612

# S T #

Bundesrathsbeschluss betreffend

Zusaz zu Artikel 6 des Vollziehungsreglements vom 6. Hornung 1880 über Vorkehrungen gegen die Reblaus.

(Tom 18. Augstmonat 1880.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h, auf den Antrag seines Handels- und Landwirthschaftsdepartements, beschließt folgenden Zusaz zu Art. 6 des Vollziehungsreglements, vom 6. Hornung 1880*): Sezlinge, Bäume, Gesträuche und sonstige Erzeugnisse des Gartenbaues, welche ohne Erde an den Wurzeln nicht versandt werden können, dürfen auch mit solcher aus dem Auslande eingeführt werden und im Innern der Schweiz, zirkuliren, wenn die Sendungen von einer Bescheinigung einer Amtsstelle des Landes, aus dem sie herkommen, begleitet sind, welche enthält : *) Siehe eidg. Gesezsammlung neue Folge, Band V, Seite 10.

613 a. daß sie aus einem von der Reblaus nicht heimgesuchten Gebiete kommen, welches auch als solches auf der von dem betreffenden Staate erstellten und auf dem Laufenden gehaltenen Spezialkarte sich ausweisen muß 5 b. daß sie nicht erst neulich dorthin eingeführt worden sind; c. daß das Etablissement, aus dem sie kommen, keine Reben besizt, nicht Handel mit solchen treibt und sich nicht in unmittelbarer Nähe einer Weinpflanzung irgendwelcher Art befindet.

Die Sendungen, mit Ausnahme derjenigen von Topfpflanzen, müssen fest verpakt sein, daß kein Theilchen der Pflanzen entweichen kann.

B e r n , den 18. Augstmonat 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Welti.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft :

Schieß.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluss betreffend Zusaz zu Artikel 6 des Vollziehungsreglements vom 6.

Hornung 1880 über Vorkehrungen gegen die Reblaus. (Vom 18. Augstmonat 1880.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1880

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.08.1880

Date Data Seite

612-613

Page Pagina Ref. No

10 010 797

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.