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Ausschreibung.

Unterzeichnete Verwaltung ist vom eidg. Militärdepartement beauftragt, folgende Ausrüstungsgegenstände anzuschaffen, und eröffnet hiemit Konkurrenz.

Diejenigen Lieferanten, deren Adressen uns noch nicht bekannt sind, oder die bis zum 5. Mai nicht im Besize der Angebotbogen sein sollten, werden ersucht, dieselben zu verlangen.

Die Angebote müssen bis zum 15. Mai in unsern Händen sein.

Die Lieferungstermine beginnen mit dem 15. Juli und schließen mit 25. November 1880.

Die Preise sind franko Pakung und Transport auf die dem Lieferanten nächstgelegene Eisenbahnstation zu stellen.

Rüksendungen von Pakmaterial, sowie von Ausschußwaare, liegen zu Lasten der Lieferanten.

Muster können auf unserer Verwaltung eingesehen werden.

Ordonnanzen sind vom eidg. Oberkriegskommissariat (Reglementsverwaltung) zu beziehen.

' Das Nähere besagen die Angebotbogen.

Bedarf.

30

i 1

80 200 400 70 30

Gegenstand.

Nach Ordonnanz, Zeichnung oder Modell.

Offiziersreitzeuge, vollständige, nebst Zäumung, vordem und hintern Paktaschen, Pakriemen, Gurt, Steigriemen, Bügel, vom Ordonnanz 24. April 1874.

Sattelnnterlagdeke (wozu die Verwaltung den Pilz gratis liefert).

Vorschrift.

Sattelkisten für Offiziersreitzeuge.

Pferdedeken.

Modell u. Beschreibung.

Säbel für berittene Mannschaft.

Ordonnanz und Modell.

Modell.

i Cornet.

Althorn.

id.

1

B e r n , den 29. April 1880.

Technische Abtheilung der eidg. Kriegsmaterialverwaltung.

739 Ausschreibung.

Die infolge Todesfall vakant gewordene Stelle eines Waffenkontroleurs bei der technischen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung wird mit einer Jahresbesoldung bis auf Fr. 3000 zur Bewerbung ausgeschrieben.

Anmeldungen für diese Stelle sind in Begleit der nöthigen Ausweise über Befähigung bis zum 12. Mai nächsthin dem schweizerischen Militärdepartement einzureichen.

B e r n , den 26. April 1880.

Schweiz. Militärdepartement.

Zweite Vorladung.

Auf das Gesuch der Eventualerben des im März 1849 nach Amerika ausgewanderten und seither ohne statthafte Nachricht abwesenden und in Folge Erkenntnisses des Bezirksgerichts Wyl vom 12. Februar laufenden Jahres, ergeht an denselben oder an seine allfälligen rechtmäßigen Nachkommen die Aufforderung, sich bis zum 13. Juni laufenden Jahres beim Präsidium des Bezirksgerichts Wyl zu stellen oder demselben glaubwürdige Zeugnisse über Leben und Aufenthalt einzusenden, ansonsten Müller als verschollen erklärt würde.

St. G a l l e n , den 16. April 1880.

Die Staatskanzlei.

Zweite Vorladung.

Auf das Gesuch der Eventualerben der seit November 1839 ohne statthafte Nachricht abwesenden und in Folge Erkenntnisses des Bezirksgerichts Wyl vom. 12. Februar laufenden Jahres ergeht an dieselbe oder an deren alifällige rechtmäßige Nachkommen die Aufforderung, sich

740

bis zum 18. Juni laufenden Jahres beim Präsidium des Bezirksgerichts Wyl zu stellen oder demselben glaubwürdige Zeugnisse über Leben und Aufenthalt einzusenden, ansonsten Frauenknecht als verschollen erklärt würde.

St. G a l l e n , den 16. April 1880.

Die Staatskanzlei.

Dritte Vorladung.

Auf das Gesuch der Eventualerben des im Jahr 1845 als Söldner nach Italien gezogenen und seither ohne statthafte Nachricht abwesenden und in Folge Erkenntnisses des Bezirksgerichts Wyl vom 12. April 1879 ergeht an denselben oder dessen allfällige rechtmäßige Nachkommen die d r i t t e und p e r e m t o r i s c h e Aufforderung, sich bis zum 18. Juni laufenden Jahres beim Präsidium des Bezirksgerichts Wyl zu stellen oder demselben glaubwürdige Zeugnisse über Leben und Aufenthalt einzusenden, ansonsten Bossert als verschollen erklärt und das bisher waisenamtlich verwaltete Vermögen unter seine Erben vertheilt würde.

