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Schweizerisches Bun des blait.

32. Jahrgang. L

Nr. 10.

6. März 1880.

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J a h r e s a b o n n e m e n t {portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflisehen Bucbdrukerei in Bern.

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Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Rekurses einer Anzahl Schulgenossen von Eggerstanden gegen die lokalen und kantonalen Schulbehörden, sowie gegen die Standeskommission von Appenzell I. Rh., betreffend Absezung des Primarlehrers und Berufung einer Lehrschwester an die dortige Schule.

(Vom 24. Februar 1880.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat in Sachen des Rekurses einer Anzahl Schulgenossen von E g g e r s t a n d e n gegen die l o k a l e n und k a n t o n a l e n S c h u l b e h ö r d e n , s o w i e gegen die S t a n d e s k o m m i s s i o n von A p p e n z e l l I. R h., betreffend Absezung des Primarlehrers und Berufung einer Lehrschwester an die dortige Schule; nach Einsicht der Akten, woraus sich Folgendes ergeben hat : I. Aus dem unterm 3. Januar 1877 eingereichten Rekurse von Eggerstanden geht hervor, daß der frühere dortige Primär]ehrer, der einen ausschließlich vom Staate bezahlten Jahresgehalt von Fr. 600 bezog, und unter dessen Leitung die Schule sich in einem sehr mittelmäßigen Zustande befand, im April 1876 auf seine Stelle resignirte und auf Anordnung der Landesschulkommission durch einen auf Staatskosten im Lehrerseminar Rorschach ausgebildeten Lehrer provisorisch ersezt wurde. Gleichzeitig verfügte die LandesBundesblatt. 32. Jahrg. Bd. I.

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Schulkommission, daß der Lehrergehalt von Fr. 600 auf Fr. 900 erhöht werden solle, wovon der Staat Fr. 750, die Gemeinde den Rest mit Fr. 150 zu tragen habe. Als sodann im November eine Schulgemeinde (Kirehhöre) stattfand, stellte der Ortsgeistliche unverm,uthet den Antrag, eine Lehrschwester als Lehrerin anzustellen, welche nur einen Gehalt von Fr. 500 beanspruche, der ganz vom Staate bezahlt werde. Dieser Antrag wurde zum Beschluß erhoben,und es fanden sich, aller Protestationen der Rekurrenten ungeachtet, Mittel und Wege, denselben in Vollzug zu sezen. Die Rekurrenten, welche die Lehrweise der neuen Lehrerin bemängeln, stellen das Gesuch : ,,Es möge der Bundesrath die dortigen Schulzustände selbst untersuchen und den Rekurrenten seinen Schuz in dem Maße angedeihen lassen, wie die Bundesverfassung dies verlange und erlaube.

Speziell werde die Entlassung der sogenannten Betschwester und ein gehörig gebildeter Lehrer, sodann ein geregelter Schulbesuch und geordnete Schulverhältnisse überhaupt gewünscht.tt II. Der Bundesrath stellte diese Beschwerde unterm 5. Januar 1877 der Standeskommissiou von Appenzell I. Rh. zur Vernehmlassung zu. Die le/tere wurde unterm 20. Januar erstattet. Aus derselben resultirt, daß der Lehrer, welcher einer Lehrschwester hatte weichen müssen, von der Landesschulkommission und im Einverständnisse mit dem Ortsschulrathe nach Eggerstanden beordert wurde und daß die Standeskommission die Art und Weise der Wahl einer Lehrschwester nicht für korrekt hielt, ,,da eine eigentliche Vakanz der Lehrerstelle nicht bestand, folglich auch keine Ausschreibung vor sich ging und keine Anmeldungen vorlagen.1' Die Standeskommission beschloß deßhalb auch, daß der provisorisch bestellte Lehrer ,,bis zum Ende des Schuljahres zu verbleiben habe und dannzumal ein richtigeres Verfahren eingeleitet werden könne."1 Gleichzeitig fand die Landesschulkommission die gegen den Lehrer vorgebrachten Beschwerden unbegründet. Zufolge weiterer Vorstellungen machten indessen unterm 15. Dezember 1876 zwei Regierungsmitglieder mit Erfolg den Versuch, den Lehrer zum freiwilligen Verzicht auf die Schule von Eggerstanden zu bewegen.

