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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. II.

Nr. 14.

3. April 1880.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. --Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesrathsbeschluss betreffend

eine Beschwerde über die Geschäftsführung der Renten° anstalt in Zürich.

(Vom

12. März 1880.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath

hat in Sachen der Schweiz. Rentenanstalt in Zürich, betreffend ihre Geschäftsführung ; nach angehörtem Bericht des Handels- und Landwirthschaftsdepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : l. Mit Zuschrift vom 29. Juni 1878 führen Hr. J. Rietmann in St. Gallen und 19 Mitunterzeichnete darüber Beschwerde , daß die Rentenanstalt den auf Renten und Aussteuern Versicherten Zins gewähre, den Todesversicherten hingegen nicht, ja sogar das anvertraute Kapital der Leztern nicht geschont habe. Dieselben stellen das Gesuch, die Generalbilanzen, welche der Zuschrift beigelegt sind, der Rentenanstalt mitzutheilen und dieselbe einzuladen: zu erklären, ob sie diese als richtig anerkenne oder nicht, im leztern Falle die richtige Rechnung in der aufgestellten Form und in genauer Uebereinstimmung mit den bisherigen Jahresrechnungen selbst zu erstatten; anzugeben, wie viel die Versicherten beim Verzicht und beim Rükkauf an Dekungskapital verloren haben; Auskunft zu geben über das Anleihegeschäft auf Policen.

Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. II.

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Unterm 22. Juli 1878 schließt sich Hr. Fr Peter in Zürich Namens des zürcherischen Komites der Versicherten in Zürich und Umgebung in der Hauptsache der Beschwerde an und stellt dasGesuch , es möchten auch die früher bei der Regierung des Kantons Zürich eingereichten Zuschriften einer einläßlichen Prüfung unterworfen werden.

II. Mit Schlußnahme vom 15. August gleichen Jahres hat der Bundesrath beschlossen, es sei zur Zeit auf die Beschwerde nicht einzutreten, sondern das Ergebniß einer zur Besprechung der Anstände , welche sich hinsichtlich der Revision der Statuten der Rentenanstalt vom Jahre 1859 ergeben haben, in Aussicht genommenen Konferenz abzuwarten.

Diese Konferenz wurde am 8. Februar 1879 in Zürich unter der Leitung des Hrn. Bundesrath Droz, Vorsteher des Handelsund Landwirthschaftsdepartements, abgehalten. An derselben waren der Regierungsrath von Zürich, die Rentenanstalt und die Kreditanstalt in Zürich vertreten. Die Verhandlungen dehnten sich auf die materiellen und formellen Anstände der revidirten Statuten aus.

Die Konferenz beschloß Mittheilung des Verbandlungsprotokolls an die Konferenzabgeordneten zu Händen ihrer Mandanten, damit sodann auf Grundlage desselben die Renteuanstalt und die Kreditanstalt ihre neuen Vorschläge formuliren und dieselben der Regierung von Zürich zur Prüfung vorlegen können. Unterm 7./19. Juni 1879 wurde eine neue Revision der Statuten vorgenommen , welche unterm 3. September gleichen Jahres die Genehmigung des zürcherischen Regiei'ungsrathes erhielt. Diese neuen Statuten traten mit dem 1. Januar 1880 in Kraft.

III. Inzwischen ist von Hrn. Rietmann in St. Gallen und fünf Mitunterzeichneten mit Zuschrift vom 13. November 1878, welcher sich Hr Jakob Rothenschweiler-Boßhardt in Zürich Namens des Komile der Vereinigung zürcherischer Versicherter unterrn 15.

gleichen Monats angeschlossen hat, die Beschwerde und das damit verbundene Gesuch wiederholt worden.

Von den genannten Potenten und 12 Mitunterzeichneten ist später, am 14./2l. Juni 1879, eine neue Beschwerde eingereicht ·worden, dahin gehend : Aus den Jahresrechnungen lasse sich schließen , daß in dem Gewinn der Rentenanstalt ein Theil des · anvertrauten Kapitals enthalten sei.

215 Entgegen den Vorschriften der Statuten seien Börsenpapiere (Obligationen der Nordostbahn und der Gotthardbahn) angekauft worden.

Diese Papiere werden nicht zum Kurs-, sondern zum Nennwerthe in die Jahresrechnung aufgenommen.

