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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. III.

Nr. 24.

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29. Mai 1880.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung zum Entwurf einer Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen.

(Vom 21. Mai 1880.)

Tit. ! " Der Artikel 6 des Bundesgesezes, betreffend Freizügigkeit der Medizinalpersonen etc., lautet : ,,Eine vom Bundesrath zu erlassende Ausführungsverordnung (Prüfungsregulativ) regelt : a) die Organisation und die Entschädigung der Prüfungsbehörden und den Gang der Prüfungen; b) die wissenschaftlichen Anforderungen an die Bewerber; c) die Prüfungsgebühren.

Die Genehmigung dieses Regulativs bleibt der Bundesversammlung vorbehalten."

In Gemäßheit der leztern Bestimmung beehren wir uns, Ihnen den Entwurf einer Verordnung für die eidg. Medizinalprüfungen, wie solche aus den Berathungen des leitenden Ausschusses für die Medizinalprüfungen mit unserm Departement des Innern hervorgegangen ist, mit dem Antrage vorzulegen, derselben Ihre Genehmigung ertheilen zu wollen. Diesen unsern Antrag begleiten wir mit demjenigen Schlußberichte, welchen der leitende Ausschuß in dieser Angelegenheit erstattet hat. Derselbe lautet : Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. III.

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Nach Festsezung des provisorischen Reglements vom 18. Mai 1878 haben Sie uns beauftragt, die definitive Prüfungsordnung vorzubereiten.

Wir haben unsererseits mit dieser Aufgabe unsern derzeitigen Präsidenten betraut. Derselbe hat uns am 15. Januar 1879 einen Entwurf nobst Motivenbericht vorgelegt. Wir beschlossen, erst dann zu einer Berathung dieses Entwurfs zu schreiten, wenn derselbe vorher einem großem Kreise von Fachmännern vorgelegen hätte, damit wir dann bei der Berathung gleichzeitig auch deren Ansichten berüksichtigen könnten. Es wurde daher der gedrukte Entwurf und Bericht an sämmtliche Kantonsregierungen zu Händen ihrer Medizinalbehörden, an die Fakultäten, an alle Mitglieder und Suppleanten der Prüfungskommissionen und an die ärztlichen etc.

Gesellschaften versendet, sowie auch allen einzelnen Medizinalpersonen zugestellt, welche ihn zu besizen wünschten. Als Frist für allfällige Eingaben sezten wir in unserm Begleitzirkular den 30. April fest.

Es zeigte sich, daß wir uns nicht getäuscht hatten, wenn wir bei diesen Adressaten ein reges Interesse für den Gegenstand voraussezlen. Mit Einschluß einiger weniger schon früher eingelangter, belief sich nämlich die Zahl der uns bis zum Endtermin zugekommenen Eingaben auf 48 (12 von Seite von Medizinalbebörden, 6 von Fakultäten und Lehrerkollegien, 10 von einzelnen Dozenten, 13 von ärztlichen und pharmazeutischen Gesellschaften und 7 von einzelnen Aerzten). Alle diese Eingaben zirkulirten bei den Mitgliedern und Suppleanten des leitenden Ausschusses. Am 30. und 31. Mai fand sodann in Bern die zur Berathung festgesezte Sizung statt, in welcher wir die Ehre hatten, auch Ihren Rath in einigen der wichtigern Fragen entgegenzunehmen. Es ist Ihnen bekannt, daß der dritte Hauptabschnitt des Entwurfs zu gänzlicher Umarbeitung an unsern Präsidenten zurükgewiesen wurde. Es wurde ferner dieser Leztere von uns beauftragt, zur Regelung einiger Punkte, betreffend die Prüfungen der Thierärzte, mit Vertretern dieses Faches noch eine Besprechung abzuhalten. In der Folge zeigte es sich, daß ein zweiter Entwurf des dritten Hauptabschnittes den Anlaß gab, auf mehrere in der Maisizung festgestellte Punkte zurükzukommen und dieselben nachträglich nochmals anders zu gestalten. Alle diese nachträglichen Verhandlungen sind auf dem Korrespondenzwege geführt worden.
Der aus diesen Diskussionen hervorgegangene zweite Entwurf gab Veranlassung zu einer nochmaligen Berathung durch den leitenden Ausschuß am 20. März 1880. Vorausgegangen waren dieser Berathung umständliche Erörterungen zwischen dem Departement

des Innern und dem leitenden Ausschuß bezüglich der Schlußbestimmungen, sowie eine Petition der medizinischen Fakultäten, betreffend Umänderungen im Abschnitt III, gefolgt von 'einer Konferenz von Fakultätsdelegirten der vier schweizerischen Hochschulen, zu welcher auch der Präsident des leitenden Ausschusses geladen wurde.

Der dritte Entwurf nun, den wir Ihnen hiemit vorzulegen die Ehre haben, sucht den im Eingange erwähnten Anforderungen des Art. 6 in allen Punkten nachzukommen. Wir haben die Gruppirung, wie sie der erste Entwurf uns gebracht hat, als eine durchaus praktische beibehalten. Hienach zerfällt die ganze Prüfungsordnung in drei Hauptabschnitte, von welchen der erste (Art. l--17) die Organisation des Prüfungswesens behandelt, nämlich die Bestimmungen über die Prüfungssize, die Prüfungsbehörden, deren Stellung zum eidgenössischen Departement des Innern, deren Aufgaben, Kompetenzen und Entschädigungen. Der zweite Hauptabschnitt (Art. 18 bis 38) enthält die allgemeinen Prüfungsbestimmungen, nämlich die Anmeldungen, Einrichtung, Gang und Verfahren und die Prüfungsgebühren; der dritte (Art. 39--73) die speziellen Prüfungsbestimmungen, nämlich die Zulaßbedingungen und den Inhalt der Prüfungen, woran sich noch die Schluß- und Uebergangsbestimmungen anreihen. In einem besondern Anhang endlich sind die Programme für die Maturität vereinigt. Wir werden im Folgenden Gelegenheit nehmen, jeweilen bei den einzelnen Artikeln die besondern Motive anzubringen ; an dieser Stelle möchten wir nur wenige allgemeine Bemerkungen vorausschiken.

Wir haben uns redlich bestrebt, den uns von fachmännischer Seite zugekommenen Rathschlägen so viel als möglich gerecht zu werden ; allein es ist hier der Ort, zu sagen, daß es nicht allen diesen Consiliarien gegeben war, sich innerhalb praktischer Grenzen zu bewegen.0 So kam es, daß wir manche wohlgemeinte und an und für sich beachtenswerthe Vorschläge von vorn herein zurüklegen mußten, weil sie entweder der Zeit vorauseilten oder nicht zum Ganzen paßten. Der leitende Ausschuß ist eher im Fall, dieses Ganze zu übersehen, das Realisirbare vom Wünschenswerten zu unterscheiden und besonders auch die ökonomischen Verhältnisse nie aus dein Auge zu lassen, welch' leztere natürlicherweise die berathenden Fachmänner nur in untergeordneter Linie, wenn überhaupt, interessiren. Ist
es nun schon schwierig, eine Prüfungsordnung, welche eben so wohl den wissenschaftlichen, als den administrativ-praktischen und den ökonomischen Forderungen gleichermaßen gerecht werden soll, für Prüfungssize mit gleichartigen Verhältnissen zu entwerfen, so kam hier noch die weitere Schwierigkeit

dazu, daß wir zwei Prüfungssize uns zu assimiliren hatten, an welchen bisher nicht nur im Einzelverfahren, sondern selbst in den leitenden Anschauungen mancherlei abweichende Grundsäze geltend waren.

Wir sind nun weit davon entfernt, zu glauben, daß die gegenwärtige Prüfungsordnung keinerlei Luken und Mängel aufweise und durchaus Jedermann befriedigen müsse ; für denjenigen, der alle mitwirkenden Faktoren und die geschichtliche Eatwiklung unseres neuen eigenössischen Prüfungswesens kennt, müßte dies schon von vorneherein sehr unwahrscheinlich sein ; allein wir halten dafür, daß in diesen, wie in vielen andern, politischen und kirchlichen Dingen, die Sazungen nicht Alles ausmachen, sondern daß die Hauptsache den ausführenden Personen zufällt, und so können wir wenigstens Eines bestimmt gewährleisten, nämlich, daß unsere Prüfungsordnung, gehandhabt von strengen und unparteiischen Prüfungskommissionen, durchaus dazu angethan"'ist, das schweizerische Medizinalpersonal durchweg auf derjenigen Höhe zu erhalten, welche es bis jezt größtenteils in ehrenvoller Weise eingenommen hat.

I. Organisation des Prüfungswesens.

Die Art. l und 2 bilden den Rahmen für den ersten Hauptabschnitt und die Grundlage der Organisation.

Art. l gleich Art. 11 des provisorischen Reglements.

Art. 2 gleich dem ersten Theil des Art. l des Konkordatsreglements , nur sind statt der ^Prüfungsabtheilungen"1 des Konkordats die ,,Prüfungskommissionen11 aufgeführt, wie sie allein auch im Gesez und im provisorischen Reglement erscheinen. Die besondere Erwähnung der Prüfungsabtheilungen, als der Summe der an einem Prüfungssiz bestehenden verschiedenen Kommissionen, hat keinerlei Werth, da immer nur die einzelnen Kommissionen funküoniren, nie aber die Prüfungsabtheilungen als solche zusammentreten.

Art. 3 gleich Art. l des provisorischen Reglements.

Art. 4 handelt von den Obliegenheiten und Kompetenzen des leitenden Ausschusses. Er ist zusammengesetzt aus Art. 3 des Gesezes, Art. l c ebendesselben, Art. 2 und lit. c des Art. 4 des provisorischen Reglements.

Art. 5 gleich Art. 3 des provisorischen Reglements.

Art. 6 gleich Art. 4 des provisorischen Reglements, exclusive lit. c.

Neu und selbstverständlich ist nur das lezte Alinea, betreffend die Funktionen des Vizepräsidenten.

Art. 7 entspricht Art. 5 des provisorischen Reglements mit Weglassung des lezten Alinea, das in dieser Fassung (,,sie erstatten dem leitenden Ausschuß alljährlich Bericht über ihre Geschäftsthätigkeitaj keine praklische Bedeutung hatte. An dessen Stelle ist das lezte Lemma getreten. Neu angefügt ist ferner der Saz : ,,sie vermitteln die Bezahlung der Honorare für die Examinatoren'1, eine Obliegenheit, die bis jezt in praxi immer von den Lokalpräsidenten ausgeübt worden ist.

Art. 8 gleich Art. 6 des provisorischen Reglements/ Art. 9, Lemma a und b entsprechen dem Art. 10 des provisorischen Reglements, soweit derselbe die Mitglieder des leitenden Ausschusses betrifft. Näher präzisirt ist die Bestimmung über den Ersaz des Fahrgeldes, welche ohne den betreffenden Beisaz bis jezt auch noch andere Auslegung zuließ.

Lemma c ist neu und hat auch dern ersten Entwurf gefehlt.

Bezüglich der Billigkeitsgründe läßt sich an und für sich nichts gegen eine solche Zulage einwenden; die Stellung eines Lokalpräsidenten an einem der stärkern Prüfungssize, z. B, in Zürich, ist eine außerordentlich gebundene und nichts weniger als angenehme und man wird nicht behaupten können, daß durch Annahme dieses Vorschlags die bisherigen Ehrenämter zu bezahlten werden ; aber nichts desto weniger repräsentirt dieser an sich unschuldige Beisaz wieder eine Mehrbelastung des Ausgabenbüdgets, die durch keine Intrade aufgewogen wird. Der folgende Ueberschlag beruht auf Durchschnittsberechnungen und Abschäzungen, denen die Konkordatsjahresberichte und der leztjährige Berieht zu Grunde gelegt sind.

Hienach läßt sich annehmen, daß (in den nächsten Jahren) die Zahl der Prüfungen sich ungefähr folgendermaßen gestalten wird : durchschnittlich i n Zürich . . . 9 0 ,, ,, Bern . . . . 6 5 ,, ,, Basel . . . 25 ,, ,, Genf . . . . 35 ,, _ Lausanne . . 15 Prüfungen 230 à Fr. 5 = Fr. 1150 hiezu für den Präsidenten des leitenden Ausschusses ,, 200 Mehrbelastung Fr. 1350 Art. 10 gleich Art. 7 des provisorischen Reglements mit dem lezten Alinea des Art. 10 desselben Reglements, wobei im leztern

die Worte .,,auf Antrag des leitenden Ausschusses11 beigefugt sind.

Neu hinzugekommen ist ferner der Passus, betreffend die Entschädigung der Abwarte. Diese Angelegenheit ist im November 1878 durch Beschluß des leitenden Ausschusses, unter Genehmigung des Departements, definitiv für alle Prüfungssize geregelt worden.

Art. 11 gleich Art. 8 des provisorischen Reglements.

Art. 12 entspricht im Wesentlichen dem Art. 9 des provisorischen Reglements. Bei lit. a sind die Worte ,,mit Angabe ihres Erfolgsa durch ,,resp. ertheilten Zulaßbewilligungen"' ersezt. Lit. b ist ebenfalls redaktionell umgesezt. Modifizirt ist endlich auch das lezte Lemma. Das seit dem Inkrafttreten des provisorischen Reglements funktionirende Rapportsystem ist entschieden zu schwerfällig.

Nothwendig ist, daß dem Departement, sowie dem Zentralpräsidenten alle genannten Daten ausführlich zukommen ; für die übrigen Lokalpräsidenten genügt es mit Hinsicht auf die ^Bestimmungen der Art. 20, 21 und Art. 34--37 gegenwärtigen Reglements, von den Fällen der Zulaßverweigerung und von den nicht bestandenen Prüfungen in Kenntniß gesezt zu werden. Durch dieses einfachere Rapportwesen wird auch leichter die Aufmerksamkeit auf diejenigen Kandidaten wach gehalten, welche eventuell mit einem andern Lokalpräsidenten in Berührung kommen können. Bei diesem Anlaß erinnern wir daran, daß auch der gedrukte Jahresbericht, wie er zu Konkordatszeiten eingeführt war, in Wegfall gekommen ist. Es ist nun jedem andern Mitglied des leitenden Ausschusses, mit Ausnahme des jeweiligen Zentralpräsidenten, unmöglich, irgend eine Einsicht in das zu gewinnen, was an den andern Prüfungssizen vor sich gegangen ist; in demselben Falle sind auch die Medizinalbehörden der Kantone, sowie die Mitglieder der Prüfungskommissionen. Wir bedauern diese Luke, obsehon wir uns mit den Motiven des Wegfalls einverstanden erklären mußten.

Art. 13 ist eine Rekapitulation der Art. 4 und 5 des Gesezes und der einheitlichen Uebersicht wegen auch in die Ausführungsverordnung hinübergenommen.

Art. 14 ist kombinirt aus Art. 5 des Konkordatsreglements (partiell) und aus Art. 15 des provisorischen Reglements mit den nöthigen Abänderungen, wie sie aus der theilweisen Neugestaltung der Prüfungen sich ergeben.

Art. 15 entspricht den Art. 3 und 4 des Konkordatsreglements und den Lemmata 3,
und 4 des Art. 15 des provisorischen Reglements.

Art. 16 entspricht Art. 11 des Konkordatsreglements mit der durch die Praxis eingeführten Veränderung, daß an einem Prüfungs-

ort auch mehrere leitende Examinatoren funktioniren können, sowie auch, daß die Ernennung durch Verabredung mit dem Lokalpräsidenten erfolgt. Neu ist blos das lezte Lemma, das übrigens Ausnahmen zuläßt. Die Bestimmung, betreffend die leitenden Examinatoren, war im provisorischen Reglement übergangen worden.

Art. 17 behandelt die Entschädigungen der Examinatoren.

Lemma i und 2 entsprechen den bisherigen Bestimmungen (vergleiche Art. 7 des Konkordatsreglements und Art. 10, Lemma 3 des provisorischen Reglements); dagegen erschien es uns zwekmäßig, für die Mitwirkung bei den praktischen Prüfungen detaillirte Bestimmungen aufzustellen. Es ist in der That nur ein scheinbarer Vorzug, diese Sache wie in den bisherigen Reglementen in Einern Saz abzumachen. Die Praxis hat gezeigt, daß nachträgliche erläuternde Bestimmungen als Beschlüsse des leitenden Ausschusses nöthig werden, um Reklamationen abzuhelfen. Auch lehrt ein Blik auf diejenigen Artikel dos dritten Hauptabschnittes, die von den praktischen Prüfungsabtheilungen handeln, daß die Arbeitsleistung, welche die betreffenden Examinatoren für diese Prüfungen aufzuwenden haben, je nach.Kategorie sowohl als nach Fach in Beziehung auf die dafür aufzuwendende Zeit eine ganz verschiedene ist. Einen andern Maßstab aber als die Zeit kann man in solchen Dingen nicht anwenden. Zugleich muß hier daran erinnert werden, daß diese praktischen Prüfungen namentlich bei den Medizinern wesentliche Erweiterungen erfahren haben. Es ging z. B. nach dem jezigen Stand des medizinischen Unterrichts nicht wohl mehr an, die Prüfung in der pathologischen Anatomie wie in den ersten Zeiten des Konkordats dem Kliniker zu überlassen. Wir sagen ,, in den ersten Zeiten" des Konkordats ; denn obschon das bezügliche Reglement dieß vorschrieb, gestaltete sich bald durch die Macht der Umstände an allen drei damaligen Prüfungssizen in praxi die Sache ungefähr so, wie wir sie jezt vorschlagen, d. h. es wurde nicht nur die pathologische Anatomie von der sogenannten innern Medizin getrennt, sondern es wurde auch der pathologische Anatom zu einem Hauptexaminator. Durch die von uns vorgeschlagenen Ansäze werden nun die Kosten dieser praktischen Prüfungen nur un· bedeutend vermehrt, da eben auch an geeigneter Stelle entsprechende Reduktionen der Honorare, wenigstens gegenüber dem provisorischen
Reglement, von uns vorgeschlagen werden. Eine Honorirung nach Sizungshalbtagen für die Hauptexaminatoren bei den praktischen Prüfungen haben wir wesentlich aus Gründen einer dann für den Lokalpräsidenten fast unmöglichen Kontrole (vergi. Art. 7, lemma d und e} nicht angewendet.

