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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. IV.

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Nr. 43.

9. Oktober 1880.

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Konzession für Erstellung eines Telephonnezes für die Stadt Zürich und ihre Umgebung.

(Vom 2. Oktober 1880.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h , nach Einsicht eines Gesuches der Gemeinderäthe von Hottingen, Enge, Unterstraß, Riesbach, Aussersihl und Wiedikon, vom 2. September 1880; nach Einsicht des Berichtes des schweizerischen Post- und Eisenbahndepartements, vom 1. Oktober 1880; in Anwendung des Art. l des Bundesgesezes vom 20. Dezember 1854, betreffend die Organisation der Telegraphenverwaltung, beschließt: Den Gemeinderäthen von Höflingen, Enge, Unterstraß, Riesbach, Außersihl und Wiedikon wird die Bewilligung ertheilt, in der Stadt Zürich mit den Ausgemeinden Außersihl, Wiedikon, Enge, Riesbach, Hottingen, Hirslanden, Fluntern, Oberstraß und Unterstraß eine telephonische Stadtkorrespondenz auf dem Wege des Abonnements einzurichten, und zwar unter folgenden Bedingungen : 1. Die zur Verbindung der verschiedenen Abonnenten nöthigen Telegraphenlinien werden durch die Konzessionäre auf eigene Kosten erstellt, überwacht und unterhalten.

Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. IV.

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26 2. Es ist Sache der Konzessionäre, bei den Staats- und Gemeindebehörden, Korporationen und Privaten, deren Bigenthum durch die Linien in Anspruch genommen wird, die Bewilligung zur Anlage derselben einzuholen und allfällige Entschädigungen für Eigenthumsabtretuüg zu leisten.

3. Die Linien der Telephon-Unternehmung dürfen die Staatsund Bahntelegraphen-Anlagen weder in ihrem gegenwärtigen Bestände, noch in ihrer künftigen Weiterentwiklung in irgend welcher Weise beeinträchtigen.

4. Dieselben müssen überdies in einer angemessenen Entfernung von den bestehenden oder noch zu erstellenden Staatstelegrapheu-Linien gehalten werden.

5. Behufs Einhaltung der in den Artikeln 3 und 4 hievor aufgestellten Bedingungen haben die Konzessionäre, bevor das Nez in Betrieb gesezt werden darf, der Telegraphendirektion in Bern einen Situationsplan über die gesammte Anlage vorzulegen, aus welchem die Lage und Entfernung der Telephonlinien mit Bezug auf die bestehenden Staats- und Bahntelegraphen-Linien ersichtlich ist.

Es bleibt der Telegraphendirektion vorbehalten, diesen Plan zu genehmigen oder die ihr geboten scheinenden Abänderungen zu verlangen.

Die gleiche Bestimmung bezieht sich auch auf spätere Verlegungen oder Vervollständigungen der telephonischen Anlagen.

6. Sollte sich durch die erste Anlage oder spätere Aenderung oder Vervollständigung der Telephonlinien die Notwendigkeit herausstellen, die bestehenden Staats- oder Bahntelegraphen-Linien zu verlegen, so werden die daherigen Arbeiten, vorbehaltlich anderweitiger Verständigung, von der Telegraphenverwaltung auf Kosten der Konzessionäre ausgeführt.

Ebenso werden die Konzessionäre diejenigen Abänderungen der Telephouanlagen auf eigene Kosten vornehmen, welche ihnen behufs späterer Weiterontwiklung des Staats- oder Bahntelegraphen-Nezes oder behufs Vermeidung allfälliger Induktionswirkungen von den Staats- auf die Telephondrähte Seitens der Telegraphenverwaltung bezeichnet werden.

7. Als Konzessionsgebühr haben die Unternehmer an die eidgenössische Telegraphenverwaltung jährlich Fr. 10 (zehn Franken) für jedes Abonnement zu entrichten. Die Bezahlung hat jeweilen auf Ende des Kalenderjahres an die Telegrapheninspektion Zürich zu erfolgen.

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Zur Kontrole hierüber verpflichten sich die Unternehmer, dio Telegraphen Verwaltung von der Zahl und Dauer der Abonnemente stets unterrichtet zu halten. Ebenso gestatten sie den Aufsichtsbeamten der Telegraphenverwaltung den ungehinderten Zutritt zu der Central-Telephonstation behufs Verifikation der Abonnentenzahl und Untersuchung über das Vorhandensein von Induktionswirkungen von den eidgenössischen Drähten auf die Telephondrähte.

8. Der Bundesrath behält sich das Recht vor, die gegenwärtige Konzession jederzeit auf eine sechsmonatliche Voranzeige hin ohne irgend welche Entschädigungsleistung zurükzuziehen, wenn die Konzessionäre irgend eine der aufgestellten Bedingungen nicht erfüllen. ' Andererseits steht auch den Konzessionären das Recht zu, auf sechsmonatliche Voranzeige hin jederzeit auf die Konzession zu verzichten.

In beiden Fällen haben die Konzessionäre inner drei Monaten, vom Erlöschen der Konzession an gerechnet, die zum Telephonbetrieb erstellten Linien wieder abzubrechen, insofern die Einrichtung nicht vom Bunde oder einer andern Unternehmung fortbetrieben wird.

9. Vorbehaltlich der im Art. 8 hievor bezeichneten Fälle dauert die gegenwärtige Konzession zwanzig Jahre, vom Tage der Konzessionsertheilung an gerechnet. Wenn die Konzessionäre nach Ablauf der ersten zwanzig Jahre eine Erneuerung der Konzession wünschen, so haben sie drei Monate zum voraus ein bezügliches Gesuch zu stellen, und der Bundesrath wird alsdann je nach den gemachten Erfahrungen bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Konzession zu verlängern sei. Im Falle der Nichtverlängerung erfolgt der Abbruch der Anlage nach Maßgabe des lezten Absazes des Art. 8 hievor.

10. Der Bundesrath behält sich das Recht vor, nach erfolgter Aufhebung der Konzession im Sinne des Art. 8 hievor, sowie nach Ablauf der jeweiligen Konzessionsdauer, das Unternehmen käuflich an sich zu ziehen. Der Kaufpreis besteht aus dem Werthe des der Unternehmung angehörenden Betriebsinventars, welcher nöthigenfalls durch Expertenschäzung festzustellen ist, unter billiger Berüksichtigung der Erstellungskosten.

11. Die gegenwärtige Konzession kann von den Konzessionären an eine andere Unternehmung übertragen werden, wenn der Bundesrath nicht vorzieht, das Institut im Sinne des Art. 10 hievor bei diesem Anlaße an sich zu ziehen, und wenn die neue Unter-

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nehmung die nöthigen Garantien für Erfüllung aller Konzessionsbedingungen bietet.

12. Die Konzessionäre haben als Sicherheit für Erfüllung vorstehender Bedingungen bei einem staatlich garantirten Bankinstitut eine Baarkaution von 2000 Franken zu Gunsten der eidgenössischen Telegraphen Verwaltung zu hinterlegen, in dem Sinne, daß leztere über diese Summe zur Dekung ihrer Guthaben verfügen kann und daß die Kaution nur auf ihre schriftliche Ermächtigung hin und in keinem Falle vor dem Erlöschen der Konzession an die Deponenten zurükbezahlt werden darf.

Die Zinsen dieser Hinterlage fallen den Konzessionären zu.

B e r n , den 2. Oktober

1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes Der B u n d e s p r ä s i d e u t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Konzession für Erstellung eines Telephonnezes für die Stadt Zürich und ihre Umgebung. (Vom 2. Oktober 1880.)

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1880

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09.10.1880

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