Aus dem fiktiven Gewinne, der dadurch erzielt werde, erhalte dann die Kreditanstalt in baarem Gelde zwei Zehntheile.

Mit der Beschwerde ist das Gesuch verbunden , der Bundesrath möchte einen genauen und ernsten Untersuch über die bisherigen Leistungen der Rentenanstalt als Wittwen- und Waisenkasse , sowie über den Ankauf und die Werthung der Börsenpapiere anordnen.

Wenn dieser Untersuch die Richtigkeit der Beschwerde bestätige, so möchte beschlossen werden: 1) Die Kreditanstalt in Zürich, welche sich mit ihrem ganzen Vermögen für die eingelegten Gelder unbedingt haftbar erklärt habe und wegen dieser unbedingten Garantie für die gesammte Gefahr der Rentenanstalt einen Gewinnantheil beanspruche, sei aufzufordern, die auf ihre Gefahr angekauften Börsenpapiere im Nennwerthe auszulösen und die aus fiktivem Gewinne bezogenen Dividenden mit Zinseszins zurükzubezahlen.

2) Die Direktion der Rentenanstalt sei aufzufordern, die aus fiktivem Gewinne bezogenen Tantiemen mit Zinseszins zurükzubezahlen.

Wenn die Kreditanstalt und die Direktion der Rentenanstalt der Aufforderung nicht entsprechen sollten, so sei die Rechtsfrage durch das Bundesgericht entscheiden zu lassen.

IV. Auf die Beschwerden, welche jeweilen, nachdem sie eingelangt waren, der Rentenanstalt zur Vernehmlassung mitgetheilt worden sind , antwortete dieselbe unterm 12. Dezember 1878 und 27. Juni 1879 und beruft sich "theilweise auf frühere Eingaben (30. Januar und 1. April 1878) betreffend die Statuteurevision.

Im Wesentlichen wird bemerkt, die Beschwerde vom 29. Juni und 13. November 1878 gipfle sich in dem Saze, daß den Versicherten auf Ableben kein Zins gewährt werde u. s. w. Selbst wenn diese Behauptung wahr wäre, könnte daraus gegen die Rentenanstalt kein Vorwurf abgeleitet werden, indem dieselbe den auf Ableben Versicherten keinen Zins vertraglich versprochen habe. Den Rentnern sichere sie fixe Renten zu, den Aussteuerpolicen fixe Kapitalsummen nebst Gewinnantheil, den Lebensversicherten fixe Kapital-

216 summen auf den Fall des Ablebens nebst Gewinnanteil. Diese Verpflichtung habe die Rentenanstalt in den bisherigen Geschäftsjahren redlich erfüllt.

Was die. Kapitalanlagen betreffe, so sei bei allen die Absieht auf festes, solides Placement gerichtet worden. Aller Handel mit Wertpapieren und diesfällige Spekulation sei ausgeschlossen. Daß Kapitalanlagen auf Staats-, Gemeinde-, Bank- und Eisenbahnobligationen bei sorgfältiger Auswahl an sich zuläßig seien, ergebe sich theils aus dem Wortlaut des § 4 der Statuten von 1859, theils aus der allgemeinen Uebung bei Sparkassen, Waisenämtern, Staatskassen u. s. w. Nach Vorschrift der Statuten könne keine einzige Anlage anders erfolgen, als mit Einstimmigkeit der Darleihenskommission. Ueberdies werden mit jedem Jahresschluß die sämmtlichen Werthschriften einer sorgfältigen Prüfung durch die engere Kommission (5 Mitglieder) unterworfen, und erst auf ihren Antrag sei jedesmal einstimmige Genehmigung der Jahresrechnung durch den Aufsichtsrath erfolgt. Hinsichtlich der Inventarbildung habe lezterer bei allem Wechsel seiner von Regierungen gewählten Mitglieder immer die gleichen Grundsäze festgehalten. Die Anstalt besaß und besize (Eingabe vom 30. Januar 1878) auch Papiere, die über pari stehen, aber sie dürfe dieselben nur zu pari ins Inventar stellen ; ebenso bleiben die Papiere im Inventar, auch wenn sie im Börsenmarkte darunter stehen. Bei der über einzelne Papiere hereingebrochenen Krisis habe die Anstalt gegenüber der Pari-Werthung im Inventar die volle Dekung für die Kursdifferenz aufgenommen , was von allen Inventarisationsformen die weitaus solideste sei und namentlich dem Interesse der Versicherten am gerechtesten werde. Vom Gewinn werden 7 /io den Versicherten zugetheilt und von denselben gerne angenommen. Eine Gewinnaustheilung finde nicht statt, ohne daß vorerst die Dekung der Differenz zwischen Kurs- und Nennwerth stattgefunden habe. Wo aber die Vorsorge in so ausreichender Weise getroffen sei, da habe dann die Rentenanstalt (Verwaltung und Aufsichtsrath) keine Belugniß mehr, die statutengemäße Austheilung des übrigen Gewinnes zu hinterhalten, und es wäre ein derartiger Versuch wie zum Nachtheil der Versicherten, so auch eine unstatthafte Verlezung der Statuten.

