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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. II.

Nr. 23.

25. Mai 1880.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der StämpflischenBuchdrukereii in Bern.

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Bericht der

Commission des Nationalraths über die Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichts im Jahr 1879.

(Vom 20. Mai 1880.)

Einleitung.

Die Commission hat den Geschäftsbericht schon am 22. April erhalten, so daß sie mit Muße an die Prüfung desselben gehen konnte.

Das abgelaufene Jahr zeichnete sich für die Bundesverwaltung durch kein besonderes Ereigniß aus; vielmehr ging dieselbe ihren gewöhnlichen friedlichen Gang, so daß der Geschäftsbericht fast ausschließlich sich auf Detailmittheilungen über die öffentlichen Verwaltungszweige beschränkt. Diese Details sind meistens von Interesse und gestatten den Abgeordneten, den Gang der Verwaltung näher zu verfolgen und zu kontroliren. Gleichwohl glaubt die Commission, es dürften manche derselben wegbleiben, um den Geschäftsbericht weniger voluminös zu machen. Dieser Wunsch wurde schon oft geäußert, aber ohne großen Erfolg. Man will einen vollständigen Bericht vorlegen; die Folge davon ist, daß er angelesen bleibt, und das ist Schade.

Die Commission wünscht, der Bundesrath möchte diesem Wunsche durch bedeutende Abkürzung des Umfangs seines Geschäftsberichts Rechnung tragen.

Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. II.

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A. Geschäftsführung des Bundesrathes.

I. Geschäftskreis des politischen Departements.

1. Erklärungen, Aufkündungen und Modifikationen bestehender TJebereinkimfte, Beitrittserklärungen u. s. w.

Die Frage der Ersezung des rothen Kreuzes durch den Halbmond, welche die Türkei s. Z. angestrebt hatte, hat im letzten Jahre keinen Schritt vorwärts gemacht. Es ist an der Türkei, die erforderlichen Schritte zu thun, um eine Revision der Grenfer Convention zu veranlaßen, im Sinne der Ermächtigung, ihrerseits das rothe Kreuz mit dem Halbmonde zu vertauschen. Dieselbe scheint aber gegenwärtig andere Sorgen zu haben, indem sie bis jetzt keine Zeit gefunden hat, sieh mit dieser Frage weiters zu beschäftigen.

Der Genfer Convention sind nun alle Staaten Europas beigetreten, als : die Schweiz, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark^ Spanien, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Montenegro, Niederlande, Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien, Schweden und Norwegen und die Türkei.

Von den Staaten Amerikas hat bis vor Kurzem einzig Salvadore die Genfer Convention angenommen. Bei Anlaß des Krieges sind derselben Bolivia und Chili und seither Peru und die Argentinische Republik beigetreten.

In Asien ist einzig Persien, welches die Genfer Convention mitunterzeichnet hat.

Die sogenannten articles additioneis, um die Genfer Convention auf die Seekriege anzuwenden , sind von don Staaten noch nicht angenommen worden, und es ist diese Frage bei denselben noch anhängig. Würden diese articles in Kräften gewesen sein, so hätten ohne Zweifel Bolivien, Peru und Chili dieselben in ihren gegenwärtigen Kriegen angewendet.

2. Projektirte Verträge.

Unsere Stellung gegenüber Rumänien und Serbien war und ist noch beherrscht durch das System der sogenannten Kapitulationen,

819 d. h. daß die Konsuln das Recht der Rechtsprechung ausüben.

Es wäre nun nicht klug, dieses Kapitulationssystem zu verlassen, so lange der Staat, mit dem man Konsularverträge abschließen will, nicht für die gehörige Rechtsprechung, wie sie einem zivilisirten Staate eigen sein soll, die nöthige Garantie bietet.

Rumänien wurde nun in Folge seiner Skuptschinabeschlüsse betreffend Gleichstellung der Juden und die Niederlassungen der Fremden von sämmtlichen Großmächten als genügend zivilisirt erachtet, weßhalb auch von denselben mit ihm besondere Konsularverträge mit Aufhebung des Kapitulationssystems abgeschlossen wurden. Es darf daher dießfalls auch kein Zweifel und keine Besorgniß herrschen, wenn die Schweiz mit Rumänien einen Vertrag vorbereitet, welcher den Käthen in nächster Zeit zur Genehmigung wird vorgelegt werden.

Bezüglich Serbien erachten wir es wirklich für rathsamer, mit Abschluß eines Konsularvertrages noch zuzuwarten, bis die andern Mächte hiezu die Initiative ergreifen und das Land sich besser organisirt hat.

3.

Spezialfälle.

Hier bilden die spanischen Sold - und Pensionsrükstände der ehemaligen Schweizerregimenter in spanischem Dienste schon seit längerer Zeit eine beständige Streitfrage zwischen der Schweiz und Spanien. Die Forderung dieser Pensionsrückstände datirt sich seit 1828, und es erreichen dieselben die Summe von 2--3 Millionen Franken ohne Zinsen.

Wie uns mitgetheilt worden, sind s. Z. die Rechtstitel von Seite der reklamirenden auf diese Pensionsrückstände Berechtigten gegen Empfangsbescheinigung nach Spanien gesandt worden, wo sie aber verschwunden zu sein scheinen.

Die Commission wünscht nun, daß diese schon so lange anhängige Angelegenheit baldigst einer, wenn möglich günstigen Lösung entgegengeführt werde. Sofern Spanien diese Ansprüche ganz oder größtentheils bestreitet, so dürfte die Anrufung eines europäischen Schiedsgerichtes zur Herbeiführung einer glücklichen Lösung der beste Weg'o sein.

4. Die Konsuln als Civilstandsbeamte.

Das Reglement über die schweizerischen Konsularbeamten, vom 26. Mai 1876 sagt in seinem Artikel 32, daß eine besondere Verordnung für diejenigen Konsuln erstellt werde, denen gemäß Art. 13

820 des Bundesgesetzes über Civilstand und Elie, vom 24. Christmonat Ì874, der Bundesrath die Ermächtigung ertheilen kann, innerhalb ihrer Kreise Geburten und Todesfälle schweizerischer Angehöriger zu erwahren und Ehen zwischen Schweizern und Fremden abzuschließen. Die Verordnung wurde aber bis jetzt nicht ausgearbeitet, und zwar einerseits deßwegen, weil die Zahl der Konsuln, denen diese Kompetenz zugeschieden würde, sehr klein ist, anderseits und besonders, weil die speziellen Verhältnisse des Landes, in dem die Konsuln sich aufhalten, Instruktionen bedingen, die nicht auf alle Konsuln angewendet werden können. Der Geschäftsbericht von 1877 gibt hierüber die genaueren Aufschlüsse.

Gegenwärtig gibt es zwei Konsuln in Japan und einen in Manilla und den Konsul in Buenos-Ayres, denen diese Kompetenz als Civilstandsbeamte zuerkannt wurde. An letzterm Orte hauptsächlich aus dem Grunde, weil in diesem Lande keine Geburtsscheine, sondern nur Taufscheine ausgestellt werden, weßhalb die dortigen protestantischen Schweizer entweder ihre Kinder katholisch taufen lassen, oder darauf verzichten mußten, einen Geburtsschein zu erhalten. Wir haben somit gegenwärtig vier Konsuln als Civilstandsbeamte und ein fünfter ist für Montevideo in Aussicht.

5. Instruktion an die Konsuln für Bezug der Militärtaxen.

Artikel 3, Alinea 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879 zum Bundesgesetze über den Militärpflichtersatz räumt den Kautonsregierungen ausdrücklich die Befugniß ein, ,,die Konsularbeamten und da, wo solche zunächst nicht vorhanden sind, auch die diplomatischen Vertreter des Bundes hinsichtlich solcher Ersatzpflichtiger in Anspruch zu nehmen, welche als im betreffenden Staat oder Konsularbezirke wohnend namhaft zu machen sind.

Der Bundesrath hat nur für die Konsuln, in Ergänzung des Regle mentes über die schweizerischen Konsularbeamten vom Jahre 1875, besondere Instruktionen erlassen, wonach sie den Kantonsregierungen nach Verlangen Aufschlüsse über Wohnsitz, Personal Verhältnisse, Vermögen und Einkommen ersatzpflichtiger schweizerischer Angehöriger im Auslande zu ertheilen haben. Diese Instruktionen scheinen nun in keiner Weise Schwierigkeiten verursacht zu haben, da dießfalls keine Beschwerde dem politischen Departemente bekannt wurde. Es darf daher mit Recht geschlossen werden, daß die s. Z. dießfalls im Schöße der Bundesversammlung ausgesprochenen Befürchtungen, die Konsuln für Bezug der Militärsteuer von Schweizern im Auslande zu gebrauchen, sich nicht erfüllt haben und kaum erfüllen werden.

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6. Einbürgerung.

Die Zahl der Bürgerrechtsbegehren vermehrt sich von Jahr zu Jahr. Sie erreichen Jahr für Jahr durchschnittlich die Zahl von 6--700 und bilden eine wesentliche Beschäftigung des politischen Departements.

Von den Bürgerrechtsbegehren fallen 80 °/o auf Deutschland, 10--12 °/o auf Frankreich, die übrigen auf Italien und OesterreichUngarn. Basel und Genf sind die Kantone, welche am meisten Bürgerrechtsaufnahmsgesuehe haben.

Die Gründe, welche diese zahlreichen Anmeldungen aus Deutschland veranlaßen, darf man im Sozialistengesetze und in der fortwährend sich steigernden und erdrückenden Militärlast suchen.

Baselstadt hat durch ein neues Gesetz die Aufnahme ins Bürgerrecht erleichtert, weßhalb die schon seit längerer Zeit dort wohnenden Deutschen, hauptsächlich Badenser, sich um das Bürgerrecht bewerben.

Bei den Bürgerrechtsgesuchen der Franzosen mag als Grund gelten, daß bis jetzt die Söhne der in der Schweiz wohnenden Franzosen militärpflichtig blieben und daher, um spätem Unannehmlichkeiten dießfalls auszuweichen, sich lieber naturalisiren wollten. Bekanntlich ist aber nun dies Verhältniß durch einen besondern Vertrag der Schweiz mit Frankreich geregelt.

II. Geschäftskreis des Departements des Innern.

Centralverwaltung.

1. Referendumsangelegenheiten, eidg. Wahlen und Abstimmungen.

Die vielen Unregelmässigkeiten, welche bei eidgenössischen Abstimmungen noch immer stattgefunden, haben den Bundesrath veranlaßt, unterm 2. Mai 1879 eine spezielle Verordnung, betreffend Begehren um Volksabstimmung über Bundesgesetze und

822 Bundesbeschlüsse und um Revision der Bundesverfassung zu erlassen. Wir finden diese Verordnung durchaus zweckmäßig, weil eine nähere Erläuterung des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874 Angesichts der thatsächlichen Verhältnisse zur Nothwendigkeit geworden ist. Es steht zu erwarten, daß die Begehren um Volksabstimmungen und die Abstimmungen selbst nach und nach in regelmäßige Bahnen kommen, wenn der Bundesrath strenge darauf hält, daß die Vorschriften genau beobachtet werden.

In seiner Botschaft vom 22. November 1879 hat sich der Bundesrath auch darüber geäußert, daß nach seiner Ansicht mit Bleistift, statt mit Tinte, auf Abstimmungsbegehren beigesetzte Unterschriften gültig seien. Es ließe sich fragen, ob ein solches Verfahren der Wichtigkeit des Aktes entspreche und nicht zu Mißbräuchen führe. Wir haben aber gefunden, daß dem Bürger das Begehren um Volksabstimmungen nicht erschwert werden dürfe und er sein Recht zur Geltung solle bringen können, wenn auch nicht gerade Tinte und Feder zur Hand sind. Wir erachten es aber für zweckmäßig, daß die Bundesversammlung von dieser Anschauung des Bundesrathes Notiz nimmt.

Die Erledigung der Postulate, welche Berichterstattung und Antragstellung über Revision der Bundesgesetzgebung betreffend Wahlen und Abstimmungen verlangen, ist im Berichtjahre nicht zu Stande gekommen. Wenn auch die Hauptübelstände, die sich namentlich in den Kantonen Genf und Tessin zeigten, gehoben sind, so ist es doch gut, wenn der Bundesrath bald zur Berichterstattung und Antragstellung bereit ist, wie er in Aussicht stellt. Nach eingegangenen Erkundigungen wird die Vorlage jedenfalls in diesem Jahr noch gemacht werden.

2. Organisation und Geschäftsgang der Bundesbehörden.

Die unter dieser Rubrik erwähnten Verordnungen der Nichtanstellung von Personen, welche die bürgerliche Ehrenfähigkeit nicht genießen ; die Regulirung der Zutheilung von Gratifikationen für außerordentliche Dienstleistungen und die Verminderung von Druckkosten in der gesammten Verwaltung finden die volle Zustimmung der Commission.

Was den ersten Punkt betrifft, so sind mit Recht Anstellungen von Personen in der Bundesverwaltung, welche keine bürgerlichen Rechte ausüben dürfen, von der öffentlichen Meinung immer scharf getadelt worden, selbst wenn es nur untergeordnete Stellen betraf, und namentlich in den Fällen, wenn andere geeignete Bewerber zurückgesetzt wurden.

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Bei einer großen Zahl Beamter, wie sie die Bundesverwaltung aufweist, ist die Zutheilung von Gratifikationen immer eine heikle Sache. Der stille ruhige Arbeiter wird nur zu oft einem nachgesetzt, der sich vorzudrängen versteht, und so entsteht nur zu leicht der Verdacht einer Günstlingswirthschaft.

Die übermäßigen Druckkosten sind so oft in den Räthen gerügt worden, daß zu erwarten ist, der Bundesrath werde in Handhabung seiner Verordnung auf eine zuläßige Beschränkung bedacht sein.

Es ist nur zu wünschen, daß die in diesen Verordnungen aufgestellten Bestimmungen auch konsequent gehandhabt werden und nicht bloß auf dem Papier stehen bleiben.

3. Bundeskanzlei.

Wir haben die Kanzlei einer genauen Untersuchung unterworfen und in Allem die musterhafte Ordnung gefunden, wie sie schon oft in den Berichten der Prüfungskommissionen erwähnt wurde.

Die Protokolle der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes sind vollständig nachgetragen; die Nachtragung des Protokolls des Bundesrathes ist um wenige Wochen im Rückstand.

Bei der Vermehrung der Arbeit und dem nicht genügenden Kanzleipersonal siud einige Rückstände in nicht gerade wesentlichen Protokollen und Kontrollen leicht zu begreifen. Das Departement des Innern, dem die Bundeskanzlei unterstellt ist, macht auf diesen Uebelstand selbst aufmerksam. Es ist daher zu erwarten, daß hier Abhülfe geschaffen werde, was um so unbedenklicher geschehen kann, weil man weiß, daß auf der Bundeskanzlei fleißig gearbeitet wird und der Herr Kanzler kein überflüssiges Personal anstellen wird.

Die Registratur und die Druckarbeiten werden mit der bekannten Gewissenhaftigkeit durch die betreffenden Beamten besorgt ; man muß sich nur verwundern, daß auf dem Bureau der Druckarbeiten bei dem viel zu engen Raum diese musterhafte Ordnung herrscht. Dem schon längst erkannten Uebelstand soll mit der Dislokation des Postdepartements abgeholfen werden.

Bezüglich der Drucksachen haben wir noch eines speziellen Verhältnisses zu erwähnen. In neuerer Zeit haben ein/eine Departemente die Einrichtung getroffen, daß sie neben dem Bundesblatt noch spezielle Blätter ihres Departements herausgeben. So gibt

824 das Postdepartement ein ,,Postamtsblatt"' heraus, das Militärdopartement ein ,,militärisches Verordnungsblatt"1. Wenn in diesen Speidalblättern nur Weisungen oder Mittheilungen enthalten wären, welche bloß die Postbeamten oder militärisch angestellte Personen interessiren und für das größere Publikum keinen Wertli hätten, so würden wir uns zu keinen Bemerkungen veranlaßt sehen. In diesen Blättern sind aber öfters Mittheilungen allgemeiner Natur enthalten, welche für die Bürger überhaupt, die sich um die vaterländischen Angelegenheiten interessiren, für Militärpflichtige und für Beamte von Wichtigkeit sind. Wie zuverläßig berichtet wird, soll auch das Departement des Handels und der Landwirtschaft ein solches Blatt herausgeben wollen. Ob noch andere Departemente in ähnlicher Weise vorzugehen beabsichtigen, ist uns nicht bekannt. Auf diese Weise wird aber der um eidgenössische Angelegenheiten sich bekümmernde Bürger genöthigt, neben dem Bundesblatt noch auf die Spezialblätter der Departemente zu abonniren, weil allgemeine Verordnungen wiederholt nur in diesen erschienen sind. Das geht aber nicht an. Wir stellen daher das Postulat: .;,Alle Veröffentlichungen der Departemente von allge,,meinem Interesse sind im Bundesblatt zu publiziren.a

4. Archive.

Bei dem Untersuch dieser Abtheilung hat uns der anwesende zweite Archivar die Bemerkung gemacht, daß der Mangel einer Archivregistratur das Auffinden namentlich älterer Aktenstücke sehr erschwere. Die Frage, ob eine solche Registratur überhaupt nOthig sei, ist von kompetenten Personen schon in verschiedener Weise beantwortet worden. Da aber der Archivar selbst diesen Umstand als einen Mangel bezeichnet, so wollten wir wenigstens nicht unterlassen , das Departement, des Innern hierauf aufmerksam zu machen.

Die Büdgetkommission hat in ihrem Bericht den Gedanken angeregt, ob nicht der Versuch gemacht werden sollte, ähnliche Abschriften aus den französischen Archiven zu erlangen, wie solche aus dem venetianischen Staatsarchiv beigcbracht worden sind. Die seit Jahrhunderten ununterbrochenen und für die Geschichte unseres Landes so bedeutungsvollen diplomatischen Beziehungen der Schweiz mit Frankreich rechtfertigen diesen Wunsch vollkommen. Wir haben uns erkundigt, ob von Seite des Bundesrathes dieser Anregung wolle Folge gegeben werden und haben vernommen, daß bereits einleitende Schritte gethan wurden.

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Tollziehung der Bundesverfassung und eidgenössischen Gesetze.

1. Primarunterricht.

Wie der Bundesrath konstatirt, besteht nunmehr die Unentgeltlichkeit des öffentlichen Primarunterrichts thatsächlich in allen Kantonen. Soweit ist also einer Anforderung des Art. 27 der Bundesverfassung Genüge geleistet. Ueber zwei Anstände, welche in das Kapitel des Primarschulwesens einschlagen, nämlich die Beschwerde der Kirchen- und Schulgemeinde katholisch-Dietikon und die Lehrschwesternfrage, können wir füglich hinweggehen, weil die Bundesversammlung sich mit diesen Fragen in besondern Rekursen wird zu beschäftigen haben.

Ueber das Postulat in Betreff der permanenten Schulausstellungen ist der in Aussicht gestellte Spezialbericht zu erwarten.

