707

als Posthalter in Reinach : ,, Postkommis in Zürich : ,,

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Hrn. August Glaser, Gemeindeschreiber, von und in Reinach (Basel-Landschaft) ; ,, Heinrich Jäggli, Postaspirant, von Winterthur, in Zürich ; ,, Jakob Rohner, Postaspirant, von Altstätten (St. Galleu), in Rappersweil.

Inserate.

Uebereinkommen mit Frankreich, betreffend

den Einzug von "Wechseln, Rechnungen, Fakturen etc.

durch die Post.

Das oben erwähnte, unterm 6. Januar 1880 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Uebereinkommen tritt am 1. Mai n a c h st hin in Kraft.

Der Wortlaut desselben, sowie das zugehörige Ausführungsreglement können auf den schweizerischen Postbureaux eingesehen werden.

Als hauptsächlichste Bestimmungen verzeichnen wir folgende: a. Der M a x i m a l b e t r a g eines Einzugsmandats ist auf Fr. 500 festgesezt.

b. Ein Einzugsmandat darf nur Inlagen enthalten, deren Betrag durch das g l e i c h e Postbüreau, von e i n e m Schuldner und zu Gunsten e i n e s Auftraggebers eingezogen werden soll.

Ferner dürfen die Inlagen nur aus Papieren bestehen, die k o s t e n f r e i [sans frais) zu bezahlen sind.

Wechselproteste und andere rechtliche Vorkehren werden von der Post n i c h t besorgt.

c. Dem Versender eines Einzugsmandats nach Frankreich und Algerien wird vom Aufgabepostbureau ein postamtlicher Briefumschlag (Form. 1570) übergeben, in welchen Ersterer die

708

einzuziehenden Wechsel, Rechnungen, Fakturen etc. selbst zu verschließen hat. Die Sendung hat der Auftraggeber an das P o s t b u r e a u , welches den Einzug zu besorgen hat, zu adressiren.

Die Inlagen dürfen nicht von Briefen oder Notizen, welche den Charakter einer Korrespondenz zwischen dem Auftraggeber und dem Bezogenen tragen, begleitet sein.

d. Die Angabe des einzuziehenden Betrages hat in W o r t e n und in f r a n z ö s i s c h e r Sprache und Schrift zu geschehen.

Die Inlagen sollen vom Auftraggeber q u i t t i r t sein.

e. Das Einzugsmandat ist als rekommandirter Brief aufzugeben.

Für Einzugsmandate nach Frankreich und Algerien werden, wenn solche überhaupt verlangt werden, nur z a h l b a r e Empfangsbescheinigungen ausgestellt.

Der Versender in der Schweiz hat für das Einzugsmandat (inklusive rekommandation eine auf der Adressseite des postamtlichen Briefumschlages mit schweizerischen Frankomarken darzustellende f i x e G e b ü h r (ohne Unterschied des Gewichtes) von 25 Centimen zu entrichten.

f. Der eingezogene Betrag ist durch dasjenige Postbureau, welches den Einzug besorgt hat, in F o r m einer g e w ö h n l i c h e n internationalen Geldanweisung dem Auftragg e b e r zu übermitteln, nachdem folgende Taxen und Gebühren zu Gunsten der Postverwaltung in Abzug gebracht worden sind: aa. Die gewöhnliche G e l d a n w e i s u n g s t a x e nach Maßgabe des eingezogenen Betrages, bb. eine Bezugsgebühr von 10 C e n t i m e n für 20 F r a n k e n , oder einen Bruchtheil von 20 Franken, höchstens aber 50 Centimen.

g. Einzugsmandate, welche bei der ersten Vorweisung nicht bezahlt werden, bleiben während 24 Stunden auf dem Bestimmungspostbüreau zur Verfügung des Bezogenen.

h. Für den Verlust von Einzugsmandaten und Inlagen, sowie von bezüglichen Geldanweisungen, haftet die Postverwaltung in gleicherweise, wie bei rekommandirten Briefen und sonstigen Geldanweisungen im internationalen Verkehr.

i. S ä m m t l i c h e s c h w e i z e r i s c h e P o s t b u r e a u x sind mit dem Einzugsmandatdienste im Verkehr mit Frankreich und Algerien betraut.

B e r n , den 22. April 1880.

