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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. IV.

Nr. 47.

6. November 1880.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r Ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Anleitung zur

Erlangung der im Bundesgesez vom 3. Juli 1876 betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vorgesehenen bundesräthlichen Bewilligung.

(Beschlüsse vom 29. März 1877 und 5. Juli 1878, revidirt am 26. Oktober 1880.)

Ein Ausländer, welcher das Schweizerbürgerrecht zu erwerben wünscht, hat hiefür vom Bundesrathe die Bewilligung zur Erwerbung eines schweizerischen Kantons- und Gemeindebürgerrechts zu verlangen (Art. l, Alinea 1 des Gesezes. A. 8. II, 510) und hiebei folgende Vorschriften zu beobachten.

Identität der Person des Bewerbers.

§ 1.

Der Bewerber muß seinem, auf einem ungestempelten Papierbogen einzureichenden Gesuche einen Geburts- oder Heimatschein oder eine andere ähnliche Ausweisschrift beilegen, worin sein Geschlechts- und Vorname, sein Geburtsort und Geburtsdatum, sowie seine Heimat angegeben sind.

Ferner hat er seinen Beruf anzugeben und zu erklären, ob er ledig, verheiratet, verwittwet oder gerichtlich geschieden sei, sowie ob er Kinder habe.

Wenn er verheiratet ist, so hat er auch seinen Trauungsschein und den Geburtsschein seiner Frau oder eine andere ähnliche AusBundesblatt. 32. Jahrg. Bd. IV.

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272 weisschrift, worin der Familien- und Vorname derselben angegeben sind, beizubringen, und falls er Kinder hat, so muß er überdies entweder die Geburtscheine der leztern oder einen von der kompetenten Behörde ausgestellten Familienschein, worin die Geschlechtsund Vornamen, sowie Geburtsdaten eines jeden Kindes enthalten sind, vorlegen. Verwittwete müssen im Weitern den Todschein über den verstorbenen Ehegatten, und Geschiedene eine beglaubigte Ausfertigung des Ehescheidungsurtheils einreichen.

Minderjährige Personen.

§2.

Minderjährige haben eine gehörig beglaubigte Bewilligung ihres Vormundes oder derjenigen Person, unter deren väterlicher Gewalt sie stehen, 'vorzuweisen. Minderjährige, welche für volljährig erklärt worden sind, müssen eine beglaubigte Ausfertigung der Urkunde über ihre Volljährigkeitserklärung beibringen.

Domizil.

§ 3.

Der Bewerber muß sich ferner darüber ausweisen, daß er seit zwei Jahren in der Schweiz den ordentlichen Wohnsiz gehabt habe (Art. 2 des Gesezes). Zu diesem Behufe hat er ein oder mehrere Zeugnisse beizubringen, wodurch beurkundet wird, daß er während der seiner Bewerbung unmittelbar vorangehenden zwei Jahre fortwährend in der Schweiz gewohnt habe.

Diese Zeugnisse müssen von der Polizei der Kantone oder von der kompetenten Behörde derjenigen schweizerischen Gemeinde oder Gemeinden ausgestellt sein, wo der Bewerber seinen Wohnsiz gehabt hat.

Verhältnisse der Bewerber gegenüber dem bisherigen Heimatstaate.

§ 4.

Diejenigen Bewerber, welche nach der Gesezgebung ihres Heimatstaates nur mit der Bewilligung ihrer Regierung oder unter Beobachtung irgend einer andern Förmlichkeit ein fremdes Indigenat erwerben können, haben sich über die Erfüllung der in dem Gesez ihres Heimatlandes aufgestellten Bedingungen auszuweisen.

In Bezug auf Angehörige der nach bezeichneten Staaten gilt dieser Ausweis als geleistet durch Beobachtung folgender Vorschriften :

273 Deutschland.

Die Angehörigen des Deutschen Reiches haben eine amtliche vorbehaltlose Erklärung der kompetenten Behörde ihres Heimatstaates beizubringen, daß ihnen eine Entlassungsurkunde werde ausgestellt werden, sobald sie das Schweizerbürgerrecht erlangt haben werden.