Das lezte Lemma dieses Artikels bezieht sich auf Lemma 2 des Artikels 25. Wir werden bei Besprechung dieses leztern Artikels auf diese Einrichtung, betreffs welcher sich in unserm Schöße eine Mehrheits- und eine Minderheitsmeinung geltend gemacht haben, zurükkommen. Es ging hier aus verschiedenen Gründen nicht an,, die Bezahlung per Kandidat einzuführen.

II. Allgemeine Prüfungsbestimmungen.

Art. 18 entspricht den bisher geltenden Bestimmungen (Art. 13 des Konkordatsreglements und Art. 11, Lemma 2, 3 und 4 des provisorischen Reglements). Weggelassen ist der Passus in Lemma 2 des Art. 11 des provisorischen Reglements, der von den Maturitätsprüfungen der Apotheker handelt, da wir diese als etwas Besonderes in den Anhang verwiesen haben. Der erste Entwurf brachte uns au dieser Stelle eine sehr eingreifende Neuerung, indem er die Prüfung der Mediziner und die der Pharmazeuten in eine dreitheilige spaltete. Dieser Vorschlag fand in fachmännischen Kreisen getheilte Aufnahme. Während die Eingaben der Apotheker fast durchweg und von den Medizinern die Mehrzahl denselben als eine bedeutende Erleichterung und Verbesserung begrüßten, gab es.

namentlich unter den leztern Stimmen, welche auch die Schattenseiten eines solchen Verfahrens (und zwar nicht vom finanziellen Standpunkt aus) beleuchteten. Obschon wir noch jezt jenen Vorschlag der Dreitheilung als einen an und für sich sehr beachtenswerthen Gedanken anerkennen und sogar zugeben müssen, daß die Ausführung desselben gerade in Beziehung auf den wissenschaftlichen Werth der betreffenden Prüfungen unverkennbare Vorzüge gegenüber der jezigen Zweitheilung geboten hätte, so mußte unsdoch eine genauere Erwägung wieder von der Annahme dieses Vorschlags zurükbringen, und zwar waren es gerade die administrative» und finanziellen Schwierigkeiten, welche bei uns den Ausschlag gaben. Hätten wir für die Fachprüfungen nur eine einzige Jahresserie, wie in Deutschland, so würden wir uns unbedenklich sofort für die Dreitheilung entscheiden ; nun haben aber z. B. für die Mediziner Basel und Genf jährlich zwei, Bern und Zürich gar drei Serien, so daß an leztern Orten, alle drei Kategorien (Mediziner^, Pharmazeuten und Thierärzte) zusammengenommen, schon jezt fast durch das ganze Jahr examinirt wird. Ebenso hat uns eine Berechnung ergeben, daß die Ausgaben bei der Dreitheilung wieder um einen gewissen Betrag sich erhöhen werden, nicht aber dem.

entsprechend die Einnahmen.

Art. 19 entspricht in den ersten zwei Lemmata dem Art. 12,

9 Lemma a des Konkordatsreglements und dem Art. 12, Lemma a des provisorischen Reglements.

Das dritte Lemma enthält den wichtigen Grundsaz der Oeffentlichkeit der Prüfungen. In der Praxis wurde derselbe schon seit vielen Jahren wenigstens in Basel und Bern befolgt; zuweilen wurden sogar die Studirenden durch Anschlag am schwarzen Brett auf die mündlichen Prüfungen aufmerksam gemacht. Auch die praktischen medizinischen Fachprüfungen wurden in Basel öfters von andern Studirenden besucht. Daß hinsichtlich der Zuhörerschaft eine gewisse Beschränkung stattfinden muß, braucht keine besondere Begründung und ebenso kann in Laboratorien, Sezirsälen und dergleichen nicht wohl der Zutritt von Auskultanten ohne Weiteres gestattet werden.

Art. 20 hält sich im Allgemeinen an Art. 12 des provisorischen Reglements von Lemma b an. Im ersten Absaz ist beigefügt das Wort ,,schriftlich", im zweiten die Forderung, über etwa schon einmal versuchte gleiche Prüfung Auskunft zu geben. Diese Forderung bezieht sich auf die in den Art. 12 (vergleiche Motive dazu), 21, 34 bis 37 (gleich 37 bis 40 des ersten Entwurfs) enthaltenen Bestimmungen. Es wird sich empfehlen, gedrukte und mit den geforderten Rubriken versehene Anmeldezettel einzuführen.

Art. 21 enthält den Art. 13 des provisorischen Reglements mit Einschiebung der Worte ,, die Prüfung suspendiren eventuell kassiren" und Veränderung des Wortes Straffrist in Frist.

Art. 22 entspricht Lemma a des Art. 14 des provisorischen Reglements. Statt des Wortes ,, Anzeige a ist die offizielle Bezeichnung ,,Zutrittsbewilligung"' eingeführt, wie sie auf dem gedrukten Formular enthalten ist; ebenso statt ,,Prüfungstableau" 1 : ,,Termintabelle."

Art. 23 entspricht Art. 16 des provisorischen Reglements und Art. 12 des Konkordatsreglements. Die Einzelprüfung der Kandidaten ist ein wichtiger Grundsaz, der einen besondern Artikel beanspruchen darf. Sie ist im Gegensaz zur sogenannten Kollektivprüfung zu verstehen. Hiedurch wird natürlich nicht ausgeschlossen, daß z. B. bei praktischen Prüfungen nicht mehrere Kandidaten zusammen mit Untersuchungen etc. beschäftigt werden können.

Art. 24 hat zu Vorgängern die Art. 14, Lemma a und Art. 15, Lemma a und b des Konkordatsreglements und Art. 17 des pro- , visorischen Reglements. Die schriftlichen Arbeiten fallen zumeist den praktischen Prüfungen anheim. Die Bezeichnung ,,praktische Prüfungsleistung "· bedeutet z. B. die Ausführung einer Operation

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in der chirurgischen Fachprüfung oder die Anfertigung einer Arznei im praktisch-pharmazeutischen Examen. Ueber die Kombination der Censuren für diese einzelnen Prüfungsleistungen mit den Fach- oder Partialnoten und dieser wieder mit den Gesammtnoten vergleiche Art. 25 des Entwurfs.

Die Wahl geeigneter Ausdrüke für die Censuren ist eine schwierige und wird wohl kaum je nach jeder Richtung entsprechen.

Wir haben uns für fünf "Noten entschieden, von denen zwei entschieden nach der guten Seite, zwei nach der schlechten hinzielen, eine mittlere die Entscheidung frei läßt. Je nachdem sich diese leztere entweder vorwiegend mit den guten oder mit den schlechten Noten kombinirt, wird die Gesammtentscheidung ausfallen. Die Note ,,sehr gut1', welche im ersten Projekt war fallen gelassen worden, haben wir auf ausdrüklichen Wunsch mehrerer Mitglieder von Prüfungskommissionen wieder aufgenommen; sie soll eine Art Auszeichnung vorstellen. Allerdings ist bei alledem zu bemerken, daß eben die primäre Ertheilung solcher Noten, als von der subjektiven Ansicht der Examinatoren anhängig, niemals gleichmäßig für alle Prüfungssize wird geordnet werden können. Im Allgemeinen soll ,,sehr gut a bedeuten, daß ein Kandidat in dem betreffenden Fach ganz zu Hause sei und auch über das Gewöhnliche hinaus sich Vieles zu eigen gemacht hat; ,,gut", daß ein Kandidat bewiesen hat, er habe fleißig das Fach studirt und zeige ein richtiges Verständniß aller Hauptfragen; ,, mittelmäßig a , daß ein Kandidat wohl ein annehmbares Vertrautsein mit diesen Hauptfragen, daneben aber auch Mängel und Luken aufweise; ,, schwach a, daß einem Kandidaten einzelne Hauptfragen verständlich, andere aber ganz unverständlich geblieben sind; endlich ,,unzureichend 11 , daß ein Kandidat sich auch nicht einmal eine angemessene Beherrschung der Grundlagen zu eigen gemacht hat, ja, wie es zuweilen vorkommt, selbst in den Urbegriffen noch Luken aufweist. Von einer Einführung von Zahlen anstatt der Worte und der darauf basirten angeblich untrüglichen Addition und Division zu Händen der Gerechtigkeit des Endentscheides haben wir abstrahirt, da wir uns sagen mußten, es sei die ertheilte Zahl eben so sehr ein Ausfluß des subjektiven Ermessens, resp. des Gewissens des Examinators als das Wort, und dieses Gewissen kann und darf auch beim Endentscheid nicht umgangen
werden.

Art. 25. Der Eingangs ausgesprochene Grundsaz ist als besondere Reglementsbestimmung neu, in der Praxis bei uns und überall von jeher geltend und wohl überhaupt nicht anzufechten.

Das zweite Lemma regelt die Frage der sogenannten zweiten Examinatoren bei den praktischen Prüfungen. Der erste Entwurf

11 hatte von denselben Umgang genommen (vergleiche die Motive zu Art. 17 auf pag. 40 u. ff.) und sie nicht nur als eine unpraktische, sondern sogar so zu sagen immoralische Institution hingestellt, weil nach Ansicht des Verfassers zweite Examinatoren an der Seite und zur Kontrole der Kliniker immer nur eine sehr zweifelhafte Rolle spielen können, weil ferner, wie sich schon zur Zeit des Konkordats gezeigt habe, die Schwierigkeiten der Verabredung bei der oft höchst beschränkten Zeit der Kliniker sowohl als der Kontrolexaminatoren und die oft pressante Natur des Examinationsmaterials die größten Hindernisse in den Weg legen können, und weil endlich die Unparteilichkeit der Prüfungen viel besser durch die Publizität derselben gewahrt werde. Nichts desto weniger hat unsere Mehrheit sich auf Seite derjenigen Eingaben gestellt, welche die Aufrechterhaltung dieser Einrichtung verlangten ; jedoch haben wir, um den erwähnten praktischen Schwierigkeiten möglichst aus dem Wege zu gehen, in der Auswahl dieser zweiten Examinatoren die größte Freiheit gelassen, so zwar, daß es sogar bei den Medizinern gestattet sein soll, Aerzte als Unparteiische zuzuziehen, welche weder Mitglieder noch Suppléantes der Prüfungskommissionen sind. Wir glauben nicht, daß gegen diese leztere Bestimmung sich eine ernsthafte Einwendung erheben läßt.

Das folgende Lemma, welches Alinea b des Art. 18 des provisorischen Reglements ersezt, führt eine Neuerung ein, deren weitere Begründung durch die Bestimmungen des Art. 30 des gegenwärtigen Reglements gegeben sind. Die neue Vorschrift tritt an die Stelle der bisherigen zu vagen Bestimmungen des Art. 18 des provisorischen Reglements (und Art. 15 des Konkordatsreglements). Zur Erläuterung dienen folgende Beispiele : Der Mediziner erhält in der praktischen Fachprüfung für die Untersuchung und den Bericht über einen chirurgischen Krankheitsfall die Einzelcensur x, für das mündliche Examen am Krankenbett die Censur y, für Ausführung einer oder mehrerer Operationen die Censur z; aus diesen drei Einzelcensuren ergibt sich die Durchschnittsfachnote für Chirurgie und aus den analogen Fachnoten für innere Medizin etc. resultirt die Gesammtnote, welche zum mündlichen Examen empfiehlt, resp. nicht empfiehlt.

Ferner: Der Apotheker erhält im praktischen Theil der Gehilfenprüfung zwei Einzeleensuren
für die Untersuchungen, welche zusammen eine Fachnote ergeben, zwei Einzelcensuren für je ein angefertigtes Heilmittel, welche zusammen eine Fachnote ergeben, eine Einzelcensur und zugleich Fachnote für Darstellung eines chemisch-pharmazeutischen Präparates u. -s. w.

Die Aufstellung einer Gesammtnote findet ihre Erklärung auch durch Art. 35 (vergleiche die Motive dazu).

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Art. 26. Die selbstständigen schriftlichen Arbeiten, d. h. diejenigen, welche sich nicht unmittelbar an eine praktische Prüfungsleistung anschließen, sind von uns eher reduzirt worden. Bei ihnen empfiehlt sich das Loos, und es darf der Examinator bei der l argen Weise, wie dieses zu Gunsten des Examinanden vorgeschlagen wird, um so mehr auch eine ordentliche Leistung erwarten.

Art. 27. Das Colloquium ist wohl anerkannt die einzige Form der mündlichen Prüfung, welche dem Examinator gestattet, einen richtigen Einblik in das wirkliche Wissen, d. h. in das Verständniß des Kandidaten zu thun. Bei der in Frankreich und früher auch in Deutschland üblichen Art des freien Vertrags über ein Thema riskirt man, meist nur Auswendiggelerntes, Unverstandenes zu hören. Das Fabrikmäßige dieses Verfahrens ergiebt auch für den Kandidaten, der nach der vulgären Ausdruksweise ,, ein gutes Mundstüka besizt (und hiezu gehören z. B. die Mehrzahl der deutschen Central- und Westschweizer nicht),' einen ungebührlichen Vortheil.

Indessen soll es dem Examinator "freigestellt sein (wie es auch bisher an den deutsch-schweizerischen Sizen gehalten wurde), den Kandidaten frei vortragen zu lassen, selbstverständlich mit der Berechtigung, jederzeit Fragen einzuschieben. Ebenso sehen wir, insofern für alle Prüfungssize die Gleichberechtigung besteht, keinen Verstoß gegen das Gesez darin, daß es den Examinatoren frei stehen soll, das Thema für ihre Fragen durch den Kandidaten ausloosen zu lassen. Es mag dieß namentlich an den Prüfungssizen geschehen, wo es entweder von je gebräuchlich ist, oder in Fällen, wo sich sehr viele Kandidaten auf einen Prüfungsabschnitt zusammendrangen. Hie und da kommt es ja wohl vor, daß in den mündlichen Prüfungen geradezu die Auswahl des Themas dem Kandidaten anheimgestellt wird. Im Allgemeinen ist es aber klar, daß der Modus des Loosens eher zu Ungunsten des Examinanden ausfällt.

Art. 28. Hier gilt ebenfalls das Obengesagte. An den deutschschweizerischen Prüfungssizen war bis jezt der erstere Modus gebräuchlich, an den romanischen der zweite. Jeder hat seine Vorzüge und seine Schwächen, und es ist nicht einzusehen, warum, da es sich so zu sagen blos um eine äußere Einkleidung handelt, nicht beide Verfahren gleichberechtigt fortbestehen sollen. In dem einen oder andern Fall würde wegen einer reinen
Formsache eine Einzwängung in ungewohnte Gebräuche sich zu vollziehen haben, ein Zwang, der gewöhnlich übler empfunden wird, als das Aufgeben großer prinzipieller Ideen. Es wird sich in der Folge das Verfahren wahrscheinlich von selber so regeln, daß auch an den frühern

13 Konkordatssizeii dann der romanische Modus gewählt wird, wenn die Anzahl der Kandidaten dea Konkordatsmodus zu beschwerlich macht. Bei dem zweiten Verfahren haben wir einen Beisaz gemacht, wonach kein Examinator in der Regel in Einer Sizung mehr als vier Kandidaten absolviren soll. Will man in der That überhaupt die besondere mündliche Prüfung als solche beibehalten, so muß auch dieser Beisaz angenommen werden; deun es kann im Ernste nicht mehr von Prüfung die Rede sein, wo ganze Reihen von Examinanden an einem einzigen Halbtage vor dem Examinator erscheinen, ihr Sprüchlein sagen und nach 15 Minuten präzis wieder abtreten, wie man dieß, wenigstens früher, auswärts jeweilen mitanseheii konnte.

Art. 29 entspricht theilweise analogen Bestimmungen des Art. 19, Lemma l des provisorischen Reglements. Es giebt Fälle genug, wo die Bestimmungen des Art. 30 nicht ausreichen und wo die versammelten Examinatoren nach dem Totaleindruk, den sie von der Prüfung des Kandidaten erhalten haben, ihre Stimmen für oder gegen Zulassung abzugeben haben.

Art. 30. Lemma l entspricht den lezten Säzen der Litt, a und b des Art. 18 des provisorischen Reglements (und dem ersten Saz des vorlezten Lemma von Art. 14 des Konkordatsreglements).