Die Oberpostdirektion.

709

Geldanweisungs- Verkehr mit

den britischen Kolonien von Queensland und Süd-Australien.

In Folge einer mit der britischen Postverwaltung getroffenen Vereinbarung können vom 1. Mai nächsthin ab durch Vermittlung des Central-Mandatbüreau in London Geldanweisungen mit Queensland und Süd-Australien ausgewechselt werden.

Für diesen Verkehr kommen genau die nämlichen Bestimmungen in Anwendung, wie für den Verkehr mit Großbritannien, und zwar:.

1. Anweisungen nach Queensland und Süd-Australien können bei allen schweizerischen Postbureaux und geldanweisungspflichtigen Postablagen aufgegeben werden.

2. Eine einzelne Anweisung darf den Betrag von 10 LivresSterling (Fr. 252) nicht übersteigen.

3. Für Ausfertigung der Anweisungen müssen interne Cartonformulare verwendet werden, welche an das Mandatbüreau Basel (Auswechslungsbüreau) zu adressiren sind. Auf der Vorderseite derselben ist der Betrag in Schweizerwährung anzugeben, auf der Rükseite des Coupons hingegen muß der Betrag in englischer Währung, sowie die genaue, volle und deutlich geschriebene Adresse des Empfängers angebracht werden.

Die Poststellen sind beauftragt, diesfalls den Aufgebern die erforderliche Anleitung zu ertheilen.

4. Die Taxe ist die nämliche wie für die Geldanweisungen nach dem übrigen Ausland, nämlich : 50 Cents, für Beträge bis auf Fr. 50 und 25 Cents, für je weitere Fr. 25 oder einen Bruchtheil dieser Summe.

Die Anweisungen können nur auf die hiernach verzeichneten Postbureaux ausgestellt werden und dürfen solche Anweisungen, welche nach anderen Ortschaften Australiens adressirt sind, oder auf welchen die Adresse nicht klar und deutlich angegeben ist.

von den hierseitigen Poststellen nicht angenommen werden.

6. Die Anweisungen aus Queensland und Süd-Australien kommen den Adressaten in der Schweiz in der Form von internen von dem Mandatbüreau Basel ausgestellten Geldanweisungen zu.

110

Verzeichniss der Postbureaux, auf welche Geldanweisungen ausgestellt werden können.

Qu.een.slan.
Allora.

Aramac.

Beenleigh.

Blackall.

Bowen.

Brisbane (Chief office).

Bundaberg.

Caboolture.

Cairn s.

Cardw-ell.

Charleville.

Charters Towers.

Clermont.

Clevelaud.

Comet.

Condamine.

Cooktown.

Copperfield.

Crows Nest.

Cunuamulla.

Dalby.

Drayton.

Emerald.

Fern Vale.

Fortitude Valley.

Gayndah.

Georgetown.

Gladstone.

Goodna.

Goondiwindi.

Gympie.

; Inglewood.

Ipswich.

Jimna.

Kingsborough.

Leyburn.

Lower Herbert.

Mackay.

Maryborough.

Maytown.

Millchester.

Mount Perry.

Murphys Creek.

Nauaugo.

Nebo.

Nerang Creek.

Neureum.

One Mile Cre ek.

Palmer.

Pimpama.

Port Douglas.

Ravenswood.

Rockhamptoii.

Roma.

Sandgate.

St. George.

St. Lawrence.

South Brisbane.

Springsure.

Slanthorpe.

Surat.

Tambo.

Taroom.

Tevvantin.

Thornborough.

Tiaro.

Toowoornba.

Townsville. · Warwick.

Westwood.

Yaamba.

711 Siici-Australien.

Adélaïde (Chief office).

Angaston.

Auburn.

Balaklava.

Beltana.

Blinman.

Border Town.

Callington.

Caltowie.

Chain of Ponds.

Cläre.

Clarendon.

Crystal Brook.

Bchunga.

Edithburgh.

Eudunda.

Farina.

Farrell's Fiat.

Fowler's Bay.

Freeling.

Gawler.

George Town.

Gladstone.

Glenelg.

Goolwa.

Greenock.

Gumeracka.

Hahndorf.

Ballett.

Hainilton.

Hamley Brid ge Hindmarsh.

Hoyleton.