St. G a l l e n , den 16. April 1880.

Die Staatskanzlei,

Schweizerische Nordostbahn.

Die im Tarif für den bayerisch-schweizerischen Güterverkehr vom 1. Februar 1873 und seinen Nachträgen enthaltenen Erachtsätze für L i n d a u treten mit 15. Mai außer Kraft. Die neuen Tarife für Lindau werden seinerzeit besonders bekannt gemacht.

Z ü r i c h , den 27. April 1880.

Auf 1. August 1880 werden in den Anhängen l und 2 zum Getreidespezialtarif Nr. 6 vom 1. Dezember 1878 (Getreidetaxen ab Romanshorn und

741 Rorschach) verschiedene Taxänderungen vorgenommen. Entsprechende Neuauflagen genannter Tariftabellen werden rechtzeitig erscheinen und besonders bekannt gemacht werden.

Z ü r i c h , den 28. April 1880.

Für den Transport der wichtigsten Waarenartikel in Wagenladungen, zwischen den größern Stationen S c h l e s i e n s und den schweizerischen Stationen Winterthur, Zürich, Aarau, Luzern, Neu-Solothurn, Burgdorf, Biel und Bern via Ronmnshorn treten mit 20. Mai 1880 direkte Ansnahmetarife in Kraft. Das bezügliche Tarifheft kann bei den genannten Stationen zum Preise von Fr. 1. 25 Cts. bezogen werden.

Z ü r i c h , den 29. April 1880.

In Folge eingetretener Anstände können vom südwestdeutsch-schweizerischen Tarifhefte III (Taxen für L u d w i g s h a f e n enthaltend) diejenigen Taxen, welche über die Routen Lauterburg-Basel oder Hüningen-Waldshut gelten, vorläufig nicht angewendet werden.

Z ü r i c h , den 29. April 1880.

Die Direction der Schweiz. Nordostbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Die Ausgabe der Lustfahrt- und Rundreisebillete auf den größern Stationen der Centralbahn beginnt am 1. Mai nächstkünftig. Alle nähern Details können auf den Plakaten, welche bei den betreffenden Ausgabestationen ausgehängt sind, ersehen werden.

B a s e l , den 27. April 1880.

Directorium der Schweiz. Centralbahn.

Vereinigte Schweizerbahnen.

Mit dem 15. Mai nächsthin tritt ein I. Nachtrag zum Tarif für den B e r l i n - S ä c h s i s c h - S c h w e i z e r i s c h e n Personen- und Gepäckver-

742 kehr, Taxen für die Station! L a n d q u a r t einer-, Leipzig und Dresden anderseits enthaltend, in Kraft.

S t. G a 11 e n, den 26. April 1880.

Die Generaldirektion.

Schweisierische Nationalbahn.

Da der Betrieb der Westsection der Schweizerischen Nationalbahn (Linie Winterthur-Aarau-Zofingen) mit dem 1. Mai nächsthin für Eechnung der Schweizerischen Nordostbahn ausgeführt wird, künden wir, vorbehaltlich der Zustimmung des hohen Bundesrathes, auf 31. Juli 1880 die nachstehenden Tarife mit Nachträgen v o l l s t ä n d i g , soweit im Nachstehenden nicht anderweitige spezielle Verfügungen getroffen sind : 1. Tarif für den internen Verkehr der Nationalbahn, gültig vom Tage der Betriebs-Eröffnung der Westsection (1877).

Kündigung aller inteynen Taxen der Westsection und der directen Taxen der Westsection-Qstsection.

2. Tarif für den directen G/üterverkehr zwischen den Stationen der S. N. B.

und der T. T. B. vom 15. April 1878. Kündigung der Taxen Westsection-Tößthalbahn.

3. Tarif für den directen Güterverkehr zwischen der S. N. B. einerseits und der A. S. B., der S. C. B. und weiter anderseits vom 1. Dezember 1877.