Von der weitern Ausführung des Schulartikels ist schon wiederholt in den Berichten der Prüfungskommissionen die Rede gewesen.

Wenn auch die Umsicht und genaue Prüfung der Sache, welche der Bundesrath bei den widerstreitenden Ansichten in dieser heikein Materie walten läßt, ihre volle Berechtigung hat, so muß doch bald einmal die Frage entschieden werden, welche weitere Ausführung dem Art. 27 der Bundesverfassung wolle gegeben werden. Der Bundesrath bemerkt, daß er die durch Kreisschreiben vom 27. März 1878 von den Kantonen erbetenen Bemerkungen, wiederholter Rechargen ungeachtet, vor Jahresschluß 1879 von einigen Kantonen nicht habe erhalten können. Wir wollen bei diesem Anlaß die Bemerkung nicht unterdrücken, daß es uns aufgefallen ist, wie es so oft vorkommt, daß einzelne Kantone in gewissen Angelegenheiten, wo der Bundesrath in amtlicher Stellung zu handeln berufen ist, nur mit Mühe zu einer Antwort zu bringen sind, oder auch, wie es schon mehrere Male vorgekommen ist, gar keine Autwort erhältlich ist.

2. Freizügigkeit der wissenschaftlichen

Berufsarten.

Hier tritt uns die Frage entgegen, ob die Kantone befugt seien, von solchen Personen, die nach bestandener Prüfung als Arzt, Apotheker oder Thierarzt ein eidgenössisches Diplom zur freien Ausübung ihres Berufes im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft erworben haben, noch Bezahlung von Patentgebühren zu verlangen.

Wie der Geschäftsbericht des Departement des Innern nachweist, wird hier sehr verschieden verfahren. Während viele Kantone

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an solche Personen keine besondern Patente verabreichen und auch keinerlei Gebühren beziehen, verlangen Andere noch eine besondere Patenterhebung aber ohne Kosten für den Betreffenden. Einige Kantone stellen die Bewilligung zur Berufsausübung nur gegen eine höhere Taxe aus.

Wir halten dafür, daß diese ganz abweichende Behandlung, welcher ein mit Erlaubniß der kompetenten eidgenössischen Behörde zur freien Ausübung seines Berufes in jedem beliebigem Kanton Autorisirter unterworfen ist, nicht länger fortbestehen kann,' und erwarten daher, daß durch ein aufzustellendes Reglement dem gegen den Sinn und Wortlaut des Bundesgesetzes über die Frei.zügigkeit der Medizinalpersonen verstoßenden Verfahren einiger Kantone Einhalt gethan werde.

Die Ausstellung von Patenten wird den Kantonen als Controlmaßregel über das praktizirende medizinische Personal nicht verwehrt werden können; dagegen ist die Erhebung einer Taxe für Eewilligung der Berufsausübung nicht statthaft; diese Bewilligung liegt im eidgenössischen Diplom und wird bei Erhebung desselben bezahlt. Eine mäßige Kanzleigebühr kann den Kantoaen, welche die Patente beibehalten wollen, nicht verwehrt werden.

Damit ist .selbstverständlich keineswegs die Besteurung des Erwerbes der Medizinalpersonen ausgeschlossen, sowie auch eine Concessionsgebühr für Errichtung einer Apotheke kaum wird untersagt werden können.

3. Civilstand und Ehe.

Die Beziehungen zum Ausland sind entweder in zukömmlicher Weise geregelt, oder es walten Verhandlungen, um Uebelstände, wo sich solche noch zeigen, zu beseitigen. Wir finden uns zu weitern Bemerkungen oder Direktionen an den Bundesrath nach dieser Richtung nicht veranlaßt.

Was die Anwendung und Durchführung des Gesetzes betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe im Innern betrifft, so darf mit Befriedigung Vormerkung davon genommen werden, daß im Großen und Ganzen sich das Gesetz in verhältnißmäßig kurzer Zeit viel besser eingelebt hat, als man bei den verschiedenartigen Verhältnissen und dem in einem großen Theil des Landes waltenden Mißtrauen erwarten durfte. Daß sich in der Durchführung einzelner Bestimmungen noch Anstände ergeben, ist urn so weniger zu verwundern, weil einzelne Vorschriften theils an Unklarheit und theils an Unvollständigkeit oder unrichtiger An-

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läge laboriren. Wir finden daher das Vorgehen des Bundesrathes, welches er eingeschlagen hat, ein ganz richtiges. Die einberufene Expertencommission soll sich mit der Aufstellung eines neuen Reglements betreffend Führung der Civilstandsregister beschäftigen ; es soll anderseits eine möglichst klare Lösung einer Reihe bis anhin controvers gebliebener Punkte in der Vollziehung des Gesetzes, sodann die logische Verarbeitung der zahlreich erlassenen Weisungen und Entscheide, etwelche Aenderungen im Schema der Erstattung der kantonalen Jahresberichte, sowie der bisherigen Formulare für die verschiedenen civilstandsamtlichen Aufzeichnungen und Mittheilungen , endlich die gedrängte Zusammenstellung derjenigen kantonalen Bestimmungen, welche bei der Ausführung des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe zur Anwendung kommen, angestrebt werden. Wenn diese Arbeit gelingt, so dürfte dann eine feste Ordnung in die theilweise noch vorhandene Unklarheit gebracht werden. Es ist das Resultat dieser Arbeit abzuwarten.

Eine Anomalie finden wir in dem Umstand, daß eine große Zahl deutscher Konsule, welche an Plätzen, wo wir keine eigenen Konsule haben, die schweizerischen Interessen vertreten, vom Bundesrath die Vollmacht erhalten haben, civilstandsamtliche Funktionen auszuüben, mit Einschluß der Ermächtigung, Ehen zwischen Schweizern unter sich, sowie Ehen zwischen Schweizern und Angehörigen anderer Staaten abzusehließen, während das gleiche Recht nur wenigen von der Schweiz gewählten Konsuln gegeben wurde. Während der Bundesrath eine gewisse Rückhaltung gegenüber den eigenen Konsuln beobachtet, hat er in ausgedehntem Maße von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, welche die deutsche Regierung den deutschen Konsulaten, welche gleichzeitig die schweizerischen Interessen vertreten, gegeben hat. Wir hüben hier diese Frage von einem andern Gesichtspunkt aus berührt, als sie beim politischen Departement zur Sprache gebracht wurde.

Es ist der Commission gar wohl bekannt, daß der Bundesrath in seinem Bericht über die Geschäftsführung des Jahres 1877 (politisches Departement) sich umständlibh über die Frage ausgesprochen hat, aber die angedeutete Anomalie ist zur Stunde nicht hinlänglich aufgehellt; es wird wahrscheinlich erst dann eine abgeklärte Situation eintreten, wenn die im Konsularreglement vorgesehene Verordnung eine
bestimmtere Regelung anbahnt.

4. Gesundheitswesen.

Die Einsetzung einer eidg. Sanitätscommission durch den Bundesrath auf die Dauer von drei Jahren ist bei der Commission

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auf konstitutionelle Bedenken gestoßen. Der Art. 69 der Bundesverfassung gibt dem Bunde die Gesetzgebung über die gegen gemeingefährliche Epidemien und Viehseuchen zu treffenden gesundheitspolizeilichen Verfügungen. Von diesem Gesetzgebungsrecht hat der Bund, resp. die eidg. Räthe, bisanhin noch keinen Gebrauch gemacht. Wir halten daher dafür, der Bundesrath hätte vor Allem aus den gesetzgebenden Räthen ein Bundesgesetz über die Ausführung dieses Artikels vorschlagen sollen, in welchem er sich das Recht der Ernennung einer solchen Commission hätte vorschlagen können. Aber ohne diese gesetzliche Grundlage von sich auf eine ganze Amtsdauer eine Commission mit gewissen Competeuzen in den Organismus der Verwaltung einzuführen, scheint uns kein richtiges Vorgehen. Wir haben wohl verschiedene stehende Commissionen, z. B. die Pensionscommission, die medizinische Prüfungscommission, welche aber auf gesetzlicher Grundlage erwählt sind.

Die Phyloxeracomrnission ist zwar durch kein Gesetz in's Leben gerufen worden, aber die Bundesversammlung hat dem Bundesrath Vollmacht zur Ergreifung aller geeigneten Maßregeln zur Abwendung dieser Landeskalamität gegeben, auf welche gestützt der Bundesrath in einem Vollziehungsreglement zur Aufstellung einer Commission schritt. Damit soll dem Bundesrath keineswegs das Recht bestritten werden, Commissionen und Experten ad hoc einzuberufen. Wir beabsichtigen mit diesen Bemerkungen keineswegs den Bestand der aufgestellten Sanitätscommission in Frage zu stellen, schon aus dem Grunde nicht, weil der Bundesrath im Budget für 1880 einen Kredit von Fr. 3000 für diese Commission verlangt hat, welcher auch bewilligt wurde, worin wenigstens eine stillschweigende Anerkennung des rechtlichen Bestandes dieser Commission liegt. Wir konnten aber diese Bemerkungen nicht unterdrücken, da schon die letzte Büdgetcommission glaubte geltend zu machen, daß keine neue Verwaltungsstellen in's Leben gerufen werden sollen, welche weder durch ein Gesetz , noch durch einen Rundesbeschluß vorgesehen seien, und verlangte, daß ein besonderer Beschluß der eidg. Räthe wenigstens in allen denjenigen Fällen provozirt werden sollte, :n denen es sich nicht bloß um eine vorübergehende, sondern utn die Schaffung einer ständigen Stelle handelt.

Polytechnikum.

Zwischen dem Bund und 'der Gemeinde Bern einerseits und der Regierung, von Zürich anderseits, ist schon vor vielen Jahren die Frage lebhaft erörtert worden, welche Pflichten den Genannten

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für die zur Notwendigkeit gewordenen baulichen Erweiterungen der Räumlichkeiten des Bundessitzes und des Polytechnikums obliegen. Am 25. Juni 1874 wurde folgendes Postulat aufgestellt: ^Der Bundesrath wird eingeladen, über die Frage der baulichen Erweiterung der für das Polytechnikum und den Bundessitz erforderlichen Räumlichkeiten der Bundesversammlung Bericht und Antrag vorzulegen.a Ein Postulat vom 18. März 1875 lautet dahin: a. Der Bundesrath wird eingeladen, die Stadt Bern zur Erfüllung der mit Uebernahme des Bundessitzes laut Beschluß vom 27. November 1848 eingegangenen Verpflichtungen anzuhalten ; b. der Bundesrath wird eingeladen, Zürich zur Erfüllung der Bauverpflichtungen gegenüber der polytechnischen Schule anzuhalten.

Mit dem Gemeinderath der Stadt Bern kam noch im gleichen Jahre ein Uebereinkommen zu Stande, welches von den eidg.

Räthen ratifizirt wurde. Der Bund hat dabei mit Rücksicht auf den Umstand, daß einer einzigen Gemeinde, die vieles geleistet, nicht allzugroße Zunmthungen gemacht werden dürfen, aus Billigkeitsrücksichten gewisse Leistungen übernommen, die er rechtlich nicht zu übernehmen verpflichtet war.

Am 22. Juni 1877 wurde in einem erneuerten Postulat der Bundesrath eingeladen, die erforderlichen Schritte zu thun, damit ohne weitere Zögerung von hiezu pflichtiger Seite Vorsorge getroffen werde für die Neubauten an den Gebäulichkeiten der polytechnischen Schule, deren Nothwendigkeit anerkannt ist.

Der Bundesrath versuchte es, in ähnlicher Weise auch mit Zürich zu einem Abkommen zu gelangen, indem er in billiger Rücksichtnahme auf die bereits geschehenen Leistungen Zürichs sich mit einer sehr mäßigen Auskaufssumme begnügen und die größere ökonomische Last freiwillig auf seine Schultern nehmen wollte.

Mit den kantonalen Behörden Zürichs wurde die Sache auf diesem Boden geregelt, aber das Referendum des Volkes verwarf die projektirte Uebereinkunft.

Dieser Ausgang der Sache ist zu bedauern, weil ein friedliches Uebereinkommen, wie es mit der Stadt Bern zu Stande gekommen, einem Prozeß, der immer etwas gehässiges hat, vorzuziehen gewesen wäre. Der Bundesrath glaubt, daß bei der durch den Entscheid des Volkes des Kantons Zürich geschaffenen Sachlage kaum ein anderer Ausweg der bald zehnjährigen Streitfrage über die Bau-

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pflicht für das Polytechnikum ein Ende machen könne, als die Klarlegung dei- Situation durch einen gerichtlichen Spruch. Im Hinblick auf die wiederholt gestellten Postulate und bei der Aussichtslosigkeit, auf anderer Basis einen den Bund nicht über alles Maß belastenden Vertrag zu erhalten, kann es nach der Ansicht der Commission nicht in der Stellung der eidg. Räthe liegen, dem projektirten Vorgehen des Bundesrathes entgegenzutreten.

Bauwesen.

Hier haben wir vorab die allgemeine Bemerkung zu machen, daß dieser Bericht theilweise nur zu viel Detail bringt. Wenn z. B.

unter der Rubrik ,,Eigenes Bauwesen des Bundes" aufgezählt wird, daß im Zeughaus zu Thun ein großer Erahnen aufgestellt, daß in Aarau, Zürich und Luzern Gestelle für Pferdeausrüstungsgegenstände hergestellt, daß auf der Allmend in Thun eine alte Kiesgrube aufgefüllt worden, so sind das alles Arbeiten, welche von der Verwaltung mit Grund werden angeordnet worden sein, welche aber die eidgenössischen Räthe wenig interessiren.

Im Allgemeinen kann bemerkt werden, daß das Baubüreau eine Menge von Arbeiten zu bewältigen hat, und daß in diesem für die Wohlfahrt des Landes so wichtigen Geschäftszweig viel und, so weit wir die Sache zu beurtheilen vermögen, auch gut gearbeitet wird. Wenn einzelne größere Werke, wie z. B. die Rheindurchstichfrage, lange im Stadium der Untersuchungen bleiben und kein Ende zu sehen ist, so liegt die Schuld nicht an unsern Behörden ; die Natur der internationalen Verhandlungen und entgegenstehende Hindernisse bringen diese Verschleppung mit sich.

Wir haben noch eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesrathes zu erwähnen, die von großer Tragweite für die Finanzen des Bundes werden kann. Bis anhin wurden in Anwendung des Art. 24 der Bundesverfassung nur Subventionen für Korrektionen und Verbauungen von solchen Wildwassern bewilligt, welche innerhalb des eidgenössischen Porstgebietes liegen. Der Bundesrath hat der bisherigen Praxis die ausdehnende Interpretation gegeben, daß schweizerische Gewässer oder Strecken derselben, welche den Charakter von Wild wassern haben, mögen sie im Hochgebirg, im Forstgebiet oder außerhalb desselben liegen, auf die Wohlthat der Bestimmung der Bundesverfassung und der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Wasserpolizei im Hochgebirge Anspruch haben, wenn die Verbauung oder Korrektion zum Schütze des Landes diene.

831 Wir enthalten uns weiterer Bemerkungen nahme, weil solche Begehren, wie sie hier in werden, immerhin nur durch Schlußnahmen werden können, welche dannzumal Gelegenheit über die Sache auszusprechen.

über diese SchlußAussicht genommen der Räthe erledigt finden werden, sich

III. Geschäftskreis des Justiz- und Polizeidepartements.

Konkordate.

Seit Jahren strebt man auf dem Konkördatswege die Errichtung einer oder mehrerer interkantonalen Rettungsanstalten für jugendliche Verbrecher an. Es ist hinlänglich bekannt, daß die Regelung von Angelegenheiten auf diesem Wege eine schleppende und nur selten zum Ziele führende ist. Das gleiche Schicksal scheint dem in Frage stehenden Konkordatsentwurf bevorzustehen, denn der offenbar in Verlegenheit betretene Weg, die schweizerische gemeinnützige Gesellschaft anzugehen, wo möglich auszuwirken, daß dieselbe die Errichtung einer neuen oder die Umwandlung einer schon bestehenden Anstalt zum Gegenstände ihrer Berathungen mache, führt offenbar zu nichts. Die Schweiz, gemeinnützige Gesellschaft befaßt sich wohl mit der Errichtung von Anstalten für verwahrloste Kinder, aber nicht mit der Unterbringung verurtheilter jugendlicher Verbrecher. Mit diesen hat das Strafgesetz und die Vollziehungsgewalt des Staates zu thuii. So bewegt man sich in einem circulus vitiosus, aus dem herauszukommen noch keine Aussicht ist.

In einem gewissen Zusammenhang mit dieser Frage steht die Petition des schweizerischen Vereins für Straf- und Gefängnißwesen, welcher zuerst den eidg. Räthen und dann dem Bundesrath das Gesuch eingegeben hat: ,,Es sei mit Beförderung auf Grundlage des Art. 23 der Bundesverfassung ein dem Bedürfniß entsprechendes , solid konstruirtes Zellengefängniß zu erstellen, in welchem die Kantone ihre lebenslänglichen und gefährlichen langjährigen Sträflinge, sei es unter Aufsicht und Versvaltung des Bundes und unter der Bedingung des Betriebsdefizits pro rata, sei

832 es unter eigener Regie, unterbringen können." Der gleiche Verein hat sich früher schon mit der Frage von Korrektionsanstalteu für jugendliche Verbrecher befaßt und seine Bestrebungen mit der neuen Eingabe nur ergänzt. Er sagt diesfalls: ,,beide Anstalten, das Korrektionsliaus und das Centralgefängniß, entsprechen einem absoluten Bedürfniß des Strafvollzugs an sien und seien nur auf eidgenössischem Boden realisirbar."

Da der Bundesrath seit Abfassung seines Berichts das Gesuch in Erwägung gezogen und eine ablehnende Antwort dem Schweiz.

Verein für Straf- und Gefängnißwesen motivirt mitgetheilt hat, so findet sich die Commission nicht veranlaßt, in eine weitere Besprechung der Frage einzutreten.

Rekurswesen. Anwendung der Bundesverfassung und der Bundesgesetze.

Ueber die unter dieser Rubrik angeführten zahlreichen Rekursentscheide finden wir uns im Allgemeinen zu keinen Bemerkungen veranlaßt. Einzelne sind auf dem Wege der Weiterziehung in den Räthen selbst behandelt worden 5 in den weitaus meisten Fällen wird es aber bei dem Entscheide des Bundesrathes sein Bewenden haben. Wenn wir nicht in eine weitere Besprechung derselben eintreten, so gehen wir dabei von dem Grundsatze aus, daß es Sache der Rekursbetheiligten sei, sofern sie sich mit der Erledigung seitens des Bundesrathes nicht zufrieden geben wollen, die Bundesversammlung anzurufen. Eine Ausnahme von dieser Regel wäre nur dann zu machen, wenn der Bundesrath verfassungswidrige Grundsätze aufstellen würde, die in konsequenter Durchführung zu einer verkehrten bundesrechtlichen Praxis führen müßten.

