Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 15. August 2017

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 38 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung) und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: 1. Die folgenden im Ausland zugelassenen oder zugelassen gewesenen Pflanzenschutzmittel werden aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen: Geramid-Neu

Schweizerische Zulassungsnummer: I-5544 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 8717 Vertreiber: Gobbi L. S.R.L.

Genova, Italien

2. Die Frist für das Inverkehrbringen der vorhandenen Lagerbestände endet am 31. August 2018.

3. Die Frist für die Anwendung der Produkte endet am 31. August 2019.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

15. August 2017

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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SR 916.161

2017-2102

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