James Town.

Kadina.

Kapunda.

Kingston.

Kooringa.

Langhorne's Creek.

Laura.

Lobethal.

Lucindale.

ßundesblatt. 31. Jabrg. Bd. IL

Lyndoch.

Macclesfleld.

Maitland.

Mal lala.

Mannum.

Marrabel.

Meadows.

Melrose.

Meningie.

Milang.

Millicent.

Minlaton.

Min taro.

Moonta.

Morgan.

Morphett Vale.

Mount Barker.

Mount Gambier.

Mount Pleasant.

Mount Torrens.

Nairne.

Narracoorte.

Noarlunga.

Norman ville.

North Adélaïde.

Norwood.

Nurioopta. .

Palmer.

Palmers ton.

Penola.

Port Adélaïde.

Port Augusta.

Port Elliott.

Port Lincoln.

Port Mac Donnell.

Port Pirie.

Port Victoria.

Port Wakefield.

Red Hill.

Riverton.

Robe.

Saddleworth.

48

712 Salisbury.

Second Valley.

Sémaphore.

Stansbury.

Stockport.

Strathalbyn.

Streaky Bay.

Tanunda.

Tarlee.

Templer's.

Truro.

' Two Wells.

Victor Harbor.

Wallaroo.

Watervale.

Wellington.

Williamstown.

Willunga.

Wilmington.

Woodchester.

Woodside.

Yankallilla.

Yarcowie.

Yorke Town.

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B e r n , den 15. April

1880.

Die Oberpostdirektion.

Allgemeine deutsche Patent- und Musterschuz-Ausstellung in Frankfurt a/M.

Das unterzeichnete Departement bringt Memit denjenigen Industriellen, ·welche sich an der vom Hai bis Oktober k. Ja. in Frankfurt a/JM. stattfindenden deutschen Patent und M'usterschuz-Ausstellung zu betheiligen gedenken, zur Kenntniß, daß der Rüktransport sämmtlicher ausgestellten, aber nicht verkauften Gegenstände von allen schweizerischen Bahnverwaltungen gemäß Art. 2 des Réglementes vom 8. April 1862, betreffend den Transport von Ausstellungsgegenständen, kostenfrei besorgt werden wird.

B e r n , den 21. April i; 1880.

Schweiz. Handels- und Landwirtuschaftsdepartenieut.

Schweizerische Centralbahn.

Für den Transport von Kochsalz in Wagenladungen von 10,000 Kilogr.

von Pratteln nach bernischen Salzdepots via Ölten wird auf dem Rückvergütungswege der Frachtsatz von 9.4 Gts. per Tonne und Kilometer gewährt, soferne im Laufe eines Jahres 5000 Tonnen zum Transport nach bernischen Salzdepots aufgegeben wenden, von denen 1000 Tonnen via Basel dirigirt werden können.

718 Der Frachtsatz wird auf 9 Cts. per Tonne und Kilometer ermäßigt, soferne das Gesammt-Transport-Quantum auf 6500 Tonnen in einem Jahre ansteigt, wovon ebenfalls 1000 Tonnen via Basel gehen können.

Diese Frachtermäßigung ist gültig bis 31. Dezember 1889.

B a s e l , den 19. April 1880.

Directorium der Schweiz. Centralbahn.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Simplonbahngesellschaft ist Willens, an Stelle des durch Bundesrathsbeschlüsse vom 9. Juni 1877 und 6. Dezember 1878 mit einem Pfandrecht ersten Hanges auf die Linie BouveretBrieg versehenen Anleihens von 3 Millionen Pranken, für welches 10,000 Partialen à Fr. 300 angefertigt worden sind, ein neues A n l e i h e n von d r e i Millionen F r a n k e n zu kontrahiren, für welches 6000 Obligationen à Fr. 500 ausgegeben werden sollen. Dieses neue Anleihen soll auf der Linie Bouveret-Brieg der Simplonbahn ebenfalls im ersten Rang versichert werden, in der Meinung, daß das Pfandrecht in Kraft tritt mit dem Moment der Tilgung des frühern Auleihens und der gleichzeitig damit zu verbindenden Löschung der dafür ausgestellten Obligationen.