Zur Vqrnahme einer Untersuchung stehen sowohl dem Bundesrathe als allfällig von
ihm bezeichneten Experten alle Theile der Rentenanstalt zu unbedingt freier Einsichtnahme offen.

V. Zur Untersuchung der Beschwerden hat der Bundesrath unterm 12. August 1879 beschlossen, es sei eine Expertenkom-

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mission zu ernennen und dieselbe zu beauftragen, nach folgenden Richtungen Bericht zu erstatten : 1) Ist die Rentenanstalt a.uf denjenigen technischen Grundlagen errichtet, welche den Versicherten möglichst Sicherheit verschaffen ?

2) Bietet die innere Organisation der Anstalt, wie sie durch die Statuten und Réglementé geordnet ist, für eine gehörige und gut geordnete Geschäftsführung die nöthige Gewähr?

3) Entspricht die jezige Einrichtung der Anstalt und die Geschäftsführung der Direktion den für die Verwaltung bestehenden statutarischen und sonstigen Vorschriften ?

4) Welches ist die finanzielle Situation der Anstalt in Bezug auf: a. die Verwaltungskosten, b. die Vermögensanlage, 1 c. die Rechnungsstellune , O Öl d. die Garantie?

5) Erseheinen die Interessen der Versicherten überhaupt mit Rüksicht auf irgend einen der vier vorhergehenden Punkte als gefährdet?

Den Experten wurde anheimgegeben, auch andere, in obigen Fragen nicht berührte Verhältnisse in den Bereich ihrer Untersuchung zu ziehen, insoweit sie dieses zur genauen Kenntniß der Anstalt und deren Verwaltung für nöthig erachten.

Als Experten wurden bezeichnet die Herren: Hans Weber, Vizepräsident des schweizerischen Bundesgerichtes in Lausanne, Dr. Hermann Kinkelin, Professor der Mathematik an der Universität in Basel, Dr. Gustav Zeuner, Direktor der polytechnischen Schule in Dresden.

Die Expertenkommission hat ihre Arbeit sofort begonnen.

Zunächst wurde das Aktenmaterial durchgesehen. Sodann besammelte sich dieselbe im Gebäude der Rentenanstalt, um daselbst die nöthigen Untersuchungen vorzunehmen. Sie entledigte sich ihres Mandats mittelst Bericht vom Dezember 1879, eingelangt am 17. Februar 1880. In diesem 86 Folioseiten umfassenden Berichte wird die Geschäftsführung der Anstalt nach allen Richtungen bis ins Einzelnste dargestellt und geprüft.

218 Folgendes sind die Konklusionen, zu denen die Experten da'bei gelangen : Bei der e r s t e n F r a g e kommen sie, gestüzt auf das Ergebniß der Prüfung der Mortalitätstafel, der Grundlagen für die Ansammlung der für die Jahreszahlungen nicht verwendeten Theile der empfangenen Nettoprämien, der Berechnung der Gewinnsreserven und Gewinnsrenten -- zu dem Schlüsse, dieselbe sei ohne Weiteres mit Ja zu beantworten.

Die z w e i t e F r a g e beantworten die Experten wie folgt: Die innere Organisation der Anstalt, wie sie durch die Statuten und die seitherige thatsächliche Entwiklung geworden ist, bietet für eine gehörige und gut geordnete Geschäftsführung die nöthige Gewähr und hat diese erfahrungsgemäß geboten. Dies wird künftig in Folge der mit dem 1. Januar 1880 in Kraft tretenden neuen Statuten nicht weniger der Fall sein.