Dagegen halten wir es für angezeigt, zwei Fragen etwas näher zu berühren, welche von allgemeinem Interesse sind.

Die erste betrifft die Frage des Begräbnißwesens. Der Bundesrath theilt in seinem Bericht zwei Anstände aus dem Kanton Freiburg mit, bei deren Entscheidung er die in der Botschaft an die Bundesversammlung vom 24.Mai 1875 aufgestellten Grundsätze zu Rathe zog.

In dieser Botschaft wurde den eidg. Räthen Kenntniß von dem Stande des Begräbnißwesens in den Kantonen gegeben, gewisse Normen über die Anwendung des Art. 53 der Bundesverfassung aufgestellt und mit der Bemerkung geschlossen, daß es nicht nothwendig sei, das Begräbnißwesen durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln. Die Bundesversammlung trat dieser Ansicht bei. Da

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namentlich in neuerer Zeit hie und da wieder Konflikte entstehen, so hat die Commission die Frage in Erwägung gezogen, ob es nicht angezeigt sei, die Sache gesetzlich zu regeln. Wir sind aber zu der Ansicht gekommen, daß auch dermalen die Nothwendigkeit nicht vorhanden sei, auf dem Wege der Gesetzgebung vorzugehen, weil die Bestimmung der Bundesverfassung und die aufgestellten Normen dem Bundesrath die Mittel an die Hand geben, im konkreten Falle das Geeignete zu verfügen.

Jesuitenfrage. Der Art. 58 der Bundesverfassung von 1848 bestimmte ganz allgemein: ,,Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliirten Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz Aufnahme finden."1 Da aber in einigen Kantonen einzelne Jesuiten an öffentlichen Schulen angestellt oder in der Pastoration verwendet wurden, so fanden sich die Bundesbehörden veranlaßt, gegen diese Umgehung einzuschreiten, weil schon der Tagsatzungsbesehluß vom 3. Herbstmonat 1847 und die in die Bundesverfassung aufgenommene Bestimmung die Wirksamkeit der Jesuiten, auch der einzelnen Mitglieder, in Kirche und Schule untersagen wollten. Damit aber kein Zweifel mehr bestehen könne, so hat der Art. 51 der jetzigen Bundesverfassung diese Bestimmung ausdrücklich in den Text aufgenommen. Sobald also auch einzelne Mitglieder des Ordens in den genannten Richtungen eine Thätigkeit entwickeln, so ist von den Bundesbehörden gegen einen solchen Versuch der Umgehung der Verfassung einzuschreiten. Ungeachtet dieser klaren Sätze ist es oft schwer, das Kriterium für das Einschreiten oder Nichteinschreiten zu finden ; die Grenze in abstracto zu ziehen, ist nicht immer leicht möglich. Es hängt also Alles von der Individualität des konkreten Falles ab. Wir wollen es dahingestellt sein lassen, ob die drei seit vielen Jahren in Freiburg weilenden alten Priester wirklich der Botmäßigkeit des Jesuitengenerals entlassen und als einfache Weltpriester der Jurisdiktion des Landesbischofs unterstellt sind. Uns scheint, der Bundesrath habe sich in Wirklichkeit von der Rücksicht leiten lassen, daß die Sachlage nicht derart sei, um sich zu weitgehenden Maßregeln bestimmen zu lassen, die mit der Bedeutung der Sache nicht im richtigen Verhältniß stehen würden; ja daß in diesen Zeiten des konfessionellen Friedens ein rigoroses Einschreiten weiter gehen würde, als der Zweck des
Art. 51 der Bundesverfassung.

Der Commission scheint daher nicht genügende Veranlaßung vorhanden, dem Bundesrath andere Direktionen zu geben, und zwar um so weniger , da er selbst erklärt, daß er nur für einstweilen Umgang von weitern Maßregeln nehme, woraus wir sehließen, daß er die Sache im Auge behalten und nötigenfalls einschreiten würde.

Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. II.

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Wichtiger erachtet es die Commission, daß der Bundesrath ein wachsames Auge auf eine allfällige Einwanderung von Jesuiten aus Frankreich habe, die bei den Maßnahmen der dortigen Regierung beabsichtigt werden könnte.

Heimatlosigkeit.

Wir haben uns vom Untersuchungsbeamten in HeimatlosenSachen genauen Aufschluß über den Stand dieser Angelegenheit geben lassen. Aus demselben und dem Verzeichniß der noch anhängigen Untersuchungen ergibt es sich, daß noch eine gewisse Anzahl solcher Prozeduren unerledigt sind , worunter einige ganz alte, die aus verschiedenen Ursachen, z. B. weil die Leute zur Abhörung nicht aufzufinden waren, nicht zum Abschluß gebracht werden konnten. Auch der Umstand, daß dieser Geschäftszweig dem Sekretär des Justiz- und Polizeidepartements, der ohnehin keinen Mangel an Arbeit hat, überbunden ist, hindert oft den Fortgang der Untersuchungen.

Zudem tauchen alle Jahre neue Fälle auf, namentlich aus den Kantonen Wallis, Tessin und Graubünden, so daß ein Verschwinden der Rubrik ,,Heimatlosigkeit" aus den Geschäftsberichten des Bundesrathes nicht sobald zu erwarten ist.

IV. Geschäftskreis des Militärdepartements.

Organisation und Allgemeines.

Trotz verschiedener Anregungen ist es zu einem positiven Anlaufe gegen die Hauptbestimmungen unserer Militärorganisation von 1874 nicht gekommen, und es ist ein solcher dermalen auch nicht in Sicht. Deßhalb wird auch mit Fug und Recht an der Durchführung konsequent fortgearbeitet. So ist es denn freilicîi gekommen, daß ungeachtet der in frühern Commissionsberichten niedergelegten Furcht vor Ueberschwänglichkeit an neuen Gesetzen, Verordnungen

835 Instruktionen und Reglementen im Berichtjahre doch wieder dreiunddreißig Elaborate zu Stande gekommen sind. Wenn über die Bedeutung von einf oder anderm Erlaße Aufschluß gewünscht wird, so ist die Commission zu mündlicher Auseinandersetzung ihres Befundes erbötig; sie konstatirt hierorts auch das Erscheinen des ersten Theils des lange ersehnten neuen Armee- und Verwaltungsreglements, wenn auch vorläufig nur noch als Entwurf.

Mit unserer obersten Exekutive bedauern wir den zu frühen Hinscheid des Chefs des Stabsbüreau, des Mannes ausgerüstet mit außergewöhnlichen Eigenschaften.

Rekrutirung.

Die sanitarische Untersuchung, pädagogische Prüfung, Aushebung und Zutheilung dei1 Wehrpflichtigen gehen nach den Probejahren der neuen Ordnung ihren regelrechten Gang. Zur Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens ist bei der Sanität ebensowohl als bei der Pädagogie das Möglichste gethan worden. Nur ist mit Gehülfen und drittem, ständig mitreisendem Sekretär die pädagogische Abtheilung und damit die Reisegesellschaft der Commission ohne Noth wieder zu zahlreich geworden.

Auch scheint uns die rechtzeitige sorgfältige Ausmusterung ungesunden Materials, statt der Eintheilung, Uniformirung, Instruktion und nachherigen gezwungenen Enthebung, angezeigt, selbst auf die Gefahr hin, die rivalisirenden Tauglichkeitsprozente da oder dort ungünstiger zu gestalten.

Dagegen formulirt die Commission das Postulat : ,,Es sei von der beabsichtigten Gewichtsermittlung der ,,Rekruten Urngang zu nehmen.'1 Die von der Statistik und der Sanität gewünschte Wägung des Personenmaterials erscheint weder nothwendig noch zweckmäßig.

Ein zu niinimer Prozentsatz sonst Tauglicher bedarf der Erhärtung eines Körpergewichts von 50 Kilo, und der Grad der Zuverläßigkeit der Wägung muß vqn den Antragstellern selbst in Zweifel gezogen werden.

Unterricht.

In Bezug auf den dermaligen B e s t a n d des Bundesheeres einfach auf den befriedigenden Ausweis im Geschäftsberichte (S. 382--385) verweisend, widmen wir dem ,,Unterricht"1 einige Bemerkungen.

836 Die Einführung des Turnunterrichts für die männliche Jugend, als militärischer Vorunterricht, macht sich allmälig. Die Hauptschwierigkeit liegt vielerorts in der Heranbildung der Lehrer zu diesem Zwecke.

Einverstanden damit, daß, bei geringer Anzahl, die Sanitätsrekruten italienischer Zunge von zwei Jahrgängen in e i n e m Rekrutenkurse vereinigt werden, geben wir hier der Ansicht Ausdruck, daß in Fällen, wo nur 9 Schüler vorhanden, wie in letztjähriger Veterinàr-Offlzierbildungsschule in Zürich, gleiches Verfahren Platz greifen sollte.

Die Durchgehung der reichhaltigen Berichte über die Instruktion und die Leistungen der verschiedenen Waffengattungen in Rekrutenund Wiederholungskursen, in Spezialschulen und größern Zusammenzügen, sowie selbsteigene Wahrnehmungen erwecken dais Vertrauen, daß die Feldtüchtigkeit erfreuliche Fortschritte macht. Hiemit stimmen auch die Inpektionsberichte über einzelne Regiments-, Brigade- und kombinirte Zusammenzüge und speziell über die größte Truppenübung im Berichtjahre überein, welche z. B. bezüglich der letztern in dem Urtheile gipfeln, daß der Zusammenzug an der Venoge richtig angelegt, trotz einzelner Mängel im Wesentlichen belehrend und recht befriedigend durchgeführt wurde. Wir müssen zwar bemerken, daß man sich bei diesem Divisionszusammenzug auf weniger ausgedehntem Terrain bewegte, als bei frühern ähnlichen Anläßen, und daß auch n i c h t ein Bivouac zur Uebung kam.

Wenn an anderer Stelle einer unserer verehrten Waffenchefs höhern und niedern Führern vermehrte Initiative zumuthet, vor zu viel Regiererei von Oben warnt, mit Befehlen, welche auch das ,,Wie01 der Ausführung erschöpfen, so können' wir einem passenden Spielraum für die Intelligenz des Untergebenen schon auch beipflichten, nicht aber der Konsequenz, welche auch in der Friedensadministration, Angesichts gemessener Büdgetzahlen, Kompetenzen nach gemachten Andeutungen delegiren würde.

Die vorjährige ständeräthliche Geschäftsprüfungskommission hat in ihrem gedruckten Berichte auf kurze Wiederholungskurse der Landwehr hingewiesen. Auch in andern, zumal in Landwehroffizierskreisen, taucht mitunter der Wunsch auf, die Waffen- und Kontroiinspektionen durch kurze Hebungen zu ersetzen. Bei dem Mangel an Zeit und Geld, die gesetzlichen A u s z u g s Verpflichtungen voll und ganz einzuhalten, rathen
wir ab, an und für sich lobenswerthe und nützliche, aber für die Friedenszeit gesetzlich nicht vorgesehene Anstrengungen in dieser Richtung zu machen. Hier wäre das ,,Beste der Feind des Guten". Mehr denn

837

ein Landwehrmann und Offizier, der jetzt von Wiederholungskurs spricht, dürfte eintretenden Falles seine Ansicht alsbald ändern.

Einen Zuwachs erhielte allerdings sehr muthmaßlich die Pflichtersatzsteuer. Art. 139 der Militärorganisation sieht außer der Schießübung kein Exerzitium der Landwehr vor, so lange deren Aufgebot nicht in Aussicht steht.

Kavalleriepferde, Kommissariatswesen.

Unter diesen beiden Rubriken (S. 408 und 435--439) erscheint auch die Kavalleriepferdebeschaffung, worüber schon so oft die Rede war. Schon die Rekrutirung des Mannes wird immer schwieriger, und wir müssen daher warnen, für denselben noch weitere Diensttage in Aussicht zu nehmen, wie ein Offizier vom Fache in einem Speziai berichte vorschlug. Nebst den Opfern des Einzelnen an Zeit und Geld wiegen der Kavallerist und sein Pferd auch für die eidgenössischen Finanzen schwer. Daß die Begünstigung der inländischen Pferdezucht, Pferdestellungen, Import, Dienstqualifikatioti und Kosten Gegenstand öfterer Erörterung sind, kann nicht auffallen.

Weit entfernt, der patriotischen Tendenz der Hebung inländischer Zucht und der damit verbundenen Ersparniß an Kommissionsund Transportkosten entgegen zu treten, vielmehr von dem aufrichtigen Wunsche beseelt, daß für und für schweizerische Pferdezucht oder Handel die Ankäufe mehr auf das eigene Land konzentriren, haben uns doch persönlich angestellte sehr objektive Vergleichungen und Nachweise die Ueberzeugung beigebracht, daß man sieh für dermalen weiterer Direktionen enthalten und mit dem Pferdebeschaffungsausweis der Administrativbehörde zufrieden geben solle. Die mehrfach angestellten Vergleichungen bezogen sich sowohl auf Preis als Qualität von amtswegen aufgekaufter Thiere einer- und einheimische Züchtung oder Einkauf durch Kavalleristen anderseits, aber auch die ausgesprochenste Neigung für letztere konnte nicht Stand halten. Hoffen wir, daß die Zukunft in unserm Sinne Besseres schaffe.

Anbelangend die Abgabe von Kavalleriedienstpferden auf dem Steigerungswege, worüber auch verschiedene Deutungen Platz gegriffen haben, ist es wahr, daß auf den ersten Anblick die Sache etwas Stoßendes hat. Bei näherem Einblicke aber in Verlauf und Ergebniß, wo nur die Ausnahme und die Unmöglichkeit der Wunsch- oder Capricenausgleichung ihren Ausgang in etwas höherm Preis hat, den man kaum Affektionspreis nennen kann, läßt sich das Verfahren nicht besser gestalten. Fr. 1400 ist der Durchschnitt

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des Ankaufs. Mit Abrichtung und Ausrüstung muß man den Kostenpreis zu Fr. 2000 rechnen. Nun sind im Ganzen in Zeit von zwei Jahren 7 Pferde mit über Fr. 2400 bezahlt worden, während lk unter der Einkaufsziffer und der größere Theil zum Durchschnittspreise oder wenig darüber abgegeben worden ist.

Wir glauben daher nicht, daß Prohibition hier am Platze wäre.

Was im Uebrigen speziell das Kriegskommissariat anbetrifft, so geht dasselbe seinen ökonomischen und geordneten Gang. Wir finden auch die Versuche mit Regieverpflegung ermunternd.

Kriegsmaterial.

Der Geschäftsbericht gibt befriedigende Auskunft über Bekleidung, persönliche Ausrüstung und Bewaffnung.

Nachdem im Berichtsjahre die Hiobspost die sensationelle Runde machte, daß unser Infanterie-Repetirgewehr und Stutzer den neuesten Handfeuerwaffen Deutschlands, Frankreichs und Oesterreichs zurückstehen, ist es wohl am Orte, zu konstatiren, daß die Waffe, auf welche das schweizerische Heerwesen sich so viel zu gut that, nicht über Nacht überflügelt worden ist.

Der Vortheil der Abgabe der größten Zahl Geschosse in kürzester Frist haftet dem nur bei uns allgemein eingeführten Repetirgewehr nach wie vor an und führt dadurch zur größten Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Infanterie. Die Superiorität unseres Gewehres, zumal neuerer Konfektion (Modell 1878), gegenüber dem Chassepot-Gewehr und den neuesten Gewehren Frankreichs (Gras) Deutschlands und Oesterreichs (Mauser) ist in Rücksicht auf größte Präzision zur Stunde unbestritten. In Bezug auf Rasanz oder bestiichenem Raum ist die Differenz mehr illusorisch, zwei Meter im bestriebenen Raum auf 1000 Meter Distanz beim Grasgewehr. Die Visirscala des Grasgewehrs auf 1800 Meter, des Mauser auf 1600 und des Vetterli auf 1200 ist nicht maßgebend.

Sehkraft und Wirksamkeit auf Entfernungen über 1200 Meter haben eben auch ihre Grenzen. Auf größere Distanz, auf welche unser Gewehr gerade so gut wie die besten anderen reicht, kann veränderte Haltung (Anschlag) des Gewehres leicht künstliches Visir ersetzen zur Erreichung eines andern Grades des Visirwinkels.

Etwas vermehrte Rasanz durch verbessertes Pulver, dürfte nie auf Rechnuug der Präzision, zumal für unsere Verhältnisse, angestrebt ·werden. Die veränderte oder ,,Projektpatrone a , welche auch andere Aenderungen am Gewehr nach sich zöge, kann nicht befürwortet werden. Die Errungenschaft auf ballistischem Gebiete würde nicht aufgewogen.

839 Nach sorgfältig angestellten Vergleichungen, die wir hier nicht weiter détail liren, dürfen wir unserer Infanteriebewaffnung alles Vertrauen schenken.

Auch der Stand der Handfeuerwaffen überhaupt, der Gewohrreserve und des Korpsmaterials und jenes der Truppenverbände, sowie der Kriegsmunition auf Ende 1879 und darüber hinaus, ist nach den erhaltenen Nachweisen ein durchaus befriedigender. Die Kompletirung des der Bundesverwaltung zuständigen Materials erfolgt successive, das Nothwendigste vor dem Nützlichen.

\ Vor Uebertreibung mit Schießmunitionsvorräthen müßten wir sogar warnen, da auch ohne Fettung fertig laborirter Explosivstoff selbst bei verhältnißmäßig guter Aufbewahrung durch Alter (und wären es nur 2--3 Jahre) leidet. Dies schließt nicht aus, daß z. B. Tombak und Blei in größeren Quanten vorräthig sein sollen.

Die im Berichte angeführten steten Versuche für V e r b e s s e r u n g des K r i e g s m a t e r i a l s , vorab des Artilleriematerials, und der Ausrüstungsgegenstände sind ein nothwendiges kostspieliges Uebel, zeugen immerhin vom richtigen Bestreben, Andern ebenbürtig zu bleiben, sowie von der Tüchtigkeit dabei betheiligter einheimischer Offiziere und Techniker.

Art. 177 der Militärorgauisation ruft der I n s p e k t i o n des den Truppen zugetheilten K r i e g s m a t e r i a l s durch die betreffenden Korpskommandanten, berechtigt allerdings das Militärdepartement auch zur ausnahmsweisen Beorderung anderer Offiziere. Wir wünschen, daß die auf Seite 452 des Geschäftsberichtes durchschimmernde Tendenz, die Ausnahme zu kultiviren, möglichst zurücktrete, man thunliehst Jedem das Seine zuweise, in der Meinung, daß Uebung den ,,Meister* macht.

Stabsbüreau.

Generalstabs- und topographische Abtheilnng haben anerkennenswerthe Jahresleistungen hinter sich. Es steht in Aussicht, daß die schon länger andauernde Arbeit der erstem, der ,,Mobilisirungsplan", bald spruchreif dem Bundesrathe vorgelegt werden kann.

Militäranstalten.

