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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Münzgesezes vom 7. Mai 1850 und Prägung von Zwanzigrappenstüken.

( Vom 24 September 1880.)

Tit.

In weiterer Ausführung der Umänderung unserer Billonmünzen haben wir die Ehre, den hohen Räthen nachstehende Vorlage zu unterbreiten.

Wir legten in unserer Botschaft vom 29. November 1878 zwei Gesezentwürfe vor*): den einen, betreffend Gewichtsbestimmung und Legirung der Zehn- und Fünfrappenstüke, und den andern, betreffend Sistirung der Prägung von Zwanzigrappenstüken und successiven Einzug aller Nikelmünzen aus den Jahren 1850-1860; der erstere Entwurf wurde angenommen, auf den leztern trat die Bundesversammlung nicht ein, von der Ansicht ausgehend, es sollen bezüglich auf die neue Legirung Erfahrungen darüber gesammelt werden, ob dieselbe allfällig auch für die Zwanzigrappenstüke verwendbar sei, ohne daß Fälschungen in großem Maßstabe befürchtet werden müssen.

Nachdem nun die neuen, nur Kupfer und Nikel haltenden Zehn- und Fünfrappenstüke bereits ein Jahr lang zirkulirt haben und bis jezt nur ein einziges falsches Zehnrappenstük zur hierseitigen *) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1878, Band IV, Seite 350.

Kenntniß gelangt ist, dai-f nach unserm Dafürhalten die nämliche Legirung auch für das Zwanzigrappenstük, wenigstens versuchsweise, adoptirt werden. Dieser Vorschlag geschieht zwar keineswegs ohne Bedenken ; denn in der Herstellung einer Münzsorte, deren Metallwerth mit dem Nennwerth so wenig harmonirt, wie es bei dieser Zusammensezung der Fall ist, liegt unstreitig kein geringer Anreiz zur Falschmünzerei. Das Zwanzigrappenstük, auch wenn es nach Antrag zu 4 Grammen ausgeprägt wird, hat einen reellen Werth von nur 2 bis 3 Rappen, während das jezige mit 15 °/o Silber annähernd 13 Rappen werth ist.

Gegen dieses Bedenken läßt sich aber mit Grund geltend machen, daß die Falschmünzerei an den jezigen Zwanzigrappenstüken lediglich deßhalb in so hohem Grade gelungen ist, weil sowohl die äußerst harte Legirung und das hieraus sich ergebende mangelhafte Gepräge, als die Metalllegirung selbst, der verbrecherischen Handlung Vorschub leisteten. Die vorgeschlagene Metallmischung, obwohl nicht silberhaltig, bietet in dieser Beziehung wesentlich mehr Garantie, weil die zur Verwendung kommenden Metalle chemisch viel reiner sein werden, als die der frühern Legirung. Auch das Gepräge -- der weibliche Kopf -- dürfte schwerlich in einer Weise nachgemacht werden, daß die Fälschung nicht leicht erkennbar wäre. Die Aufhebung des Zwanzigrappenstükes wäre übrigens allem Anscheine nach eine ganz unerwünschte Maßregel, da dasselbe eine allgemein beliebte Geldsorte ist, deren Abgang eine fühlbare Luke in unserer Münzzirkulation lassen würde. Gegenwärtig herrscht in verschiedenen Theilen der Schweiz Mangel an Zwanzigrappenstüken, und den einlangenden Zusendungsgesuchen kann nur in geringem Maße entsprochen werden, da die Staatskasse nur noch wenige zirkulationsfähige Stüke, wohl aber einen größern Vorrath von abgeschliffenen besizt, welche zur Einschmelzung bestimmt sind.

Entsprechend dem vermehrten Gewicht bei den Fünf- und Zehnrappenstüken, welches für erstere von I,ea6 g. auf 2 g. und für leztere von 2,500 g. auf 3 g. gesezt ist, wird für das Zwanzigrappenstük eine Erhöhung von 3,2BO g. auf 4 g. vorgeschlagen.

Was nun das finanzielle Resultat einer Neuprägung von Zwanzigrappenstüken in der vorgeschlagenen Legirung anbelangt, so ist darüber Folgendes zu bemerken : An alten Zwanzigrappenstüken waren geprägt worden 15,883,608
Stüke. Wir halten aber die angenommene Zahl von 12,000,000 Stüken, d. h. diejenige Zahl, welche voraussichtlich zur Einlösung kommen wird, zur Befriedigung des Bedarfes dieser Münzgattung

für hinreichend, weil unter den eingezogenen 800/iooo Silberscheidemünzen bekanntlich keine Halbfrankenstüke sich befanden, während zu 83B/iooo fein bis jezt 4,000,000 Stüke geprägt worden sind, worin also mehr als ausreichender Ersaz vorhanden ist. 12,000,000 Zwanzigrappenstüke zu 4 g. = kg. 48,000 zu Fr. 6. 20 per kg. = Fr. 297,600 Prägungskosten zu Fr. 5. 30 per kg. .

.

. ,, 254,400 "Fr! 552,000 Der Rükzug und die Ausscheidung der alten .Zwanzigrappenstüke wird laut der Botschaft des Bundesrathes vom 29. November 1878 einen Verlust von zirka Fr. 1,445,036 zur Folge haben.

Seitherige Preisangebote für die Scheidung lassen indessen darauf schließen, daß der Verlust etwas geringer sein wird, und der Ansaz darf daher unbedenklich auf . ,, 1,420,600 herabgesezt werden.

Total Fr. 1,972,600 Der Nennwerth von 12,000,000 Zwanzigrappenstüken beträgt ,, 2,400,000 Folglich ergibt die Neuprägung, vorausgesezt, daß dieselbe in dem veranschlagten Quantum ausgeführt werden könne, einen Gewinn von .

. Fr. 427,400 Auf vorstehende Ausführungen gestüzt, beehren wir uns, den hohen gesezgebenden Räthen den nachstehenden Gesezentwurf zur Genehmigung vorzulegen.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 24. September

1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

Abänderung des Bundesgesezes vom 7. Mai 1850 über das eidg. Münzwesen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenoßenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom.

24. Herbstmonat 1880, beschließt: Art. 1. Das Zwanzigrappenstük wird ausgeprägt im Gewicht von 4 Grammen und besteht aus einer Legirung: von Kupfer und Nikel.

Art. 2. Die mit dem gegenwärtigen Gesez im Widerspruch stehenden Bestimmungen der Artikel 4 und 10 des Münzgesezes vom 7. Mai 1850 sind außer Kraft gesezt.

Art. 3. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874 (A. S. n. F. I, S. 116), betreffend die Volksabstimmung überBundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Münzgesezes vom 7. Mai 1850 und Prägung von Zwanzigrappenstüken. ( Vom 24.

September 1880.)

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02.10.1880

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