4. Cebernahmetarif zwischen S. N. B. einerseits, N. 0. B., V. S. B. und Tößthalbahnstation Wald anderseits vom 20. October 1877. Kündigung soweit der betreffende Verkehr die N. 0. B. oder die Westsection der S. N. B. beansprucht.

5. Üebernahmetarif für Giütersendungeu zwischen Basel S. C. B. und Stationen der S. N. B. ;ind T. T. B. vom 1. April 1880, mit Eeexpeditionstarif ab Aarau.

6. Üebernahmetarif für Ge'treide etc. ab Romanshorn und Eorschach nach S. N. B. und T. T. B. vom 20. October 1878. Kündigung rücksichtlich der Stationen der Westsection.

7. Üebernahmetarif ab Lindau für Getreide nach S. N. B. und T. T. B.

vom 20. October 1878. Kündigung rücksichtlich der Stationen der Westsection.

8. Saarkohlentarif Nr. 12 vom 1. Februar 1878. Kündigung rücksichtlich der Stationen der Wests.ection.

9. Saarkohlentarif Nr. 13 vom 1. März 1878. Kündigung rücksichtlich der Stationen der Wests;ection.

10. Üebernahmetarif für den Transport von Eisen etc. ab Singen nach den Stationen der S. N. B., T. T. B., N. 0. B. und V. S. B. vom 15. März 1878. Kündigung sowe.it der Tarif Stationen der N. 0. B. oder der Westsection der S. N. B. betrifft, oder der darin geregelte Verkehr Strecken der einen oder der andern beansprucht.

743 11. Spezialtarif Nr. 13 für den Verkehr der Simplonbahn mit V. S. B., N. 0. B., A. S. B. und S. N. B. vom 10. Dezember 1879.

12. Spezialtarif Nr. 6 für die Beförderung von Getreide, Mehl etc. vom 1. Dezember 1878 (zwischen S. N. B., N. 0. B., S. C. B., E. B., J. B. L.

und S. 0.).

13. Spezialtarif Nr. 5" für Getreide, Mehl etc. im Verkehr mit den V. S. B.

vom 10. März 1878. Kündigung soweit der Tarif Stationen der Westsection betrifft, oder der darin geregelte Verkehr Strecken derselben oder der N. 0. B. beansprucht.

14. Uebernahmetarif für Mehl und Mühlenfabrikate ab Lindau, Romanshorn und Korschach nach S. N. B. und T. T. B. via Constanz vom 25. October 1878. Kündigung rücksichtlich der Stationen der Westsection.

15. Reexpeditionstarif für Güter ab Lindau und weiter (Bayern und Oesterreich) nach der S. N. B. via Constanz vom 21. März 1878. Kündigung rücksichtlich der Stationen der Westsection.

16. Reexpeditionstarif für Ruhrkohlen ab Singen vom 20. Januar 1878.

Kündigung rüoksichtlich der Stationen der Westsection.

17. Uebernahmetarif für Cément ab Mannheim vom 15. Februar 1878.

Kündigung rücksichtlich der Stationen der Westsection.

18. Distanzenzeiger S. N. B. - T. T. B. für die schweizerischen Spezialtarife vom 10. Dezember 1878. Kündigung rücksichtlich der Stationen der Westsection.

19. Keexpeditionstarif ab Singen nach Zürich für Belgien und Holland vom 1. April 1879.

20. Distanzenzeiger S. N. B. (IL Section) - V. S. B. (St. Gallerlinie) vom 1. October 1879.

21. Abonnementstarif für Milchtransporte vom 1. Februar 1879. Kündigung aller internen Taxen der Westseetion und der directen Taxen Westsection-Ostsection.

22. Personentarif S. N. B. - T. T. B. vom 1. April 1878. Kündigung für die Westsection.

23. Tarif für Polizeitransporte vom 1. Januar 1877. Kündigung für die Westsection und Westsection-Ostsection.

24. Interner Personentarif der S. N. B. vom 1. October 1877. Kündigung aller internen Taxen der Westsection und der directen Taxen Westsection-Ostsection.

25. Personentarif S. N. B., II. Section-Zurich vom 28. October 1877.

26. Personentarif S. N. B. - S. C. B. vom 15. Februar 1878.

27. Personentarif S. N. B. - A. S. B. vom 1. März 1879.

28. Abonnementstarif für Personen vom 1. April 1879. Kündigung aller internen Taxen der Westsection und der directen Taxen WestsectionOstsection.