Die spezifischen Bundes-Militäranstalten, worunter wir die Pferderegieanstalt, das Laboratorium, die Munitions- und Pulverkontrole, die Konstruktionswerkstätte in Thun und die Waffenfabrike

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in Bern (Wylerfeld) verstehen, welche die Commission in ihrer Gesammtheit einer möglichst einläßlichen Untersuchung unterstellt und an Ort und Stelle Aufschlüsse zu verlangen und sachbezügliche Bemerkungen anzubringen sich erlaubt hat, sind durchwegs richtig angelegt, gut geordnet und geleitet und entsprechen ohne Ausnahme dem vorgesteckten Ziele.

Festungs werke.

Ohne Veranlaßung, die bestehenden Festungswerke und deren Unterhalt einer Besprechung zu unterziehen, können wir nicht umhin, der Tagesfrage über ,,Landesbefestigung11 hier zu gedenken.

Der Grundsatz, unsern Anstrengungen für Personalinstruktion und Kriegsmaterial auch durch Neuschaffung und passendere Errichtung gegebener Boden-, Gebirgs- und Flußhinderuisse einen gebührenden Vertheidigungsfaktor beizugesellen, beziehungsweise letztere als Stütz- oder strategische Punkte in ein richtigeres Verhältniß zu den erstem zu bringen, wird von der Commission acceptirt. Die gegenwärtige Bewegung scheint aber weit über die Grenzen des finanziell Zuläßigen und zu unserm Milizsystem Passenden, somit über das Ziel einer jüngsten Anregung in den Räthen hinauszuschießen.

So sehr Fortifikationen unserrn an Zahl verhältnißmäßig schwachen Heer zu Statten kommen, vorab auch vor Ueberfall schützen, so könnten wir uns doch mit einem vollständigen Befestigungssystem nie und nimmer vertraut machen.

Untrennbar von der Fortifikationsfrage sind die Positionsgeschütze. Gut, daß man bekanntem Andringen für sofortige Beschaffung derselben nicht gefolgt ist. Bessere Erfindungen speziell in dieser Branche hätten uns schon überholt.

Es ist daher unsere nüchterne, aber deßhalb nicht minder patriotische Anschauung, ohne Drängen die vom Bundesrathe in Aussicht gestellten Vorlagen zu gewärtigen.

Aeltere Postulate.

Einem Postulate über ,,zweckmäßige Anlage einzelner Militärschulen, behufs Reduktion der Transport- und Administrationskosten", ist nachgewiesenermaßen im Schultableau und durch spezielle Anordnungen gebührende Rechnung getragen worden.

Bezüglich des ebenfalls altern Postulats, die Vereinfachung der militärischen Verwaltung in Thun durch allfällige Verschmel-

841 zung der Buch- und Kassaführung der Regieanstalten, oder Uebcrtragung einzelner Funktionen an die Staatskasse bezweckend, bekennen wir uns zu den Ausführungen des Bundesrathes (S. 470 und 471 des Geschäftsberichtes). Gestützt hierauf und auf die Verordnung vom 7. Februar 1876 für das Laboratorium und die Konstruktionswerkstätte, die Verordnung vom 27. Januar 1876 über Anlegung des Munitionsdepots und eine solche vom 10. Dezember 1878 über den Betrieb der Pferderegieanstalt, postuliren wir, in Uebereinstimmung mit dem Bundesrath, den Antrag: ,,Es sei von der Vereinigung der Buch- und Kassa,,führuog der Regieanstalten in Thun, oder von der Ueber,,tragung einzelner Theile an die Staatskasse Umgang zu «nehmen.11

V. Geschäftskreis des Finanz- und Zolldepartements.

a. FinanzAvesen.

Bei Prüfung der Finanzverwaltung ist die Commission zu dem Resultate gelangt, daß die Ordnung auf dem Finanz- wie auf dem Controlbüreau und der Staatskasse eine vortreffliche genannt werden darf.

Die Finanzverwaltung wurde bekanntlich im Jahre 1877 neu organisirt, das bezügliche Reglement datirt vom 19. Februar 1877, und die nationalräthliche Geschäftsprüfungscornrnission hat sich in ihrem Berichte vom Jahr 1878 hierüber in einläßlicher und sehr befriedigter Weise ausgesprochen. Auch die ständeräthliche Commission vom letzten Jahr stimmte dieser Ansicht bei, und wir nicht minder, doch nehmen wir an, daß jenes Reglement sowohl, wie die Ergänzung desselben vom 24. April 1877, definitiv in Kraft getreten und daß eine Genehmigung durch die eidg. Räthe hiezu nicht nöthig sei.

842 Wir haben uns die Kassen und Wevthschriftenschränke aufschließen lassen, von einem Kassasturz aber Umgang genommen, weil wenige Tage vorher ein solcher durch den Departementschef gemacht worden war ; dagegen haben wir die Werthschriften und Titel einzelner Fonds geprüft, mit den Büchern verglichen und Alles in guter Ordnung gefunden. Wir stiegen auch hinunter in das Münzdepotgewölbe, wo sich die sogenannte Kriegsmillion in Gold befindet und wo gleichzeitig auch einige Hunderttausende in Silber gelagert waren.

Ueber die Kassastürze, die Verifikationen und die Veränderungen im Werthschrifteninventar, wie über die Besuche im Münzgewölbe, wird jeweilen ein genaues Protokoll (Verbalprozeß) aufgenommen, und es ist dabei die Anwesenheit des Chefs vom Departement, des Staatskassiers und des Chefs vom Controlbüreau unerläßlich.

In Folge des neuen Anleihens von 35 Millionen ist das Geld bei der eidgenössischen Staatskasse sehr abundant und die Verwaltung hat Mühe, bis die Rückzahlung der gekündeten Anleihen erfolgen kann, die großen Baarvorräthe nutzbar zu machen. Es ist dießfalls ein reichhaltiges Wechsel-Portefeuille, durchgängig aus Primapapier bestehend, angelegt worden.

Am 15. April 1. J. verfügte die Staatskasse über Fr. 3,011,998. 92 in Baarschaft und Banknoten.

,, 9,363,185. 49 in Wechseln zusammen Fr. 12,375,184. 41 Hiezu kommen noch die Depositen bei den Staatskassen der Kantone und den akkreditivten schweizerischen Banken, die sich Ende 1879 mit Einschluß des Schutzbautenfonds auf Fr. 6,556,757. 87 beliefen, welche Summe bei 27 Instituten untergebracht worden war.

Das I n v e n t a r der W e r t h s c h r i f t e n , Seite 521 des Berichts, gibt uns zu einer Bemerkung Veranlaßung. Es erscheinen dort unter Ziffer 7 W a l l i s e r Titel, welche aus der Liquidation der Kantonalbank vorn Jahre 1870 herrühren und deren Nominalwerth von Fr. 107,832. 90 auf Ende 1879 um 30 °/o reduzirt und somit auf Fr. 75,483 herabgesetzt worden ist.

Im Laufe des letzten Jahres erhielt der Staatskassier vom Departement den Auftrag, sich an Ort und Stelle über den Werth und die Realisirung dieser Titel genaue Auskunft zu verschaffen und hierüber Bericht zu erstatten. Beides ist geschehen, doch lautet der Bericht durchwegs nicht sehr günstig und kommt zu dem Schlüsse, daß dieser Posten en bloc veräußert werden sollte.

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Eine Liquidation durch Abkündung der Titel und rechtliche Betreibung der Schuldner ist zwar schon längst angestrebt worden, ohne bis jetzt zu einem Ziele zu führen.

Wenn wir auch mit der Ansicht des Staatskassiers grundsätzlich einverstanden sind, so glauben wir dennoch, daß es angezeigt erscheinen mag, mit Rücksicht auf den gegenwärtig noch unabgeklärten Stand der Liquidationsmasse -- welcher je nach Ausgang eines schwebenden Prozesses größer oder geringer ausfallen wird -- mit der angerathenen en bloc Veräußerung noch zuzuwarten und dem gegen die Schuldner angehobenen Betreibungsverfahren seinen Lauf zu lassen.

Den einzelnen Rubriken des bundesräthlichen Berichts haben wir noch wenige Bemerkungen anzufügen.

Das M i l i t ä r s t e u e r w e s e n gibt dem Departement fortwährend viel zu thun, da immer eine große Zahl von Rekursen zu erledigen sind, und wir verweisen dießfalls auf die verschiedenen Entscheide des Bundesrathes, welche uns zu keinen weitern Folgerungen veranlaßen. Wir haben einzig zu betonen, daß der Ertrag der Militärpflichtersazsteuer mit der hohen Summe von Franken 1,330,542. 55 in der Staatsrechnung erscheint, weil ältere Rükstände eingegangen sind, und daß dieser Posten in der Folge kaum mehr als Fr. 900,000 bis höchstens l Million abwerfen wird.

In der M ü n z v e r w a l t u n g darf das finanzielle Ergebniß als ein günstiges bezeichnet werden. Ein Besuch in den Münzwerkstätten überzeugte uns, daß dort gute Ordnung, aber wenig Bewegung herrscht, was bei der reduzirten Zahl von nur sechs Arbeitern wohl zu begreifen ist.

Die Nebenarbeiten, welche nur auf Fr. 2000 veranschlagt waren, ergaben ein Total von Fr. 143,110. 10, hauptsächlich von der Prägung der Schüzenfestthaler herrührend.

Der niedere Preis des Silbers -- im Durchschnitt Fr. 185. 92 per Kilo fein -- und die Prägung der Fünfrappen- und Zehnrappenstüke, welche nunmehr nur noch eine Legirung von Kupfer und Nikel enthalten, mußten selbstverständlich einen lohnenden Ertrag abwerfen, und zwar so, daß sich der Netto-Gewinn der eidgenössischen Münzstätte auf Fr. 429,920. 74 beläuft, welche Summe nach gesetzlicher Vorschrift der Rechnung über den Münzreservefond einverleibt worden ist.

Wir erlauben uns, hier den Art. 8 des Bundesgesetzes vom 31. Januar 1860, betreffend theilweise Abänderung des Gesetzes über das eidg. Müozwesen, anzuführen. Derselbe lautet :

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,,Art. 8. Aus den bei den n e u e n M ü n z p r ä g u n g e n sich ergebenden Einnahmeüberschüssen ist ein Reservefond zu bilden, aus dem je nach Erforderniß die Kosten ganz oder theilweise gedeckt werden sollen, welche die Einlösung abgenutzter Schweizermünzen nach Art. 13 des Bundesgesetzes über das eidg.

Münzwesen zur Folge haben wird. Die Zinsen dieses Reservefonds sollen zum Kapital geschlagen werden."

Streng genommen sollte somit nicht der g a n z e Nettogewinn in den Münzreservefond geworfen werden, sondern nur der Gewinn, der bei den neuen Münzprägungen erzielt wird, während das Reinerträgniß der Nebenarbeiten in der laufenden Rechnung verwendet werden dürfte oder sollte.

Aehnlich verhält es sich mit den Zinsen von eingezogenen und magazinirten Münzen (Fr. 8531. 70), welche nach unserer Ansicht nicht unter die Ausgaben des Münzreservefonds zu buchen wären. Wir haben jedoch nichts dagegen einzuwenden und anerkennen diese Maßregel sogar als eine gute, denn sie findet hier Anwendung, um die Zinse des Kapitalkonto nicht zu schmälern.

Von der P u l v e r v e r w a l t u n g vernehmen wir mit Vergnügen, daß im Berichtjahre keine Explosionen oder sonst erhebliche Unfälle stattgefunden haben.

Bezüglich der Magazine wurde mit dem Kanton Bern ein nach unserer Ansicht zweckmäßiger Austausch getroffen, worüber der bundesräthliche Bericht nähere Auskunft gibt.

Der Reingewinn beträgt Fr. 78,790. 92.

Wenn aber der Bericht, Seite 498, hervorhebt, daß im letzten Jahre 60,300 Kilo Pulver kontrolirt und mit dem Probezeichen versehen worden seien, weil den A n f o r d e r u n g e n in a l l e n T h e i l e n e n t s p r e c h e n d , so steht diese Behauptung in einigem Widerspruch mit dem Bericht des Militärdepartements, wo Seite 466 gesagt wird, daß von der Pulverkontrole zwei Partien Gewehrpulver von zusammen 9050 Kilo wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen werden mußten.

R e s u l t a t d e r S t a a t s r e c h n u n g . D i e spezielle Prüfung der Staatsrechnung ist Sache einer besondern Commission (Priorität beim Ständerath) ; wir befassen uns daher nur mit dem Ergebnisse derselben im Allgemeinen.

Das Total der Einnahmen beträgt . Fr. 41,456,213. 51 Büdgetirt waren die Einnahmen mit .

,, 40,565,000. -- Die Mehreinnahmen betragen somit

.

Fr.

891,213. 51

845

Der Voranschlag der Ausgaben mit Einschluß der Nachtragskredite betrug .

Die wirklichen Ausgaben belaufen sich auf

Fr. 43,165,122. 01 ,, 39,525,274. 53

Es ergibt sich also eine Mindevausgabe von

Fr.

3,639,847. 48

Die Vermögensvermehrung beträgt: Fr. 1,930,938. 98 Vorschlag auf der Verwaltungsrechnung.

,, 1,265,993. 86 Vorschlag auf der Generalrechnung.

zusammen Fr. 3,196,932. 84 In dem Vorschlag der Generalrechnung ist auch die Rükzahlung auf das Anleihen von 1867 mit Fr. 500,000 enthalten, womit im Grunde genommen keine Vermehrung des Staatsvermögens, wohl aber eine Verminderung der Staatsschuld erreicht worden ist.

Das Staatsvermögen auf Ende 1879 stellt sich wie folgt : Total der Aktiven .

. Fr. 37,080,634.19 ,, ,, Passiven .

. ,, 32,331,283.75 Reines Vermögen .

.

. Fr. 4,749,350.44

Das Rechnungsergebniß des letzten Jahres kann als ein sehr günstiges und erfreuliches bezeichnet werden, und wir nehmen keinen Anstand, dem Bundesrathe für diesen Erfolg und für die finanzielle Geschäftsleitung überhaupt unsere Anerkennung auszusprechen.

Den Schlußbetrachtungen im Berichte des Finanzdepartements müssen wir unbedingt beipflichten, denn auch wir sind der Ansicht, daß das Gleichgewicht in der eidgenössischen Finanzverwaltung nur dann beibehalten werden kann, wenn kein Zuwachs von schwerwiegenden, außerordentlichen Ausgaben erfolgen wird, -- es müßte denn der Fall eintreten, daß dem Bunde auch neue und reichlich fließende Einnahmequellen erschlossen würden.

l>. ZolLwesen.

Die Zollverwaltung hat im Jahre 1879 auf ihrem Ausgabenbüdget E r s p a r n i s s e im Betrage von Fr. 89,403. 71 erzielt. Die Hauptbeträge entfallen allerdings auf die Rubriken Zollstätten und

846

Grenzschutz, in welchen für 1880 voraussichtlich eine höhere Ausgabe zu verzeichnen sein wird, da im Jahre 1879 die erhöhten Zölle, welche eine intensivere Grenzbewachung nöthig machen, erst Ende Juni in Kraft getreten sind. Indessen sind auch auf Büreaukosten, Reisen und Expertisen etc. nicht unwesentliche Ersparnisse erzielt worden, und die Commission ermangelt nicht, diesem Bestreben ihre Anerkennung zu zollen.

Gegenüber dem Vorjahre ergibt sich eine Ausgabenvermehrung von Fr. 53,095. 78. Das Prozentverhältniß der Ausgaben zu den Einnahmen ist indessen immerhin ein günstigeres als im Jahr 1878, da im letztem dasselbe S.sai °/u, im Jahr 1879 nur &AM °/o betrug.

Auf dem Lago Maggiore wird in Folge einer Vereinbarung mit der Dampfschiffverwaltung die Zollbehandlung durch einen auf dem Schiffe während der Fahrt ab Brissago funktionirenden Angestellten der eidg. Zollverwaltung besorgt. Es können also in Folge dessen die Reisenden, welche mit der Eisenbahn in Locamo eintreffen, ohne Aufenthalt die Reise fortsetzen (8. 555 des Geschäftsberichts).

Wir möchten den Wunsch aussprechen, daß auch anderwärts so weit möglich dergleichen E r l e i c h t e r u n g e n , welche für die Reisenden eben so angenehm, wie mit Rücksicht auf den Zeitgewinn nützlich sind, in's Werk gesetzt würden.

Als etwas zu optimistisch dargestellt erscheint uns auf Seite 568 der Ertrag des im Juni 1879 erhöhten Zolles auf T a b a k - und T a b a k f a b r i k a t e n . Von einer höhern Mehr.einnahme als der Summe von Fr. 301,160 gegenüber dem Jahre 1878 kann wohl überhaupt nicht die Rede sein. Die Mindereinfuhr des Jahres 1879 war eine nothwendige, mit aller Gewißheit vorauszusehende Folge der Zollerhöhung. Sie fällt mit einer kleinen Ausnahme ausschließlich auf die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember. Im üebrigen zeigt die Darstellung auf Seite 567 eine beträchtliche Vermehrung der Einfuhr in der Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni. Es geht daher nicht an, die Differenz, welche sich aus dem unrichtig vorausgesetzten Nebeneinanderbestehen der alten Zollansätze und einer verminderten Einfuhr ergibt, einfach zu Gunsten des erhöhten Ertrages in Rechnung zu setzen.

In Beziehung auf den N i e d e r l a g s v e r k e h r sigrialisirt der Bundesrath verschiedene Inkonvenienzen sowohl im Allgemeinen (Seite 551), wie speziell im Port-franc von Genf (Seite 559). Wir sind daher mit dem Bundesrathe einverstanden, daß eine bessere Kontrole des Niederlags- und Transitverkehrs Platz greifen müsse.

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VI. Handel- und Landwirthschafts-Departement.

a. Handel und. Industrie.

Allgemeine TJebersicht.

Situation des Handels und der Industrie infolge der Verträge.

Zunächst konstatiren wir, daß die durch Bundesbeschluß vom 21. August 1878 getroffene Einrichtung eines Handels- und Landwirthschafts-Departements eine sehr gute und glückliche Neuerung ist. Die unbestreitbare Ersprießlichkeit dieses eidgenössischen Dikasteriums wird sich bald zeigen, wie schon die im Jahr 1879 auf diesem Gebiete zu Tage getretene Thätigkeit hinlänglich beweist.

Bei der kritischen Lage, in die uns die Handelsverträge und die große Concurrenz versetzt, welche seit einem Vierteljahrhundert in den Hauptartikeln der schweizerischen Fabrikation, namentlich der Uhrmacherei, der Seiden- und Baumwollgewebe, Platz graift, könnten wir für den Verkauf unserer Erzeugnisse keine 'neuen leichten Absatzwege finden, wenn wir nicht unsern Eifer und unsere Thätigkeit verdoppeln würden, um aus der Sackgasse, in die wir gerathen sind, herauszukommen.