Gemäß Artikel 2 des Gesezes betreffend die Verpfändung und die Zwangsliquidation der schweizerischen Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 wird das Gesuch der Direktion der Simplonbahngesellschaft um Bewilligung einer solchen Pfandrechtsbestellung hiemit bekannt gemacht, unter Ansezung einer von h e u t e an l a u f e n d e n l O t ä g i g e n F r i s t , inner welcher allfällige Einsprachen, welche dagegen erhoben werden wollen, dem Bundesrath einzureichen sind.

B e r n , den 17. April 1880. 2 1 Im Namen des Schweiz. Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

Publikation.

Fabrik- und Handelsmarken.

In Vollziehung der Art. 27 und 28 des Bundesgesezes betreffend den Schuz der Fabrik- und Handelsmarken werden im Auftrage des Bundesrathes folgende Verfügungen getroffen :

714

1. Die in der Sc'hweiz niedergelassenen Produzenten und Handeltreibenden, welche vor dem 1. Oktober 1879 in rechtmäßiger Weise den Gesezesbestinomungen entsprechende Fabrik- oder Handelsmarken verwendet haben und sich deren alleinigen Gebrauch auch fernerhin zusichern wollen, haben dem eidg. Amt für Fabrikund Handelsmarken in Bern (eidg. Handels- und Landwirthschaftsdepartement) vom 1. Mai bis 31. Juli l. J. für jede einzelne Marke, ·welche hinterlegt werdei.1 soll, eine nach Formular (A) abgefaßte Deklaration einzusenden.

Das Formular kann sowohl bei der genannten Amtsstelle in Bern als bei den kantonalen Staatskanzleien unentgeltlich bezogen werden.

2. Der Deklaration ist ein amtliches Zeugniß beizulegen, aus welchem hervorgeht : für Gewerbetreibende und Landwirthe, daß der Siz ihre» Gewerbes oder ihrer Produktion vor dem 1. Oktober 187& in der Schweiz war und noch gegenwärtig in derselben sich befindet ; für Handeltreibende, daß sie in der Schweiz vor dem 1. Oktober 1879 eine feste Handelsniederlassung hatten und noch gegenwärtig haben.

Wenn seit dem 1. Oktober 1879 das Domizil in einen andern Kanton verlegt worden ist, so ist jenes amtliche Zeugniß aus dem vorher bewohnten Kanten ebenfalls beizulegen.

3. Der Deklaration und dem Zeugniß sind im Weitern beizulegen : a. die Marke oder die genaue Abbildung der Marke in zwei Exemplaren, welcihe auf zwei vom eidg. Amte für Fabrikund Handelsmarken oder von den kantonalen Staatskanzleien unentgeltlich gelieferte Exemplare des Formulars (B) anzubringen sind.

Der Hinterleger hat die Rubriken der beiden Exemplare des Formulars (B'i in folgender Weise auszufüllen : genaue Bezeichnung derjenigen Produkte und Waaren, für welche die Marke gebraucht worden ist, allfâllige Bemerkungen des Hinterlegers, Unterschrift desselben, Adresse desselben, Angabe des von ihm betriebenen Geschäfts;

715

b. eia Cliché der Marke für die typographische Reproduktion der leztern in der vom eidg. Amte zu besorgenden Publikation.

Dieses Cliché soll die Marke genau reproduziren, so daß die einzelnen Theile derselben sichtlich hervortreten. Die Oberfläche desselben soll nach keiner Richtung weniger als lo"1TM und mehr als 10om betragen. Seine Dike soll genau 24 mjn messen, um der Höhe der anzuwendenden Lettern zu entsprechen ; c. der Betrag von Fr. 20. Derselbe wird für jede einzelne Marke erhoben.

Briefe und Sendungen sind zu frankiren.

4. Produzenten und Handeltreibende, welche ihre Marken bereits schon in einem Kanton nach Maßgabe der bezüglichen kantonalen Bestimmungen deponirt haben, sind gleichwohl gehalten, die obigen Vorschriften zu befolgen, wenn sie sich den ausschließlichen Gebrauch ihrer Marken auch für die Zukunft sichern wollen, indem durch Art. 31, Alinea l des zitirten Bundesgesezes die in den Kantonen geltenden Bestimmungen über die Hinterlegung, die Anerkennung und die widerrechtliche Aneignung der Marken aufgehoben sind.