W i n t e r t h u r , den 27. April 1880.

Der Masseverwalter der Schweizerischen Nationalbahn : Bärlocher.

744

A. n. z e i g e«

Der IV. Band der eidg. Gesezsammlung, neue Folge, ist nunmehr geschlossen, une kann beim Sekretariat für die Druksachen der Bundeskanzlei brosch rt à Fr. 3 bezogen werden.

Bern, im April 1880.

Die Schweiz. Bundeskanzler

i

Uebereinkommen mit Frankreich, betreffend

den Einzug von Wechseln, Rechnungen, Fakturen etc.

durch die Post.

Das oben erwähnte, unterm 6. Januar 1880 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Uebereinkommen tritt am 1. Mai n ä c h s t h i n in Eiraft.

Der Wortlaut desselben, sowie das zugehörige Ausführungsreglement können auf derj schweizerischen Postbureaux eingesehen werden.

Als hauptsächlichste Bestimmungen verzeichnen wir folgende: a. Der M a x i m a l b e t r a g eines Einzugsmandats ist auf Fr. 500 festgesezt.

b. Ein Einzugsmandat darf nur Inlagen enthalten, deren Betrag durch das g l e i c h e Postbureau, von e i n e m Schuldner und zu Gunsten e i n e s Auftraggebers eingezogen werden soll.

Ferner dürfen die InIngen nur aus Papieren bestehen, die k o s t e n f r e i (sans frais) zu bezahlen sind.

Wechselproteste und andere rechtliche Vorkehren werden von der Post n i c h t besorgt.

c. Dem Versender eines Einzugsmandats nach Frankreich und Algerien wird vom Aufgabepostbüreau ein postamtlicher Briefumschlag (Form. 1570) übergeben, in welchen Ersterer die

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einzuziehenden Wechsel, Rechnungen, Fakturen etc. selbst zu verschließen hat. Die Sendung hat der Auftraggeber an das P o s t b u r e a u , welches den Einzug zu besorgen hat, zu adressiren.

Die Magen dürfen nicht von Briefen oder Notizen, welche den Charakter einer Korrespondenz zwischen dem Auftraggeber und dem Bezogenen tragen, begleitet sein.

d. Die Angabe des einzuziehenden Betrages hat in W o r t e n und in f r a n z ö s i s c h e r Sprache und Schrift zu geschehen.

Die Inlagen sollen vom Auftraggeber q u i t t i r t sein.

e. Das Einzugsmandat ist als r e ko m m a n d i r te r B r i e f aufzugeben.

Für Einzugsmandate nach Frankreich und Algerien werden, wenn solche überhaupt verlangt werden, nur zahlbare Empfangsbescheinigungen ausgestellt.

Der Versender in der Schweiz hat für das Einzugsmandat (inklusive Rekommandation) eine auf der Adressseite des postamtlichen Briefumschlages mit schweizerischen Frankomarken darzustellende f i x e G e b ü h r (ohne Unterschied des Gewichtes) von 25 Centimen zu entrichten.

f. Der eingezogene Betrag ist durch dasjenige Postbureau, welches den Einzug besorgt hat, in F o r m e i n e r g e w ö h n l i c h e n internationalen Geldanweisung dem Auftragg e b e r zu übermitteln, nachdem folgende Taxen und Gebühren zu Gunsten der Postverwaltung in Abzug gebracht worden sind : aa. Die gewöhnliche G e l d an w e i s u n g s t ax e nach Maßgabe des eingezogenen Betrages, bb. eine Bezugsgebühr von 10 Centimen für 20 F r a n k e n , oder einen Bruchtheil von 20 Franken, h ö c h s t e n s aber 50 Centimen.

g. Einzugsmandate, welche bei der ersten Vorweisung nicht bezahlt werden, bleiben während 24 Stunden auf dem Bestimmungspostbüreau zur Verfügung des Bezogenen, h. Für den V e r l u s t von Einzugsmandaten und Inlagen, sowie von bezüglichen Geldanweisungen, haftet die Postverwaltung in gleicherweise, wie bei rekommandirten Briefen und sonstigen Geldanweisungen im internationalen Verkehr, i. S ä m m t l i c h e schweizerische Postbüreaux sind mit dem Einzugsmandatdienste im Verkehr mit Frankreich und Algerien betraut.