Millionen auszugeben zur Errichtung von Festungen und Deckung unserer Grenzen für den Kriegsfall, das mag seine Berechtigung haben; aber e i n e Kriegserklärung ist uns heute bereits mehr als jemals · abgegeben. Große Staaten mit einer Bevölkerung von mehr als 120 Millionen Einwohnern, welche die Schweiz umgeben, beschädigen schwer unser kleines Land mit seinen 2,800,000 Einwohnern, indem sie an ihren Grenzen unsere Industrieerzeugnisse durch exorbitante Zolltarife belasten.

Dieser Stand der Dinge hat die Lage mehrerer von unsern Fabriken gefährdet, welche ihr Heil nur darin finden, daß sie sich auf den Boden unserer großen und mächtigen Nachbarn verpflanzen.

Hier also, auf diesem Boden, liefert man uns eine Schlacht, aus welcher wir, beim dermaligen Zustande, nicht siegreich hervorgehen können. Unsere Neutralität ist respectirt; der Muth unseres Volkes würde uns im Nothfall vor einer Invasion schützen. Was wir aber

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leider nicht verhindern können, das sind Schutzzolltarife, mit denen Staaten von 30--40 Millionen Einwohnern uns entgegentreten.

Wir müssen daher alle unsere Hilfsmittel (Energie, Intelligenz, Ausdauer) anwenden, um uns, bis bessere Zeiten kommen, in einer Situation zu erhalten, die uns noch gestattet, gegen solche besorgnißerregende Hindernisse, welche unsere ernstesten und directesten Interessen bedrohen, anzukämpfen. Es ist das eine sehr wichtige Angelegenheit, mit der sich unser Volk und seine Behörden zu befassen haben. Neben der administrativen Stellung, die ihm obliegt, wird der Bundesrath fortan seine Aufmerksamkeit und Sorgfalt ganz besonders dem Handel und der Industrie des Landes widmen müssen.

Gegenwärtige und fUr künftig anzustrebende Stellung der Konsulate.

Wir haben gesehen, von welcher Wirkung die gegenwärtigen Zolltarife sind. Es werden aber die neuen Tarife, die man uns aufnöthigen wird, unsere Lage noch verschlimmern, selbst wenn wir von den betreffenden Staaten die Vergünstigung der gegenseitigen Gleichstellung mit der meistbegünstigten Nation erlangen.

Wir müssen es sagen -- denn es ist dies eine seit langem von unsern Industrie- und Handelsvereinen ausgesprochene Ansicht -- die Mitwirkung unserer Konsularbeamten ist, mit sehr löblichen und ehrenvollen Ausnahmen, von beinahe vollständiger Bedeutungslosigkeit für die immer zahlreicheren Bedürfnisse unserer Handelsund Industrie-Bevölkerung. Der Bericht des Departementschefs konstatirt dies unumwunden mit den Worten : ,,Eine wichtige Aufgabe fallt den schweizerischen Konsulaten ,,zu, die gleichsam als Vorposten für die Entwicklung des ExportBändels zu betrachten sind. Die im Bundesblatte publizirten ,,Jahresberichte einer Anzahl Konsulate enthalten werthvolle Mit,,theilungen; andere dagegen bieten nur geringes Interesse; einige ,,wurden bei Seite gelegt, weil ihr Inhalt allzu dürftig war.a Nach den Angaben des Departements sind eingelangt : 29 Konsulatsberichte aus Europa, 8 ,, ,, Nordamerika, 2 ,, ,, Australien, 2 ,, ,, Asien, 3 ,, ,, Afrika, im Ganzen 44 Berichte, wovon die einen (die kleinste Zahl) werthvolle Mittheilungen enthalten, andere aber von geringem Interesse

849 sind und die meisten vom Departement bei Seite gelegt wurden, weil es wegen Dürftigkeit des Inhalts nichts daraus schöpfen konnte.

Gewiß ist dies nicht beruhigend für unsere Industriebevölkerung; diese fühlt immer mehr, daß ihr eine Stütze fehlt, und diese Stütze ist es, welche wir für dieselbe vom Bundesrathe verlangen. Wir müssen, es ist dies eine Pflicht, die sich aufdrängt, unsere Konsularbeamten im Auslande vermehren und von ihnen wo möglich größere .

Leistungen (aptitudes) auf dem Gebiete des Handelswesens verlangen.

Zur Unterstützung unserer Bemerkungen und Empfehlungen finden wir mit Befriedigung im Berichte der schweizerischen Abgeordneten zum internationalen Kongresse für Handelsgeographie, der vom 27. September bis 1. Oktober 1879 in Brüssel stattgefunden hat, Aeußerungen, welche vollständig mit der Anschauung der schweizerischen Handelsleute und Industriellen übereinstimmen. Wir lesen auf Seite 11 dieses Berichts : ,,Wir erlauben uns, noch einen andern Punkt zu erwähnen, ,,welcher für die Mehrung unserer Beziehungen mit dem Auslande ,,von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist.

,,Es ist dies das Konsulatswesen.

,,Wenn wir auch dem guten Willen und dem Fleiße mancher ,,unserer schweizerischen Konsulate alle Anerkennung zollen, so ,,müssen wir uns doch gestehen, daß bei einem großen Theile ,,derselben die Klage zutrifft, welche auch anderwärts über dieses ,,Institut laut wird.

,,Der Konsul ist der Vorposten des Handels und der Industrie ,,desjenigen Landes, welches er vertritt; in dieser Eigenschaft kann ,,deßljalb der schweizerische Konsul unstreitig der nützlichste Förderer ,,des Wohlstandes und der materiellen Kraft seines Vaterlandes sein.

,,In aller Offenheit gestanden, dient aber diese wichtige Stellung ,,in vielen Fällen als bloßer Aushängeschild und als Förderin der ,,eigenen Interessen. Von dem reichen Schatz persönlicher Erfahrungen, von der Fülle der mit dem Handel in engster Verbindung ,,stehenden Ereignisse fallen meist nur die harmlosesten und daher ,,unverfänglichsten Brocken in die periodisch zu erstattenden Berichte.

,,Wie viele wichtige Aufgaben fallen den Konsulaten zu! Wenn ,,wir deren auch nur wenige aufzählen, so übersteigt die Zahl ,,derselben bei Weitem, was die zu unserer Kenntniß gelangenden ,,Berichte enthalten.tt In allen Ländern von einiger industrieller Bedeutung kommt dem Handelskonsulat eine große Wichtigkeit zu, und in dieser Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. II.

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Beziehung sieht sich die Schweiz durch England, Frankreich, Deutschland und Belgien überflügelt. In diesem letztem Staate sehen wir seit 1869 das Budget für die diplomatischen Vertretungen beständig abnehmen und dagegen dasjenige der Handelskonsulate stark zunehmen. Aehnliches würde sich namentlich für die Schweiz empfehlen; denn wir haben, wie übrigens auch Belgien, keine bedeutende diplomatische Rolle zu spielen, wohl aber haben wir gewichtige Handelsinteressen zu wahren.

Wir äußern den Wunsch, ohne ein Postulat aufzustellen, daß diese Konsulatsangelegenheit nicht aus dem Auge gelassen werde.

Ausstellungen. Neue Industrien.

Die von den schweizerischen Jurys vorgelegten Berichte über die Pariser Weltausstellung enthalten Angaben von großem Interesse über die Industrien und insbesondere über diejenigen, welche mit Vortheil in der Schweiz eingeführt werden könnten. Das Handelsdepartement theilt uns in seinem Berichte mit, daß es Conferenzen veranstalten werde zum Zwecke der Erörterung der diesfälligen Fragen. Es ist dies, wie wir glauben, ein Versuch, der ermuthigt ·werden muß und von dem wir uns guten Erfolg versprechen.

Mehrere Schweizerkonsuln empfehlen nachdrücklich die Einführung der Fabrikation von Lederhandschuhen bei uns. Ein einläßlicher Bericht darüber wurde unter Vereine und Personen, die der Gegenstand näher angeht, vertheilt.

Dieser Industrie reiht sich für unsere Landwirthe ein neues Problem an: Würde es sich empfehlen, und unter welchen Verhältnissen, in den Alpen und im Jura, überall wo die Weide für das Rindvieh unzugänglich wird, die Schaf- und Ziegenzucht einzuführen ?

Würde diese Frage bejaht, so hätte man diese Industrie durch Beiträge zu unterstützen. Frankreich fabricirt jährlich für 80 Millionen Handschuhe, wovon 50 Millionen den im Lande selbst erzielten Rohstoff, Felle von Lämmern und jungen Ziegen, repräsentircn.

In den Alpen und im Jura gibt es gewiß hochgelegene Gegenden , welche sich zu viel versprechenden Versuchen eignen würden.

Durch Verwerthung des Fells von Lämmern und jungen Ziegen würden wir auch noch einen Mehrgewinn an Fleisch für Alimentirung erzielen, der nicht zu verachten wäre, denn auch in dieser Beziehung sind wir dem Auslande tributar. Wir dürfen nicht aus dem Auge

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verlieren, daß zwei Fünftel der schweizerischen Bevölkerung auf importirte Lebensmittel angewiesen sind. In dieser Beziehung sind die aus dem Berichte des Zolldepartements ersichtlichen Ziffern sehr schlagend und interessant.

ö Im Jahr 1879 betrug die Einfuhr von Vieh aller Art 268,438 Stück und die Ausfuhr 104,825 ,, also Mehreinfuhr .

. 163,613 Stück und zwar meistens Schlachtvieh.

Man hebt dabei noch weitere Vortheile hervor, insbesondere einen namhaften, lohnenden Verdienst für die mit den verschiedenen Zweigen dieser Fabrikation beschäftigten Arbeiter. In Paris können die Zuschneider bis zu Fr. 7 täglich verdienen. In Grenoble verdienen die Frauen mit Leichtigkeit Fr. 2. Diese Fabrikation bietet vor Allem den bedeutenden Vortheil der freien Hausarbeit.

Eine andere Industrie, die Korbmacherei, hätte auch alle Aussicht auf Gelingen. Rohstoff in Fülle und an Ort und Stelle, raschen Betrieb und wenig Kapital erfordernd. Versuche damit sollen gemacht werden oder in einigen Kantonen theilweise bereits im Gange sein.

In dieser so wichtigen Frage der Einführung neuer Industrien in der Schweiz haben wir dem Bundesrathe keine Bemerkungen anzubringen, außer der dringenden Empfehlung, daß er in diesem Verwaltungszweige, der bisher so viel zum Wohlstande des Landes beigetragen hat, nichts vernachläßigen möge.

Versicherungswesen.

Da die Zahl der Versicherungsgesellschaften, namentlich derjenigen für Lebens- und Unfallversicherung, in den letzten Jahren bedeutend zugenommen hat, so sind wir ganz damit einverstanden, daß der Bundesrath die Departemente für Handel und für Justiz und Polizei beauftragt hat, einen Gesetzentwurf über diese Materie auszuarbeiten. Ein solches Gesetz drängt sich auf durch die vielfachen Interessen, die bereits im Spiele sind und künftig es noch mehr sein werden.

Vollziehung des Fabrikgesetzes.

Wir haben auch die Frage in Prüfung gezogen, ob angesichts der üblen Lage unserer Industrie das Fabrikgesetz vom 23. März

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1877 in seiner Anwendung eine Wohlthat gewesen sei. Hierüber ist es noch nicht möglich, sich bestimmter bejahend auszusprechen.

Es gibt Einschränkungen, welche unsere Fabrikanten in eine ungünstigere Stellung, gegenüber der auswärtigen Fabrikation, versetzen. Vielleicht bewirken wir, mit der löblichsten Absicht, vom humanen Gesichtspunkte aus, insbesondere durch Einschränkung der Arbeitsstunden in den Fabriken, eine Hemmung der Thätigkeit bei mehreren von unsern Großindustrien. Wir vermindern unsere Produktionskräfte in einem Augenblicke, wo das Schutzzollsystem unsern Concurrenten zu Hülfe kommt.

Es ist zu bedauern, daß bei Anwendung des Fabrikgesetzes nur tastend vorgegangen wird. -- Wir heben folgende Stelle aus dem Geschäftsberichte hervor : ,,Die Bestimmungen über die tägliche Arbeitszeit (Art. 11) ,,finden namentlich bei der Stickerei-Industrie Anstand. Während ,,bei andern Industrie/Aveigen Ueberschreitungen des Gesetzes nur ,,selten vorkommen, bilden sie hier die Regel. Die Sticker, welche ,,das Gesetz befolgen, klagen darüber, daß sie mit denjenigen, ,,welche die Arbeitszeit überschreiten, nicht k o n k u r r i r e n können, ,,Es gibt Ortschaften mit vielen Stickereien, die alle von sechs oder sieben Uhr Morgens bis neun Uhr Abends arbeiten lassen. . . ."· ,,Bewilligungen von Nachtarbeit wurden verlangt und ertheilt : ,,für eine Mühle, eine Gußstahlfabrik, eine Maschinenfabrik, eine ,,Gasfabrik, zwei Salinen, eine Eisfabrik, eine Rothgarnf'ärberei und ,,eine Glasfabrik. Dabei bestanden die im vorigen Jahre ertheilten ,,ähnlichen Bewilligungen fort.a Ein gleiches Geständniß enthält auch der Bericht der Fabrikinspektoren : ,,96 Etablissement« geben zu -- auch bei dem gegenwärtigen ,,schlechten Geschäftsgang -- den Normalarbeitstag (11 Stunden) ,,zeitweise überschritten zu haben. Eine Menge derselben gestehen, ,,daß es ,,sehr oft"1, ,,in der Regel" etc. geschehen. Vermuthlich ,,kommt dies weit öfter in regelmäßigen Zwischenräumen vor, als ,,man uns sagte.a Es hat sich gezeigt, daß in der Ausführung eines Gesetzes oft Dinge, die in der Theorie gut und vortrefflich schienen, in der Praxis dies durchaus nicht sind.

Eine Gesetzesbestimmung, welche lebhafte Sympathien gefunden hat, ist der Ausschluß der Kinder u n t e r 14 Jahren.

Aus den angeführten Gründen empfehlen wir dem Bundesrath und insbesondere dem Handelsdepartemente, diese wichtige Frage

853 der Arbeit in den Fabriken einem weitern .Studium zu unterziehen, damit das Gesetz gute Wirkungen habe und die Gesundheit des Arbeiters schütze, ohne die Entwicklung unserer Industrien zu gefährden; denn es unterliegt keinem Zweifel, daß wenn diese dem Ruine entgegengehen, unsere Arbeiter nichts Anderes in Aussicht haben als: gedrückte Existenz und Elend -- oder die Auswanderung.

l>. Land.'vvirtlischaft.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen und Beiträge an landwirtschaftliche Unternehmungen im Besondern.

Hebung der schweizerischen Pferdezucht.

Mit Bundesbeschluß vom 24. October 1874 wurde ein eidg.

Fohlenhof creirt, welcher den Zweck haben sollte, den Züchtern die Produkte importirter Racenpferde zu guten Preisen abzunehmen und durch zweckmäßige Erziehung weiter zu entwickeln. Die ausgewachsenen Fohlen sollten dann im Inland verkauft werden mit der Bedingung, daß sie mindestens sechs Jahre zur Züchtung verwendet werden müßten. Es sollte durch den Fohlenhof ein Surrogat für das mangelnde eidgenössische Gestüt geschaffen werden.

Die eidgenössische Pferdezucht-Commission berechnete den Ankaufspreis der ein- bis zweijährigen Fohlen zu Fr. 600, nahm einen dreijährigen Aufenthalt derselben im Fohlenhof und einen mittlern Verkaufspreis von Fr. 2500 an. Es ergab sich unter Berücksichtigung der Fütterungs- und Wartekosten und mit Verzinsung des Anlagekapitals bloß ein Deficit von Fr. 2640 in drei Jahren oder circa Fr. 900 per Jahr auf Grund eines Bestandes von 20 Fohlen.

Der nun bereits fünf Jahre bestehende Fohlenhof scheint den gehegten Erwartungen nicht zu entsprechen, und es spricht sich der bundesräthliche Geschäftsbericht pro 1879, freilich zum ersten Male, ganz unumwunden ungünstig aus. Angestellte Nachforschungen und die Einsichtnahme in die Bücher haben ergeben, daß nur bis zum Jahr 1876 ausschließlich im Inland geborene Fohlen angekauft wurden, wobei freilich der Durchschnittspreis sehr erheblich über Fr. 600 zu stehen kam (der Durchschnitt aus 12 Thieren ergibt Fr. 970). Der Erlös hingegen, welcher durchschnittlich auf Fr. 2500 zu stehen kommen sollte, hob sich bei 12 Thieren im Durchschnitt nur auf Fr. 2300. Dadurch mußte sich schon ein wesentlich ungünstigeres Rechnungsergebniß herausstellen.

854 Seit 1877 aber hat man auch ältere Fohlen angekauft in der Normandie, welche zu sehr hohen Preisen (bis Fr. 5300) bezahlt werden mußten und auf deren Wiederverkauf geradezu erhebliche Verluste gemacht wurden. -- Laut Geschäftsbericht sind im Jahr 1879 vier Fohlen zu Fr. 3770 oder Fr. 942 per Stück angekauft und fünf Fohlen zu Fr. 4795 oder Fr. 960 per Stück verkauft worden, nachdem letztere vielleicht ein bis zwei Jahre gefüttert und die Bedingungen der Verwendung zur Zucht wahrend sechs Jahren fallen gelassen worden waren. Der Bundesrath bemerkt, es scheine, daß die Geschmacksrichtung der Pferdezüchter vollständig umgeschlagen habe. Die Nachfrage nach den im Fohlenhof auferzogenen Thieren sei in der That eine so geringe, daß der Verkauf nur bedeutende Verluste lasse.

Aber abgesehen von den ungünstigen Ergebnissen des Verkaufs sind die Kosten für Fütterung, Wartung etc. erheblich ungünstiger als vorausgesehen wurde.

Der Unterhalt des Hofes mit seinem Bestand von 16 Fohlen belief sich pro 1879 auf Fr. 11,329. 21, ohne die Fr. 2000 Gratificationen zu rechnen, welche pro · 1878 und 1879 ausgerichtet worden sind. Das Deficit dieser Anstalt beläuft sich daher nicht, wie angenommen wurde, auf Fr. 900 per Jahr, sondern es belief sich im Jahr 1879 auf rund Fr. 12,000 und consumirte genau die Hälfte des ganzen Crédites von Fr. 24,000, welcher zur Hebung der schweizerischen Pferdezucht bestimmt ist. Von der restirenden Hälfte haben dann Commissionen und Expertisen noch weitere Fr. 5601. 85 verschlungen, so daß bloß noch circa Fr. 6000 übrig blieben für Ausstellungen und Subventionirung von Ankäufen von Zuchtthieren im Ausland, welch' letztere doch sehr wirksame Mittel für Hebung der Pferdezucht sind. Der Bundesrath glaubte in Folge dieser Verhältnisse von einem Ankauf von Zuchthengsten pro 1879 absehen und pro 1880 eine erhebliche Réduction des Fohlenhofes in Aussieht nehmen zu müssen, um die nöthigen Summen für den Hengstenankauf zu gewinnen. Immerhin sind pro 1879 an die Kantone Waadt und Bern, sowie an die Société étalonnière von Neuenburg Fr. 14,281. 35 eidg. Subventionen für den Ankauf von Zuchthengsten verabfolgt worden.