5. Nach Ablauf der auf den 31. Juli 1880 angesezten Frist wird das eidg. Amt gemäß Art. 28, Alinea 2 des zitirten Gesezes für offizielle Publikation der Eintragungsbegehren nebst der Abbildung der Marken sorgen, so daß es jedem Interessenten leicht möglich ist, davon Kenntniß zu nehmen. In dieser Publikation wird auch die im Art. 28, Alinea 2 des Gesezes für allfällige Einsprachen vorgesehene monatliche Frist bestimmt werden.

6. Neue Marken werden zur Einregistrirung erst angenommen, wenn die Einregistrirung der vor dem 1. Oktober 1879 gebrauchten stattgefunden hat. Die für die neuen Marken nöthigen Bekanntmachungen werden folgen.

Bern, den 16. April 1880.

Eidg. Handels- und

Landwirthschaftsdepartement: Droz.

716 Formular A..

Bundesgesez Dieser Deklaration sind beizuschliessen: (Siehe die Bekanntmachung des Handels- und Landwirthschafts-Departements vom 16. April 1880) 1) Ein amtliches Zeugniss.

betreffend

den Sch uz der Fabrik- und Handelsmarken, Ausführung der Art. 27 und 28 des Gesezes.

Der Unterzeichnete

2) Die Marke oder die genaue Abbildung derselben in zwei Exemplaren, wohnhaft in angebracht auf dem Formular B.

8) Cliché der Marke.

4)

Betrag Fr. 20.

von

Kanton.

übersendet hiemit dem eidgen. Amt für Fabrikund Handelsmarken zur Hinterlegung die hier beigeschlossene Marke, als deren rechtlichen Besizer er sich erklärt und von welcher er bereits vor dem 1. October 1879 Gebrauch gemacht hat.

Ort und Datum..

Unterschrift:

717 Formular B.

Dieses Formular soll in 2 Exemplaren ausgefüllt werden.

Bundesgesez betreffend

den Schuz der Fabrik- und Handelsmarken.

Baum zar Anbringung der Marke

1. Bezeichnung der Erzeugnisse oder Waaren, für welche die Marke gebraucht worden ist.

3. Unterschrift 4. Adresse 5. Beruf

des Hinterlegers

2. Allfällige Bemerkungen.

718

Schwelzerische Nordostbahn.

Mit dem Datum der diesjährigen Wiederaufnahme des Betriebes auf der Rigibahn werden für die direkten Personenbillete zwischen unsern Stationen Konstanz, Romanshorn, Winterthur, Dachsen, Schaffhausen und Zürich einer.seits und den Stationen Rigi-Kaltbad und Rigi-Kulm anderseits, via LuzernVitznau, neue Taxen in Kraft treten.

Z ü r i c h , den 20. April 1880.

Mit 1. Mai dieses Jahres treten für die Beförderung von Personen und Reisegepäck zwischen Zürich und Mailand via Splügen-Colico und via Gotthard-Chiasso neue Taxen ii) Kraft. Gleichzeitig wird der directe Personenund Gepäckverkehr von Basel nach Mailand via Splügen-Colico aufgehoben.

Z ü r i c h , den 21. April 1880.

Mit 1. Mai treten für den Güterverkehr zwischen Ludwigshafen, ferner Stationen der Main-Neckarbahn und der Badischen Bahn inclusive Mannheim einerseits und den Stationen der Bötzbergbahn, sowie der Nordostbahn anderseits neue direkte Tarife in; Kraft, und zwar : die Hefte I, II, III und IV des südwestdeutsch-schweizerischen Güterverbandes, Ausnanmetarife für die Beförderung von Steinkohlen und Coaks ab Mannheim und ab Ludwigshafen und ein Ausnahmetarif für die Beförderung von Cément ab Friedrichsfeld und Heidelberg. Exemplare der Tarifhefte I bis IV und der Ausnahme-tarife sind vom 25. April fin bei unsern Güterexpeditionen (Heft IV nur bei der Güterexpedition Romanshorn) erhältlich.

Z ü r i c h , den 22. April 1880. : : ; Die Direction der Schweiz. Nordostbahn.

Bekanntmachung.