Die folgenden AbsUze sollen einige Anhaltspunkte bezüglich der Eintheilung der Gesammtnote ,, unzureichend ", resp. Diplomirung oder Abweisung des Kandidaten geben. Hauptgrundsaz dabei ist der, daß nicht blos die Ertheilung der schlechtesten Censur, resp.

die völlige ,,Unzureichendheit" des Examinanden in e i n e m Fach für Abweisung geltend sein kann, sondern daß auch schon Kandidaten, welche in mehreren Fächern sich nur schwach zeigen, abgewiesen werden können. Der erste Entwurf hatte in den Artikeln 31 bis 33 einen Versuch gemacht, diese Angelegenheit noch detaillirter für alle Kategorien und Abtheilungen der Prüfungen zu ordnen; allein bei einer wiederholten Erwägung mußten wir uns sagen, daß gerade eine zu detaillirte Reglementirung hie und da nur zu Verlegenheiten führen möchte, da ja doch lange nicht alle möglichen Kombinationen präzisirt werden können. Wir haben es also bei den wenigen Säzen bewenden lassen, indem wir das Uebrige dem doch nicht zu umgehenden Ermessen der jeweiligen Prüfungskommissionen anheimstellen. Sollte sich, was wir indeß nicht glauben, späterhin das
Bedürfniß nach einer solchen mehr ins Einzelne gehenden Regelung fühlbar machen, so kann die Angelegenheit als weitere Ausführung des Art. 30 durch den leitenden Ausschuß in einem Regulative (mit Genehmigung des eidg. Departements des Innern) geordnet werden.

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Art. 31. Erster Saz gleich Lemma 2 des Art. 19 des provisorischen Reglements. Der zweite Saz ist neu, obschon in praxi bis jezt wohl als selbstverständlich angenommen, da eine höhere Instanz mit anderer Entscheidung gar nicht denkbar ist. Immerhin ist es nicht undenkbar, daß beim Fehlen einer präzisen gesezlichen Bestimmung einmal ein Versuch zu einem Rekurs gemacht würde.

Art. 32 entspricht Lemma 3 des Art. 19 des provisorischen Reglements mit der nöthigen redaktionellen Abänderung.

Art. 33. Der erste Theil dieses Paragraphen entspricht Lemma 4 des Art. 19 des provisorischen Reglements. Beigefügt ist der zweite Saz, betreffend den Inhalt des Diploms. Wir haben ausdrüklich gegenüber einem bezüglichen Antrag daran festgehalten, daß die Diplome keine Note (Censur) aufweisen sollen.

Daß die eigentlichen Diplome nur auf Grund eidgenössischer Prüfungen ertheilt werden können, liegt im Hinblik auf die Redaktion derselben auf der Hand und ist übrigens auch auf Antrag des gegenwärtigen leitenden Ausschusses vom Departement des Innern grundsäzlich festgestellt worden. Dagegen dürfte auf Grund des Art. l des Gesezes vom 19. Dezember 1877 für einzelne Fälle das Bedürfniß nach einem dem Diplom gleichwerthigen Ausweis sich fühlbar machen. Wir haben diesem Bedürfniß im zweiten Theil des vorliegenden Paragraphen Rechnung getragen, indem wir uns zugleich durch die Redaktion der bezüglichen Bestimmung gegen die schon mehrfach vorgekommene fälschliche Annahme verwahrt wissen wollten, als würden, wie in den ersten Zeiten des Konkordats, die eidgenössischen Diplome gegen Vorweisung anderer früher erworbener abgegeben. Daß in allen Fällen der leitende Ausschuß mit der vorherigen Prüfung der Angelegenheit betraut werde, erscheint uns durchaus nothwendig. Statt der bisherigen zehn Franken werden zwanzig Franken Diplomgebühr vorgeschlagen.

Art. 34. Statt der bisherigen sechsmonatlichen Wartefrist wird einfach die nächste Serie vorgeschlagen. Da aber die Prüfungen der entsprechendenPrüfungsabschnitte an den verschiedenen Prüfungsorten zeitlich nicht zusammenfallen, so sind noch zwekentsprechende Beschränkungen beigefügt (vergleiche hiezu Art. 20 des Entwurfs und Motive).

Der Verfasser des ersten Entwurfs, eingedenk der bisherigen gegen die Ansicht des leitenden Ausschusses in dieser Sache entschiedenen Rekurse, und
sich auch stüzend auf die in viel geringerm Grade als unter dem Konkordat vorhandene Zentralisation unseres Prüfungswesens, hatte vorgeschlagen, die Bestimmung fallen zu lassen, daß ein dreimal ohne Erfolg geprüfter Kandidat überhaupt

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nicht mehr zu derselben Prüfung zuzulassen sei. Wir halten aber in unserer großen Mehrheit und irn Verein mit mehrern bezüglichen Eingaben an einer solchen Bestimmung fest, weiche nur dazu beitragen kann, eine heilsame» Pression auf eine gewisse, allerdings zum Glük nicht häufige, Sorte von Kandidaten auszuüben. Wir sind es auch den Prüfungskommissionen schuldig, daß wir sie vor der Ausbeutung durch liederliche oder ganz unfähige Studirende schüzen.

Art. 35 bringt den bis jezt in der Praxis befolgten, obwohl in den bisherigen Reglementen nirgends deutlich ausgesprochenen Grundsaz, daß ein nicht bestandener Prüfungsabschnitt in seinem ganzen Umfang zu wiederholen ist. Eine Ausnahme jedoch wird für die mündliche Fachprüfung vorgeschlagen, zu deren Begründung wir Folgendes anzuführen haben : Es kann vorkommen, daß ein Kandidat, der eine befriedigende praktische Fachprüfung absolvirt hat, in der mündlichen Prüfung im einen oder andern Fache, z. B.

materia medica, Hygieine, nicht besteht. In diesem Fall würde die Wiederholung der ganzen Fachprüfung eine etwas harte Maßregel sein. Es schien uns diese Ausnahme in Anbetracht der beigefügten Beschränkungen gerechtfertigt.

Die Art. 36 und 37 sind neu. Sie geben Anhaltsbestimmungen zur Regelung von Verhältnissen, welche nicht selten bis jezt vorgekommen und jeweilen durch besondere Beschlüsse entschieden, worden sind.

Art. 38 handelt von den Prüfungsgebühren. Bei Festsezung derselben haben wir uns von dem Grundsaz leiten lassen, die Gebühren für die Kandidaten billig zu halten, immerhin doch nicht so, daß dadurch die Belastung des Bundes eine ungebührliche werde.

Hiebei erinnern wir in geschichtlicher Beziehung an Folgendes: Die Konkordatskonferenz vom 31. Januar 1870 reduzirte bei Gelegenheit der Revision des Reglements die Gebühren des frühern Reglements auf denjenigen Stand, wie ihn das Konkordatsreglement vom 16. Februar 1870 aufweist. Die folgende Uebersicht gibt Auskunft über die finanziellen Resultate dieser Taxen. (Das Medizinalkonkordat nahm sein Ende am 14. April 1878, daher diese Jahreszahl in der folgenden Tabelle blos 3*/2 Monate bedeutet}.

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Jahrgang.

1870 1871 1872 1873 1874 1875 1876 1877 1878 In Slk Jahren

Intraden V on den Kondurch die GesammtkordatsAnzahl aller Prüfungs-und kosten der ständen zu Prüfungen.

Diplom- i Prüfungen.

tragende gebühren, i Defizite.

162 143 182 175 198 194 33

6626 6010 6095 5780 7342 7193 7953 8266 1845

11,738 11,894 12,658 11,969 13,499 14,431 14,646 15,222 3,274

5,112 5,884 6,563 6,189 6,157 7,238 6,693 6,956 1,429

1388

57,110

109,331

52,221

148 153

Aus Obigem ergibt sich, daß in jener Periode von 81/* Jahren durch die Prüfungsgebühren \venig mehr als die Hälfte der Ausgaben für die Prüfungen gedekt wurde. Es ertrug im Durchschnitt eine Prüfung Fr. 41, verursachte Fr. 78 Auslagen und es hatten somit die betheiligten Stände durchschnittlich auf jede Prüfung Fr. 37 nachzuzahlen. Dieses Verhältniß erschien uns der Verbesserung fähig; wir sind zwar der Meinung, daß der Staat, beziehungsweise der Bund für ein geordnetes Prüfungswesen eine angemessene jährliche Ausgabe nicht zu scheuen braucht. Mit der Zeit wird sich diese Ausgabe in anderer Weise sicherlich bezahlt machen; allein es darf diese Ausgabe ein gewisses Maß nicht überschreiten , und dieses Maß scheint uns erreicht, wenn die Eidgenossenschaft ein Viertheil, höchstens ein Drittheil der Auslagen übernimmt. Es würde dieß ungefähr entsprechen den Mehrausgaben für die thierärztlichen Prüfungen und den Entschädigungen an die Mitglieder des leitenden Ausschusses. Was die erstem betrifft, so läßt sich sagen, daß durchschnittlich nicht über ein Sechstel der Auslagen durch die Prüfungsgebühren gedekt worden sind; allein es ist schon bei frühern Gelegenheiten mit Recht geltend gemacht worden, daß der Staat ein besonderes Interesse daran haben muß, diesen Zweig der Heilkunde zu begünstigen.

Was nun die von uns aufgestellten Ansäze betrifft, so beruhen dieselben mehr auf theoretischen Voranschlägen als auf Berechnungen nach gemachten Erfahrungen; diese leztern sind zwar ver-

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sucht worden, erwiesen sich aber aus mehreren Gründen als zu schwankend und darum wenig zuverläßig. Wir haben im Allgemeinen alle Ansäze etwas erhöht und zwar auch gegenüber denen des provisorischen Reglements, welche bereits die Konkordatstaxen überholt hatten. Im Hinblik auf die von allen Seiten begrüßte Erweiterung fast aller Prüfungen erschien dieß durchaus nothwendig.

Die folgende Zusammenstellung, in welcher jeweilen alle Prüfungsabschnitte (propädeutische und Fachprüfungen) zusammengenommen sind, gibt eine Vergleichung der Prüfungs- inclusive Diplomgebühren nach dem Konkordats- und dem provisorischen Reglement, sowie nach dem ersten und dem vorliegenden zweiten Entwurf.

Die Gesammtgebühren (inklusive Diplom) für alle Prüfungsabschnitte stellen sich auf: Im Im Im Im Konkordats- provisorischen ersten vorliegenden règlement. Reglement. Entwurf. Entwurf.

Für die medizinischen Prüfungen .

.

.105 Für die pharmazeutischen Prüfungen .

.

. 75 Für die thierärztlichen Prüfungen . . . 35

160

190

190

110

145

140

55

90

90

Zur Schäzung der vorgeschlagenen Examentaxen sei es er,3aubt, auf einige bezügliche Verhältnisse unserer Nachbarländer zu verweisen.

In Deutschland soll nach dem neuesten Reglement die medizinische Fachprüfung 200, das Tentamen (unser'Propädeuticum) 36 Mark kosten, das ganze medizinische Examen daher 236 Mark = 299 Franken.

In Frankreich (vergleiche Annuaire de l'instruction publique p. 1878, pag. 390, 392, 400) kostet der docteur en médecine (ein besonderes Staatsexamen gibt es nicht) Fr. 1260 nebst Accessoriea (allerdings mit Kollegienfreiheit), der officier de santé (etwa gleich unseren Wundärzten vergangener Zeiten) Fr. 780 bis 840, der Pharmazeut I. Klasse Fr. 1390, der II. Klasse Fr. 1120, beide nebst Accessorien ; der Veterinär zahlt für sein Diplom Fr. 100, nachdem er in vierjährigem Kurs jährlich je Fr. 200 Kollegien.gelder erlegt hat, insofern er außerhalb der école wohnte.

Lemma 2 und folgende beziehen sich auf Verhältnisse, welche theilweise in den Schlußbestimmungen zur Sprache kommen. Außerdem haben wir, entgegen dem ersten Entwurf (vide daselbst pag. 53, Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. III.

2

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Ziffer 2 in den Motiven), die Bestimmung wieder aufgenommen, daß durchgefallene Kandidaten blos die Hälfte der betreffenden Gebühren zu zahlen haben. Es schien uns ein Vovtheil, wenn für die Prüfungskommissionen Kommiserationsgründe ökonomischer Natur wegfallan.

·"O" Im lezten Lemma endlich ist ein Zusaz gemacht, der uns mit Hinweis auf das Obengesagte nöthig schien. Es ist möglich, wenn auch nicht wahrscheinlich, daß später, wenn einmal die neue Einrichtung recht im Flusse ist, sich die Kosten geringer herausstellen, als sie jezt von uns erachtet werden ; in diesem Fall wird es zwekmäßig sein, die Gebühren wieder herabzusezen. Sollte aber der leitende Ausschuß eine nochmalige Erhöhung der Gebühren zu beantragen sich veranlaßt sehen, so denken wir uns, daß dieß nicht ohne Genehmigung der Bundesversammlung ausführbar sei, da ihr auch die Genehmigung 'des ganzen vorliegenden Entwurfs unterliegt.

III. Besondere Prüfungsbestimmungen.

Art. 39 entspricht den bisher geltenden Bestimmungen. Die Frage der Zwei- oder Dreitheilung haben wir in dem Motiv zu Art. 18 besprochen.

Art. 40. Dieser Artikel gibt in mehrfacher Beziehung zu Bemerkungen Anlaß. Als speziell für die propädeutische. Prüfung der Mediziner eingeführte Neuerung ist zunächst zu erwähnen die unter Ziffer 3 aufgestellte Forderung eines mikroskopischen Kurses, welche keiner besondern Vertheidigung bedarf.

Die folgenden zwei Fragen betreffen dagegen alle Kategorien der Medizinalprüfungen.

In erster Linie erwähnen wir die M a t u r i t ä t s f r a g e , welche sich wieder in zwei Unterfragen spaltet, nämlich in die, ob überhaupt von Seiten der Prüfungsbehörden der Nachweis einer Maturität zu verlangen sei, und sodann in die, welche Art der Maturität für die einzelnen Kategorien zu fordern sei.

Wir dürfen an dieser Stelle als bekannt voraussezen, daß der erste Entwurf aus mehreren Gründen den «Maturitätsnachweis hat fallen lassen. Als Hauptgrund wurde geltend gemacht der Beschluß der Konferenz von 1877 (einberufen vom^eidg. Departement des Innern zur Berathung des Gesezesentwurfs über Freizüzigkeit der Medizinalpersonen), welcher in Bezug auf Litt, b des Art. 6 jenes Gesezesentwurfs der rein realistischen Vorbildung gleiche Rechte wie der humanistischen einräumen wollte. Gegen dieses gänzliche

W Fallenlassen des Maturitätsausweises erhoben sich nun fast sämmtliehe Eingaben mit großer Einmüthigkeit, indem sie zunächst zu '/.eigen sich bestrebten, daß hievon absolut keine Rede sein könne, wenn man nicht in leichtsinnigster Weise das Medizinalpersonal jeder Kategorie qualitativ tief herunterdrüken wolle, während allerdings quoad quantitatem diese Maßregel den Zufluß aller ungebildeten fremden Elemente zur unmittelbaren Folge haben werde; sodann, indem sie ferner zu zeigen suchten, wie es bei gegenwärtiger Verfassung aller Universitäten vollständig unthunlich erscheine, den Fakultäten bei Vornahme der Inscn'ption die Untersuchung der ölaturität zu überbinden. Waren, wie gesagt, in der prinzipiellen Frage alle bezüglichen Eingaben von seltener Einmüthigkeit, so hörte diese leztere da auf, wo es sich um Festsezung 'einer bestimm!en Maturität für die einzelnen Kategorien des Medizinalpersonals, vornehmlich für die Mediziner handelte. Zwar neigte sich die große Mehrheit entschieden auf die Seite der Gymnasialvorbildung, allein die Minderheit bewegte sich in derselben Konfusion, welche sich jeweilen bei Besprechung dieser Frage offenbart. Die klarste Forderung auf dieser Seite war noch die, daß auch der rein realen Vorbildung, nachzuweisen durch ein Aufnahmszeugniß in's Polytechnikum, gleiche Berechtigung gewährt werde; die meisten aber der Minderheit schwärmten für das sogenannte Realgymnasium, d. h. für einen Namen ohne thatsächliche Unterlage, für etwas, das es in der Schweiz nicht gibt, indem Jeder, sich nach seinem lokalen Horizont richtend, diesen Namen gerade derjenigen Kombination von Unterrichlsgegenständen anklebte, welche er für die passendste hielt. Unter diesen Umständen konnte für den leitenden Ausschuß die Entscheidung nicht schwer werden. Wir mußten uns, abgesehen von idealem Gesichtspunkten, vom einfach praktischen, realisirbaren aus sagen, daß das humanistische Gymnasium bei aller Nüancirung und bei vielorts vorhandenen Luken und Mängeln denn doch durch die ganze Schweiz einen ziemlich gleichartigen Hauptcharakter zeigt, nämlich den, seine Schüler ohne Rüksicht auf spätere Fachstudien so vorzubilden, daß sie zu jedem Berufstudium tauglich werden. Würden in der Schweiz allgemein verbreitete gleichartige Schulen bestehen, welche auf der untern und mittlern Stufe eine tüchtige
grammatikalische Schulung in der Muttersprache und in den alten Sprachen, auf der obersten Stufe sodann statt dieser alten Sprachen das Englische und vermehrten Unterricht in den mathematischen Fächern aufwiesen (Realschule I. Ordnung in Deutschland), so würden wir uns wohl ohne Bedenken dazu entschlossen haben, auch das Maturitätszeugniß dieser Schulen anzuerkennen. Wir haben uns nun mit allen gegen Eine Stimme dahin entschieden, daß das Abgangszeugniß eines

20 Literargymnasiums als normaler Maturitätsausweis anerkannt werden soll; indeß hielten wir dafür, daß auch ein. Ausweg offen erhalten bleibe für solche Realschüler, welche sich späterhin entschließen, «ich dem Studium der Medizin zuzuwenden. Hierüber verweisen wir auf das Maturitätsprogramm im Anhang. Beigefügt sei zum Schlüsse noch, daß bis jezt in Genf die Inscription in der medizinischen Fakultät auch den Besizern des Diploms eines Baccalaureus es «ciences gewährt wurde. Wir haben deßhalb eine bezügliche Bestimmung in Art. 73 der Uebergangsbestimmungen aufgenommen.