B e r n , den 22. April 1880.

Die Oberpostdirektion.

746

Creld.a,n>veisnng-s-"V
den britischen Kolonien von Queensland und Süd-Australien.

In Folge einer mit der britischen Postverwaltung getroffenen Vereinbarung können vom Ì. Mai nächsthin ab durch Vermittlung des Central-Mandatbüreau in London Geldanweisungen mit Queensland und Süd-Australien ausgewechselt werden.

Für diesen Verkehr kommen genau die nämlichen Bestimmungen in Anwendung, wie für den Verkehr mit Großbritannien, und zwar: 1. Anweisungen nach Queensland und Süd-Australien können bei allen schweizerischen Postbureaux und geldanweisungspflichtigen Postablagen aufgegeben werden.

2. Eine einzelne Anweisung darf den Betrag von 10 Livres 'Sterling (Fr. 252) nicht übersteigen. .

3. Für Ausfertigung der Anweisungen müssen interne Cartonformulare verwendet werden, welche an das Mnndatbüreau Basel (Auswechslungsbüreau) zu adressiren sind. Auf der Vorderseite derselben ist der Betrag in Schweizer Währung anzugeben, auf der Rükseite des Coupons hingegen muß der Betrag in englischer Währung, sowie die genaue, volle und deutlich geschriebene Adresse des Empfängers angebracht werden.

Die Poststellen sind beauftragt, diesfalls den Aufgebern die erforderliche Anleitung zu ertheilen.

4. Die Taxe ist die nämliche wie für die Geldanweisungen nach dem übrigen Ausland, nämlich : 50 Cents, für Beträge bis auf Fr. 50 und 25 Cents, für je weitere Fr. 25 oder einen Bruchtheil dieser Summe.

Die Anweisungen können nur auf die hiernach verzeichneten Postbureaux ausgestellt werden und dürfen solche Anweisungen, welche nach anderen Ortschaften Australiens adressirt sind, oder auf welchen die Adresse nicht klar und deutlich angegeben ist, von den hierseitigen Poststellen nicht angenommen werden.

6. Die Anweisungen aus Queensland und Süd-Australien kommen den Adressaten in der Schweiz in der Form von internen von dem Mandatbüreau Basel ausgestellten Geldanweisungen zu.

747

Verzeichniss der Postbureaux, auf welche Geldanweisungen ausgestellt werden können.

Queexuslaml.

Allora.

Aramac.

Beenleigh.

Blackall.

Bowen.

Brisbane (Chief office).

ßundaberg.

Caboolture.

Cairns.

Cardwell.

Charleville.

Charters Towers.

Clermont.

Cleveland.

Go met.

Condamine.

Cooktown.

Copperfield.

Crows Nest.

Cunnamulla.

Dalby.

Drayton.

Emerald.

Fern Vale.

Fortitude Valley.

Gayndah.

G-eorgetown.

Gladstone.

Goodua.

Goondiwindi.

Gympie.

Inglewood.

Ipswich.

Jimna.

Kingsbovough.

Leyburn.

Lower Herbert.

Mackay.

Maryborough.

Maytown.

Millchester.

Mount Perry.

Murphys Creek.

Nanango.

Nebo.

Neraug Creek.

Neureum.

One Mile Creek.

Palmer.

Pimpama.

Port Douglas.

Ravenswood.

Rockhampton.

Roma.

Sandgate.

St. George.

St. Lawrence.

South Brisbane.

Spriugsure.

Stanthorpe.

Surat.

Tambo.

Taroom.

Tewantin.

Thornborough.

Ti aro.

Toowooinba.

Townsville.

Wanvick.

Westwood.

Yaamba.

748 Siici-A-«.st.ralien.

Adélaïde (Chief office).

Angaston.

o Auburn.

Balaklava.

Beltana.

Blinman.

Border Town.

Callington.

Caltowie.

Chain of Ponds.

Cläre.

Clarendon.

Crystal Brook.

Echunga.

Edith burgh.

Eudunda.

Farina.

Farrell's Fiat.

Fowler's Bay.

Freeling.

Gawler.

George Town.

Gladstone.

Glcnelg.

Goolwa.

Grcenock.

Gumeracka.

Hahndorf.

Ballett.

Hauiilton.