Im Berichte wird die Bemerkung beigefügt, daß es sich hier natürlich nur um eine relative Gewähr handeln könne, die, objektiv beurtheilt, eine Organisation überhaupt zu bieten im Stande sei.

Die d r i t t e F r a g e sei, soweit sie sich auf die jezige Einrichtung beziehe, durch die Antwort auf die Frage 2 bereits erledigt. Hinsichtlich der Bedingungen, welche die Rentenanstalt an den Rüktritt stellt, sowie der Art und Weise ihrer Vollziehung finden die Experten, daß dieselben für die Versicherten nicht ungünstig seien und den Vergleich mit den andern Anstalten wohl aushalten.

Die Rükkaufsberechnungen werden von der Direktion, wie sich die Experten überzeugt haben, vorschriftsgemäß angefertigt und die über sie geführten Klagen entbehren jeder realen Grundlage. Die Thatsachen sprechen für die sorgfältige Schonung des Versicherungsbestandes von Seite der Verwaltung der Rentenanstalt.

Unter Hinweisung auf die Antworten zu Frage l und 4 beantworten die Experten Frage 3 mit Ja.

Bei der Auseinandersezung des Resultats der in Bezug auf F r a g e 4 angestellten Untersuchungen kommen die Experten zu folgenden Konklusionen: Was die Verwaltungskosten betrifft, so müsse die Anstalt als eine der am billigsten verwalteten Versicherungsanstalten bezeichnet werden.

Die Vermögensanlage erscheine als eine normale.

Der Gang der Geschäfte sei von Anfang bis zu Ende ein geregelter und rationell angeordneter. Das Dekungskapital, die

219 Werthung der Effekten, die Aufstellung der Kapitalreserve, sowie die Garantie, welche der Rentenanstalt zur Seite stehe, seien gänzlich .befriedigend.

F r a g e 5 erledige sich an der Hand der Erörterungen, welche bei den vorhergehenden Fragen gemacht worden seien. Die Experten, welche alle ebenfalls bei der Rentenanstalt versichert seien, freuen .sich, die Frage mit einem einstimmigen Nein beantworten zu können; in Erwägung: Die Kompetenz des Bundesrathes, über die vorliegenden Beschwerden zu entscheiden, liegt im Art. 34 der Bundesverfassung, laut welchem der Geschäftsbetrieb von Privatunteraehmungen im
Die Beschwerden bestehen in Folgendem : 1) die Rentenanstalt gewähre den auf Renten und Aussteuern Versicherten Zins, den auf Ableben Versicherten aber nicht.

· .Sogar das Kapital der Leztern werde geschmälert; laut den Rechnungen sei ein Theil desselben im Gewinne der Anstalt enthalten; 2) entgegen den Vorschriften der Statuten seien Börsenpapiere angekauft worden ; 3) diese Papiere werden nicht zum Kurs, sondern zum Nennwerthe in die Rechnung aufgenommen.

Ad i. Die Rentenanstalt verpflichtet sich nach ihren Statuten, weder den auf Renten und Aussteuern, noch den auf Ableben Versicherten zur Ausrichtung eines Zinses, sondern lediglich zur Ausrichtung der vereinbarten Beträge; vielmehr ist die Zinsberechnung in der Festsezung des Kapitals und der Renten enthalten, welche sie zu zahlen sich verpflichtete. Da sämmtliche Berechnungen der Tarife und des Dekungskapitals einerseits, der auszuzahlenden Gewinnantheile an die Versicherten andererseits, mit Einrechnung der Zinsen geschehen, so besteht in dieser Beziehung kein Unterschied in der Behandlung der erstgenannten Versicherungen gegenüber den leztgenannten und es beziehen thatsächlich alle Versicherten Zins von ihren Einlagen, wenn auch nicht in der gewöhnlichen Form der Zinsausrichtung.

Die Behauptung, daß selbst das Kapital der auf Todesfall Versicherten nicht geschont werde, beruht auf unrichtiger Berechnung.

Ueber die der Beschwerde vom 22. Juni 1878 beigelegte Berechnung

220 eines Kapitalverlustes von Fr. 1,899,875. 45 sprechen sich die Experten auf Pag. 73 des Berichtes wie. folgt aus : ,, Es wird darin (in jener Berechnung) zusammengestellt, wie ,, viel die Rentenanstalt im Ganzen eingenommen und ausgegeben .,,habe. Der Ueberschuss der Einnahmen über die Ausgaben sollte ,, als Vermögen der Rentenanstalt vorhanden sein ; das leztere weise ,,jedoch einen um die angegebene Summe kleinern Betrag auf.

