#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. I.

Nr. 6.

7. Februar 1880.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Drnk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrathes an die Regierungen der Kantone des eidg.

Forstgebietes: Zürich, Bern, Luzern, Uri, .Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Appenzell A. Rh., Appenzell J. Rh., St. Gallen, Graubünden, Tessin, Waadt und Wallis, betreffend die Fortbildungskurse der Unterförster.

(Vom 30. Januar 1880.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Der Artikel 8 unserer Vollziehungsverordnung über das B u ndesgesez b e t r e f f e n d d i e e i d g e n ö s s i s c h e O b e r aufsicht über die Porstpolizei im Hochgebirge, Abschnitt V, B u n d e s b e i t r ä g e , vorn 8. Herbstmonat 1876, besagt : ,,Der Bundesrath behält sich vor, für später allfällig abzuhaltende Repetirkurse seinerzeit das Weitere festzusezen."Da nun ein Kanton des eidgenössischen Forstgebietes ein Programm über Abhaltung eines solchen Kurses zur Genehmigung und mit dem Ansuchen um Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Kosten desselben eingesandt hat, finden wir uns veranlaßt, uns mit der Einführung fraglicher- Kurse näher zn befassen.

Was zunächst die Zwekmäßigkeit der Abhaltung von Fortbildungskursen betrifft, so liegt dieselbe wohl außer Zweifel, wenn Sundesblatt. 32. Jahrg. Bd. I.

22

318 man bedenkt, daß den Unterförstern sehr wichtige dienstliche Verrichtungen übertragen sind, indem sie u. A. nach Anordnung und Tinter Oberaufsicht der Ober-, resp. Bezirks- oder Kreisförster, dieforstwirthschaftlichen Arbeiten speziell zu leiten und zu überwachenund leztgenannte Beamte in manch' anderen dienstlichen Geschäftea zu unteistüzen haben.

Zur Besorgung eines so wichtigen kann ein nur zweimonatlicher Unterricht um so weniger, als das Forstwesen den tretenden Zöglingen noch ganz fremd ist in mancher Beziehung nicht hinlänglich standen werden kann.

und vielseitigen Dienstes nicht genügen, und dies meisten in den Kurs einund der Unterricht daher klar aufgefaßt und \&t~

Da nun aber eine Verlängerung des gewöhnlichen Kurses aus verschiedenen Gründen nicht statthaft erscheint, so muß durch Wiederholungskurse nachgeholfen werden, welche einen um sogrößern Erfolg versprechen, als die Schüler, nach einem Dienst von wenigstens einem Jahre als Unterförster, mit praktischerem Blik und besserem Verständniß dem Unterricht folgen und als Beamte auch mit mehr Ernst bei der Sache sein werden.

Der Unterricht soll sich aber nicht ausschließlich nur auf eine Wiederholung des im ersten Kurs Gelehrten beschränken, sondern, soll dem Dienst des Unterförsters angemessen erweitert werden.

In Bezug auf die Dauer der Kurse ist zu berüksichtigen, daß der Dienst der Unterförster deren längere Abwesenheit ohne Nachtheil nicht zuläßt, andererseits aber den Kursen die nöthige Zeit, eingeräumt werden muß, um den ihnen gestellten Aufgaben ent-sprechen zu können.

Da es Kantone gibt, die ihre Forstbeamten mit der Aufsicht über die Alpen betraut haben, sind eventuell auch einige Stunden für den alpwirthschaftlichen Unterricht ins Programm aufgenommen worden.

In Anbetracht nun der Zwekmäßigkeit, ja Notwendigkeit der Abhaltung von Wiederholungskursen und in Erwägung des eben Angeführten haben wir heute, in weiterer Vollziehung des eingangs erwähnten Artikels 8, den hier beigefügten Beschluß gefaßt.

Zugleich haben wir des Budgets wegen, in Abänderung dea Artikels l unserer Vollziehungsverordnung vom 8. Herbstcnonat'l 876, die Anmeldungsfrist um Bundesbeiträge für gewöhnliche Kurse,, gleich wie für Fortbildungskurse, auf den Monat September statt Dezember angesezt.

31» Uebrigens benuzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen.

B e r n , den 30. Januar 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft; Schiess.

# S T #

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Fortbildungskurse der Unterförster.

(Vom 30. Jänner 1880.)

Der schweizerische B u n d e s rat h, in Abänderung des Artikels l seiner Vollziehungsverordnung zum Bundesgesez betreffend die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, Abschnitt V, Bundesbeiträge, vom 8. Herbstmonat 1876*), und in weiterer Ausführung vom Artikel 8 der gleichen Verordnung ; auf den Antrag seines Handels- und Landwirthschaftsdepartements, beschließt: Art. 1. Anmeldungen um Beiträge zur Abhaltung von kantonalen Forstkursen, mit Inbegriff von Fortbildungskursen, sind dem Bundesrath unter Beilage der Programme jeweilen im Laufe des Monats September für das folgende Jahr einzusenden.

*) Siehe eidg. Gesezsammlung n. F., Band II, Seite 487.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an die Regierungen der Kantone des eidg. Forstgebietes: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Appenzell A. Rh., Appenzell J. Rh., St. Gallen, Graubünden, Tessin, Waadt und Walli...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1880

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.02.1880

Date Data Seite

317-319

Page Pagina Ref. No

10 010 591

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.