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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. III.

Nr. 25.

5. Juni 1880.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

per Zeile 15 Kp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Abkürzung für Mass- und Gewichtsbezeichnungen.

(Vom 1. Juni 1880.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Unser Handels- und Landwirthschaftsdepartement hat Ihnen im vorigen Jahre die Frage der Einführung abgekürzter Bezeichnungen für die metrischen Maß- und Gewichtsgrößen vorgelegt.

Wir haben nun die Ehre, Ihnen mitzutheilen, daß diese Angelegenheit zu einem definitiven Abschluß gekommen ist. Das genannte Departement hat nämlich auf mehrfach geäußerten Wunsch, Zeichen zu wählen, welche auch in unsern Nachbarländern gebraucht würden, und auf Grund der eingelangten Gutachten einen neuen Entwurf ausgearbeitet und denselben dem internationalen Komite für Maß und Gewicht vorgelegt. Der Entwurf wurde (mit unbedeutenden Modifikationen) vom Komite einstimmig angenommen, und es haben zu diesem Beschluß namentlich auch mitgewirkt die Vertreter unserer Nachbarstaaten (Deutschland, Oesterreich, Frankreich und Italien). Es ist deßhalb anzunehmen, daß die vom internationalen Komite gewählten Zeichen in Bälde überall eingeführt werden, wo das metrische System Geltung hat.

Was die Abkürzungen selbst betrifft, so ersehen Sie, daß nur die häufiger vorkommenden Größen darin aufgeführt sind, wodurch die Zeichen selbst einfacher werden, da namentlich eine Unterscheidung der Vorsilben Deka und Deci wegfällt. Einzig bei den Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. III.|

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112 Hohlmaßen wurde auf Wunsch des Vertreters von Frankreich ein Zeichen für Dekaliter eingeführt. Die Zeichen selbst bestehen durchweg aus kleinen lateinischen Buchstaben, mit einziger Ausnahme des Zeichens für Mikron (0,001mm), einer Größe, welche aber im gewöhnlichen Verkehr nicht vorkommt. Zur Bezeichnung von Flächen- und Körpermaßen dienen die Exponenten 2 und 3, wodurch es möglich ist, die gleichen Zeichen in allen Sprachen anwenden zu können.

Der Hauptvorzug des Systems ist demnach seine allgemeine Verwendbarkeit, und wir haben deßhalb nicht gezögert, diese internationalen Bezeichnungen auch bei uns offiziell einzuführen. Indem wir unsern bezüglichen Beschluß hier beifügen, laden wir Sie ein, auch Ihrerseits für Verbreitung desselben besorgt zu sein. Es würde sich namentlich empfehlen, diese Zeichen in Ihren amtlichen Organen mitzutheilen, besonders aber die sämmtlichen Schuien Ihres Kantons anzuhalten, die neuen abgekürzten Bezeichnungen sofort einzuführen, damit die heranwachsende Generation mit den Zeichen so gut wie mit den Maßen selbst vertraut werde.

Bei diesem Anlaße empfehlen wir Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Machtschuz Gottes.

B e r n , den 1. Juni 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Scliiess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Abkürzung für Mass- und Gewichtsbezeichnungen.

(Vom 1. Juni 1880.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , nach Einsicht eines Berichts seines Handels- und Landwirthschaftsdepartements ; in der Absieht, für die metrischen Maß- und Gewichtsgrößen einheitliche abgekürzte Bezeichnungen einzuführen, welche in Uebereinstimmung mit den vom internationalen Komite für Maß und Gewicht gewählten Zeichen sind, beschließt: 1. Für die am meisten im Gebrauche stehenden Maße und Gewichte des metrischen Systems werden folgende abgekürzte Bezeichnungen eingeführt, die bei allen amtlichen Publikationen des Bundes und seiner Organe ausschließlich in Anwendung kommen:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Abkürzung für Mass- und Gewichtsbezeichnungen. (Vom 1. Juni 1880.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1880

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1880

Date Data Seite

111-113

Page Pagina Ref. No

10 010 694

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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