Anläßlich der im Laufe dieses Jahres in Brüssel stattfindenden Ausstellung von Gegenständen alt-niederländischen Kunstfleißes werden hiemit diejenigen, welche fragliche Ausstellung zu besehiken gedenken, auf die unterm 13. Februar 1879 im Bundesblatt 1879, I. Band, Seite 194, erlassene Bekanntmachung betreffend die Zollbebandlung von Ausstellungsgegenständen aufmerksam gemacht, mit dem Bemerken, daß Außerachtlassung der in jener

719 Bekanntmachung angeführten Vorschriften die Erhebung des Zolles nach sich zieht und daher entstehende Zollrükvergütungsgesuche nicht berüksichtigt werden können.

B e r n , den 5. April 1880.

Die Schweiz. Oberzolldirektion.

-A. n z e i er e.

Der IV. Band der eidg. Gesezsammlung, neue Folge, ist nunmehr geschlossen, und kann beim Sekretariat für die Oruksachen der Bundeskanzlei broschirt à Fr. 3 bezogen werden.

Bern, im April 1880.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Ausschreibung TOD erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den Heimatort, sowie das Geburtsjahr deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Briefträger in Grenchen (Splothurn). Anmeldung bis zum 7. Mai 1880 bei der Kreispostdirektion in Basel.

2) Postkommis in Luzern. Anmeldung bis zum 7. Mai 1880 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

3) Posthalter und Briefträger in Lütisburg (St. Gallen). Anmeldung bis zum 30. April 1880 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

4) Posthalter und Briefträger in Castasegna (Graubünden). Anmeldung bis zum 7. Mai 1880 bei der Kreispostdirektion in Chur.

720 5) Kreispostkontroleur in Bellenz. Anmeldung Ms zum 7. Mai 1880 bei · der Kreispostdirektion ip Beilenz.

6) Drei Postlehrlinge für, den Postkreis Luzern. Anmeldung bis zum 14. Mai 1880 bei der Kreispostdirektion in Luzern. (Die Bewerber müssen wenigstens 16 und dürfen höchstens 30 Jahre alt sein. Sie haben ihre Anmeldungen schriftlich und wenn möglich persönlich der Kreispostdirektion Luzern einzureichen und dabei ihr Alter, ihren Heimatort und ihren .bisherigen Bildungsgang näher zu bezeichnen, unter Beifügung allfälliger Zeugnisse. Weitere Auskunft ertheilt die genannte Kreispostdirektion.)

o 7) Telegraphist in Ganterswyl (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 11. Mai 1880 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

1) Postbüreaudiener in Carouge (Genf). Anmeldung bis zum 30. April 1880 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Postablagehalter und Ì Briefträger in Gstaad bei Saanen (Bern). Anmeldung bis zum 30. April 1880 bei der Kreispostdirektion in, Bern.

3) Postkommis in Aarau. Anmeldung bis zum 30. April 1880 bei der Kreispostdirektion in Aarau.

4) Telegraphist in Veseraz (Genf). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 4. Mai 1880 bei der TelegraphenInspektion in Lausanne.

Zur Nr. 18 des Bundesblattes.

Nachweisung der im Monat Februar 1880 auf den schweizerischen Eisen bah non beförderten Züge und deren Verspätungen.

Zusammengestellt vom schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement.

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Schweizerische Nordostbahn ) Tössthalbahn

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Suisse Occidentale ) Brûnigbahn

.

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Appenzellerbahn

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Wädensweil-Einsiedeln

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18,266

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1,082

35

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800,434 19,480,894 729,939 16,160,858

42

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Durchschnittlich legten per Stunde Gesammtfahrzeit incl. Aufenthalt zurük:

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5

66

168

50

15

-

-

3

3

15,3

3

3

26,1

24

23

--

1

--

1

--

9 2

-- -

c5i

28

45

--

75

8

2

35

10

5

33

43

7

6

--

30

5

4

--

--

-- 1

-- -- --

1 1 1

-- -- --

-- 1,218

27,233

-- 3,520

22s 15,5

-

0,»

--

7,9

-

0,2,

2,56

4,402 44,277

-

13,,

--

0,5,

1,19

2,888 18,266

--

16,,

1,80

1,18

2,279 49,772 25,o

17,,

3,687 81,620 25,8

17,3

--

--

385

14

72

34

118

61

20

22

42

168

540

212

5

14

308

1

328

59

9

115

13

53

43

191

38.