Oesterreich-Ungarn Die Augehörigen der ö s t e r r e i c h i s c h e n S t a a t e n , d. h. der im Parlamente vertretenen Königreiche, haben, soweit sie nicht wehrpflichtig sind, eine durch die kompetente Administrativbehörde ausgestellte Erklärung beizubringen, daß ihrer Entlassung kein gesezliches Hinderniß entgegensteht. Stehen sie im Heerverbande (die Reserve in begriffen), so haben sie einevorbehaltlose Erklärung des k. k. Reichskriegsministeriums vorzuweisen, daß, sobald sie das Schweizerbürgerrecht erlangt haben werden, ihnen eine Entlassungsurkunde werde ausgestellt werden. Sind sie zwar im militärpflichtigen Alter, aber noch nicht eingetheilt, oder gehören sie zur Landwehr, so müssen sie eine ähnliche Erklärung des österreichischen Landesvertheidigungsministeriums beibringen.

Personen , welche in den L ä n d e r n der u n g a r i s c h e n K r o n e heimatberechtigt sind, haben, wenn sie nicht militärpflichtig sind, eine amtliche Erklärung des ungarischen Ministeriums des Innern beizubringen, durch welche vorbehaltlos bezeugt wird, daß ihnen eine Entlassungsurkunde werde ausgestellt werden, sobald sie das schweizerische Bürgerrecht erlangt haben. Personen, welche in der Linie oder Reserve dienstpflichtig sind, haben diese Erklärung bei dem Reichskriegsministerium, und die Landwehrmänner bei dein k. ungarischen Landesvertheidigungsministerium nachzusuchen.

Belgien.

Die Belgier haben gegenüber der Regierung ihres Landes keinerlei Bewilligung vorzuweisen oder Formalität zu erfüllen, um sich im Auslande naturalisiren zu lassen.

"Vereinigte Staaten -von Amerika.

Gleiche Bemerkung wie bei Belgien.

Frankreich · F r a n z o s e n müssen gemäß Art. l des kaiserlichen Dekrets vom 26. August 1811 die Bewilligung des Staatsoberhauptes beibringen und haben sich zu diesem Zweke an das französische Justizministerium zu wenden *).

*) Falls die erwähnte Bewilligung nicht beigebracht würde, die Petenten aber dennoch in das Schweizerbürgerrecht aufgenommen worden wären, so hätten dieselben die Folgen der betreffenden Unterlassung selbst zu tragen, und es würde der Bundesrath der Pflicht, sie gegen jene Polgen zu schüzen, sich entschlagen.

274 Italien.

I t a l i e n e r haben durch eine bezügliche Erklärung der betreffenden königlichen Präfektur sich darüber auszuweisen, daß sie ihrer Wehrpflicht nachgekommen und in dieser Beziehung von jeder Verpflichtung frei sind. Diejenigen Italiener, welche gemäß den Vorschriften von Art. 11, § l des Civilgesezbuches des Königreichs auf ihr Heimatrecht verzichtet haben, müssen eine beglaubigte Ausfertigung ihres Verzichtsakts beibringen.

üNIecie rlande Gleiche Bemerkung wie bei Belgien und den Vereinigten Staaten.

ÜMSsland. (und Polen).

Russische Unterthanen, die als solche geboren oder vor dem Reglement vom 10./22. Februar 1864 naturalisirt worden sind, haben die Bewilligung des Kaisers vorzuweisen, die durch Vermittlung des kaiserlichen Ministeriums des Innern nachzusuchen ist.

Die n a c h dem citirten Dekrete naturalisirten Russen haben sich an die Provinzialoberbehörde und die Polen an die lokale Polizeibehörde zu wenden*).

Uebersezung von in fremden Sprachen abgefaßten Aktenstüken.

§ 5.

Jedes in einer andern Sprache als deutsch, französisch, italienisch oder lateinisch abgefaßte Aktenstük muß mit einer amtlichen Uebersezung in einer dieser vier Sprachen begleitet sein ; andernfalls behält sich die Kanzlei des Politischen Departements vor, die Uebersezung auf Kosten des Bewerbers besorgen zu lassen.

Taxe.

§ 6.

Für die Ausstellung der Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerreehts ist der Bundeskanzlei eine Gebühr von 35 Franken zu entrichten (Bundesgesez über Kanzleisporteln vom 10. Juni 1879, Art. 4). Der Betrag der Taxe und von allfällig der Verwaltung verursachten Kosten ist von der Bundeskanzlei durch Postuachnahme zu erheben.

*) Siehe obige Anmerkung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Anleitung zur Erlangung der im Bundesgesez vom 3. Juli 1876 betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vorgesehenen bundesräthlichen Bewilligung. (Beschlüsse vom 29. März 1877 und 5. Juli 1878, revidirt am 26. O...

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47

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06.11.1880

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271-274

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