Hamley B rid ge Hiud marcili.

Hoyleton.

James Town.

Kaclina.

Kapunda.

Kingston.

Kooringa.

Langliorne's Creek.

Laura.

Lobethal.

Lucindale.

Lyndoch.

Macclesfleld.

Maitland.

Mal lala, Mau u um.

Marrabel.

Meadows.

Mei rose.

Meningie.

Milang.

Millicent.

Miulaton.

Miutaro.

Moonta.

Morgan.

Morphett Vale.

Mount Barker.

Mount Gambier.

Mouut Pleasant.

Mount Torrens.

Nairne.

Narracoorte.

Noarlunga.

Norman ville.

North Adelaide.

Norwood.

Nurioopta.

Fa l m er.

Palmerston.

Penola.

Port Adelaide.

Port Augusta.

Port Elliott.

Port Lincoln.

Port Mac Donnell.

Port Pirie.

Port Victoria.

Port Wakefield.

Red HilJ.

Riverton.

Robe.

Saddleworth.

749 Salisbury.

Second Valley.

Sémaphore.

Stansbury.

Stockport.

Stnithalbyn.

Streaky Bay.

Tanunda.

Tarlee.

Templer's.

Truro.

Two Wells.

Victor Harbor.

Wallaroo.

Wal errale.

Wellington.

'William*! own.

Willunga.

Wilmington.

Woodchester.

Woodside.

Yankallilla.

Yarcowie.

Yovkc Town.

B e r n , den 15. April 1880.

Die Oberpostdirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Simplonbahngesellschaft ist Willens, an Stelle des durch Bundesrathsbesclüüsse vom 9. Juni 1877 und 6. Dezember 1878 mit einem Pfandrecht ersten Kanges auf die Linie BouveretBrieg versehenen Anleihens von 3 Millionen Franken, für welches 10,000 Partialen à Fr. 300 angefertigt worden sind, ein n e u e s A n l e i h e n von d r e i M i l l i o n e n P r a n k e n zu kontrahiren, für welches 6000 Obligationen à Fr. 500 ausgegeben werden sollen. Dieses neue Anleihen soll auf dnr Linie Bouveret-Brieg der Simplonbahn ebenfalls im ersten Rang versichert werden, in der Meinung, daß das Pfandrecht in Kraft tritt mit dem Moment der Tilgung des frühern Anleihens und der gleichzeitig damit zu verbindenden Löschung der dafür ausgestellten Obligationen.

Gemäß Artikel 2 des Gesezes betreffend die Verpfändung und die Zwangsliquidation der schweizerischen Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 wird das Gesuch der Direktion der Simplonbahngesellschaft um Bewilligung einer solchen Pfandrechtsbestellung hiemit bekannt gemacht, unter Ansehung einer v o n h e u t e a n l a u f e n d e n l O t ä g i g e n F r i s t , inner welcher allfällige Einsprachen, welche dagegen erhoben werden wollen, dem Bundesrath einzureichen sind.

B e r n , den 17. April 1880. "i Im Xamen des Schweiz. Bundesrath.es : Die Buudeskanzlei.

750 Ediktalladung-.

B e n e d i k t G e r s b a c h , Franz Josefs von Hellikon, dessen Söhne erster Ehe, A u g n s t und P r i d o l i n G r e r s b a c h , und dessen Kinder zweiter Ehe, Namens F r i d o l i n a und J o h a n n U r b a n G r e r s b a c h , welche im Jahr 1848 nach Amerika ausgewandert sein sollen, werden auf Ansuchen ihrer nächsten zurückgelassenen Verwandten, anmit öffentlich aufgefordert, innert Jahresfrist vom dritten Erscheinen dieser Publikation an gerechnet, vor den Schranken des Bezirksgerichts Rheinfelden, Kantons Aargau, zu erscheinen, oder diese Gerichtsstelle auf andere Weise in Kenntniß ihres Lebens zu setzen, ansonst über sie die To d e s e r k l ä r u n g ausgesprochen würde.

Rheinfelden, den 24. März 1880. % Namens des Bezirksgerichts, D e r Präsident: Bürgi.

Der G e r i c h t s s c h r e i b e r : Brunner.

Allgemeine deutsche Patent- und Musterschuz-Ausstellung in Frankfurt a/M.