Es ist erwähnenswerth, daß sich die Genfer ärztliche Gesellschaft einstimmig für die eigentliche Gymnasialmaturität (baccalauréat es lettres) ausgesprochen hat.

Der zweite Entwurf hatte den Nachweis über gehörte theoretische Vorlesungen abgeschafft und sich damit begnügt, Testate über die eigentlichen praktischen Kurse zu verlangen. Die vereinigten Fakultäten ersuchten uns dringend, im Interesse der Studirenden auch die Testate über die akademischen theoretischen Vorlesungen zu verlangen, indem immer mehr bei den Studirenden die Ansicht Plaz greife, als werde den theoretischen Vorlesungen über die Naturwissenschaften nur wenig Werth beigelegt, und als genügten die elementaren auf den Kantonsschulen erlangten Kenntnisse in der Naturkunde vollauf für das Studium der Medizin (eine falsche Ansicht, welche namentlich auch durch den über das Maß hinausgehenden naturwissenschaftlichen Unterricht auf einigen Gymnasien gestüzt wird). In den Protokollen der ersten Konkordatskonferenzen kann man in der That finden, daß solche Anschauungen nicht nur bei den Schülern, sondern auch bei Lehrern oder Behörden einzelner Schulen Wurzel gefaßt hatten. Es wurde damals sogar verlangt, daß die Abgangszeugnisse der Kantonsschulen als propädeutisch-naturwissenschaftliche Ausweise anerkannt und die Studirenden nur in rein medizinischen Fächern examinirt werden sollten.

Wir weisen derlei als Ueberhebung zurük. Wir anerkennen, daß die Einführung naturwissenschaftlichen Unterrichts in einem vernünftigen Maße in den Gymnasien durchaus gerechtfertigt und deßhalb wünschbar ist im Hinblik auf alle Diejenigen, deren späteres Berufstudium sie in keinerlei Berührung mehr mit diesen Fächern bringt-, der spätere Mediziner würde, wenn dieß nicht sonst wegen der
nothwendigern Einheit des Schulunterrichts unthunlich ·wäre, im Gegentheil mit größerm Vortheil gerade von diesen naturwissenschaftlichen Schulfächern dispensili werden, um sich um so mehr in Sprachen, Mathematik und andern Fächern zu üben, welche ihm späterhin zu verfolgen kaum mehr vergönnt ist. Jedenfalls ver-

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langen wir von unsero Medizinern eine tüchtige naturwissenschaftliche Grundlage, wie sie nur akademischer Unterricht bieten kann.

Es ist nun wohl richtig, daß strebsame und von Haus aus gut geleitete Studirende auch ohne den Zwang der Testate einen vernünftigen Studiengang einschlagen und die betreffenden Vorlesungen sich zu Nuze machen werden, und ebenso ist theoretisch richtig, daß im Grunde die Testate an und für sich keine Gewähr für die innere Verarbeitung des Gehörten, ja nicht einmal immer eine Gewähr für den wirklichen fleißigen Besuch der Vorlesungen abgeben; allein praktisch stellt sich doch die Sache so, daß auch für das Gros der Mittelmäßigen gesorgt werden muß, und hier ist ohne Zweifel ein gewisser Zwang von Nuzen. Das Reglement dient solchen Studirenden als Anleitung, welche Studienfächer zum mindesten verlangt werden, und ebenso kann man sagen, daß, wie der Mensch nun einmal ist, eine Vorlesung, über welche ein Testat muß vorgewiesen werden, auch fleißiger besucht werden wird.

Diese Erwägungen haben uns veranlaßt, dem Wunsche der Fakultäten nachzugeben und diejenigen theoretischen Vorlesungen zwangsweise aufzuführen, deren Besuch auch sonst von uns als selbstverständlich angenommen wurde, und über deren Verarbeitung die propädentische Prüfung Auskunft verlangt.

Die Art. 41 und 42 behandeln den Inhalt der propädeutischen Prüfung der Mediziner. Dem allgemein geäußerten Gedanken, diese Prüfung in der Weise umzugestalten, daß statt der bisherigen schriftlichen Arbeiten praktische Prüfung eintritt, haben wir gerne entsprochen (Art. 41).

Ebenso hatten wir in unserm zweiten Entwurf dem Gesuch des schweizerischen Aerztevereins, die Geologie als Prüfungsfach einzuführen, geglaubt Rechnung tragen zu müssen, nicht ohne uns schon damals unsere Bedenken darüber gemacht zu haben, Bedenken sowohl theoretischer als solche von rein praktischer Natur. Unter diesen leztern war nicht das kleinste, daß wir, um nicht in eine Ueberhäufung der mündlichen Prüfungen zu gerathen, gezwungen wurden, ein anderes Fach, die Physiologie, aus der mündlichen Prüfung und somit aus der propädeutischen Prüfung überhaupt zu entfernen und in die Fachprüfung zu verlegen. Auf das dringliche und einstimmige Gesuch der Fakultäten hin haben wir uns diese Sache nochmals überlegt und wir sind, wie diese leztern, zu der
Ansicht gelangt, daß die Aufnahme der Geologie als Prüfungsfach in keinerlei Weise sich rechtfertigen ließe. Hiemit ist auch die Physiologie wieder an ihren alten Plaz versezt worden.

22 1. (Litt, c des Art. 43.) Wir behandeln die Kliniken nicht, mehr blos als Vorlesungen, sondern als Kurse; wir verlangen daher von den Kandidaten den Ausweis, daß sie an den klinischen Kursen als Praktikanten theilgeuoinmen haben. Diese Neuerung hat sich schon bei Gelegenheit des ersten Entwurfs des Beifalls fast aller Fachmänner zu erfreuen gehabt.

2. Es wird ein Nachweis über Besuch (als Praktikant) der Poliklinik verlangt (Art. 43 c). Da derlei Institute an allen unsern medizinischen Prüfurigssizen bestehen, so stellt sich dieser Forderung keine praktische Schwierigkeit entgegen.

3. Einem mehrfach geäußerten Wunsche der medizinischen Fakultäten entsprechend, haben wir in der Fachprüfung Gelegenheit gegeben, nochmals in der Physiologie zu prüfen (Art. 51).

4. Die praktische Prüfung in der pathologischen Anatomie ist erweitert (Art. 45).

5. Die Ausarbeitung der Krankengeschichten in der praktischen Prüfung über innere Medizin und Chirurgie ist einer Regelung unterzogen worden, welche nach unserm Dafürhalten eine wesentliche Verbesserung ist. Die Prüfung in der chirurgischen Anatomie haben wir aus der mündlichen Schlußprüfung in die praktische Prüfungsabtheilung verlegt (Art. 46 und 47).

6. Die Prüfung in der Augenheilkunde haben wir aus der mündlichen Schlußprüfung entfernt und ihr dafür einen Plaz in der praktischen Prüfungsabtheilung verschafft, entsprechend einem Gesuch von drei Vertretern dieses Faches (Art. 49).

7. Das Fach der gerichtlichen Medizin, das wir der besondern schweizerischen Verhältnisse wegen nicht aus den Prüfungen eliminiven konnten, so gerne wir es gethan hätten, haben wir auf die praktische Prüfungsabtheilung beschränkt. Von sehr kompetenter Seite ist in einer der Eingaben darüber bitter geklagt worden, wie hie und da die praktischen Aerzte (bekanntlich sind nur in wenigen Kantonen besondere Gerichtsärzte) derartige Gutachten zu Händen der Gerichte abgeben, welche geeignet seien, das Ansehen des ärztlichen Standes bei den Richtern herabzusezen. Die betreffende Eingabe sah in einer besondern Schulung und sehr verschärften Prüfung speziell in der gerichtlichen Medizin das richtige Abhilfmittel. Das Faktum schlechter Gutachten bestreiten wir nicht, wohl aber alle weitern Ausführungen desselben. Nach unserer Ansicht hängt die Abfassung eines Gutachtens wesentlich ab von dem Grade der allgemeinen höhern Bildung des Arztes und den speziellen pathologischanatomischen Kenntnissen. Wo beide zusammen mit Scharfsinn

23 verbunden sind, finden wir den guten Gerichtsarzt; wo eine derselben oder alle fehlen, da wird auch die spezielle verschärfte Prüfung nichts ausrichten. Ueber Scharfsinn und höhere Bildung können wir nicht prüfen, für Prüfung in der pathologischen Anatomie dagegen haben wir hinreichend gesorgt. Es ist überhaupt unsere Ansicht, daß die gerichtliche Medizin ein Fach ist, das dem gereiften und selbständig denkenden Arzte gehört und nicht dem Kandidaten der Medizin. So lange aber die erwähnten Verhältnisse in vielen Kantonen bestehen, können wir von einer Prüfung in diesem Fach schon innerhalb der ärztlichen Fachprüfung nicht ganz Umgang nehmen.

Die Art. 52--59 behandeln die p h a r m a z e u t i s c h e n Prüfungen. Wir haben zum Einzelnen keine Bemerkungen zu machen, die Veränderungen sind unwesentliche, auf Wunsch kompetenter Fachleute eingeführte, und es sind höchstens erwähnenswerth folgende zwei Neuerungen : 1. Der Zusaz in Art. 53, Ziffer 2, daß die Absolvirung des ganzen Gymnasiums dazu berechtigt, ein Jahr an der Lehrzeit zu kürzen.

2. Die V e r l ä n g e r u n g des Minimums des Universitäts-, beziehungsweise Fachschulstudiums um ein S e m e s t e r. Dieselbe wurde uns von fachmännischer Seite und auch vom eidgenössischen Schulrath (Schreiben im Besiz des eidgenössischen Departements des Innern) warm empfohlen.

Was die übrigen Punkte, Dreitheilung, Maturität etc. betrifft, so verweisen wir hierüber auf das bereits bei Gelegenheit der medizinischen Prüfungen Gesagte, und es wäre nur hinsichtlich der Dreitheilung beizufügen, daß dieselbe gerade von den Apothekern besonders dringlich verlangt wurde, weil sie mit Recht sagen konnten, daß die Gehilfenpriifung eigentlich etwas Apartes sei und nicht die propädeutische Stufe der Fachprüfung derselben. Wir haben uns trozdem in unserer Mehrheit nicht, dazu entschließen können, speziell für die Pharmazeuten die Dreitheilung zu instituiren, da wir den Eindruk erhielten, es werden dadurch die pharmazeutischen Prüfungen zu einer im Verhältniß zum Beruf selbst und zu den verwandten Berufen der Aerzte und Thierärzte ungemessenen Ausdehnung aufgeblasen, und ebenso wenig vermochten wir die Ansicht unserer Minderheit zu theilen, daß durch eine Kornplizirung der Prüfung der Pharmazie aus ihren gegenwärtigen Nöthen könne geholfen werden.

Die Art. 60--66 behandeln den Inhalt der t h i e r ä r z t l i c h e n Prüfungen. Wir hatten, wie wir schon in der Einleitung bemerkt

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haben, vmsern Präsidenten beauftragt, nach der Sizung vom 30. Mai wegen verschiedener Punkte mit den Herren Direktoren der Thierarzneischulen Rüksprache zu nehmen. Die hier niedergelegten Bestimmungen sind im Wesentlichen das Produkt dieser Vereinbarung, welches gegenüber den bis jezt bestehenden Bestimmungen wenig erwähnenswerthe Abänderungen zeigt. Die einzig weitgreifende ist.

die Bestimmung in Art. 65, lit. c, welche im Ganzen, statt der bisjezt vorgeschriebenen sechs, im Minimum sieben Semester Studium, verlangt. Hierüber konnte eine Einigung erzielt werden, nicht aber über den weitergehenden Antrag auf acht Semester. Wir glaubten^, in allen diesen Dingen habe man sich vor zu großen Sprüngen zu> hüten, und wollen gerne einer spätem Zukunft den weitern Fortschritt auf acht Semester überlassen, obschon wir schon jezt die Wünschbarkeit unbedingt zugeben. In den Thierarzneischulea unserer Nachbarländer beträgt die gesezliche Zeit allgemein vier Jahre.

Dem Wunsche nach Einführung eines praktisch-chemischen, Kurses und der Erweiterung der Prüfung in der pathologischen.

Anatomie durch Handhabung des Mikroskops haben wir entsprochen.

Die frühere mündliche Prüfung in der Huf beschlagslehre haben wir, um nicht die Schlußprüfung zu sehr zu überbürden, mit der praktischen Prüfung verschmolzen, was gewiß auch sonst rationeller ist.

Schluß- und TJehergangsbestimmungen.

Art. 67 und 68. Während alle andern Staaten von ihres Angehörigen fordern, daß sie zum mindesten den größten Theil ihrer Studienzeit auf inländischen Universitäten zubringen, kennt unser Reglement eine solche Bestimmung nicht. Bekannt ist, daß, die Schweizer von dieser Liberalität einen sehr großen Gebrauch machen und sich, nicht Wenige sogar schon in den ersten Semestern., zahlreich an den Universitäten unserer Nachbarstaaten aufhalten.

Es gibt unter ihnen immer auch Solche, welche Prüfungen im Ausland bestehen, und die beiden vorliegenden Artikel beweisen, daß.

auch auf diese Prüfungen dieselbe Liberalität ausgedehnt wird.

Selbstverständlich muß eine gewisse Beschränkung und Kontrole gesichert bleiben, für deren Berechtigung unsere Erfahrungen im.

Konkordat hinreichend sprechen.

Art. 69 stellt die Bestimmungen auf für das Verhalten gegenüber ausländischen Medizinalpersonen.

Seitdem eine Enquête des eidgenössischen Departement des Innern ergeben hat, daß kein ausländischer Staat die Erwerbung

25 seines Bürgerrechts zu einer Bedingung der Zulassung zu seinen Prüfungen macht, und daß in allen Staaten die Ablegung der Landesprüfungen ohne Weiteres auch zur Praxis berechtigt, konnte auch die Zulaßbedingung der Erwerbung des Schweizerbürgerrechts, wie sie im zweiten Entwurf auf Grund früherer Erfahrungen enthalten war, nicht aufrecht bleiben.

Zur Sicherung gleichmässiger Behandlung verlangt der erste Abschnitt dieses Artikels die Prüfung aller solcher Zulaßbegehren durch den Gesammtausschuß.

Während das Konkordat ausländische, bereits geprüfte Aerzteetc.

gleich behandelte wie Schweizer, welche im Ausland ihre Prüfung bestanden hatten, resp. denselben fast durchwegs eine summarische Prüfung bewilligte, mussten wir uns in Folge mehrfacher Erfahrungen unserer Landsleute überzeugen, daß diese Liberalität von unseren Nachbarstaaten nicht mit gleicher Münze heimgezahlt werde. E» muß daher, will man nicht eine offenbare Benachtheiligung der Landesangehörigen, dieses Verfahren einstweilen demjenigen weichen,, welches die andern Staaten jezt noch uns gegenüber einschlagen.

Die Vergünstigung einer summarischen Prüfung gegenüber Ausländern haben wir demnach möglichst beschränkt.

Handelte es sich im bisherigen um solche Ausländer, welche eine feste Niederlassung in der Schweiz nehmen und deßhalb das, eidgenössische Diplom besizen wollen, so spricht der lezte Abschnitt von Solchen, welche bloß vorübergehend für einige Monate, zuweilen nur bei bestimmten Kranken, z. B. Landsleuten, an einem der vielen schweizerischen Kurorte oder Fremdenstationen zu praktiziren wünschen, oft auf erhaltene Einladung von Seiten der Hotelgeranten, oder auf Wunsch von Landsleuten, oder auf Grund bestimmter Kontrakte. Diese bilden die Mehrzahl der überhaupt sich meldenden Ausländer, und es hat sich als sehr nothwendig herausgestellt, daß die Behandlung bezüglicher Begehren auf eine präzise Weise zwischen den Kantonsbehörden und dem leitendem Ausschuß, abgestekt werde. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß, wie kein Kanton das Recht hat, einen vom leitenden Ausschuß mit dem eidgenössischen Diplom versehenen Ausländer zurükzuweisen., so gegenwärtig jedem Kanton vor der Hand noch das Recht zukommt,, Aus- oder Inländer mit oder ohne Diplom oder Papiere überhaupt auf seinem Gebiet praktiziren zu lassen. Zwei Kantone
haben ja bekanntlich in ausgiebigster Weise von dieser Freiheit Gebrauch gemacht. Das entscheidende Wort gehört also, so scheint uns, jedenfalls den Kantonsbehörden. Diesen steht die Beschlußnahme zu, ob sie von den Petenten um transitorische Praxis die Vorlegung des eidgenössischen Diploms verlangen oder nicht. Ersteres haben

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feisjezt bloß drei Kantone bestimmt erklärt und damit ihre Souveränität dem leitenden Ausschuß übertragen, nämlich Graubünden und ·13t. Gallen durch Beschlußnahme, Baselstadt durch Gesez. Das Verfahren würde sich demnach künftig so gestalten, daß überhaupt -alle Gesuche von Ausländern an den leitenden Ausschuß gehen.