,,In XII der zu den Generalbilanzen gemachten Bemerkung heißt ,,es dann weiter: ,,Da in denJahresrechnungenn die Dekung der ,, rükversicherten Summen nicht vorkommt, s o i s t s i e auch ,, der ganzen Sache. Zunächst berichtigen wir, daß das Dekungs,, kapital für die Rükversicherungen seit dem Jahre 1865 in den ,,Jahresberichten angegeben ist; speziell für das Jahr 1877 waresa ,,sowohl auf Seite 15, als auf Seite 16 des Berichtes notili und ,,bezifferte sich auf Fr. 1,665,909. Das Uebersehen dieser Notiz ,, erklärt nun den augeblichen Kapitalverlust, der eben nichts Andere» ,,ist, als der Werth, den die Rentenanstalt an die rükversichernden ,, Anstalten abgegeben hat. Diese Rükversicherungsreserve erreicht ,,zwar den vollen Betrag der angegebenen Differenz nicht, sondern ,,bleibt noch mit Fr. 233,968. 84 darunter. Die Differenz ist in,, dessen leicht erklärlich. Wir wissen nicht, ob die rükversichernden ,, Anstalten nach ihrer eigenen Rechnung Gewinn oder Verlust ,,gemacht haben. Wahrscheinlicherweise ist das Erstere der Fall ,, gewesen, u n d dann m u ß sich i h r Gewinn i n d e r Form ,, ist, als was man ihr gezahlt hat, abzüglich ihrer eigenen Aus,, Zahlungen und zwar um den ungefähren Betrag des Prämienzu,, Schlages (zur Nettoprärnie der Rentenanstalt), vorausgesezt, die ,, Mortalität habe sich innerhalb der angenommenen Grenzen ge,, halten. Nun betragen die von der Rentenanstalt an die Versiche,, rungsanstalten entrichteten Prämien nach Seite 2 der hier be,, sprochenen Rechnung Fr. 3,982,826. 59, deren Ziffer wir als ,, richtig annehmen" wollen. Von dieser Summe würde die obige ,,Differenz von Fr. 233,968. 84 nur etwa6u ausmachen zu Gunsten ,,der rükversichernden Anstalten und als Vergütung für ihr Risiko.

,,Mit dieser Auseinandersezung wollen wir indessen keineswegs die ,, Richtigkeit der in der besprochenen Beilage befolgten Methode ,,anerkennen, den Gewinn oder
Verlust einer Versicherungsanstalt ,, zu berechnen, sondern beabsichtigten lediglich, zu zeigen, inwelcherr ,,Weise der vermeintliche, der Rentenanstalt aufgebürdete Kapital,, verlust zu Standekam." a

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Ad 2. Sowohl in den Statuten von 1859 (§ 4) als in den gegenwärtig in Kraft bestehenden (§ 11) sind Kapitalanlagen auf ,,inländische Sicherheiten"1 vorgesehen. Welches diese Sicherheiten sein müssen, ist nicht vorgeschrieben. Im einzelnen Falle ist die Frage speziell zu prüfen und zu entscheiden. Die Ueberwachung: der statutenmäßigen Kapitalanlagen bildet eine der Hauptfunktionen des Aufsichtsratb.es der Anstalt. Um dieser Aufgabe nachzukommen,, hat derselbe seit 1858 aus seiner Mitte eine besondere Darleihenskommission aufgestellt, die sich mit der statutenmäßigen Anlegung des Vermögens zu befassen hat. Ohne einstimmigen Beschluß der Kommission darf keine Vermögensanlage gemacht werden. Die Obligationen der Nordostbahn und Gotthardbahn, deren Ankauf der Anstalt zum Vorwurf gemacht wird, haben bis zum Jahre 187& immer als solide Anlage gegolten und sind deßhalb auch waisenamtlich zugelassen worden. Sparkassen, Gemeindekassen und Staatskassen haben sie zu Anlagen benuzt. Die Anschaffung solcher Wertpapiere konnte man in guten Treuen als Sicherheit betrachten. Aus einer im Expertenberichte mitgetheilten Zusammenstellung ergibt sich, daß der Betrag der Nordostbahnobligationen der Rentenanstalt von 1874 auf 1875 sich nur um 1500 Fr. vermehrt hat und seither gleichgeblieben ist. Der Vorwurf, als habe die Verwaltung mit denselben in eigenem Interesse spekuliren wollen, ist somit unbegründet. Neue Eisenbahnpapiere werden von der Anstalt nicht mehr gekauft, sondern die alten nach und nach, so·weit sich gute Gelegenheit bietet, liquidirt.