20

24

56

131

230

32

2

9

184

3

198

38

15

--

40.

15

17

--

5

Folgende Anzahl

39.

14

·i E

15

38.

-- --

0,86

--

37.

Gemischte Züge.

Ìli"-

3

31.

Sehneil- und Persouenzüge.

Min.

'S C5

> &> T3

30.

Prozent«« der auf der eigenen Bahn versputeten Schnell-, P reonen- und gemischten Zfige im VerhUltn .as EUT Gesammtzahl.

s cq

o>

29.

chädigung der >tive, Achsenbi Warmlaufen <

O« ÏÏ O

28.

*T)ei SchnellPersouenzUj

27.

iahen vor den S ..voi) BahnMfo idôrftL .Verwaltui

26.

tgleisungen un ßammenstöße

Anzahl.

Durchschnitt).

Verspätung.

30 44

894

2,592

IMiii.

5

41

Im ilonat Februar 1819

Min.

28

830,917 20,335,996 747,652 16,325,053

1,711

1 g <

14

348

270

·2 O

13

19

2,609

ü

104

6,544 1,948

Totale und Durchschnittszahlen

S

115,992

1,450

i

M3

114

-

--

1\fJTl.

sb a3

Gemischte Züge mit Yersp itnng von: 15--30 Minuten. über 30 Minuten.

7,383

-- 2

-

| 24. 25.

22. | 23.

irch Verspätun insehlußanstalt

1,016

44

Min.

213,077 5,354,968 191,738 4,125,646

4

480

3!

105,529 2,425,705

--

-

Kilometer.

mit Versp ätung von: 10--20 Minuten. über 20 Minuten

7,114

56

--

96,880 2,217,114

1

21.

An den Endpunkten der Fahrt trafen ein: Schnell- und Personenzüge

2,321

23

-

Kilometer.

i?

·N

18. | 1 9 ]~20.

192

2

174

1

17.

920

1,653' 1,429

-

A

16.

17

551

--

Trifft im Durchschnitt auf einen dieser Züge.

15.

96,114 2,042,461

288

--

IM.

-- 32

712

240

4

i

N

13.

9,205

-

--

Davon entfallen auf die fahrplanmäßigen Schnell-, Personen- und gemischten Züge.

216,091 5,798,150 182,208 4,189,277

--

--

11. ] 12.

919 10,208

--

174

-- 116

98,790 2,303,445

33,959

116

17

. .

Kilometer.

19

--

174

ts:

2

-

-- -- --

o-

1

--

1,508

i 1

S

9,224

290

290

Lausanne-Echalleus .

609 -

24

Jura-Bern-lnzern-Bahn

3 5

58

5

Emmenthalbahn

3,223 1,334

58

-

Schweizerische Nationalbahn .

Basler Verbindungsbahn .

522

Im Ganzen zurükgelegte

Züge.

1

.

Schweizerische Centralbahn )

90

1,661

10.

Extra-

232

40

3

1 O

9.

Durchschnitt).

Verspätung.

fahrplanmäßigen

Zöge.

8

'

Durchschnitt!.

Verspätung.

312

8

1 * 1

Total der beforderten

Kilometer.

Vereinigte Schweizerbahnen ')

*

Anzahl.

1

6

Durchschnitt!.

Verspätung

1

1

Anzahl.

^3 .--·

5.

jeden Kilometer ]Sahnläoge kommen den zurükgelegte a AcLs-Kilometern.

si

a o

'

Schnell- und Personen-

.g g

4

Gemischten

Bezeichnung der Eisenbahnen.

3. 1 oppelspurig

Betrieb beflndLinien.

2.

Schnell- und Personen-

1.

v

--

--

*) incl. Wald-Rüti, Toggenbutgerbahn und Rapperswyl-Pfäffikon.

,, Bützbergbahn, Sulgen-Goßau und Eflretikon-Hinweil.

i ,, Aarg. Süd bahn und Wohlen-Bremgarten.

*) ,, Jougne-Eclépens, Simplon, Bulle-Romont und Broyethalbahn.

2 ) s

.

[

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Jahr

1880

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.04.1880

Date Data Seite

707-720

Page Pagina Ref. No

10 010 662

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