Es ist dieß aus zwei Gründen sehr wünschbar, einmal damit in erster Linie nur e i n e bestimmte Adresse bestehe, wodurch viel Verwirrung vermieden wird, und zweitens, weil der leitende Ausschuß doch das Mögliche thun muß, um den Kantonen Verhandlungen mit effektiven Schwindlern zu ersparen. Der leitende Ausschuß wird nun diejenigen Gesuche, die unter die Rubrik des vorliegenden Abschnitts gehören, und welche er im Uebrigen auf Grundlage der Prüfung der Papiere für seriöse hält, den betreffenden Kantonen mit einer kurzen Notiz zuweisen und den Petenten ebenso für fernere Verhandlung an die kantonale Regierung, beziehungsweise Sanitätsbehörde verweisen. (Nur wo ein Kanton durch besondere Anzeige dem leitenden Ausschuß ein für allemal erklärt hat, daß er überhaupt keinen Fremden ohne eidgenössisches Diplom annehme, fällt diese Verweisung weg und der leitende Ausschuß übernimmt sogleich alle ferneren Verhandlungen mit dem betreffenden Petenten.) Es wird nun des Weitern von der kantonalen Behörde abhängen, ob und unter welchen Erwägungen sie dem ihr vom leitenden Ausschuß zugewiesenen Ausländer Bewilligung ertheilen will oder nicht. In lezterm Fall steht dem Abgewiesenen immer noch der Weg offen, sich ein eidgenössisches Diplom und ·damit die Zulassung in allen Kantonen durch eine Prüfung zu erwerben. Wir nehmen im Uebrigen an, daß die Kantone sich jeweilen vorbehalten werden, ihre Bewilligung für transitorischü Praxis jederzeit zurüknehmen zu können.

Art. 70. Da die Bewilligung von summarischen Prüfungen sehr eingeschränkt worden ist, so konnte auch der Inhalt derselben gegen früher reduzirt werden. Es fällt künftighin die praktische Prüfungsabtheilung weg.

Art. 71. Nach allen erdenklichen Kombinationen hat sich ·uns die vorliegende als den einzigen Ausweg dargestellt zur einstweiligen und bestmöglichen Regelung eines Verhältnisses, das bis jezt so viel als Alles zu wünschen übrig ließ.

Faktisch sind die Verhältnisse im Tessin, welches hier hauptsächlich in Betracht kommt, folgende:
Die übergrosse Mehrzahl ·der tessinischen Aerzte u. s. w. studirt und doktorirt auf oberitalienischen Universitäten, beziehungsweise Fachschulen ; das heimgebrachte Diplom (das auch in Italien das einzig nothwendige ist, weil ebenfalls, wie in Frankreich, daneben keine besondere Staats-

27 prüfung besteht) ist von jeher von der tessinischen Behörde als hinreichend zur Berechtigung für die tessinische Praxis angesehen worden. Wir müssen nun der Hoffnung leben, daß in Zukunft durch die Erleichterung der Verkehrsmittel italienische Schweizer mehr als bisher sich den schweizerischen Anstalten zuwenden, und dann auch dort die eidgenössischen Prüfungen bestehen. Einstweilen müssen wir die Sachlage acceptiren, wie sie gegenwärtig sich uns darstellt; wir können für jezt noch weder den Tessinern zumuthen, sich der Prüfungen wegen bei uns zu stellen, noch können wir ihnen einen Prüfungssiz cediren.

Noch ein anderer Ausweg, als der von uns vorgeschlagene, böte sich dar, nämlich die sofortige Anhandnahme eines Reziprozitätsvertrages mit Italien, wobei selbstverständlich' unsererseits ebenfalls eine Auswahl unter den italienischen Lehranstalten vorbehalten bleiben müßte. Allein wir glauben doch aus mehreren Gründen für jezt nicht auf einen Vertrag abstellen zu sollen, besonders auch, weil ja dergleichen Abschlüsse sich meist über Jahre hinziehen, und es sich nicht verantworten ließe, noch länger die Angelegenheit ohne alle Regelung zu belassen. Als provisorisches Auskunftsmittel isann der vorgeschlagene Artikel vollständig genügen. Zu bemerken ist noch, daß die Uebergabe eines eigentlichen eidgenössischen Diploms schon deßhalb nicht möglich ist, daLezteres eine bestimmte, auf eine Prüfung an einem der schweizerischen Size hinweisende Redaktion besizt.

Art. 72.

Keine Bemerkung.

»·

Art. 73. Es empfiehlt sich, die Prüfungsordnung erst mit dem Jahre 1881 in Kraft treten zu lassen, da poch verschiedene Vorbereitungen zu treffen sind, um dieselbe einzuführen. Nachdem einmal, wie das Gesez vom 19. Dezember 1877 es verlangt, die Ordnung, den eidgenössischen Käthen zur Genehmigung unterbreitet worden ist, empfiehlt es sich von selbst, daß künftige Aenderungen, soweit sie innerhalb des genannten Gesezes sich halten, der Kompetenz des Bundesrathes unterliegen sollen.

Das Bedürfniß nach solchen einzelnen Abänderungen kann möglicherweise bald eintreten; denn es ist nicht zu vergessen, daß die Schwierigkeit zu überwinden war, deutschen und romanischen Usus und Anschauung unter Einen Hut zu bringen. Mehrjährige Uebung, loyales Entgegenkommen der mit der Ausführung betrauten Behörden werden noch bestehende Vorurtheile entfernen, und dann wird die eidgenössiche Prüfungsordnung schneller und sicherer das allgemeine wissenschaftliche Niveau der schweizerischen Medizinalpersonen heben und dem Land Nuzen bringen, als dies je unter

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der Fortdauer der kantonalen Prüfungszustände erreichbar geworden wäre.

-A.rvh.ang-.

Im Anhang sind die Maturitätsprogramme für Mediziner, Pharmazeuten und Thierärzte zusammengestellt. Sie entsprechen denen dés Konkordats, und es sind blos unwesentliche Aenderungen, meist im Sinne von Redaktionen und Vereinfachungen vorgenommen worden. Dem Rathe eines ausgezeichneten Fachmannes folgend, haben wir die üispensirung vom Griechischen für die Gymnasialschüler unt.erdrükt. Es wird jezt allgemein anerkannt, daß diese Dispensirung ein großer Fehler ist, insofern nicht mindestens durch obligatorische gewissenhafte Ausfüllung der dadurch freigewordenen Stunden mit Unterricht in neuen Sprachen oder sonstigen Fächern von der Schule aus gesorgt wird. Es ist uns nicht bekannt, daß es Gymnasien gibt, in welchen diese Ersazstunden in dem Maße bestehen, wie wir sie fordern müßten. Für Mediziner würden wir allerdings die Einführung des Englischen in der obersten Klasse der Gymnasien sehr begrüßen. Sie würde fakultativ sein für alle, welche den normalen Unterricht mitmachten, obligatorisch für alle, welche sich vom Griechischen dispensiren ließen. Doch sind dieß Einrichtungen deren Anhandnahme nicht uns zukommt. Das Maturitätsprogramm für Mediziner weist im zweiten Artikel der Vollziehungsbestimmung die schon besprochene Ausnahmsbestimmung für die Realschüler auf. Darnach haben solche Schüler, die im Besiz eines, zum Eintritt ins eidg. Polytechnikum berechtigenden Maturitätszeugnisses sind, blos noch die Prüfung im Lateinischen zu bestehen, insofern an der betreffenden Schule eine Prüfung im Englischen stattgefunden hatte.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 21. Mai 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ScMess.

29 (Entwurf)

Ordnung für die

eidgenössischen Medizinalprüfungen.

Der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung von Artikel 6 des Bundesgesezes vom 19. Christmonat 1877, betreffend Freizügigkeit des Medizinalpersonals ; nach Einsicht des vom leitenden Ausschuß vorgelegten Reglementsentwurfs und eines Berichtes des eidg. Departements des Innern, mit Genehmigung der Bundesversammlung, beschließt:

I. Organisation des Prüfungswesens.

Art. 1.

Prüfungssize.

An den im Artikel 5 des Gesezes vom 19. Christmonat 1877 bezeichneten Prüfungsorten finden folgende Prüfungen statt : in Basel für Aerzte und Apotheker, in Bern für Aerzte, Apotheker und Thierärzte, in Genf für Aerzte und Apotheker, in Lausanne für ^ Apotheker, in Zürich für Aerzte, Apotheker und Thierärzte.

30

Art, 2.

Prlifungsbehörden.

Die zur Prüfung der Medizinalpersonen aufgestellten B e h ö r d e n sind folgende : D a) ein leitender Ausschuß, b) die Prüfungskommissionen für jeden Prüfungsort.

v

Art. 3.

Leitender Ausschuss.

Der leitende A u s s c h u ß wird alle 4 Jahre vom Bundesrath auf Vorschlag des Departements des Innern gewählt.

Er besteht aus 5 Mitgliedern, welche in der Regel aus den 5 Prüfungsorten und aus 2 Ersazmännern (Suppleanten), welche, der eine aus der deutschen, der andere aus der romanischen Schweiz genommen werden.

Art. 4.

Obliegenheiten desselben.

Der leitende Ausschuß überwacht die Prüfungen und sorgt für Gleichheit des Verfahrens; er prüft die Ausweise der sich Anmeldenden und begutachtet die von den Bundesbehörden ihm zugewiesenen Fragen. Er erstattet jährlich an den Bundesrath Bericht und Rechnung. Ihm steht, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels l, litt, c des Gesezes vom 19. Christmonat 1877, die Aufstellung der Bedingungen zu, unter welchen einer Person, die bereits im Besize ausländischer Ausweiseist (Artikel l, litt, c des Gesezes), das Diplom ertheilt werden kann.

Art. 5.

Sizungen desselben.

Der leitende Ausschuß hält seine S i z u n g e n in der Regel in Bern.

Jedes verhinderte Mitglied soll, wo möglich, durch einen Ersazmann vertreten sein. Die Beschlußfähigkeit erfordert

31 mindestens drei Theilnehmer, seien es Mitglieder oder Ersazmänner.

Der Vorsteher des Departements des Innern hat das.

Recht, allen Sizungen mit berathender Stimme beizuwohnen..

Er ist daher jeweilen rechtzeitig von den Sizungen des leitenden Ausschusses, sowie von den Verhandlungsgegenständen in Kenntniß zu sezen.

Art. 6.

Präsidium.

Der leitende Ausschuß ernennt einen P r ä s i d e n t e n und einen V i z e p r ä s i d e n t e n .

Der Präsident leitet die Sizungen des Ausschusses; er wacht darüber, daß die Funktionen der Prüfungskommissionen an jedem Prüfungsort in gehöriger und gleichmäßiger Weise erfüllt werden ; bei Dringlichkeit über zweifelhafte Fälle und über Reklamationen hat er Verfügung zu treffen, unter Vorbehalt des gegen solche Entscheide durch gegenwärtigesRegulativ vorgeschriebenen Rekursrechts.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in allen genannten Obliegenheiten im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung.

Art. 7.

Lokalpräsident.

Jedes Mitglied des leitenden Ausschusses erhält in seiner Eigenschaft als Präsident der Prüfungsabtheilung des betreffenden Prüfungsortes den Namen L o k a l p r ä s i d e n t .

Die Lokalpräsidenten haben folgende Obliegenheiten: Sie empfangen die Anmeldungen der Kandidaten, entscheiden über deren Zulassung zu den Prüfungen und erstatten in allen zweifelhaften Fällen Bericht an den Präsidenten des leitenden Ausschusses.

Sie leiten den Gang der Prüfungen im Allgemeinen und präsidiren insbesondere bei den mündlichen Prüfungen ; sie

32 kontroliren die Protokolle über die verschiedenen Prüfungsverrichtungen, übersenden dieselben sofort nach beendigter Prüfungsserie an den Präsidenten des leitenden Ausschusses und besorgen die vom Reglement vorgeschriebenen Mittheilungen ans Departement.

Sie vermitteln die Honorare für die Examinatoren.

Sie wachen über gehörige Rechnungsführung an ihrem Prüfungsorte.

Sie ertheilen dem Präsidenten des Ausschusses auf dessen Ersuchen Auskunft über ihre Entscheide und überhaupt über alle Fragen, welche ihre Funktionen betreffen.

Art. 8.

Ist ein Mitglied zeitweilig verhindert, als Lokalpräsident zu funktioniren, so hat er dies dem Präsidenten des leitenden Ausschusses anzuzeigen, welcher für Ersezung durch einen Suppleanten oder ein anderes Mitglied sorgen wird.

Art. 9.

Entschädigung des leitenden Ausschusses.

Die Entschädigungen der Mitglieder" des leitenden Ausschusses werden wie folgt festgesezt : Für die Sizungen des leitenden Ausschusses erhalten die Mitglieder die nämliche Entschädigung, wie die Kommissionen der eidgenössischen Räthe.

Für ihre Mitwirkung bei den Prüfungen erhalten sie Fr. 12 für jeden ganzen und Fr. 6 für jeden halben Sizungstag, wenn sie an dem Orte wohnen, wo die Prüfungen stattfinden, sonst aber Fr. 25, beziehungsweise Fr. 12. 50 für jeden ganzen oder halben Tag nothwendiger Abwesenheit von Hause und überdies Ersaz des Fahrgeldes, auf die direkteste Route vom Wohnort bis zum Prüfungsort und umgekehrt berechnet.

Als Entschädigung für die Büreauarbeit erhält der Präsident des leitenden Ausschusses 200 Franken im Jahr ; jeder Lokalpräsident je 5 Franken per geprüften Kandidat.

33 Art. 10.

Rechnungsstellen.

An jedem Prüfungsorte bezeichnet das Departement des Innern eine Amtstelle zur Empfangnahme der Prüfungsgebühren und Entschädigung der Prüfungskommissionen.

Das Rechnungswesen steht unter der Aufsicht des Lokalpräsidenten.

Das Departement sezt auf Antrag des leitenden Ausschusses die Entschädigung der genannten Aufstellen, sowie auch der durch die Prüfungen in Anspruch genommenen Abwarte fest.

Das Departement ertheilt dein leitenden Ausschuß den jährlichen nöthigen Kredit für Büreauauslagen, Kopiaturen etc.

Art. 11.

General-Sekretär-Kassier.

Dem leitenden Ausschuß wird ein Beamter des Departements des Innern als General - Sekretär - Kassier beigegeben.

Demselben liegt ob : über die Ausschußsizungen ein Protokoll in zwei Doppeln zu führen, wovon das eine beim Departement verbleibt, das andere jeweilen dem Präsidenten des leitenden Ausschusses zugestellt wird; die im nachfolgenden Artikel 12 bezeichneten Register zu führen und die vorgeschriebenen Abschriften auszufertigen ; die Diplome auszufertigen; die Jahresrechnungen jedes Prüfungsortes in Empfang zu nehmen und dem leitenden Ausschuß eine Generalrechnung vorzulegen.

Art. 12.

Registerführung.

Beim Departement des Innern werden folgende Register geführt: ßundesblatt. 32. Jahrg. Bd. III.

3

34

a. ein Register über die an jedem Prüfungsort eingehenden Anmeldungen, resp. ertheilten Zulaßbewilligungen ; b. ein Register über die an jedem Prüfungsort ausgestellten Ausweise über die der Fachprüfung vorausgehenden Prüfungsabschnitte und die Ergebnisse der Fachprüfungen ; c. ein Register über die Diplome.

Nach Ablauf jeder Anmeldungsfrist und am Ende je'der ' speziellen Prüfungsperiode übersendet der Lokalpräsident sofort dem Departemente auf dem entsprechenden Formular die zur Einregistrirung bestimmten Notizen.

Das Departement expedirt jeweilen eine Abschrift davon an den Präsidenten des leitenden Ausschusses.

Im Falle sich auf der eingesandten Anmeldeliste eines Lokalpräsidenten Fälle von Zulassungsverweigerung und auf dem Prüfungsverzeichniß Fälle von nicht bestandenen Prüfungen verzeichnet finden, so wird von diesen das Departement an sämmtliche übrige Lokalpräsidenten entsprechende Mittheilung machen.

Art. 13.

Prüfungskommissionen.

Die Prüfungskommissionen sind aus Lehrern der höhern schweizerischen Lehranstalten und aus geprüften Praktikern zusammengesezt ; sie werden vom Bundesrath auf Vorschlag des leitenden Ausschusses ernannt.

Art. 14.

Je nach den Prüfungsorten bestehen Kommissionen für Prüfung der Aerzte, der Apotheker und der Thierärzte. Die Prüfungskommissionen sind zusammengesezt: a. für die Aerzte: aus 5--7 Mitgliedern für die propädeutische Prüfung^ ,, 5--7 ,, ,, ,, Fachprüfung ;

35

b. für die A p o t h e k e r : aus 2 -- 3 Mitgliedern für die Gehülfenprüfung, bis auf 7 Mitglieder für die Fachprüfung; c. für die T h i e r ä r z t e : aus 3--5 Mitgliedern für die propädeutische Prüfung, ,, 3--5 ,, ,, ,, Fachprüfung.

