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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend eine theilweise Revision der Verfassung des Kantons Uri.

(Vom 9. Oktober 1880.)

Tit.

Unterm 2. Mai 1880 hat die Landsgemeinde des Kantons Uri, in Abänderung von § 5 der vom dortigen Landrathe unterm 28. Januar/10. März 1880 erlassenen kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesez, betreffend die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876 (Amtl. Samml. n. F., II, 353) die oberste Aufsicht über das kantonale Forstwesen statt der Kommission des Innern, einer eigenen Forstkommission von neun Mitgliedern übertragen, welche jeweilen von der Landsgemeinde auf die Dauer von 4 Jahren zu bestellen ist.

Mit Schreiben vom 15. Mai hat die Regierung von Uri diesen Beschluß unserm Departement für Handel- und Landwirthschaft behufs Genehmigung durch den Bundesrath gemäß Artikel 6 leg. cit.

eingesandt.

Da es sich ergab, daß der fragliche Landsgemeindebeschluß eine Abänderung von § 56 der urnerischen Kantonsverfassung vom 5. Mai 1850 in sich schließt, nach welchem die Wahl der Mitglieder und der Präsidenten aller Verwaltungskommissionen (also auch der Forstkommission) dem Landrathe zusteht, so wurde die Regierung von Uri eingeladen, für denselben gernäß Artikel 6 der Bundesverfassung die eidgenössische Gewährleistung einzuholen.

In Folge dessen hat die Regierung des Kantons Uri mit Schreiben vom 2. September für diesen Beschluß die Gewährleistung nachgesucht.

75 Derselbe lautet wie folgt : ,,Es sei, in theilweiser Abänderung der vom h. Landrathe aufgestellten kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesez betreffend die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, die oberste Aufsicht über das kantonale Forstwesen anstatt durch die Kommission des Innern durch eine Separatkommission mit dem Namen ,, F o r s t k o m m i s s i o n " zu führen. Diese Forstkommission soll aus neun Mitgliedern bestehen und wird frei von der Landesgemeinde gewählt; jedoch wird festgestellt, daß behufs billiger und gehöriger Vertretung der verschiedenen Landesgegenden aus dem 1., 2., 3. und 4. Forstreviere je zwei Mitglieder und aus dem 5. Forstrevier ein Mitglied genommen werden sollen.

,,Die Amtsdauer ist eine vierjährige; nur soll für einmal, nach Ablauf der ersten zwei Jahre des Bestandes der Forstkommission, der Austritt von vier Mitgliedern, worunter aber der Präsident nicht sein darf, durch das Loos bestimmt und die Wiederbesezung dieser Stellen vorgenommen werden.

,, Alle in der vom h. Landrathe gegebenen kantonalen Vollziehungsverordnung enthaltenen Festsezungen und Vorschriften , insoweit sie mit vorstehenden Bestimmungen im Widerspruche stehen, sind aufgehoben und sollen nun mit diesem Beschlüsse der Landsgemeinde in Einklang gebracht werden, wobei also speziell alle dort der Kommission des Innern zugetheilten Obliegenheiten und Kompetenzen nun der genannten Forstkommission zugewiesen sind.a Dieser Beschluß enthält nichts, was mit der Bundesverfassung im Widerspruche stände, und da er auch in den durch § 98, resp. 42 der Kantons Verfassung für Verfassungsrevisionen vorgeschriebenen Formen zu Stande gekommen ist, so stehen wir nicht an, Ihnen zu beantragen, Sie möchten dieser theilweisen Revision der urnerisehen Kantonsverfassung durch die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes die eidg. Gewährleistung ertheilen.

Genehmigung Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 9. Oktober 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

76 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

eine theilweise Revision der Verfaßung des Kantons Uri.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenoßenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Buudesrathes vom 9. Weinmonat 1880 über eine am 2. Mai 1880 vorgenommene theilweise Revision der Verfaßung des Kantons Uri von 1850/1851, betreffend die Forstkotnmission, in Betracht: daß diese Revision nichts enthält, was mit den Bestimmungen der ßundesverfaßung im Widerspruche stände; daß dieselbe in der Landsgemeiude vom 2. Mai 1880 von dem Volke des Kantons Uri angenommen worden ist, beschließt: 1. Der vorgelegten theilweisen Revision der Verfaßung des Kantons Uri wird die Bundesgarantie ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge dieses Beschlußes beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend eine theilweise Revision der Verfassung des Kantons Uri. (Vom 9. Oktober 1880.)

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16.10.1880

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