Ihre Commission ist nun keineswegs der Ansicht, daß durch eine erhebliche Réduction des Fohlenhofes die finanziellen Ergebnisse desselben sich besser gestalten, da die
Verwaltungskosten und die Zinse des Anlagekapitals sich gleich bleiben würden, währenddem der Nutzen der Anstalt für Hebung der Pferdezucht noch mehr sinken müßte. Sie ist auch nicht der Ansicht, daß die finanziellen Ergebnisse in erster Linie maßgebend seien bei Beur-

855 theilung der Nützlichkeit des Fohlenhofes, da es übrigens doch auch denkbar ist, daß dieselben sich inskünftig besser gestalten.

Maßgebend ist vielmehr die Qualität der aus dem Fohlenhof hervorgegangenen Zuchtthiere und ihr Ruf bei .den schweizerischen Pferdezüchtern, und diese scheinen uns nach vielfach eingezogenen Erkundigungen den gehegten Erwartungen nicht zu entsprechen.

Es scheint Ihrer Kommission unzweifelhaft, daß die schweizerische Pferdezucht mit dem Fohlenhof nicht diejenige Unterstützung erhält, welche den aufgewendeten Kosten entspricht, und scheint uns die Berechtigung dieses Instituts fraglich geworden zu sein. Uebrigens hat schon die Büdgetcommission im verflossenen Dezember auf die bezüglichen Verhältnisse aufmerksam gemhcht und einem Bericht des Bundesrathes gerufen.

Wir stellen nun das Postulat : ,,Der Bundesrath sei eingeladen, zu untersuchen und ,,darüber Bericht zu erstatten, ob der vom eidg. Fohlenhof ,,jährlich beanspruchte Kredit nicht in anderer Weise wirk,,samer zur Hebung der schweizerischen Pferdezucht ver,,wendet und dieses Institut liquidirt oder reorganisirt wer,,den solle."

Verbesserung der kleinen Rindviehschläge.

Nach dem Bericht des Bundesrathes sind pro 1879 zum ersten Male aus dem hiefür bewilligten Kredite von Fr. 3000 Beiträge an die Prämirung der kleinen Rindviehschläge ausgetheilt worden, und zwar : Fr. 1309 an die Ausstellung in Sitten, ,, 400 ,, ,, Viehschau ,, Meiringen, ,, 796 ,, ,, ,, Chur, jedoch immer unter der Bedingung, daß von den betreffenden Kantonsregierungen ein eben so großer Beitrag verabfolgt werde.

Zugleich wurden Experten bezeichnet, welche die ausgestellten Thiere nach Reinheit der Race, Körperformen und Leistungsfähigkeit zu beurtheilen hatten.

Nach den eingegangenen Expertenberichten verdienen die Racen von Hérens und Congés im Wallis besondere Pflege durch rationelle Zucht und Fütterung. Erstere ist von röthlich gelber Farbe und repräseutirt in ihrer reinen Zucht neben verhältnißtnäßig großer Feinheit und Nutzbarkeit eine seltene Energie, Ausdauer und Genügsamkeit. Die Race von Congés gehört zur braunen Race der Schweiz und bildet als Gebirgsvieh bloß einen durch das Klima und andere Faktoren beeinflußten leichten Schlag derselben.

856 · Die braune Race des Haslithales, welche inMeiringen prämirt wurde, ist mit der braunen Walliser Race von Congés identisch.

Der sciJefergraue kleine Rindviehschlag Bündtens ist eine mehr eigenartige Raììtk von besonderen Racenmerkmalen, im Uebrigen aber von sehr guten Eigenschaften. Er kommt leider nur zu selten in reinen Exemplaren vor.

Wenn nun auch über die Art der Hebung der Zucht der kleinen Gebirgsviehschläge der Schweiz noch nichts Bestimmtes vorgeschlagen werden kann, so ergeben doch die Spezialberichte, daß man es hier mit verbesserungsfähigen, sehr ergiebiger» Racen zu thun hat, welche eidg. Subventionen wohl werth sind.

Landwirths chaf tliche Vereine.

Spezielle Nachforschungen haben ergeben, daß das pomologische Bilderwerk, dessen erster Theil mit dem Kernobst bereite seit mehreren Jahren publizirt ist, nun auch in seinem zweiten Theil, Sto:iiobst und Trauben, zur Publikation bereit ist und daß der jährliche Bundesbeitrag von Fr. 700 inskünftig disponibel wird.

Von den Fr. 6000, welche für die alpwirthschaftliche Versuchsstation ausgegeben wurden, sind Fr. 1000 zur Verbesserung der Alpen verwendet und dem betreffenden Verein direkt verabfolgt worden. Fr. 5000 dienten neben andern Mitteln zur Bestreitung der Kosten der Milchversuchsstation in Lausanne und zu Wandervorträgen, deren 55 in deutscher und französischer Sprache über landwirtschaftliche und milchwirthschaftliche Themata vom Direktor gehalten wurden. Auch der landwirthschaftliche Verein der romanischen Schweiz, welcher mit Fr. 2000 subventionirt worden ist, hat 41 Wandervorträge abhalten lassen, deren Erfolge als sehr befriedigend bezeichnet werden. In der deutschen Schweiz sind 110 Vorträge über alle Zweige der Landwirtschaft gehalten worden. Es scheint in diesen Wandervorträgen ein Ersatz gefunden zu sein für die vielfach kränkelnden landwirtschaftlichen Schulen, der alle Aufmerksamkeit verdient.

Viehseuchenpolizei.

Der Bericht konstatirt einen verhältnismäßig guten und seuchenfreien Zustand unseres Viehes, wie er seit langen Jahren nicht mehr dagewesen ist, und es kann hier nur der Wunsch ausgedrückt werden, daß durch eine strenge Handhabung der Seuchenpolizei und sorgfältige Kontrole der Transportmittel, besonders der Eisenbahnwagen,

857 eine Einschleppung von ansteckenden Krankheiten auch möglichst vermieden werde.

künftig

Maßnahmen gegen die Phylloxéra.

Dem unterm 17. September 1878 zu Stande gekommenen internationalen Vertrag zur Bekämpfung der Reblaus zwischen der Schweiz, Deutschland, Oesfcerreich, Spanien, Portugal, Frankreich und Italien haben leider bisher Spanien und Italien die Ratifikation nicht ertheilt. Freilich bleibt der Vertrag nichts destoweniger für die übrigen Kontrahenten in Kraft. Ob aber Italien und Spanien bis zum 1. Juli 1880, bis zu welchem Termin das Protokoll noch offen bleibt, die Ratifikation aussprechen werden, ist sehr fraglich.

Es ist dies um so mehr zu bedauern, als gerade von Italien her die Invasion des gefährlichen Insektes in die Schweiz droht und nur durch gemeinsames Handeln beider Grenzstaaten ein namhafter Schutz erzielt werden kann. Es wird dem Bundesrath der Wunsch ausgedrückt, er möchte diese Angelegenheit nicht aus dem Auge verlieren und auch den* baldigen Anschluß von Italien an den vereinbarten Vertrag zu erwirken suchen.

Forstwesen.

Die Vollziehung des seit 1876 bestehenden Bundesgesetzes über die Forstpolizei im Hoehgebirg geht äußerst langsam von statten.

Mit dem Erlaß der kantonalen Vollziehungsverordnung sind noch zwei Kantone im Rückstand. Es liegen jedoch Zusicherungen vor, daß dieses Jahr noch die allseitig vorbereiteten Erlasse dem Bundesrath vorgelegt werden sollen. 0 Der Art. 17 des citirten Gesetzes lautet: ,,Für diejenigen Waldungen, für welche vorläufig noch keine definitiven Wirthschaftspläne eingeführt werden können, ist innert den ersten 5 Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes durch einen provisorischen Wirthschaftsplan der jährliche Abgabesatz festzustellen und die Benutzung, Verjüngung und Pflege der Waldungen zu ordnen.tl Am 10. August 1881 läuft nun diese fünfjährige Frist ab, und es haben bisher nur die Kantone Bern und St. Gallen den ersten Schritt zur Vollziehung dieses Artikels dadurch gethan, daß sie Instruktionen über die Aufstellung provisorischer Wirthschaftspläne erließen. Solcher Wirthschaftspläne selbst aber bestehen auch in

858 diesen beiden Kantonen noch sehr wenige, und es wird deren Bearbeitung für alle Korporationsvvälder keinesfalls innert Jahresfrist möglich sein.

Die andern Kantone des eidgenössischen Forstgebietes werden bis zum Ablauf jener fünfjährigen Frist wohl kaum schlüssig werden über die Grundsätze, nach welchen vorgegangen werden soll. Es muß daher für die Vollziehung jenes Artikels 17 des eidgenössischen Forstpolizeigesetzes eine doppelt und vielleicht dreimal so lange Frist in Aussicht genommen werden, als das Gesetz selbst vorsieht, und es fragt sich, ob nicht inzwischen auf eine andere, schneller wirkende Art und Weise wenigstens die schonende Benutzung und zweckmäßige Verjüngung der Gebirgswälder sicher gestellt werden solle. Es könnte dies vielleicht durch eine entsprechende Weisung des Bundesrathes an die kantonalen Behörden auf Grund des Art. 30 des Gesetzes geschehen.

Würden dann auf Grund der vervollständigten Triangulation die Waldvermessungen einen raschen Fortgang nehmen, so könnte sogleich mit der Bearbeitung von definitiven Wirthschaftsplänen begonnen und könnten die Kosten provisorischer Wirthschaftspläne den Korporationen erspart werden, ohne daß dadurch die forstlichen Interessen geschädigt würden.

Jagd und Fischerei.

1. J a g d und

Vogelschutz.

Bekanntlich waren von jeher die Insekten fressenden Vögel, welche der Landwirthschaft den größten Nutzen bringen, auf ihrer periodischen Wanderung am Südabhang der Alpen den meisten Nachstellungen ausgesetzt, und es wurden dieselben in Netzen oft massenhaft weggefangen. Der Kanton Tessin hat nun, wie der Bericht konstatirt, sich alle mögliche Mühe gegeben, diesem schädlichen Treiben entgegenzutreten. Es sind die Friedensrichter mit der Strafkompetenz für Vergehen gegen das Gesetz über Jagd und Vogelschutz ausgerüstet und dos Obergerioht ist als Rekurs-Instanz bestellt worden. Möge der Kanton auf diesem guten Wege fortschreiten.

2. F i s c h e r e i .

Die Vollziehung des eidgenössischen Fischereigesetzes vom 18. Mai 1877 schreitet ebenfalls nur langsam vor. Es sind bis jetzt etwas mehr als die Hälfte der kantonalen Vollziehungs-

859 Verordnungen erlassen worden, so letztes Jahr noch eine solche von der Regierung von Schaffhausen. Es stehen noch aus diejenigen der Kantone Zürich, Glarus, Uri, Zug, Graubünden, Tessin, Wallis, Waadt und Neuenburg. Es liegt die Ursache dieser Verzögerung theilweise darin, daß viele Gewässer zugleich in mehrere Kantonsgebiete reichen und daher erst Konkordate über gemeinsame Handhabung der Fischereipolizei abgeschlossen werden müssen. Auch sind Unterhandlungen mit Frankreich und Italien über Conventionen betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern im Gang. Da nun der Abschluß dieser Vereinbarungen und in Folge dessen der Erlaß der noch fehlenden kantonalen Vollziehungsverordnungen zum Bundesgesetz noch auf sich warten lassen wird, so glaubt Ihre Commission die Frage anregen zu sollen, ob nicht inzwischen gemäß Art. 11 des Gesetzes in den Schweizerseen gewisse Uferstrecken jetzt schon geschont und als Laich- und Hegeplätze bezeichnet werden sollten.

Auswanderungswesen.

Schon seit einer langen Reihe von Jahrzehnten wendet sich alljährlich ein mehr oder weniger großer Strom von Leuten, die in ihrem schweizerischen Vaterland nur einen ungenügenden Erwerb finden, der Fremde, meistens überseeischen Ländern zu 5 theils, um sich bleibend anzusiedeln, und theils freilich, um sich nach glücklichem Erwerb wieder in die schöne Heimat zurückzuziehen. Viele davon erreichen ihr Ziel und werden in wenigen Jahren glückliche Besitzer einer freien Heimstätte. Viele aber wählen entweder ein unrichtiges Reiseziel oder gerathen Spekulanten in die Hände, welche sie zum Sclaven herabwürdigen, oder kommen wegen schlechter Informationen in die bemitleidenswertheste Lage. Haben die Bundesbehörden nicht die Pflicht, ihren zur Auswanderung genöthigten Bürgern wenigstens mit einem guten Rathe beizustehen?

Es ist Ihrer Commission ga.r wohl bekannt, daß der Bundesrath öfter vor der Auswanderung nach gewissen Plätzen gewarnt, und daß er sich in vorkommenden Fällen nach Möglichkeit seinei- Landeskinder angenommen hat. Aber es kann doch auch die Frage gestellt werden, ob nicht die Bundesbehörden sich in die Lage versetzen sollten, schweizerischen Auswanderern nähere Auskunft über die Hülfsmittel und die Erwerbsverhältnisse derjenigen Länder zu geben, welche meistens zum Ziel ihrer Reise gewählt werden. Es scheint dies aber nicht in der Absicht des Bundesrathes zu liegen. Wenigstens hat er es abgelehnt, dem

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Wunsche der Regierung von Canada entsprechend, einen Experten in jenes Land zu senden, um dessen Eignung für schweizerische Ansiedlungen zu prüfen. Ebenso hat er es abgelehnt, den Grütliverein für diese Mission und für die angebotene Honorirung eines Experten mit 1500 Dollar seitens jener Regierung zu empfehlen.

Es wäre nun ohne Zweifel von Interesse gewesen, wenigstens die Motive zu kennen, welche den Bundesrath bei diesen Schlußnahmen geleitet haben.

VII. Geschäftskreis des Post- und Eisenbahndepartements.

1. Postdepartement.

a. IPost-wesen.

Der Ertrag des Postverkehrs hat sich, nachdem er von Fr. 1,801,339 im Jahr 1872 bis auf Fr. 100,452. 28 im Jahr 1876 gesunken war, seither wieder konstant, und zwar in folgender Weise gehoben : 1877 .

.

. Fr. 550,537. 28 1878 . ,, 1,601,489. 02 1879 .

. ' . ,, 1,791,583. 32 Zu diesen günstigen finanziellen Ergebnissen trugen die Einnahmen aus dem Reisendenverkehr gar nichts bei; es haben sich dieselben im Gegentheil vermindert. Die Erträgnisse der Korrespondenzen und Postanweisungen, sowie des Zeitschriftenverkehrs haben sich beträchtlich gehoben ; aber es mußten notwendigerweise die großen Ersparnisse an Transport- und Büreaukosten hinzukommen, um zu ermöglichen, daß gleichzeitig die Gehalte und Vergütungen verbessert werden konnten und dennoch ein Einnahmenüberschuß in dem angegebenen Maße erzielt wurde. Was das Postmaterial

861 betrifft, so erzeigen die Rechnungen vom Jahre 1879 weder eine Vermehrung, noch eine Verminderung desselben.

In einer Richtung allerdings erscheint das Pinanzergebniß der Postverwaltung fortwährend in etwas zu günstigem Lichte. Es wird nämlich Jahr für Jahr auch der bei den Postbureaux am 31. Dezember liegende Vorrath von Werthzeichen bereits als Einnahme gebucht. Die Einnahme ist nach der bisher angenommenen Rechnungsweise vorhanden, sobald die Centralverwaltung die Marken und übrigen Werthzeichen der Post an die einzelnen Bureaux abgegeben und dieselben dafür belastet hat. Eine Spezialerhebung am Ende des Jahres 1878 ergab, daß sich damals für zirka Fr. 530,000 solcher Werthzeichen in den Händen der Poststellen befanden. Es würde sich wohl um so eher die Prüfung der Frage rechtfertigen, ob nicht die Werthzeichenvorräthe der Poststellen am Ende des Rechnungsjahres von den Einnahmen in Abzug zu bringen seien, als ja überdies ein nicht unbeträchtlicher Werth an Postmarken, Korrespondenzkarten, Frankocouverts u. s. w. sich in den Händen des Publikums befindet, für welche die Postverwaltung eine Gegenleistung noch zu machen hat.

Die Angelegenheit der P o r t o f r e i h e i t der A r m e n g e l d e r , welche auf Seite 250 u. ff. des Geschäftsberichtes besprochen ist, hat in-'sofern einen vorläufigen Abschluß gefunden, als unterm 31. Oktober 1879 die Poststellen in Keuntniß gesetzt worden sind, daß die von kompetenter Behörde als Armensache bezeichneten Geldsendungen (Inbegriffen Geldanweisungen) auch dann portofrei befördert werden dürfen, wenn sie nicht direkt, sondern nur m i t t e l b a r an die Armen (Unterstützten) adressirt sind, z. B.: An N. N. durch Vermittlung des Pfarramtes in X.

An die Armenpflege in A. zu Gunsten des unterstützungsgenössigen B. C.

Immerhin will uns scheinen, dieser Modus sei nicht frei von Inkonvenienzen. In einzelnen Fällen, in welchen bloß vorübergehende Unterstützungen verlangt und geleistet werden, muß die Nöthigung, den Namen des Unterstützten auf der Adresse derjenigen Beamtung anzugeben, welche die Unterstützung vermittelt, unangenehm empfunden werden. Hie und da wird es auch ganz unausführbar sein, wenn mehrere Unterstützungen in einer Sendung enthalten sind, ein Verzeichniß der sämmtlichen Empfänger auf der Adresse anzubringen. Nachdem auf Anregung unserer Commission hin die Verfügung vom 31. Oktober 1879, welche nur im Postamtsblatt publizirt worden war, den Kantonsregierungen durch be-

862 sonderes Kreisschreiben zur Kenntniß gebracht und durch diese ohne Zweifel den interessirten Armenbehörden mitgetheilt worden ist, mag es angemessen sein, abzuwarten, wie die Vollziehung der genannten Verfügung sich gestaltet und die Armenbehörden sich zu derselben stellen.

Auf Seite 253, Ziffer 5 wird vom Bundesrathe mitgetheilt, es seien diejenigen Gesuche von B r i e f t r ä g e r n um B e s o l d u n g s e r h ö h u n g bereits definitiv erledigt, welche bei der Bundesversammlung zurückgezogen und bei den Kreispostdirektionen anhängig gemacht worden seien. Es ist hiebei zu bemerken, daß die Petition der Briefträger des Postkreises Zürich lediglich dahin ging, es möchte die Bundesversammlung bei der Berathung des Budgets für das Jahr 1880 einen Posten aufnehmen, welcher eine etwelche Erhöhung der Briefträgerbesoldungen ermögliche. Auch die aus dem Postkreise Luzern eingelangte Petition hatte offenbar keinen andern Sinn, obgleich der Wortlaut abweicht. Unter diesen Umständen wäre es wohl das Richtigste gewesen, wenn die Verhältnisse der sämmtlichen Petenten, beziehungsweise der Briefträger überhaupt, geprüft und Beschluß gefaßt1 worden wäre. Der bezügliche Verhandlungsgegenstand hätte dann von der Bundesversammlung als erledigt betrachtet werden können.