Außerdem werden Ersazmänner in genügender Anzahl ernannt.

Art. 15.

Bei jeder Sizung einer Prüfungskommission führt der Lokalpräsident oder sein Stellvertreter den Vorsiz.

Der Präsident kommt nur bei gleichgetheilten Stimmen der Examinatoren zur Stimmabgabe.

Die Mitglieder der Prüfungskommission vertheilen unter sich die verschiedenen Fächer, in denen zu examiniren ist.

Art. 16.

Leitende Examinatoren.

An jedem Prüfungsort übernehmen durch Verabredung mit dem Lokalpräsidenten ein oder mehrere Mitglieder der betreffenden Prüfungskommission als sogenannte leitende Examinatoren die speziellen Anordnungen, namentlich für die praktischen Prüfungen (Lokal, Bedienung, Einladung der Examinanden, Entwerfen und Ziehen der Fragen für die schriftlichen Arbeiten , Ueberwachung dieser leztern, Einsendung derselben und der Protokolle der praktischen Prüfungen an den Lokalpräsidenten).

Die Konvokationen für die mündliche Prüfung werden in der Regel durch den Lokalpräsidenten besorgt.

Art. 17.

Entschädigung der Prüfungskommissionen.

Die Examinatoren werden entschädigt wie folgt: Die a u s w ä r t i g e n E x a m i n a t o r e n erhalten Fr. 25 für jeden ganzen und Fr. 12. 50 für jeden halben Tag noth-

36 wendiger Abwesenheit von Hause und überdies Ersaz des Fahrgeldes nach den Bestimmungen des Art. 9 gegenwärtigen Reglements.

Die am O r t e w o h n e n d e n E x a m i n a t o r e n erhalten für die m ü n d l i c h e n Prüfungen Fr. 6 für jeden halben Sizungstag.

Die M i t w i r k u n g bei den p r a k t i s c h e n Prüfungen wird folgendermaßen entschädigt: a. m e d i z i n i s c h e Prüfungen : Die Examinatoren für Anatomie und pathologische Anatomie erhalten je Fr. 10, die Examinatoren für innere Medizin, Chirurgie und Geburtshülfe je Fr. 15; die Examinator für Augenheilkunde je Fr. 3 per geprüften Kandidat.

b. p h a r m a z e u t i s c h e Prüfungen : Bei der Gehülfenprüfung erhält der Examinator Fr. 10 per geprüften Kandidaten ohne weitere Vergütung.

Bei der Fachprüfung erhalten die beiden Examinatoren je Fr. 15 für jeden Kandidaten und je Fr. 10 Materialvergütung. Diese Vergütung fällt aber da weg, wo der Examinator öffentliche Mittel (Laboratorien, Staatsapotheken) benuzt.

c. t h i e r ä r z t l i c h e Prüfungen : Bei der Fachprüfung erhalten die drei Examinatoren je Fr. 15 für jeden Kandidaten.

Diejenigen Examinatoren oder Suppleanten, welche die Ausführung der im Art. 26 erwähnten schriftlichen Arbeiten eventuell zu überwachen haben, erhalten jeweilen die Entschädigung per Sizungshalbtag (vergi. Art. 51 b ; Art. 59, 4 ; Art. 63, 1.)

Ebenso werden per Sizungshalbtag entschädigt die zweiten Examinatoren bei der praktischen Fachprüfung der Mediziner,

37,

II. Allgemeine Prüfnngsbestinnmungen.

Art. 18.

Prüfungsabschnitte.

Die Prüfungen der Aerzte, die der A.potheker und die der Thierärzte zerfallen in 2 Hauptabschnitte (vergi, die speziellen Prüfungsbestimmungen).

Zu den Fachprüfungen wird kein Bev/erber zugelassen, welcher nicht mit Erfolg schon die vorausgehenden Prüfungsabschnitte oder andere vom leitenden Ausschuß gleichwerthig gefundene Prüfungen bestanden hat.

Art. 19.

Termintabelle. 0Öffentlichkeit der Prüfungen.

Der leitende Ausschuß veröffentlich); alljährlich eine Uebersicht der verschiedenen Prüfungen, welche im Laufe des Jahres an jedem Prüfungsort stattfinden, des Zeitpunktes, auf den dieselben fallen, sowie der für die Anmeldungen festgesezten Termine. Diese Termintabellen werden die Lokalpräsidenten an geeigneten Stellen öffentlich anschlagen lassen.

In der Regel sollen die Prüfungen auf den Anfang oder den Schluß eines Semesters verlegt werden.

Die Prüfungen sind für die Mitglieder der Erziehungsbehörden, für die Lehrer der Universitäten und Fachschulen, für die Aerzte, Apotheker und Thierärzte und für die Studirenden der betreffenden Zweige öffentlich, soweit die Verhältnisse dies zulassen.

Art. 20.

Anmeldung.

Die Kandidaten, welche eine Prüfung ablegen wollen,, haben sich bei dem Lokalpräsidenten des betreffenden Prüfungsortes schriftlich anzumelden.

Das Anmeldungsgesuch muß enthalte.!: Angabe des Namens und Vornamens, des Geburtsjahres^ des Heimat- und Wohnortes (Adresse) und Bezeichnung der-

38 jenigen Kategorien und Hauptabschnitte von Prüfungen, für welche die Anmeldung geschieht, endlich die Angabe, ob Kandidat zum erstenmal für den betreffenden Prüfungsabschnitt sich meldet, oder ob, und in diesem Falle, wann, und wo er die nämliche Prüfung schon versucht hat.

Dem Amneldungsgesuch sind die in den besondern Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Zeugnisse beizulegen.

Dem leitenden Ausschuß ist vorbehalten, die erforderlichen Verfügungen zu treffen, falls für eine Serie von Prüfungen sich zu viele Kandidaten melden, sowie auch in Fällen unvorhergesehener Konflikte.

Art. 21.

Erklärt der Lokalpräsident die Certiflkate eines Kandidaten für die Zulassung zur Prüfung unzureichend, so kann der zurükgewiesene Kandidat an den leitenden Ausschuß und zulezt an das eidgenössische Departement des Innern rekurriren.

Ein Kandidat, der an einem Prüfungsort nicht zugelassen wurde, ist nicht berechtigt, sich beim Präsidenten eines anderen Prüfungsortes einschreiben zu lassen, so lange nicht ein ihm günstiger Entscheid des leitenden Ausschusses oder .des eidgenössischen Departements des Innern erfolgt. Sollte er es doch thun, so kann der leitende Ausschuß die Prüfung .suspendiren, eventuell kassiren und eine Frist festsezen, während welcher der Kandidat nicht zur Prufiîng zugelassen wird.

Art. 22.

Zutrittsbewilligung.

Der Kandidat, welcher zur Prüfung zugelassen ist, erhält seitens des Lokalpräsidenten eine Zutrittsbewilligung mit der Einladung, die Prüfungsgebühr zum voraus an die in der Termintabelle hiefür bezeichnete Amtsstelle zu entrichten.

39 Art. 23.

Einzelprüfung.

Die Kandidaten sind in jedem Fache einzeln zu prüfen.

Art. 24.

Prüfungsabtheilung und Noten.

Die Prüfungen sind theils praktische (incl. schriftliche), theils mündliche.

Für jede einzelne praktische Prüfungsleistung, für jede schriftliche Arbeit und für jedes Facli der mündlichen Prüfung erhält der Kandidat eine besondere Note, deren Abstufung folgende- ist : S e h r gut, gut, m i t t e l m ä ß i g , s c h w a c h , u n z u reichend.

Diese Note (Censur) wird in der Regel sofort nach beendigter Einzelprüfung ertheilt.

Art. 25.

Verfahren bei der praktischen Prüfung.

Die Auswahl der Fragen, beziehungsweise Fälle für die p r a k t i s c h e n P r ü f u n g e n ist dein freien Ermessen des Examinators anheimgestellt.

Bei den praktischen Prüfungen soll jeweilen ein zweiter Examinator zugezogen werden, dem es freisteht, nach eigenem Ermessen sein (Jrtheil in einer besondern Censurnote abzugeben. Er hat seine Unterschrift den Protokollen beizufügen.

Bei den Medizinern soll entweder eines der Mitglieder oder ein Suppléant die Stelle des zweite:! Examinators versehen; eventuell kann aber auch der Lokalpräsident nach Verabredung mit dem eigentlichen Examinator hiezu einen Arzt berufen, der nicht der Prüfungskoremission angehört.

Bei den Apothekern und Thierärzten sollen sich die eigentlichen Examinatoren gegenseitig beistehen.

40

Nach beendigtem praktischen inklusive schriftlichen Theil der Prüfung treten die betheiligten Examinatoren zusammen und sezen auf Grund der Einzelcensuren und mit Anwendung der gleichen Benennungen Fachnoten für jedes Fach, resp. jede Gruppe der Prüfungen fest. Aus den Fachnoten wird sodann eine Gesammtnote zuhanden des Lokalpräsidenten ertheilt. Lautet diese ,,unzureichend14, so ist der Kandidat nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen.

Die Protokolle der praktischen Prüfungen sollen die Unterschriften sämmtlicher dabei betheiligter Examinatoren enthalten.

lieber die Ertheilung der Gesammtnote ,,unzureichend" vergi. Artikel 30.

Art, 26.

Verfahren bei der schriftlichen Prüfung.

Die schriftlichen Arbeiten, soweit dieselben nicht Ausführungen vorangegangener praktischer Prüfungen sind, werden ausgeloost. Zu diesem Behufe werden dem leitenden Examinator soviel Loose übergeben, als Kandidaten vorhanden sind. Jedes Loos enthält 3 Themata oder Fragen. Der Kandidat zieht ein Loos und bearbeitet nach freier Wahl eine dieser 3 Fragen. Es kann eine und dieselbe Frage auf mehr als e i n e m Loos gestellt werden.

Zur Lösung einer schriftlichen Aufgabe werden dem Kandidaten höchstens 4 Stunden Zeit eingeräumt. Nach Vollendung der Arbeit ist diese von dem leitenden Examinator sofort in Verwahrung zu nehmen.

Es kann eine größere Zahl von Kandidaten gleichzeitig beschäftigt werden.

Die schriftlichen Arbeiten sind von 2 Examinatoren zu prüfen und zu unterschreiben. In denjenigen Fällen, in welchen der eine derselben die Note ,,unzureichend" ertheilt hat und eine Verständigung unter ihnen nicht möglich ist, kann der Lokalpräsident bestimmen, daß dem Kandidaten noch eine weitere Arbeit auferlegt werde.

41

Art. 27.

Verfahren bei der mündlichen Prüfung.

Die Form für die m ü n d l i c h e P r ü f u n g ist in der Regel das Colloquium, wobei die Wahl des Themas oder der Fragen dem Ermessen des Examinators zusteht. Doch soll es Lezterm auch anheim gestellt sein, die Themata durch das Loos ziehen zu lassen.

Art. 28.

Die mündlichen Schlußprüfungen sind entweder so abzuhalten, daß an e i n e m Tage je 2 Kandidaten in allen Fächern geprüft werden, wobei thunlichät zwischen den" Kandidaten abzuwechseln ist. Bei diesem Verfahren sollen außer dem Lokalpräsideuten noch 2 Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein, und am Schlüsse der zweiten Prüfungssizung haben sämmtliche Examinatoren sich zur Abstimmung einzufinden.

Oder es kann auch in der Weise verfahren werden, daß mehrere Kandidaten der Reihe nach in dem einen oder andern Fach geprüft werden, wobei jedoch in der Regel kein Examinator mehr als 4 Kandidaten in einer Sizung examiniren soll. -- Bei diesem Verfahren muß ein zweiter Examinator oder Suppléant anwesend sein, und der Lokalpräsident wird am Schlüsse sämmtlicher Prüfungen alle betheiligten Examinatoren zu einer Abstimmungssizung versammeln.

Die Zeitdauer, welche für jedes Fach der mündlichen Schlußprüfung eingeräumt wird, beträgt 15 bis 30 Minuten.

Art. 29.

Schlussabstimmung.

Bei den Schlußabstimmungen sollen, wo die Prüfung aus einer praktischen und einer mündliche:i Abtheilung bestand, die Censurergebnisse beider Prüfungsabtheilungen für die Beurtheilung, resp. für Zulassung zu eirem weitern Prü-

42 fungsabschnitt oder für Ertheilung des Diploms maßgebend sein.

In allen zweifelhaften Fällen wird der Lokalpräsident durch Diskussion mit Abstimmung entscheiden lassen.

Art. 30.

Ertheilung der Gesammtnote ,,unzureichend".

Die Gesammtnote ,,unzureichend" schließt von der Zulassung in eine weitere Prüfungsabtheilung oder zu einem ·weiteren Prüfungsabschnitt, beziehungsweise von der Ertheilung des Diploms aus.

Die Ertheilung derselben ist jeweilen von dem Entscheid der bei der bezüglichen Prüfungsabtheilung mitwirkenden Examinatoren abhängig. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Ausschlag.

Zur Erzielung einer möglichst gleichmäßigen Beurtheilung werden folgende Anhaltspunkte gegeben : Die einmalige Ertheilung der F ach n o te ,,unzureichend11 entscheidet für die G e s a m m t n o t e ,,unzureichend"', wenn sie in einem der Hauptfächer gefallen ist ; ferner in jedem Fache, wenn daneben nicht die Mehrzahl der übrigen Fächer über die Note ,,mittelmäßig* hinausgehen.

Die zweimalige Ertheilung der Fachnote ,,schwach"1 ist einer Fachnote ,,unzureichend" gleichzurechnen.

Die dreimalige Ertheilung der Fachnote ,,schwach"' innerhalb einer Prüfungsabtheilung zieht für die betreffende Abtheilung die Gesammtnote ,,unzureichend"1 nach sich.

Art. 31.

Mittheilung des Entscheids.

Der Lokalpräsident theilt dem Kandidaten den Entscheid der Prüfungskommission mit. Es kann gegen diesen von Seite des Kandidaten nicht rekurrirt werden.

43

Art. 32.

Prüfungsausweise.

Für die den Fachprüfungen vorausgehenden mit Erfolg bestandenen Prüfungsabschnitte erhält dei1 Kandidat einen bezüglichen Ausweis, welcher die ertheilten Censuren enthält und die Unterschrift und den Stempel des Lokalpräsidenten trägt.

Art. 33.

Diplome.

Der Kandidat, der die Fachprüfung bestanden hat, erhält durch Vermittlung des eidgenössischen Departements des Innern das bezügliche Diplom. Dieses enthält außer dem Namen etc. des Kandidaten und der Bezeichnung der lokalen Prüfungsbehörde, welche die Prü.img abgenommen hat, nur die Gesammtnote ,,bestanden.tt Das Diplom trägt die Unterschrift ces Departementsvorstehers und den Stempel des eidgenössischen Departements des Innern, und die Unterschriften des Präsidenten des leitenden Ausschusses, sowie des Lokalpräsic.enten.

Die vorstehend erwähnten Diplome sind nur auf Grund einer eidgenössischen Prüfung zu ertheilen.

Für die in lit. c des Art. l des Gesezes erwähnten Ausnahmsfälle wird das eidgenössische Departement des Innern vorkommendenfalls ein besonderes cDiplom CApprobationsurkunde) ausstellen. Dieses lettere kann auch, wo sich das Bedürfniß dazu zeigt, ausnahmsweise den unter lit. b desselben Artikels erwähnten Personen verabfolgt werden. In beiden Fällen wird das Dep£,rtement das Gutachten des leitenden Ausschusses einholen. Solche Diplome tragen die Unterschrift und den Stempel des Departements des Innern und des Präsidenten des leite aden Ausschusses.

Für die Ausfertigung der Diplome wird vom Departement je eine Gebühr von Fr. 20 bezogen.

44

Art. 34.

Wiederholung der Prüfungen.

Ein Kandidat, der in einem der Prüfungsabschnitte nicht bestanden ist, kann sich zur nächsten Prüfungsserie wieder melden, falls die Meldung an demselben Prüfungssiz geschieht und falls nicht die Prüfungskommission ausdrüklich eine längere Frist bessimmt. Erfolgt die Anmeldung an einem andern Prüfungssize, so müssen mindestens sechs Monate zwischen dem Anmeldungstermin beider Prüfungen liegen.

Sollte es sich erweisen, daß ein Kandidat in dieser Beziehung falsche Angaben gemacht hat, so kann der leitende Ausschuß Suspension , eventuell Kassation der Prüfung 'beschließen.

Nach dreimaligem Durchfallen ist ein Kandidat zu einer fernem Prüfung nicht mehr zuzulassen.

Art. 35.

Ist ein Kandidat in einem der Prüfungsabschnitte, welche der Fachprüfung vorausgehen, nicht bestanden, so hat er den ganzen Abschnitt zu wiederholen, gleichviel, in welcher Abtheilung der Prüfung das Durchfallen erfolgt ist.

Bei der Fachprüfung kann von der Prüfungskommission die Wiederholung der praktischen Abtheilung erlassen werden , wenn der Kandidat mit der Gesammtnote 1,gutUi zur mündlichen Fi'üfung empfohlen war. Es muß aber die Wiederholung der mündlichen Prüfung vor derselben Prüfungskommission stattfinden. In diesem Falle hat der Kandidat bei der nächsten Anmeldung bloß die halbe Gebühr der betreffenden Fachprüfung zu entrichten.

