze, von diesen nur um die geringe Differenz verschieden, die daraus hervorgeht, daß im Jahr 1853 dieselbe Taxe für eine Wegstunde (4800 m.) angenommen wurde, die später für 5 km. (5000 m.) gesezt worden ist. In einem wesentlichen Punkt, die Maximalgütertaxe anbetreffend, ist aber die Schweizerische Centralbahn nur zum Bezug von 4 Ct. per Stunde berechtigt, während nach den Konzessionen der Schweizerischen Nationalbahn 5 Ct. per 5 km., resp. auch per Stunde gefordert werden dürften.

Daß vor jeder Beschlußfassung des Bundesrathes die im Eisenbahngesez vorgesehene Anfrage bei den Kantonsregierungen stattfinden muß, halten wir für selbstvertändlich.

Endlich scheint es uns, daß die beiden Bahn Verwaltungen ein Interesse haben, auf eine baldmögliche Einfügung der einmal erworbenen neuen Bahnstreken in den ordentlichen Organismus ihres Betriebs Werth zu sezen, und daß für die Behörden kein Grund vorliegt, diesem Bestreben durch Erhebung formeller Bedenken entgegenzutreten, wenn Einwendungen materieller Art nicht vorliegen.

Wir beantragen demgemäß die Genehmigung des nachfolgenden Beschlußantrags, und beehren uns, Sie unserer vollkommensten Hochachtung '& zu versichern.

B e r n , den 18. Juni

1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

ScMess.

355 (Entwurf)

Bundestoeschluss betreffend

Ermächtigung des Bundesrathes zur Uebertragung und Aenderung der Konzessionen für die Streken SuhrZofingen, resp. Aarau-Suhr-Zofingen der ehemaligen Nationalbahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Kollektiveingabe der Direktion der Schweiz. Nordostbahn und des Direktoriums der Schweiz. Centralbahn, vom 14. Juni 1880; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 18. Juni 1880, beschließt: Der Bundesrath wird ermächtigt, auf ein vor der nächsten Session der gesezgebenden Räthe eingehendes Gesuch der betreffenden Bahngesellschaften, die für die Streken Suhr-Zofingen, resp.

Aarau-Suhr-Zofingen der ehemaligen Westsektion der Nationalbahn bestehenden und durch Bundesrathsbeschluß vom 14. Mai d. J. an die Nordostbahngesellschaft übergegangenen Konzessionen a. vom 22. September 1873 (Eisenbahnaktensammlung n. F. I, 153) für Suhr-Zofingen, als Theil der Linie WinterthurHunzenschweil-Zofingen, und b. vom 28. Februar 1872 (Eisenbahnaktensammlung VII, 694) für die Streke Aarau-Suhr, als Theil der früher projektirt gewesenen Wiggerthalbahn, auf die Schweiz. Centralbahn zu übertragen, in vollständiger Lösung der Konzessionseinheit mit den übrigen Theilen der vormaligen Westsektion der Nationalbahn und unter Berechtigung für die Centralbahn, die ihr laut der Konzession des Kantons Aargau vom 4. November 1853 (Eisenbahnaktensammlung II, 161) für ihre in diesem Kanton gelegenen Linien bewilligten Taxnormen auf die neu erworbenen Streken zu übertragen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Vollmacht an den erstem zur Uebertragung und Aenderung der Konzessionen für die Streken Suhr Zofingen, resp. Aarau-Suhr-Zofingen der ehemaligen Nationalbahn. (Vom 18. Juni 1880.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1880

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.06.1880

Date Data Seite

351-355

Page Pagina Ref. No

10 010 729

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.