Die Antwort, welche der Bundesrath auf Seite 253, Ziffer 6, rücksichtlich der Petition der ,,Société intercantonale des industries du Jura" ertheilt, scheint der Commission nur eine vorläufige Berichterstattung in dieser Angelegenheit zu sein. Es ist eine Thatsache, daß die E r w e i t e r u n g des L o k a l r a y o n s für Fahrpoststüke bis 250 Gramm von sehr erheblicher Bedeutung für unsere Uhrenindustrie ist. Daher erwartet die Commission eine einläßlichere Berichterstattung des Bundesrathes, als sie in den wenigen Zeilen des Geschäftsberichtes enthalten ist.

Was über die F a b r i k a t i o n der W e r t h z e i c h e n und die B e s o l d u n g der K o n d u k t e u r e in Erledigung der bezüglichen Postulate (Seite 252 und 255) gesagt wird, veranlaßt die Commission zu keinen Bemerkungen, dagegen vermißt sie im Geschäftsbericht des Finanzdepartements die Berichterstattung über einen unterm 17. Juni 1879 an den Bundesrath zur nochmaligen Untersuchung zurückgewiesenen Posten von Fr. 11,240. 73 ( M a n c o in der K r e i s p o s t k a
s s e in Basel), obgleich im Berichte der Postverwaltung (Seite 257, Ziffer 9) ausdrücklich auf dieselbe verwiesen wird. Es besteht ohne Zweifel die Absicht, einen Spezialbericht an die Bundesversammlung zu erstatten.

863

Behufs Ausrichtung der E n t s c h ä d i g u n g e n bei U n f ä l l e n des P o s t p e r s o n a l s auf D i e n s t r e i s e n ist seit einigen Jahren ein Spezialfonds dadurch konstituirt worden, daß alljährlich eine Summe von Fr. 8000 in Ausgabe gebracht und der Ueberschuß dieses Betrages über die auszurichtenden Entschädigungen kapitalisirt worden ist. Der Aktivsaldo beziffert sich auf 1. Januar 1879 mit Fr. 14,652. 20; auf 1. Januar 1880 mit Fr. 21,636. 52 (inbegriffen die Zinsen des angelegten Kapitals, s. Seite 263 des Geschäftsberichts). Die Commission ist nun keineswegs im Falle, gegen dieses Verfahren Einwendungen zu erheben; hingegen findet sie, es sollte in der Staatsrechnung der genannte Spezialfonds ebenfalls aufgeführt werden, womit sich auch die Vertretung des Postdepartements gegenüber unserer Commission vollständig einverstanden erklärt hat.

Nicht ganz dieselbe Uebereinstimmung besteht bezüglich der Aufführung der W e c h s e l k u r s d i f f e r e n z e n (Seite 282 des Geschäftsberichts). Das Postdepartement will in dieser Beziehung vom bisher befolgten Systeme abgehen und in der Staatsrechnung wie im Berichte jeweilen bloß die Nettoergebnisse rubriziren. Im Budget für 1880 ist bereits damit der Anfang gemacht. Es wird diese veränderte Rechnungsstellung als eine Folge des im Art. 4 der Uebereinkunft betreffend den Austausch der Geldanweisungen, datirt Paris, den 4. Juni 1878, vorgeschriebenen Verfahrens hingestellt. Wir halten aber dafür, daß nach wie vor es für jeden Staat durchaus eine Frage des innern Haushaltes sei, wie er die betreffenden Summen zur Verrechnung gelangen lasse, und wir würden unserseits dem frühern Systeme den Vorzug geben, weil es einen viel klarern und bessern Einblick in die bezüglichen Operationen gewährt.

* l>. Teleg-raplaerrwesen.

Einem Postulate vom 17. Dezember 1879, durch welches der Bundesrath eingeladen worden ist, zu untersuchen, ob Maßregeln zu ergreifen seien, diejenigen Telegraphenausläufer, deren Zeit ganz, dem Dienste der Verwaltung gewidmet ist, in ihrer Besoldung so zu stellen, daß dieselbe für die nothwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht, ist durch Botschaft des Bundesrathes vom 5. März 1880 genügt worden. Es wird beantragt, den Kredit für die Besoldung der Ausläufer von Fr. 53,000 auf Fr. 60,000 zu erhöhen.

Zum erstenmal wieder seit dem Jahr 1865 hat sich im Jahr 1878 der durchschnittliehe Ertrag einer Depesche höher gestellt,,

864

als auf Im 64

der Betrag der mittlern Kosten. Der durchschnittliche Gewinn jeder Depesche betrug 6 Cts. (Ertrag 78 Cts., Kosten 72 Cts.).

Jahre 1879 stieg er auf 13'/2 Cts., indem die Kosten sich auf Cts. verminderten, während der Ertrag auf 77.5 Cts. blieb.

Es wäre wohl dringend zu wünschen gewesen, daß dio neuen Verträge betreffend den Telegraphenverkehr, von welchen im Berichte Seite 297 u. ff. gesprochen wird, theilweise günstigere Ergebnisse geliefert hätten ; allein wir begreifen zur Zeit, daß aus den angeführten Gründen dieselben nicht erreichbar waren.

2. Eisenbahndepartement.

A. Organisation des Departements.

Der vorliegende Bericht ist der erste, seitdem in Folge des Bundesbeschlusses vom 21. August 1878 das Eisenbahnwesen mit dem Postdepartement vereinigt und aus dem früher mit ihm verbundenen Handels- ein eigenes Handels- und Landwirthsehaftsdepartement erstellt worden ist. Die Organisation der Eisenbahnabtheilung dagegen hat keine Abänderung erlitten, nur wurde das Gotthardinspektorat neu gestaltet, dasselbe dem technischen Inspektor übertragen und diesem das nöthige Hülfspersonal beigegeben.

»

B.

Allgemeines.

Bezüglich des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1878, betreffend die S i c h e r s t e l l u n g der K r a n k e n - , U n t e r s t ü t z u n g s - , P e n s i o n s - , D e p o s i t e n - und E r s p a r n i ß k a s s e n der Eisenb a h n a n g e s t e l l t e n u. s. w., hat sich die Commission überzeugt, daß dasselbe gegenwärtig vollständig zur Ausführung gekommen ist, und zwar auch bei den ,,wenigen Verwaltungen", welche nach dem Bericht im Rückstände waren.

Wenn dagegen der Bericht sagt: ,,Im Uebrigen sind Wir der ,,Ansicht, daß der Bundesrath in die Art der Anlage der in Frage ,,stehenden Mittel nur auf a u s d r ü c k l i e h e B e r u f u n g hin sich ,,zu mischen hat, damit nicht die Verantwortlichkeit denjenigen ,,ganz oder theilweise abgenommen werde, denen nach den begehenden Organisationen diese Anlage als Pflicht obliegt," so kann die Commission diese Ansicht nicht theilen, sondern hält dafür, es

865 sollen von Zeit zu Zeit vom Bunde aus und von Amtes wegen Untersuchungen veranstaltet werden, wie fragliches Gesetz von den Bahnverwaltungen gehandhabt und ob demselben ein Genüge geleistet werde.

Wir finden dies um so gerechtfertigter, als in den Statuten mehrerer Bahnen die Bestimmung vorkömmt (s. Konzession Art. 28 der Vereinigten Schweizerbahnen): ,,Die Auslegung der Statuten steht ausschließlich dem Verwaltungsrath zu ; der Rechtsweg bleibt ganz ausgeschlossen" Es ist wohl selbstverständlich, daß eine derartige Vorschrift nicht unbedingt Geltung haben darf, sondern daß Fälle vorkommen können, wo eine Einmischung der Admin'istrativund Gerichtsbehörden den Umständen angemessen erscheint.

Von den das Eisenbahnwesen berührenden P o s t u l a t e n sind alle erledigt bis an vier, über deren Stand der Bericht Auskunft gibt. Diese sind : 1. S i c h e r s t e l l u n g der B a h n g e s e l l s c h a f t e n für die V e r g ü t u n g e n aus dem d i r e k t e n V e r k e h r und der Mitbenutzung von Bahnhöfen und Bahnstrecken.

(Postulat Nr. 185.) Es liegt darüber ein Gesetzesentwurf vor, welcher die daherigen Forderungen privilegiren will.

2. F e s t s t e l l u n g der A n l a g e k o s t e n der e i n z e l n e n B a h n e n . (Postulat Nr. 128.) Die Commission ist mit der im Bericht niedergelegten Ansicht einverstanden, daß eine bezügliche Prüfung, wenn sie auch nur einigen Anspruch auf Gründlichkeit machen will, einen Aufwand von Zeit und Geld erfordern würde, welcher mit dem erreichten Ziel in keinem Verhältniß wäre, und daß die Höhe der Baukosten bei einem allfälligen Rückkauf kaum Berücksichtigung finden dürfte.

Es hindert dieß aber nicht, daß bei k ü n f t i g e n Bahn· bauten dem Postulat Folge gegeben und genau ausgeschieden werde, was auf den Bauconto zu nehmen sei und was nicht, und daß aus den daherigen Verfügungen auch die bereits bestehenden Bauconti und deren Einzelheiten gewürdigt werden können.

3. D u r c h f ü h r u n g des Art. 31, letzter Satz des Eisenbahneesetzes vom 23. Dezember 1872 betreffend Aufstellung sesetzlicher Bestimmungen über die E n t f e r n u n g neu zu err i c h t e n d e r G e b ä u d e , S t r o h - u n d Schindeldächer, P f l a n z u n g e n u. s. w. (Postulat Nr. 152.) Die Commission geht mit dem Bericht einig, daß, so wohl gemeint die Motion Jolissaint ist, derselben ohne Beeinträchtigung des an die Bahnen Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. II.

59 O

O

Ö

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anstoßenden Grundbesitzes, d. h. ohne Verletzung der Privatrechte, welche dem jeweiligen Besitzer zustehen, nicht wohl Folge gegeben werden kann, und daß die bestehenden polizeilichen Vorschriften und das den Bahnen zustehende Expropriationsrecht die Mittel an die Hand geben, sich erzeigenden Uebelständen zu begegnen.

4. M o d i f i k a t i o n der E i s e n b a h n g e s e t z g e b u n g , soweit, es die a u ß e r n o r m a l e n B a h n e n (Postulat 177) (Schmalspur, Bergbahn, Straßenbahn, Tramways u. s. w.) betrifft.

Daß diese Art von Bahnen eine besondere Behandlungsweise erfordern, ist unzweifelhaft, ebenso daß deren Anlage, namentlich soweit es die Straßenbahnen und Tramways betrifft, die Interessen der Kantone und der Gemeinden, denen die Erstellung, der Unterhalt und die Sicherstellung des öffentlichen Verkehrs obliegt, nahe berühren und daher ohne deren Einwilligung nicht wohl bewilligt werden können. Die vom Bundesrath in Aussicht gestellten Vorlagen werden gewärtigt.

Bezüglich d e r B e h a n d l u n g l e b e n d e r T h i t r e w ä h r e n d des E i s e n b a h n t r a n s p o r t e s bemerkt der Bericht nichts. Dagegen hat sich die Commission über den gegenwärtigen Stand dieser Angelegenheit erkundigt und in Erfahrung gebracht, daß manchen Beschwerden bereits abgeholfen ist, und daß das Eisenbahndepartement sich alle Mühe gibt, den noch bestehenden möglichst abzuhelfen. Die größte Schwierigkeit liegt in dem Umstände, daß die Viehtransporte, welche von auswärts kommen, nicht von hier aus reglirt werden können, und daß man bezüglich dieser nur durch Unterhandlungen zum Ziele gelangen kann. Eine bezügliche Vorlage ist noch nicht zum Abschluß gekommen, sondern liegt noch im Stadium der Untersuchung.

Die Verhandlungen über ein i n t e r n a t i o n a l e s T r a n s p o r t r e c h t haben im Jahre 1879 ihren Fortgang genommen, ohne jedoch zu einem Resultate zu gelangen. Die bezüglichen Arbeiten, nämlich : 1) Entwurfvertrag über den Eisenbahnverkehr, 2) Entwurf-Ausführungsbestimmungen dazu, 3) Entwurfvertrag betreffend Einsetzung einer internationalen Commission zur Ueberwachung der Vertragsausführung wurden den betheiligten Staaten nach der im Mai und Juni 1878 in Bern stattgefundenen Conferenz, an der sich nebst der Schweiz Deutschland, Frankreich, Italien, Oesterreich-Ungarn,
Belgien, Luxemburg, die Niederlande und Rußland betheiligten, sowie den Kantonen, den Bahngesellschaften und den Handels- und Gewerbevereinen zur Vernehmlassung zugesandt.

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Von diesen haben Deutschland, welches sofort beistimmte, Belgien, Holland, Luxemburg und Rußland geantwortet, während von Frankreich, Oesterreich-Ungarn und Italien die Antworten noch ausstehen.

Die Aufstellung eines internationalen Eisenbahntransportrechts wäre eine so schöne Errungenschaft, daß wir den Bundesrath und das Eiseubahndepartement nur aufmuntern können, in seinen Bemühungen nicht nachzulassen und das Möglichste zu dessen Realisirung zu thun.

C. Spezielle Angelegenheiten betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahnen.

Wir pflichten vorerst dem bei Anlaß der S t r a ß e n b a h n R i e s b a c h - Z i i r i c h vom Bundesrath betretenen Vorgehen bei, nach welchem er die Gesuchsteller angewiesen hat, sich vorerst mit der Regierung von Zürich zu verständigen und keinen Antrag zu stellen vor Eingang eines diese Verhandlungen abschließenden Berichts.

B e t r i e b s v e r t r ä g e . Ueber das, was bezüglich der Betriebsverträge im Geschäftsbericht enthalten ist, haben wir nichts zu bemerken. Dagegen vermissen wir die Auskunft über das, was bezüglich des unterm 8. Januar 1879 zwischen der Westbahn, Centralbahn, Nordostbahn und Jurabahn abgeschlossenen Vertrages betreffend die Verkehrsbeziehungen zwischen diesen Bahngesellschaften ( U n i o n c o m m e r c i a l e ) geschehen ist. Im Geschäftsbericht pro 1878 ist den bezüglichen Verhandlungen Erwähnung gethan mit dem Beifügen: ,,Immerhin gestatten wir uns hier die Bemerkung, daß ,,wir gesonnen -sind, den Verhandlungen der Eingangs genannten ,,Bahnen gegenüber die Autorität der Gesetze unter allen Gesichtspunkten zu wahren a , und es sprach die stäuderäthliche Commission in ihrem von der Bundesversammlung nicht beanstandeten Bericht die Hoffnung aus, ,,daß diese hohe Behörde wirksam darüber wachen ,,werde, daß die berücksichtigungswerthen Interessen, welche durch ,,die projektirten Kombinationen bedroht werden könnten, in dem ,,gesetzlichen und notwendigen Maße geschützt und gewahrt ,,werdend Seitdem ist der Vertrag am 8. Januar 1879 abgeschlossen und demselben unterm gleichen Datum drei Spezialkonventionen beigefügt worden. Das Ganze wurde dem Bundesrath zugesandt, ohue daß er bis jetzt sich veranlaßt gefunden hätte, in irgend einer Weise Beschluß zu fassen.

Der fragliche Vertrag stellt den Grundsatz auf, daß die Waaren auf fraglichen Bahnen auf dem kürzesten Wege geführt und der

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Ertrag nach kilometrischem Verhältniß vertheilt werden soll. Der Beitritt wird ausdrücklich für die Bern-Luzern und die Vereinigten Schweizerbahnen vorbehalten, welchen das Recht des Eintritts gegeben wird, während allen andern Bahnen gar keiuer Erwähnung geschieht. Es ist auch der Vertrag mit seinen Supplementen zum Theil wirklich in Kraft getreten, der Präsidialverwaltungssitz ist der Schweizerischen Centralbahn in Basel übertragen, die Minimaltaxen festgestellt u. s. w. Dagegen haben die Berathungen über die Errichtung eines Centralabrechnungsbüreau noch zu keinem abschließlichen Resultat geführt.

Wir sind nun mit den Anschauungen, welche im "Geschäftsbericht pro 1878 und im bezüglichen ständeräthlichen Berichte niedergelegt sind, einverstanden, daß durch dieses Abkommen die Nationalbahn von der Theiluahme am Transitverkehr so ziemlich ausgeschlossen ist, wenn derselben nicht die Möglichkeit gegeben wird, dem fraglichen Vertrage beizutreten. Freilich haben die Vertreter der Central- und Nordostbahn bei der Ende 1878 vom Bundesrathe veranstalteten und in. Bern abgehaltenen Conferenz den Vertretern der Nationalbahn die Erklärung zu Protokoll gegeben, ,,daß sie bereit seien, zu n o c h zu v e r e i n b a r e n d e n Be,,dingungen den Betrieb der Nationalbahn oder auch diese käuflich ,,zu übernehmen."· Wie wenig aber mit einer derartigen Erklärung gesagt ist, braucht keiner Auseinandersetzung!

Es haben nun bezüglich der Nationalbahn mehrere Conferenzen und sonstige Verhandlungen zwischen dem Bundesrath, dem Departement und den betheiligten Bahnen stattgefunden ; es erwähnt der Bericht indessen denselben in keiner Weise und wir denken, es werde der Bundesrath später, sei es in einem besondern Bericht oder am Ende des Jahres darüber rapportiren. Jedenfalls hätte es die Bundesversammlung und ein näheres und weiteres Publikum interessirt, wenn über die am 10. August 1879 stattgefundene Steigerung über die Nationalbahn namentlich vom Standpunkt des Bundes und im gegenwärtigen Geschäftsbericht berichtet worden wäre.

Einen Antrag zu machen, ist die Commission nicht im Falle; dagegen wünscht sie, daß der Bundesrath dieser Angelegenheit noch weiter seine volle Aufmerksamkeit schenke und nicht unterlasse, was die gesetzliche Gleichberechtigung der bestehenden Bahnen aufrecht erhalten und die Unterdrückung
der einen Bahn durch die andere verhindern könnte.

K o n t r o l e des B a h n z u s t a n d e s . Die Commission hat sich in Folge Einsichtnahme der bezüglichen Akten überzeugt, daß der

869 Zustand der Bahnen einer genauen Untersuchung unterworfen worden ist und daß das Departement die erforderlichen Anordnungen getroffen hat, um das Fehlerhafte auszubessern. Wenn im Jahr 1879 die Inspektion sich bloß über 1477 Kilometer (circa die Hälfte der betriebenen Bahnen) erstreckt h a t , so wurden seither sämmtliche Bahnen inspizirt und die erforderlichen Weisungen zu deren normalen Erstellung erlassen. Der normale Zustand ist dermalen ein befriedigender und da, wo er es noch nicht ist, sind die erforderlichen Weisungen und Androhungen erlassen worden.