Art. 36.

Rliktritt.

Wünscht ein Kandidat nach bereits erfolgter Anmeldung wieder zurükzutreten, so hat er dies dem Lokalpräsidenten schriftlich anzuzeigen.

45 Entrichtete Prüfungsgebühren werden nur dann zurükerstattet, wenn der Rüktritt vor dem B e g i n n der ersten Prüfungsabtheilung erklärt worden ist. Kandidaten, welche nach schon begonnener Einleitung der Prüfung zurüktreten, sowie auch solche, welche ohne Abmeldung nicht zu einer Prüfungsabtheilung erscheinen, werden als durchgefallen betrachtet.

Art. 37.

Verhinderung des Kandidaten, Ist einem Kandidaten nach Vollendung eines mit Erfolg bestandenen Prüfungsabschnittes die Fortsezung der Prüfung wegen Erkrankung oder aus einer andern von der Prüfungskommission für stichhaltig erklärten Ursache nicht möglich, so kann leztere demselben die bestandene Abtheilung für eine nächste Serie anrechnen, insofern im erstem Fall ein ärztliches Zeugniß, im leztern Fall untrügliche Beweise vorliegen. Die Vollendung der Prüfung hit vor derselben Prüfungskommission stattzufinden. In dienern Falle hat der Kandidat für die spätere Prüfung keine weitere Gebühr mehr zu entrichten.

Art. 38.

Prüfungsgebühren.

Die Prüfungsgebühr beträgt für die

medizinische

{ propädeutisehe Prüfung l Fachprüfung

. . Fr. 50 n 120

pharmaceutische ( ^ehülfenprüfung l Fachprüfung thierärztliche

/ propädeutische Prüfung l Fachprüfung

. .

,, ,,

30 90

,, ,,

20 50

Die Gebühr für die s u m m a r i s c h e P r ü f u n g nach Art. 68 der Schlußbestimmungen ist gleichgestellt der Gebühr für die entsprechende Fachprüfung;. Bei Ausländern (Art. 69 c) beträgt sie das Doppelte der Gebühr für die entsprechende Fachprüfung.

46

Ausländer, welche die der Fachprüfung vorausgehenden Abschnitte, sowie solche, welche die vollständige Fachprüfung zu bestehen haben, zahlen das Doppelte der betreffenden Gebühren, so lange nicht auf dem Vertragswege Gegenseitigkeit vereinbart ist.

Kandidaten, welche in einem der Prüfungsabschnitte (Art. 18) durchgefallen sind, zahlen bei Wiederholung der Prüfung die Hälfte der betreffenden Gebühr.

Kandidaten, welche nach Art. 35 bloß die mündliche Fach'prüfung zu wiederholen haben, zahlen die Hälfte der Gebühr für die entsprechende Fachprüfung.

(Bezüglich der Gebühren für die Maturitätsprüfung der Pharmaceuten vide Anhang: Maturitätsprogramm für Pharmaceuten).

Der Bundesrath kann auf Antrag des leitenden Ausschusses die Prüfungsgebühren entweder erniedrigen oder erhöhen; im leztern Falle ist die Genehmigung durch die Bundesversammlung vorbehalten.

III. Besondere Prufungslbestimmungen.

(Zulaßbedingungen und Inhalt der Prüfungen.)

A. Für die Aerzte.

Art. 39.

Die ärztliche Prüfung zerfallt in zwei Hauptabschnitte, nämlich : 1) in die propädeutische Prüfung, 2) in die Fachprüfung.

Art. 40.

Medizinisch-propädeutische Prüfung.

Um den Z u t r i t t zur p r o p ä d e u t i s c h e n P r ü f u n g zu erlangen, hat der Kandidat folgende Nachweise beizubringen :

47 a. Ueber vollständig und befriedigend absclvirte Gymnasialstudien durch ein als Ergebniß eirer Prüfung ausgestelltes Abgangs-, resp. Reifezeugni.3.

(Vgl. die Bestimmungen des Maturitätsprogramms für Mediziner im Anhang.)

b. Ueber den Besuch von theoretischen Vorlesungen über Botanik, Zoologie und vergleichende Anatomie, Physik, Chemie, Anatomie und Physiologie.

c. Ueber den Besuch folgender praktischer Kurse: l} einen vollständigen Kurs Präpaririibungen ; 2) Uebungen im chemischen Laboratorium; 3) Uebungen im Gebrauch des Mikroskops.

Art. 41.

Die propädeutische Prüfung zerfällt in eine praktische und in eine mündliche Abtheilung.

In der p r a k t i s c h e n A b t h e i l u n g hat der Kandidat L 1) a. eine anatomische Präparation auszuführen und zu erläutern ; b. über anderweitige ihm vorgelegte fertige Präparate oder über ihm gestellte anatomisshe und histologische Fragen Auskunft zu ertheilsn.

Für Fertigung der unter l, a aufgeführten praktischen.

Arbeiten sind höchstens je 4 Stunden Zeit zu bewilligen.

Art. 42.

Die m ü n d l i c h e P r ü f u n g s a b t h e i l u n g strekt sich über: 1) Physik.

2) Chemie.

3) Botanik.

4) Zoologie und vergleichende Anatonr.ie.

53 Anatomie und Histologie.

6) Physiologie.

er-

48

Art. 43.

Medizinische Fachprüfung.

Kandidaten, welche sich um Z u l a s s u n g zur ärztlichen Fachprüfung bewerben, haben nachzuweisen: a. daß sie die propädeutische oder eine vom leitenden Ausschuß als gleichwerthig anerkannte Prüfung bestanden haben; b. daß sie mindestens je 2 Semester als Praktikanten an der medizinischen, sowie an der chirurgischen Klinik, mindestens l Semester als Praktikanten an der geburtshülflichen und an der ophthalmologischen Klinik und mindestens l Semester an der psychiatrischen und an der Poliklinik theilgenommen und ferner einen chirurgischen und einen geburtshülflichen Operationskurs durchgemacht haben.

Von den 2 Semestern medizinischer Klinik kann eines durch Klinik in einem Kinderspital ersezt werden, wobei ebenfalls der Ausweis über Theilnahme als Praktikant gefordert wird.

Assistenzärztliche Thätigkeit wird zu einem gleichen Zeitraum Klinik angerechnet, wenn das betreffende Spital einer zum akademischen Unterricht verwendeten Anstalt gleichgestellt werden kann. In zweifelhaften Fällen entscheidet der 1. Ausschuß.

Der Anmeldung sind außerdem beizulegen die Ausweise über besuchte Vorlesungen und Kurse.

Art. 44.

Die ärztliche Fachprüfung zerfällt in eine praktische (inclus, schriftliche) und in eine mündliche Abtheilung.

Die p r a k t i s c h e P r ü f u n g s a b t h e i l u n g begreift folgende Fächer:

49

Art. 45.

1. P a t h o l o g i s c h e A n a t o m i e : De:r Kandidat hat: a. die vollständige Sektion mindestens einer Körperhöhle auszuführen und dabei über die ihm vargelegten Fragen Auskunft zu geben; b. ein oder mehrere pathologische Präparate, eventuell unter Zuhülfenahme des Mikroskops, zu erläutern und über die anschließenden Fragen Auskunft zu ertheilen.

Art. 46.

2. P a t h o l o g i e und T h e r a p i e . E'er Kandidat hat: a. einen ihm zugewiesenen Krankheitsfall zu .untersuchen und unmittelbar hernach einen schriftlichen Bericht darüber anzufertigen (Anamnese, Diagnose, Differentialdiagnose, Prognose und Plan der Behandlung'). Die für den Bericht eingeräumte Zeit beträgt höchstens 4 Stunden. Nach Beendigung der Arbeit ist dieselbe sofort dem Examinator oder einem von diesem Bevollmächtigten zu übergeben. Im Falle diese ers;e Aufgabe ungenügend gelöst wird, soll dem Kandidaten an demselben oder einem folgenden Tage ein zweiter Fall zu gleicher Bearbeitung übergeben werden; b. an demselben oder einem folgenden Tage an einem oder mehreren Krankheitsfällen die Untersuchung des oder der betreffenden Kranken auszuführen und über die ihm vorgelegten Fragen mündlich Auskunft zu geben.

Art. 47.

3. Chirurgie und c h i r u r g i s c h e A n a t o m i e : Der Kandidat hat: a. einen ihm zugewiesenen Krankheitsfall zu untersuchen und unmittelbar hernach einen schriftlichen Bericht darüber anzufertigen. Ueber diesen Bericht, sowie über diesen ganzen Theil der Prüfung gelten die gleichen Bestimmungen wie im Artikel 47 ; Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. III.

4

50

b. an demselben oder einem folgenden Tage an einem oder mehreren Krankheitsfallen die Untersuchung des oder der betreffenden Kranken auszuführen, über die ihm vorgelegten Fragen Auskunft zu ertheilen, und sein Können in Anlegung der erforderlichen Verbände zu zeigen ; c. mindestens 2 Operationen an der Leiche auszuführen und dabei über ihm vorgelegte Fragen, betreffend die anatomischen Verhältnisse und die theoretische Operationslehre, Auskunft zu ertheilen.

Art. 48.

5. Geburtshülfe: Der Kandidat hat: a. einen oder mehrere ihm zugewiesene geburtshülfliche Fälle oder Fälle von Frauenkrankheiten zu untersuchen und mündlich über die ihm vorgelegten Fragen Auskunft zu ertheilen; b. am Phantom die Diagnose verschiedener Kindeslagen zu stellen; ferner an demselben eine oder mehrere geburtshülfliche Operationen auszuführen und dabei über die ihm vorgelegten Fragen, betreffend Indikation, Instrumentenlehre etc., Auskunft zu ertheilen.

Art. 49.

6. A u g e n h e i l k u n d e : Der Kandidat hat einen oder mehrere ihm zugewiesene Kranke zu untersuchen und die im Anschluß an diese Fälle ihm vorgelegten Fragen zu beantworten.

Art. 50.

7. Gerichtliche Medizin und Sanitätspolizei: Der Kandidat hat: a. eine schriftliche Arbeit (Befund und Gutachten) nach einem in gerichtsärztlicher oder psychiatrischer Beziehung verwendbaren, eventuell nach einem in seiner Aetiologie fingirten Fall zu liefern;

51 b. eine schriftliche Arbeit über ein Thema aus der Sanitätspolizei oder Hygiene abzufassen. Die Ausführung dieser Arbeit geschieht nach den Bestimmungen des Artikels 26.

Art. 51.

D i e m ü n d l i c h e P r ü f u n g s a b t h e i l u n g erstrekt sich über folgende Fächer: 1) Physiologie; 2) Allgemeine Pathologie und. pathologis ehe Anatomie; 3) spezielle Pathologie und Therapie mit Einschluß der Kinderkrankheiten und der Psychiatrie; ., 4) Chirurgie; 5) Geburtshülfe mit Einschluß der Frauenkrankheiten ; 6) Hygieine und Sanitätspolizei ; 7) Arzneimittellehre.

B. Für die Apotheker, Art. 52.

Die pharmazeutische Prüfung zerfällt in zwei Hauptabschnitte, nämlich: 1) in die Gehülfenprüfung, 2) in die pharmazeutische Fachprüfung.

Art. 53.

Pharmazeutische Gehülfenprüfung.

Kandidaten, welche die Zulassung zur Gehülfenprüfung begehren, haben nachzuweisen : a. entweder das Abgangszeugniß der zweitobersten Klasse eines Ober-Gymnasiums; oder das Abgangszeugniß der obersten Klasse einer höhern Realschule (Industrieschule) einschließlich derjenigen Fertigkeit in der lateinischen Sprache, welche zum vollständigen Verständniß der Pharmakopöe etc.

erfordert wird. (Vergl, das Maturitätsprogramm für Pharmazeuten im Anhang.)

02

b) Eine dreijährige Lehrzeit bei einem geprüften Apotheker. Der betreffende Ausweis muß amtlich beglaubigt sein.

Das auf Grund einer Prüfung erhaltene Abgangszeugniß aus der obersten Klasse eines obern Literargymnasiums berechtigt zur Zulassung schon nach zweijähriger Lehrzeit.

Art. 54.

Die Gehülfenprüfung ist eine praktische und eine mündliche.

Der p r a k t i s c h e T h eil besteht in : 1) schriftlicher und mündlicher Uebersezung von zwei Artikeln der lateinischen Landespharmakopöe ; 2) Anfertigung von wenigstens drei Heilmitteln nach Magistralformeln ; 3) Darstellung eines chemisch-pharmazeutischen und eines galenischen Präparats der Landespharm akopöe; 4) zwei leicht auszuführenden Prüfungen von offizinellen Droguen oder Präparaten.

Art. 55.

Die m ü n d l i c h e P r ü f u n g erstrekt sich über : 1) systematische Botanik und Kenntniß der einzelnen Arznei- und Nuzpflanzen; 2) elementare Physik; 3) pharmazeutische Chemie; 4) pharmazeutische Waarenkunde; 5) Rezeptirkunst, Dosenlehre und Präparatenkunde.

Art. 56.

Die Gehülfenprüfung ist am Schluß der Lehrzeit abzulegen.

Der Ausweis über die bestandene Gehülfenprüfung berechtigt zur Bekleidung einer Gehülfenstelle im Gebiete der Schweiz. Ausländern oder Schweizern, welche sich über

53

eine in einem andern Staate abgelegte entsprechende Prüfung ausweisen, kann von den kantonal an Behörden die Licenz zur Bekleidung einer Gehülfenstelle ertheilt werden.

Diese Licenz gibt aber keine Berechtigung zur Anmeldung für die Fachprüfung, über welche sich der leitende Ausschuß den Entscheid vorbehält.

Art. 57.

Pharmazeutische Fachprlifunij.

Um den Z u t r i t t zur p h a r m a z e u t i s c h e n Fachp r ü f u n g zu erlangen, hat sich der Kandidat auszuweisen: a) über bestandene schweizerische Gehülfenprüfung oder eine vom leitenden Ausschuß für gl sichwerthig anerkannte auswärtige Prüfung; b) über wenigstens einjährige, amtlich beglaubigte Konditionszeit, bei einem, resp. mehreren Apothekern; c) über im Ganzen wenigstens vier vollständig absolvirte Semester Studien an einer Universität oder pharmazeutischen Fachschule und ebenso lange fortgesezte Arbeiten im Laboratorium der betreffenden Anstalt.

Art. 58.

Die pharmazeutische Fachprüfung ist eine praktische (inklusive schriftliche) und eine mündliche Der p r a k t i s c h e Theil der pharmazeutischen Fachprüfung besteht in: 1) a. Darstellung von zwei chemisch-pharmazeutischen Präparaten nebst schriftlichem Bericht; b. qualitativer Analyse einer verfälschten oder gifthaltenden Substanz (Arznei- oc.er Lebensmittel) nebst Bericht; 2) a. qualitativer Analyse eines Gemisches von durchschnittlich nicht über sechs Stoffen; b. quantitativer Analyse eines Stoffes in einem Gemenge auf gewichtsanalytischem oder volumetrischem Wege.

54

(Ueber 2, a und b ist ein schriftlicher Bericht auszufertigen.)

3) mikroskopischer Bestimmung einiger Substanzen; 4) Ausführung einer schriftlichen Arbeit über ein Thema aus der Pharmazie oder Pharmakognosie oder angewandten Chemie, nach den Bestimmungen des Art. 26.

Art. 59.

Die mündliche Prüfung erstrekt sich über: 1) Botanik ; 2) Physik; 3) Mineralogie; 4) theoretische Chemie; 5) Chemie der offiz. Präparate; . 6) analytische Chemie mit Einschluß der forensen Chemie, Hygieine und Sanitätspolizei ; 7) Pharmakognosie ; 8) Pharmazie.

C. Für die Thierärzte.

Art. 60.

Die Prüfung der Thierärzte zerfällt in zwei Hauptabschnitte , nämlich in die propädeutische und in die Fachprüfung.

Art. 61.

Thierärztliche propädeutische Prüfung.

Behufs Z u l a s s u n g zur propädeutischen Prüfung wer·den folgende Nachweise verlangt: a. daß der Kandidat mindestens das 18. Altersjahr zu rükgelegt hat; b. daß der Kandidat diejenigen Kenntnisse besizt, welche im Maturitätsprogramm für Thierärzte näher definirt sind. (Vergi. Anhang.) Der Kandidat hat daher entweder entsprechende Zeugnisse einer Schule vorzu-

55 weisen, welche dieses Pensum absolvirt, oder das Zeugniß über eine von kompetenter Stelle mit ihm vorgenommene gleichwerthige Prüfung ; c. daß Kandidat mindestens drei Semester Studien an einer öffentlichen Thierarzneischule hinter sich hat; d. daß Kandidat einen vollständigen Kursus Präparirübungen und ein chemisches Praktikum im Laboratorium durchgemacht hat.

Der Anmeldung sind außerdem beizulegen die Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen und Kurse.

Art. 62.

Im p r a k t i s c h e n Theil der propädeutischen Prüfung hat der Kandidat 1) eine schriftliche Arbeit über ein anatomisch-physiologisches Thema abzufassen, wobei die Bestimmungen des Art. 26 geltend sind; 2) die ihm angewiesene Körperhöhle oder Region zu eröffnen oder freizulegen und zu erläutern, oder ein zootomisches Präparat anzufertigen und zu demonstrire, und über andere ihm vorgelegte Präparate Auskunft zu geben.