Das unterzeichnete Departement bringt hiemit denjenigen Industriellen, welche sich an der vom Mai bis Oktober k. Js. in Frankfurt a/M. stattfindenden deutschen Patent- und Musterschuz-Ausstellung zu betheiligen gedenken, zur Kenntniß, daß der Rüktransport sämmtlicher ausgestellten, aber nicht verkauften Gegenstände von allen schweizerischen Bahnverwaltungen gemäß Art. 2 des Réglementes vom 8. April 1862, betreffend den Transport von Ausstellungsgegenständen, kostenfrei besorgt werden wird.

B e r n , den 21. April 1880.

Schweiz. Handels- und Landwirtschaftsdepartement.

Publikation.

Fabrik- und Handelsmarken.

In Vollziehung der Art. 27 und 28 des Bundesgesezes betreffend den Schuz der Fabrik- und Handelsmarken werden im Auftrage des Bundesrathes folgende Verfügungen getroffen :

751 1. Die in der Schweiz niedergelassenen Produzenten und Handeltreibenden, welche vor dem 1. Oktober 1879 in rechtmäßiger Weise den Gesezesbostimmuugen entsprechende Fabrik- oder Handelsmarken verwendet haben und sich deren alleinigen Gebrauch auch fernerhin zusichern wollen, haben dem eidg. Amt für Fabrikund Handelsmarken in Bern (eidg. Handels- und Landwirthschaftsdepartement) vom 1. Mai bis 31. Juli l. J. für jede einzelne Marke, welche hinterlegt werden soll, eine nach Formular (A) abgefaßte Deklaration einzusenden.

Das Formular kann sowohl bei der genannten Amtsstelle in Berni als bei den kantonalen Staatskanzleien unentgeltlich bezogen werden.

2. Der Deklaration ist ein amtliches Zeugniß beizulegen, aus welchem hervorgeht : für Gewerbetreibende und Landwirthe, daß der Siz ihres Gewerbes oder ihrer Produktion vor dem 1. Oktober 1879 in der Schweiz war und noch gegenwärtig in derselben sich befindet: für Handeltreibende, daß sie in der Schweiz vor dem 1. Oktober 1879 eine feste Handelsniederlassung hatten und noch gegenwärtig haben.

Wenn seit dem 1. Oktober 1879 das Domizil in einen andern Kanton verlegt worden ist, so ist jenes amtliche Zeugniß aus dem vorher bewohnten Kanton ebenfalls beizulegen.

3. Der Deklaration und dem Zeugniß sind im Weitern beizulegen : a. die Marke oder die genaue Abbildung der Marke in zwei Exemplaren, welche auf zwei vom eidg. Amte für Fabrikund Handelsmarken oder von den kantonalen Staatskanzleien unentgeltlich gelieferte Exemplare des Formulars (Bj anzubringen sind.

Der Hinterleger hat die Rubriken der beiden Exemplare des Formulars (B) in folgender Weise auszufüllen : genaue Bezeichnung derjenigen Produkte und Waaren, für welche die Marke gebraucht worden ist, allfällige Bemerkungen des Hinterlegers, Unterschrift desselben, Adresse desselben, Angabe des von ihm betriebenen Geschäfts :

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b. ein Cliché der Marke für die typographische Reproduktion der lezlern in der vom eidg. Amte zu besorgenden Publikation.

Dieses Cliché soll die Marke genau reproduziren, so daß die einzelnen Theile derselben sichtlich hervortreten. Die Oberfläche desselben soll nach keiner Richtung weniger als 15 mm und mehr als 10 cm betrugen. Seine Dike soll genau 24 mm messen, um der Höhe der anzuwendenden Lettern zu entsprechen ; c. der Betrag von Fr. 20. Derselbe wird für jede einzelne Marke erhoben.

Briefe und Sendungen sind zu frankiren.

4. Produzenten und Handeltreibende, welche ihre Marken bereits schon in einem Kanton nach Maßgabe der bezüglichen kantonalen Bestimmungen deponirt haben, sind gleichwohl gehalten, die obigen Vorschriften zu befolgen, wenn sie sich den ausschließlichen Gebrauch ihrer Marken auch für die Zukunft sichern wollen, indem durch Art. 31, Alinea l des zitirten Bundesgesezes die in den Kantonen geltenden Bestimmungen über die Hinterlegung, die Anerkennung und die widerrechtliche Aneignung der Marken aufgehoben sind.