B e t r i e b s m a t e r i a l . Die App en z e l i e r b a h n wurde wiederholt, aber leider vergeblich um bessere Instandstellung ihres Betriebsmaterials angegangen ; indessen muß konstatirt werden, daß trotz beengter finanzieller Mittel sie sich in letzter Zeit bestrebt hat, die gerügten Mängel möglichst zu heben.

T e c h n i s c h e E i n h e i t . Um diese zu erzwecken, wurde ein revidirter Entwurf den verschiedenen Bahngesellschaften zur Vernehmlassung mitgetheilt und nach deren Eingang eine Conferenz der schweizerischen Eisenbahngesellschaften abgehalten, welche in den meisten Differenzpunkten zu einer Einigung führten. Unterdessen wurde die Frage der technischen Einheit zu einer internationalen gemacht und deßhalb die Verhandlungen mit den schweizerischen Eisenbahnen nicht weiter geführt.

Zu wünschen ist nun, daß die bezüglichen internationalen Verhandlungen zu einem erfolgreichen Ende geführt werden, und daß der Bundesrath und seine Organe das Ihrige thun, um die Frage der technischen Einheit zu einem glückliehen Ende zu führen.

T a r i f w e s e n . Wir anerkennen mit dem Bundesrath die Schwierigkeit, eine E i n h e i t ini Tarifwesen einzuführen, indem die bestehenden, von den Kantonen und dem Bunde genehmigten Concessionen den Bahngesellschaften bestimmte Rechte geben und die gegenwärtigen schlechten Betriebs-Ergebnisse nicht dazu geeignet sind, ein Entgegenkommen der Bahngesellschaften vorauszusetzen.

Dessen ungeachtet möchten wir den Bundesrath ermuntern, seine daherigen Bestrebungen fortzusetzen.

Z o l l a b f e r t i g u n g s - T a x e n . Anstand mit der B a h n g e s e l l l s c h a f t P a r i s - L y o n M e d i t e r r a n e . D i e Stellung, welche der Bundesrath in diesem Rechtsstreite eingenommen hat, ist
vollständig zu billigen, indem es keinem Zweifel unterliegen kann, daß die Paris-Lyoa-Méditerrané-Gesellschaft, wie jede andere auf schweizerische»! Boden befindliche Eisenbahn, unter der schweizerischen Eisenbahngesetzgebung steht, und es nur auffallen

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muß, daß fragliche Gesellschaft nicht von vornherein solches einsehen wollte.

F a h r o r d n u n g u n d F a h r t e n p l a n e . Auch hier i s t das Vorgehen des Bundesrathes gegenüber denjenigen Bahngesellschaften, welche sich den daherigen Anordnungen nicht fügen, vollständig zu billigen. Es betrifft dieß hauptsächlich diejenigen Bahnen, welche Anschlüsse mit ausländischen Bahnen haben. In dieser Beziehung muß Ordnung geschaffen werden.

Z u g s v e r s p ä t u n g e n . Aus dem Berichte ergibt sich, daß trotz außerordentlicher Schneefälle, Stürme, Regengüsse, Erdrutschungen, Schützenfest, Truppenzusammenzug u. s. w. die Zahl der über 10 bis 15 Minuten verspäteten Personen- resp. gemischten Züge nicht mehr als 1,41 % betrug. Da diese Verspätungen zu einem bedeutenden Theile auch dadurch entstanden sind, daß die Personenzüge allzusehr auch für den Gütertransport beansprucht wurden, so beweist solches, daß die eingeführte Contrôle bei strenger Beobachtung des Art. 34 des Eisenbahngesetzes, welches bei verschuldeten Verspätungen gegen die betreffenden Bahngesellschaften in Wiederholungsfällen eine Geldstrafe bis auf Fr. 1000 androht, eine Besserung in dieser Beziehung zur Folge haben muß.

E i n f ü h r u n g eines v i e r t e n t ä g l i c h e n Z u g e s a u f der B r o y e t h a l b a h n und eines s e c h s t e n Zuges der J u r a B e r n - B a h n zwischen B e r n u n d B i e l . Beide Anstände sind vor der Hand erledigt, ohne daß das Bundesgericht im Falle gewesen ist, sein Urtheil abzugeben. Der Art. 33 des Eisenbahngesetzes vom 23. December 1872, welcher hier maßgebend ist, auteit : ,,Wenn im Interesse des durchgehenden Verkehrs besondere ,,Leistungen einer Bahnverwaltung nothwendig werden, welche ihr ,,bil iger Weise nicht allein zugemuthet werden dürfen, so kann ,,im Falle der Nichtverständigung der Entscheid des Bundesgerichts ,,über die Frage der zu leistenden Entschädigung angerufen werden.

,,Das Bundesgericht entscheidet in solchen Fällen, ob und in welchem ,,Maße Dritte an die bezüglichen Mehrausgaben beizutragen haben."

Ueber die Auslegung dieses Artikels sind die Meinungen getheilt; namentlich sind die Ansichten verschieden, was unter dem Ausdruck ,,Dritte" und namentlich ob auch der Bund darunter zu verstehen sei.

Die Broyethalbahn ha.t nun während des Sommers vier und im
Winter drei Züge. Die Jura-Bern-Bahn dann hat auf der Linie Bern-Biel den gewünschten sechsten Zug erstellt, jedoch unter Verwahrung aller Rechte und unter dem Vorbehalte, denselben wieder allen zu lassen, wenn die Mehrkosten im Vergleich mit dem Ertrag allzu hoch sich erzeigen würden.

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R u h e z e i t d e r A n g e s t e l l t e n . Nach dem Bericht wird die gesetzlich vorgeschriebene Minimalzahl der Freitage so ziemlich überall gewährt, mit dem Beifügen, daß die Jura-Bern-Luzern-Bahn selbige nicht in bestimmter Reihenfolge, sondern nur auf jeweiliges Verlangen der Angestellten gewähre. Aus eingezogenen Erkundigungen ergibt sich nun, daß letztere Bahn die Vorschrift, auf drei Sonntage einen Freitag zu geben, in der Regel genau innehält, dass sie aber, wenn der betreffende Angestellte es ausdrücklich wünscht, ihm statt am Sonntag an einem Werktag den Freitag gestattet. Zudem erhält derselbe auf sein Ansuchen für den gestatteten Freitag gratis ein Fahrbillet und für jedes Mitglied seiner Familie ein solches zum halben Preis.

A r b e i t s z e i t . Es ist darauf zu achten, daß die Angestellten, wie Weichen-, Bahn- und Barrierewärter, Bahnarbeiter und Rangirpersonal, nicht übermäßig mit Arbeit belastet und ihnen die zu ihrer leiblichen Existenz nöthige Ruhe im Interesse der Sicherheit des Betriebs gestattet werde. Wir billigen daher das Vorgehen des Departements, welches überall da, wo eine Ueberanstrengung zu befürchten stand, sich um Reduktion der Arbeitszeit verwendete, um so mehr, als der Geschäftsbericht die Thatsache constatirt, daß die achtzehnstündige Nominalarbeitszeit hier und da noch vorkömmt.

Gotthardbahn.

Unterm 22. August 1878 beschloß die Bundesversammlung: ,,Der Bundesrath wird die Gotthardgesellschaft veranlaßen, die den ,,jetzigen Verhältnissen entsprechenden Veränderungen in ihrer ,,Organisation und die gehörige Bestellung der Gesellschaftsbehörden ,,vorzunehmen." In Folge dessen erließ der Bundesrath unterm 18. März 1879 ein Reglement über die Ueberwachung der Arbeiten an der Gotthardbahn, übertrug das Inspektor»! dem technischen Inspektor des Eisenbahndepartements, gab diesem einen Adjunkt und zwei Controlingenieure bei, erließ dann unterm 31. März 1879 eine Verordnung, in welcher der Bundesrath sich die Wahl eines Viertheils der Mitglieder des Verwaltungsraths, die Bestätigung der Wahl des Oberingenieurs und das Recht vorbehielt, zu jeder Zeit von den Verhandlungen der Direktion und des Verwaltungsraths Einsicht zu nehmen und das Nöthige vorzukehren. Zugleich ordnete er die Neuwahl des Verwaltungsraths und der Direktion durch die Generalversammlung "ö der Aktionäre und Subventionäre an.

Gegenwärtig ist die finanzielle und technische Rekonstruktion und die Reorganisation der Verwaltung vollständig durchgeführt,

872 und es sind die Arbeiten auf der ganzen Linie im vollen Gange, so daß zu erwarten ist, es werde das Unternehmen rechtzeitig zu Ende geführt, und es werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel hinreichen. Diese Erwartungen sind, was den großen Tunnel betrifft, theilweise schon auf eine glänzende Weise in Erfüllung gegangen, indem am 29. Körnung 1880 der Durchbruch des Richtstollens erfolgte, und zwar in einer Weise, welche den weitgehendsten Erwartungen entsprach und allen denjenigen, welche dabei thätig waren, zur hohen Ehre gereicht.

Im Uebrigen wird · auf den einläßlichen Bericht hingewiesen, dem hierseits nichts beizufügen ist und der zu keiner weitern Bemerkung Veranlaßung gibt.

B. Geschäftsführung des Bundesgerichts.

Bau des Bundesgerichtshauses.

Das Bundesgericht beklagt sich nicht mit Unrecht über die Verzögerung der Inangriffnahme des Baues des Bundesgerichtshauses.

Nachdem in letzter Zeit der Bauplatz definitiv ausgewählt und die Baupläne dem Bundesrath übermittelt worden sind, ist Hoffnung vorhanden, daß nach mehr als fünf Jahren endlich von der Gemeindebehörde von Lausanne ernstlich an die Ausführung der übernommenen Verpflichtung werde gegangen werden. Sollten aber auch dießmal wieder unerwartet neue Zögerungen eintreten, so erachtet die Commission es am Platze, wenn der Bundesrath in der Dezembersitzung der Bundesversammlung hievon Kenntniß gibt.

Revision des Gesetzes Über das Bundesstrafrecht.

Das Bundesgericht macht anläßlich der im Stabioprozeß aufgeworfenen Kompetenzfragen die Anregung, ob es nicht angezeigt

873

wäre, die im Jahr 1867 fallen gelassene Revision des Art. 52 des Bundesstrafrechts wieder aufzunehmen, weil in diesem Gesetz der Kreis der politischen Verbrechen und Vergehen zu eng gezogen sei.

Es ist richtig, daß im Jahr 1867, veranlaßt durch eine im Ständerath gestellte Motion, dahin lautend : ,, der Bundesrath ist eingeladen, zu prüfen, ob, und bejahenden Falls, in welcher Weise eine Revision der einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 (Art. 45--52 und 76) hinsichtlich der Beurtheilung jener Vergehen vorzunehmen sei, welche Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidg. Intervention veranlaßt worden ist", der Bundesrath einen Entwurf zur theilweisen Abänderung des Gesetzes den eidg. Rätheti vorlegte. Es mag noch bemerkt werden, daß die Frage der Revision mit Bezug auf Schwierigkeiten, die sich der Anklagekammer wegen den Genfer Ereignissen vom 22. August 1864 entgegenstellten, angeregt wurde.

Beim jetzigen Stande unserer Gesetzgebung werden alle vor die Bundesassisen gelangenden politischen Verbrechen, seien dieselben gegen die Eidgenossenschaft oder die Kantone gerichtet, nach dem Bundesrechte beurtheilt. Es zeigte sich aber, daß die Anwendung des Bundesstrafrechtes auf Verbrechen oder Vergehen gegen kantonale Institutionen oder Behörden in der Praxis auf ernstliche Schwierigkeiten stoßen könne, indem das Gesetz über das Bundesstrafrecht wesentlich nur die Handlungen im Auge hat, welche sich auf dem Gebiet des eidg. Staatslebens bewegen, daher gewisse Akte des kantonalen Lebens nicht vorsieht, welche, obschon wirkliche politische Vergehen, doch unter keine der in den Artikeln 45--50 des" Bundesstrafgesetzes aufgestellten Kategorien fallen. Es handelt sich also darum, diese Uebelstände zu beseitigen.

Hiefür bieten sich zwei Wege. Der Bundesrath stellte sich in seinem Entwurf vorn Jahr 1867 auf den Boden, daß er für alle gegen kantonale Behörden oder Institutionen begangenen politischen Verbrechen dem Bundesstrafrecht die kantonale Strafgesetzgebung substituirte; oder aber man kann eine Revision in der Weise anbahnen, daß man die Artikel 45--52 des Bundesstrafrechtes revidirt und sie durch speziellere, alle Fälle trefiende Bestimmungen ersetzt.

Der Gesetzesvorschlag des Bundesrathes vom Jahr 1867 fand in den Räthen
keinen Anklang. Man wollte zuerst auf den Gesetzesvorschlag gar nicht eintreten ; später einigte man sich auf die Schlußnahme der Zurückweisung der Angelegenheit an den Bundesrath zur nochmaligen Prüfung der Frage, namentlich in der Richtung, ob das Bundesstrafrecht nicht in Bezug auf die politischen Vergehen gegen die Eidgenossenschaft und die Kantone zu vervollständigen sei. Seit

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dieser Schlußnahme der Räthe blieb die Sache liegen, weil man in den Ruthen selbst die Angelegenheit nicht als dringlich erachtete, oder glaubte, daß der Richter sich selbst helfen könne. Das Bundesgericht theilt diese Ansicht nicht und regt die Revision des Gesetzes wieder an, und zwar, wie wir annehmen, auf der im Jahr 1867 von den eidg. Käthen angedeuteten Basis. Bei dieser Sachlage erachtet es die Commission in ihrer Stellung, die daherige Schlußnahme dem Bundesrath in Erinnerung zu bringen.

Bundesgesetz Über die Bundesstrafrechtspflege.

Das Bundesgericht macht im Weitern auf eine Luke im Bundesgesetz über die Strafrechtspflege vom 27. August 1851 aufmerksam.

Das Gesetz verlangt von den Geschwornen einen Wahrspruch, den sie mit Stimmenmehrheit zu fassen haben. Diese Stimmenmehrheit wird im zweiten Lemma des Art. 108 dahin erklärt, daß sie in der Zahl von zehn Stimmen bestehe, wenn zwölf Geschworne anwesend sind, oder wenn weniger als zwölf Geschworne an den Berathungen Theil nehmen, in einer Mehrheit von je zwei weniger als anwesend sind. Für jeden Wahrspruch, sowohl für die Verurtheilung ajs für die Freisprechung eines Angeklagten, ist also immer eine Mehrheit von zwei Stimmen weniger, als Geschworne anwesend sind, nothwendig. Das Bundesgericht glaubt, daß vorkommenden Falls dießfalls Schwierigkeiten entstehen könnten, indem im Gresetze keine Bestimmung über das Verfahren vorgesehen sei, das einzutreten habe, wenn weder für die Schuld noch für die Nichtschuld eine Mehrheit von zehn Stimmen erhältlich ist.

Im Gesetz ist allerdings eine Bestimmung, die, wenn sie beobachtet wird, vollständig genügen würde. Der Artikel 104 besao-t nämlich: «Die Geschwornen dürfen ihr Berathungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Wahrspruch berathen und beschlossen haben1*, das heißt bis zehn Stimmen für Schuld oder Nichlschuld sich zusammenfinden. Freilich mangelt eine Zeilbestimmung, wie lange sie beisammen bleiben müssen ; demi eine gewisse Grenze muß doch angenommen werden. Das englische Gesetz z. B. setzt zwölf Stunden fest, während welcher Zeit die Geschwornen weder Speise noch Trank erhalten. Es läßt sich vermuthen, daß die Vorschrift des Art. 108 über die Stimmenmehrheit nicht immer genau beobachtet wird, weil die Eröffnung des Obmanns öfters keinen Aufschluß darüber gibt, ob die vom Gesetz geforderte Stimmenzahl für den Wahrspruch vorhanden sei.

Die Commission hält dafür, es sollten allerdings die bezüglichen Bestimmungen der Bundesstrafrechtspflege ergänzt werden, damit O

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875 kein Zvveifel darüber bestehen kann, was zu geschehen hat, wenn die vom Gesetze geforderte Anzahl von Stimmen für eine Bejahung der Schuldfrage sich nicht ßndet. Gleichzeitig könnte in Erwägung gezogen werden, ob nicht eine Zweidrittelsmehrheit für einen Wahrspruch genügen dürfte.

Bundesgesetz Über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen.

Dieses vom 24. Brachmouat 1874 datirte Gesetz ist zum erstenmal bei der Liquidation der Eisenbahngeseilschaft Bern-Luzern zur Anwendung gekommen. Es ist daher von Interesse, von den kritischen Bemerkungen des bestellten Massaverwalters, Herrn alt Ständerath Eduard Russenberger, Kenntniß zu nehmen, welche er in seinem Schlußbericht, der in der letzten Dezembersitzung den Mitgliedern der Bundesversammlung ausgetheilt wurde, niedergelegt hat. Es kann nicht in der Aufgabe der Geschäftsprüfungskommission liegen, die Luken und Mängel, welche nach dem Bericht des Herrn Russenberger dem Gesetze ankleben, einer nähern Besprechung zu unterstellen; dagegen findet sie es nicht außer Orts, den Bundesrath auf dieses Kapitel besonders aufmerksam zu machen, da namentlich bei dem Entwurf eines eidgenössischen Konkursgesetzes die daherigen Erörterungen zu Rath gezogen werden können.

C. Anträge der Commission.

A. Departement des Innern.

1. Alle Veröffentlichungen der Departemente von allgemeinem Interesse sind im Bundesblatt zu publiziren.

B. Militärdepartement.

· 2. Von der beabsichtigten Gewichtsermittlung der Rekruten ist Umgang zu nehmen.

876

3. Es wird von der Vereinigung der Buch- und Kassaführung der Regieanstalten in Thun, oder von der Uebertragung einzelner Theile an die Staatskasse Umgang genommen.

C. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

4. Der Bundesrath ist eingeladen, zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten, ob der, vom eidg. Fohlenhof jährlich beanspruchte Crédit nicht in anderer Weise wirksamer zur Hebung der schweizerischen Pferdezucht verwendet und dieses Institut liquidirt oder reorganisirt werden solle.

D. Im Allgemeinen.

Im Uebrigen wird der Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichts im Jahr 1879 die Genehmigung ertheilt.

B e r n , den 20. Mai 1880.

Die M i t g l i e d e r der C o m m i s s i o n : Ruchonnet, Berichterstatter.

Arnold.

de Chastonay.

Durrer.

Gaudy.

Graf.*) Karrer.

Knüsel.

Petitpierre.

Riniker.

Stößel.

*) Herr Graf konnte Krankheits halber an den Arbeiten der Commission nicht Theil nehmen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Commission des Nationalraths über die Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichts im Jahr 1879. (Vom 20. Mai 1880.)

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Jahr

1880

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

23

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.05.1880

Date Data Seite

817-876

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10 010 682

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