Ad 3. Die Effekten können nach dem Kurse oder nach ihrem Nennwerthe in den Kapitalbestand aufgenommen werden. Die Rentenanstalt hat das leztere System gewählt, während Handelsund Aktiengesellschaften in der Regel beim Abschluß der Rechnung ihre Effekten nach dem Kurse werthen. Die Rentenanstalt treibt aber mit ihrem Portefeuille .keinen Handel, sondern hat ihre Effekten nur zu bleibender Anlage von Kapitalien erworben. Im Jahre des Eintritts der Krisis, 1876, hat sie sodann dem Publikum in ihrem Jahresberichte über alle ihre Anlagen vollständige Rechenschaft abgelegt und eine genügende Reserve zur Dekung der Differenz des Nennwerthes gegenüber dem Kurswerthe bestellt. AlsDekung allenfalls eintretender Verluste standen zur Verfügung : 1876 . Fr. 332,847 1877 . ,, 585,477
1878 . ,, 705,212 Die nunmehr angelegte Kapitalreserve darf zur Dekung der Verluste auf den augenbliklich unter pari stehenden Effekten als vollkommen genügend betrachtet werden. Während die Differenz,

222 des Nennwerthes und des Kurswerthes am 31. Dezember 1878 noch etwa Fr. 400,000 betrug, ist sie im Laufe des Jahres 1879 stetig gesunken und betrug Mitte Dezember nur noch Fr. 120,000.

Die Beschwerde ist somit nicht motivirt; vielmehr hält der Bundesrath die Ansicht der Experten, die Rentenanstalt habe bei dem hinsichtlich der Dekung der Differenz des Nennwerthes gegenüber dem Kurswerthe und allfälliger Verluste befolgten Verfahren nicht nur ehrlich und korrekt, sondern auch im wohlverstandenen Interesse der Versicherten gehandelt, für völlig gerechtfertigt, beschlossen: 1. Die Beschwerden sind als nicht begründet abgewiesen.

2. Gegenwärtiger Beschluß ist dem Hrn. J. Rietmann in St.

Gallen für sich und zu Händen der Mitunterzeichneten, sowie der Rentenanstalt in Zürich mitzutheilen.

B e r n , 12. März 1880. .

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes Der B u n d e s p r ä si d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

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Bundesrathsbeschluss

Sachen der r e f o r m i r t e n G e m e i n s c h a f t von B u l l e betreffend die Beerdigung des L o u i s L e y v r a z in La T o u r de Trême.

(Vom 19. März 1880.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath hat in Sachen der r e f o r m i r t e n G e m e i n s c h a f t von B u l l e , betreffend die Beerdigung des L o u i s L e y v r a z in La T o u r de Trême; dem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und den Akten Folgendes entnommen : I. Die Gemeinde La Tour de Trême im Greierzbezirk, Kts.

Freiburg, erachtete bei ihrer neuen Kirche einen neuen Kirchhof.

Im Laufe des Jahres 1879 präsentirte sie dem Staatsrathe die Pläne des neuen Kirchhofes behufs der Genehmigung derselben, sowie einen Vertrag, mit dem ein Theil des betreffenden Grundstükes an die katholische Gemeinschaft abgetreten wurde, um darauf einen Privatkirchhof zu errichten. Verschiedene Vorarbeiten verzögerten die bezüglichen Entscheide des Staatsrathes. Nachdem jedoch am 27. Januar 1880 Louis Leyvraz allié Nägeli, von St. Saphorin, Kts.

Waadt, niedergelassen in La Tour de Trême, gestorben war und dessen Witwe, sowie die Herren Gavin und Breuchaud, Präsident und

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Bundesrathsbeschluss betreffend eine Beschwerde über die Geschäftsführung der Rentenanstalt in Zürich. (Vom 12. März 1880.)

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03.04.1880

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