5. Nach Ablauf der auf den 31. Juli 1880 angesezten Frist wird das eidg. Amt gemäß Art. 28, Alinea 2 des zitirten Gesezes für offizielle Publikation der Eintragungsbegehren nebst der. Abbildung der Marken sorgen, so daß es jedem Interessenten leicht möglich ist, davon Kenntniß zu nehmen. In dieser Publikation wird auch die im Art. 28, Alinea 2 des Gesezes für allfällige Einsprachen vorgesehene monatliche Frist bestimmt werden.

6. Neue Marken werden zur Einregistrirung erst angenommen, wenn die Einregistrirung der vor dem 1. Oktober 1879 gebrauchten stattgefunden hat. Die für die neuen Marken nöthigen Bekanntmachungen werden folgen.

B e r n , den 16. April 1880.

Eidg. Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Droz.

753 Formular A..

Bundesgesez Dieser Deklaration sind beizuschliessen : (Siehe die Bekanntmachung des Handels- und Landw irth schafts-Depa rtements vom 16.April 1880) 1) Ein amtliches Zeugnis».

betreffend

den Schuz der Fabrik- und Handelsmarken.

Ausführung der Art. 27 und 28 des Gesezes.

Der Unterzeichnete ...

2) Die Marke oder die genaue Abbildung derselben in zwei Exemplaren, wohnhaft in angebracht auf dem Formular S.

3) Cliché der Marke.

4)

Betrag Fr. 20.

von

Kanton

übersendet hiemit dem eidgen. Amt für Fabrikund Handelsmarken zur Hinterlegung die hier beigeschlossene Marke, als deren rechtlichen Besizer er sich erklärt und von welcher er bereits vor dem 1. October 1879 Gebrauch gemacht hat.

Ort und Datum..

Unterschrift:

Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. II.

51

754

Formular B.

Bundesgesez

Dieses Formular soll in 2 Exemplaren ausgefüllt werden.

betreffend

den Schuz der Fabrik- und Handelsmarken.

Raum zur Anbringung der Marke

i. Bezeichnung der Erzeugnisse oder Waaren, für welche die Marke gebraucht worden ist.

2. Allfällige Bemerkungen.

3. Unterschrift 4. Adresse sap

5. Beruf

755 Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Briefträger in St. Croix (Waadt). Anmeldung bis zum 14. Mai 1880 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2) Briefträger in Courgenay (Bern). Anmeldung bis zum 14. liai 1880 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

3) Briefträger in Beckenried (Unterwaiden n. d. W.) Anmeldung bis zum 14. Mai 1880 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

4) Briefträger in Herisau.

| Anmeldung bis zum 14. Mai _, ^r . , . _ , . . . ,, . } 1880 beider Kreispostdirektion in 5) ,, ,,Waldkirch(St.Gallen), st. Gallen.

1) Briefträger in Grenchen (Splothurn). Anmeldung bis zum 7. Mai 1880 bei der Kreispostdirektion in Basel.

2) Postkommis in Luzern. Anmeldung bis zum 7. Mai 1880 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

3) Posthalter und Briefträger in Lütisburg (St. Gallen). Anmeldung bis zum 30. April 1880 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

4) Posthalter und Briefträger in Castasegna (Graubünden). Anmeldung bis zum 7. Mai 1880 bei der Kreispostdirektion in Chur.

5) Kreispostkontroleur in Bellenz. Anmeldung bis zum 7. Mai 1880 bei der Kreispostdirektion in Bellenz.

6) Drei Postlehrlinge für den Postkreis Luzern. Anmeldung bis zum 14. Mai 1880 bei der Kreispostdirektion in Luzern. (Die Bewerber müssen wenigstens 16 und dürfen höchstens 30 Jahre alt sein. Sie haben ihre Anmeldungen schriftlich und wenn möglich persönlich der Kreispostdirektion Luzern einzureichen und dabei ihr Alter, ihren Heimatort und ihren bisherigen Bildungsgang näher zu bezeichnen, unter Beifügung allfälliger Zeugnisse. Weitere Auskunft ertheilt die genannte Kreispostdirektion.)

7) Telegraphist in Ganterswyl (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 11. Mai 1880 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

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01.05.1880

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