Art. 63.

Die m ü n d l i c h e propädeutische Prüfung erstrekt sich über: 1} Botanik, 2) Zoologie, 3) Physik, 43 Chemie, 5) Anatomie und Physiologie.

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Art. 64.

Tierärztliche Fachprüfung.

Kandidaten, welche zur thierarzneilichen Fachprüfung wollen z u g e l a s s e n werden, haben folgende Nachweise zu leisten: a. über bestandene propädeutische Prüfung; b. über im Ganzen wenigstens sieben Semester Studieu an einer öffentlichen Thierarzneischule; c. über den Besuch folgender Kurse: zwei Semester Klinik der Hausthiere; ein Kurs Uebungen im Gebrauch des Mikroskops; ein praktischer Kurs in der Operationslehre und im Hufbeschlag ; ein pathologisch-anatomischer Demonstrationskurs.

Der Anmeldung sind außerdem beizulegen die Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen und Kurse.

Art. 65.

Die thierärztliche Fachprüfung zerfällt in eine praktische und in eine mündliche Abtheilung.

Der p r a k t i s c h e T h e i l der Prüfung umfaßt: 1) die Anfertigung und Erläuterung eines mikroskopischen Präparates oder die Erklärung mehrerer vorgelegter mikroskopischer Präparate ; 2) die Vornahme einer Sektion nebst mündlicher Darstellung der Ergebnisse; 3) die Untersuchung eines innern und die eines äußern klinischen Falles beim Pferd, und eines entweder innern oder äußern Falles beim Rindvieh , nebst sofortiger schriftlicher Berichterstattung über Diagnose, Prognose und Heilplan bei allen drei Fällen ; 4) mündliche Auskunft jm Anschluß an einen oder mehrere der obigen Fälle oder über noch andere Krankheitsfälle ;

57 5) eine chirurgische Operation nebst Anlegung eines Verbandes; 6) eine praktische Uebung im Hufbeschlag, mit Ausnahme der Anfertigung des Eisens, nebst einschlägigen theoretischen Fragen aus der Hufbeschlagslehre; 7) eine praktisch - mündliche Darstellung des Extérieur» bei einem lebenden Pferde und bei einem Rind; 8) eine schriftliche Arbeit (Befund und Gutachten) nach einem vorliegenden oder nach seiner Aetiologie. fingirten gerichtlichen oder thierärztlich-polizeilichen FalL

Art. 67.

1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8)

Im m ü n d l i c h e n Schlußexamen wird geprüft über: pathologische Anatomie und allgemeine Pathologie; spezielle Pathologie und Therapie; Arzneimittellehre ; Hygieine und Diätetik; Thierzucht; Chirurgie ; Geburtshülfe; gerichtliche und polizeiliche Thierheilkunde, mit Berüksichtigung der einschlägigen Gesezgebung.

Schluß- und Üebergangsbestimmungen.

Art. 67.

Schweizerische Studirende, welche im Ausland ein vom leitenden Ausschuß der propädeutischen Prüfung für gleichwerthig erachtetes Examen bestanden haben, können von der propädeutischen Prüfung dispensirt werden.

Art, 68.

Schweizerischen Aerzten, Apothekern und Thierärzten, welche im Ausland auf Grund einer abgelegten Staatsprüfung

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«ine Urkunde zur unbedingten Gebiet des betreffenden Staates leitende Ausschuß, falls er die eidgenössischen für gleichwerthig 'Prüfung bewilligen.

Ausübung der Praxis im erworben haben, kann der bestandenen Prüfungen den erachtet, eine summarische

Art. 69.

Die Zulassung nichtschweizerischer Aerzte,-Apotheker und Thierärzte, und ebenso die der nichtschweizerischen Studirenden zu den eidgenössischen bezüglichen Prüfungen unterliegt jeweilen der Genehmigung des Gesammtausschusses.

Nichtschweizerische Medizinalpersonen der genannten Berufsarten, welche in ausländischen Staaten auf Grund einer abgelegten Staatsprüfung ein Diplom zur unbedingten Ausübung der Praxis im Gebiet der betreffenden Staaten erworben haben, müssen behufs Erlangung des eidgenössischen Diploms die vollständige Fachpvüfung ablegen, so lange nicht mit den betreffenden Staaten auf dem Vertragswege Gegenseitigkeit in Anerkennung der Diplome vereinbart ist.

Ausnahmsweise kann der leitende Ausschuß solchen nichtschweizerischen Medizinalpersonen der genannten Berufsarten, welche sich über anerkannt vorzügliche wissenschaftliche Leistungen ausweisen, oder welche eine mindestens zehnjährige praktische Laufbahn hinter sich haben, eine ·summarische Prüfung bewilligen oder die Prüfung erlassen.

Nichtschweizerische Medizinalpersonen der genannten Berufsarten, welche nur für kurze Zeit und für eine spezielle Lokalität die Erlaubniß zur Praxis erlangen wollen, haben sich zu diesem Behuf an den leitenden Ausschuß zu wenden.

Falls dieser nicht Einsprache gegen die Zulassung erhebt, so hängt es vom Ermessen der betreffenden Kaatonalbehörden ab, ob sie dem Petenten die Erlaubniß ertheilen wollen.

Art. 70.

Die in Art. 68 und Art. 69 c genannten summarischen Prüfungen finden jeweilen im Anschluß an die gewöhnliehen

59 Fachpriifungen statt. Ist der Petent Ar.ti oder Thierarzt, so ist von ihm eine mündliche Prüfung über pathologische Anatomie, spezielle Pathologie und Thérapie, Chirurgie und Geburtshilfe zu verlangen. Ist der Petent Apotheker, so hat er eine mundliche Prüfung über allgemeine und pharmaceutische Chemie, Pharmazie, und Piiarmakognosie zu bestehen.

Art 71.

Ausnahmsweise kann bis auf weitere Regelung der Verhältnisse schweizerischen Aerzten, Apothekern und Thierärzten italienischer Zunge, welche an einer der vom Bundesrath auf das Gutachten des leitenden Ausschusses zu bezeichnenden italienischen Lehranstalten das Diplom zur unbedingten Ausübung der Praxis im ganzen Gebiet von Italien erworben haben, auf Grundlage dieses Diploms die sub. litt, d des Art. 33 gegenwärtigen Reglements erwä.inte Urkunde ausgestellt werden.

Art. 72.

Bis zum Ablauf des Jahres 1883 wird das Diplom der bachelier es sciences von Genf als der in Art. 40, litt, a gestellten Bedingung entsprechend angenommen.

Art. 73.

Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt in Kraft mit dem Ì. Januar 1881.

Durch dieselbe werden aufgehoben: a. der Beschluß des Bundesraths vom 5. April 1878; b. das Reglement betreffend provisorische Organisation etc.

vom 17. Mai 1878; c. die interimistischen Prüfungsbestirnmungen für die Prüfungssize Basel, Bern, Zürich, vom 10. Brachmonat 1878, und die règlements intérimaires pour les examens des sièges de Genève et de Lausanne, vom 10. Juni 1878;

60

d. das Verzeichniß der am 21. Mai 1878 vom Bundesrath ernannten Mitglieder der eidg. Prüfungskommissionen, nebst dessen Nachträgen.

Der leitende Ausschuß wird in der Uebergangszeit bis zur vollständigen Regelung der einschlägigen Verhältnisse alle vorkommenden Fälle nach billigem Ermessen entscheiden. Gegen solche Entscheide steht eventuell dem Petenten der Rekurs an das eidg. Departement des Innern, beziehungsweise an den Bundesrath zu. Die genannte Uebergangszeit soll längstens nach Abschluß eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verorduung ihr Ende erreichen.

Art. 74.

Der Bundesrath sorgt gemäß den Vorschriften desBundesgesezes vom 19. Christmonat 1877 für die Vollziehung der vorstehenden Verordnung und ist ermächtigt, später allfällig nothwendig werdende Aenderungen derselben innerhalb des genannten Gesezes von sich aus vorzunehmen.

Ajnb.ang.

Maturitätsprogramme.

I. Für Mediziner.

Der von den Kandidaten der Medizin behufs Zulassung zur propädeutischen Prüfung gemäß Art. 40 der Prüfungsordnung zu leistende Ausweis über absolvirte Gymnasial-, bezw. Lycealstudien soll sich über folgende Fächer erstreken :

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A. Sprachen: 1 ) L a t e i n : Livius, Cicero, Virgil ; schon gelesene Abschnitte aus Horaz und Plautus.

23 G r i e c h i s c h : Homer und Xenophon; schon gelesene Abschnitte aus den Rednern, aus Piato und aus Sophokles.

3) M u t t e r s p r a c h e : Literaturgeschichte. Schriftlicher Aufsaz literarischen, historischen oder naturhistorischen Inhalts.

4) Eine z w e i t e l e b e n d e Sprache: Angemessene Fertigkeit im mündlichen und schriftlichen Ausdruk.

Uebersezen und Erklären eines leichtern Klassikers.

B. Geschichte und Geographie: 5) Aeltere, mittlere und neuere Geschichte. Physikalische und politische Geographie.

C. Mathematik: 6) A l g e b r a : Gleichungen zweiten Grades. Arithmetische und geometrische Progressionen. Binomischer Lehrsaz mit ganzen Exponenten.

7) G e o m e t r i e : Planimetrie, Stereometrie, ebene Trigonometrie und die einfachsten Säze der sphärischen Kegelschnitte.

D. Naturwissenschaften: 8) N a t u r g e s c h i c h t e : Haupttypen des Thierreich und allgemeine Kenntniß des menschlichen Körpers.

Organe der höhern Pflanzen. Die wichtigsten Pflanzenfamilien des natürlichen Systems. Die wichtigsten Mineralien.

9) P h y s i k und C h e m i e : Allgemeine Eigenschaften der Körper. Mechanik der festen, flüssigen und luftförmigen Körper. Hauptgeseze von Schall, Licht Wärme, Elektrizität und Magnetismus.

Wichtigste chemische Elemente und wichtigste Verbindungen.

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Yollziehuugsbestimmungen.

1) Maturitätszeugnisse oder entsprechende Ausweise schweizerischer oder ausländischer Anstalten werden nur dann als gültig angenommen, wenn die Bewerber den Nachweis leisten, daß das erreichte Pensum in allen wesentlichen Theilen dem vorstehenden Programm entspricht. Andererseits hat der leitende Ausschuß die Bewerber an eine der bestehenden Maturitätsprüfungskommissionen zu weisen.

2) Schüler höherer Realanstalten, deren Abgangszeugnisse zum Eintritt in das eidg. Polytechnikum ohne Aufnahmsprüfung berechtigen, können bei den Maturitätsprüfungen von den sub lit. B--D aufgeführten Fächern dispensirt werden; ebenso kann bei solchen Schülern die Prüfung in der griechischen Sprache durch eine solche in einer dritten lebenden Sprache ersezt werden.

3) Dem leitenden Ausschuß wird das Recht zugestanden, von der gleichmäßigen Berüksichtigung obigen Programms bei den Maturitätsprüfungen der schweizerischen Gymnasien sich durch Delegirte zu überzeugen.

II. Für Pharmazeuten.

Der von den Kandidaten der Pharmazie behufs Zulassung zur Gehülfenprüfung gemäß Art. 54 der Prüfungsordnung zu leistende Ausweis über die Vorbildung soll sich über folgende Fächer erstreken : A. Sprachen: 1) M u t t e r s p r a c h e : Grammatik. SchriftlicherAufsaz.

2) Eine z w e i t e l e b e n d e S p r a c h e : Grammatik, angemessene Fertigkeit im mündlichen und schriftlichen Ausdruk. Uebersezung und Erklärung eines leichtern Klassikers.

3) L a t e i n : Grammatik, inkl. Syntax. Uebersezung aus Cäsar, Livius, Ovid, Virgil.

ea B. Mathematik: 4) A r i t h m e t i k und A l g e b r a : Die sechs arithmetischen Operationen mit ganzen und gebrochenen Zahlen und Buchstabenausdrüken. Rechnen mit Decimalbrüchen. Bestimmung des größten gemeinschaftlichen Theilers und des kleinsten gemeinschaftlichen.

Vielfachen von Zahlen und Buchstabeaausdrüken. Die, arithmetischen und geometrischen Verh ìltnisse. Gleichungen bis und mit denen zweiten Grades mit einer Unbekannten. Logarithmen und ihre wichtigsten Anwendungen.

5) G e o m e t r i e : Hauptsäze der Planimetrie, insbesondere der parallelen und senkrechten Geraden; das ebene.

Dreiek, die Viereke und das Vielek, der Kreis, die Berechnung dieser Figuren. Stereometrie oder ebeneTrigonometrie.

Vollziehungsbestim munge n.

1. Ist der vom Bewerber vorgebrachte Ausweis von.

einer Lehranstalt ausgestellt, deren Leistungen den im vorstehenden Maturitätsprogramm enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, so kann die Zulassung zur Gehülfenprüfung; erst erfolgen, nachdem der Bewerber sich durch eine besondere Maturitätsprüfung über den Besiz der bezeichneten.

Kenntnisse ausgewiesen hat.

2. Die unter Ziffer l erwähnte Maturitätsprüfung wird unter Leitung entweder eines Mitglieds des leitenden Ausschusses oder der Prüfungskommission für Apotheker durch einen sprachlichen und einen mathematischen Sachverständigen vorgenommen. Es können dabei mehrere Bewerber gemeinschaftlich geprüft werden.

Die Examinatoren werden per Sizungshalbtag entschädigt..

Die Gebühr beträgt 20 Franken.

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III. Fur die Kandidaten der Thierarzneiknnde.

Der von den Kandidaten der Thierarzneikunde behufs .Zulassung zur propädeutischen Prüfung gemäß Artikel 62 der Prüfungsordnung zu leistende Ausweis über Vorbildung soll sich über folgende Fächer erstreken:

A. Sprachen: 1) M u t t e r s p r a c h e . Fertigkeit in schriftlicher und mündlicher Darstellung.

2) Eine z w e i t e lebende Sprache. Angemessene Fertigkeit im mündlichen und schriftlichen Ausdruk.

Uebersezung eines leichtern Schriftstellers.

3) Latein. Grammatik und Hauptregeln der Syntax.

Nepos. Ceesar.

B. Geschichte: 4) Allgemeine Geschichte der neuern Zeit und vaterländische.

C. Geographie: 5) Angemessene Kenntniß der politischen und physikalischen Geographie.

D. Mathematik: 6) A r i t h m e t i k . Die bürgerlichen Rechnungsarten bis zum Kettensaz.

7) Algebra. Gleichungen zweiten Grades mit einer Unbekannten. Logarithmen.

8) G e o m e t r i e . Planimetrie , Stereometrie, Elemente dei- Trigonometrie.

E. Naturwissenschaften: 9) P h y s i k und Chemie. Allgemeine Eigenschaften der Körper. Grundzüge der Mechanik. Feste und flüssige Körper. Elemente der Lehre von Schall, Licht, Wärme, Elektrizität und Magnetismus. Die wichtigsten einfachen Körper und ihre Verbindungen.

10) N a t u r g e s c h i c h t e . Elemente der Botanik und Zoologie.

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Yollzielmngsbestimmungen.

1. Der leitende Ausschuß ist berechtig;;, von der gleichmäßigen Berüksichtigung obigen Programmes bei den Abgangsprüfungen der betreffenden Schulen, beziehungsweise beiden Aufnahmeprüfungen in die Thierarzneischulen, sich durch Delegirte zu überzeugen.

Es wird den Thierarzneischulen empfohlen: 1) keine Schüler vor zurükgelegtem 17. Altersjahr aufzunehmen; 2) sich bezüglich der Gültigkeit der auf die amtlichen Prüfungen hin vorgenommenen Aufnahmen und Abweisungen auf den Fuß der Gegenseitigkeit zu vereinbaren.

Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. III.

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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1881 zu leistende Entschädigung.

(Vom 25. Mai 1880.)

Tit.

Wir haben die Ehre, zu beantragen, die von Ihnen früher normirte Entschädigung für Bekleidung der Rekruten, soweit die Lieferungen nach den im Jahre 1875 aufgestellten Normalien geschehen, auch für das Jahr 1881 unverändert beizubehalten.

Die in unserer Botschaft vom 30. Mai 1879 angedeuteten Versuche, betreffend den allgemeinen Ersaz der Halbtuchhosen durch Tuchhosen sind abgeschlossen und haben uns veranlaßt, diese Maßregel, welche bereits bei den Truppen des Genie und der Artillerie eingeführt ist, auf sämmtliche Fußtruppen auszudehnen.

Die Abgabe von zwei Paar Tuchhosen bedingt jedoch bei der Infanterie, der Sanität und den Verwaltungstruppen für 1881 voraussichtlich keine Aenderung des Tarifes, weil einerseits die große Mehrzahl der Kantone im Falle sein wird, während des Jahres 1881 ihre Rekruten noch mit einem Paare Tuchhosen früherer Ordonnanz und der vorräthigen Halbtuchhosen auszurüsten, und andererseits der Preis der für dio Beinkleider der Fußtruppen nun festgesezten Tuchqualität, weil ohne Strich (d. h. mit weniger

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung zum Entwurf einer Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen. (Vom 21. Mai 1880.)

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1880

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.05.1880

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1-66

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