Nachdem hiedui-ch die faktische Vakanz der Lehrstelle eingetreten war, wurde Tags darauf auf Grund der beigebrachten Zeugnisse durch die Landesschulkommission ,,auch die Wahlfähigkeit
der gewählten Lehrerin erklärt.a Damit glaubte die Standeskommission die Angelegenheit als geordnet und erledigt ansehen zu können.

III. Der eingereichte Rekurs wurde durch eine weitere Eingabe von Eggerstanden, d. d. 2. Februar 1877, und durch eine solche von Appenzell, d. d. 20. Januar 1877, unterstüzt, welch' leztere

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wünschte, daß auch die Verhältnisse des Schulkreises Appenzell in Untersuchung gezogen werden. Eine für den Ortsschulrath Eggerstanden von dessen Präsidenten aus freien Stüken eingereichte Vernehrnlassung, d. d. 24. Januar 1877, stellte sich auf den formalistischen Standpunkt, der in dem Saze gipfelt, ,,daß, so gerne der Entscheid dem Bundesrath anheimgegeben werde, doch darauf aufmerksam zu machen sei, daß die Beschwerde noch nicht einmal vor der höchsten Landesbehörde, dem Großen Rathe, gelegen sei und ihr daher die formelle Legitimation eines Rekurses an die Bundesbehörde abgehe.00 IV. Das Departement des Innern wurde sodann vom Bundesrath eingeladen, sowohl über den Zustand der Schulen des Kantons Appenzell I. Rh. genaue und detaillirte Erhebungen zu veranstalten, als auch die Frage zu untersuchen, ob der durch Personen, welche einem religiösen Orden angehören, ertheilte Schulunterricht als den Vorschriften des Artikels 27 der Bundesverfassung entsprechend zu betrachten sei. Mit Zuschrift vom 8. März 1877 wurde Hr. Ständerath von Tschudy in St. Gallen mit dieser Untersuchung betraut und demselben im Weitern die Direktion ertheilt, die Enquête auch auf die Schulgeseze, die bezüglichen Vorschriften und die Schulhaltung auszudehnen, sowie zu prüfen, ob Appenzell I. Rh.

auch anderen Anforderungen des Artikels 27 der Bundesverfassung ernstlich entspreche.

V. Nachdem mit Ausnahme der kleinen Schule Kapf-Sturzeni hard in der Periode vom 15. Mai bis 21. Juni 1877 und 6.--23. Ma1878 alle Schulen von Appenzell I. Rh. inspizirt worden waren, reichte unterm 15. Oktober 1878 der bestellte Inspektor seinen bezüglichen Bericht ein. Das bei der Inspektion befolgte Verfahren skizzirt Hr. v. Tschudy selbst in nachstehender Weise : ,,In den meisten Fällen kannten Lehrer und Behörden die Tage oder Wochen eines Besuches nicht; ich avisirte denselben nur da, wo es unumgänglich nothvvendig war, um mir einen unangenehmen Fehlgang und Zeitverlust zu ersparen. Da es für meinen Zwek wichtiger war, die Erfolge als die Methode des Lehrers kennen zu lernen, und eine rasche und allseitige Orientirung nur zu erreichen ist, wenn der Inspektor die Prüfung selbst in die Hand nimmt, um die Kinder ohne Ausnahme in Betbeiligung zu ziehen und die Hauptgesichtspunkte ohne viel Zwischenreden zu gewinnen, so prüfte ich fast immer
selbst und benuzte den Lehrer nur im Falle größerer Ermüdung oder in Fächern, in denen mir seine Behandlungsart nicht bekannt war, wie z. B. in der theoretischen Sprachkunde und im Gesänge. Wer viel geprüft hat, weiß dabei leicht zu beurtheilen,

420 welcher Antheil an dem Erfolge etwa für die Schüchternheit d.;r Kinder, die sich einer fremden Person gegenüber sehen, in Rechnung TM bringen ist. Durchweg durfte ich denselben nicht hoch anschlagen, da mich der ersten Viertelstunde des Schrekens, Staunen* und der Ncugierde und einigen freundlichen anregenden Worten o O ö jene Vertraulichkeit einkehrte, wie sie in der Art dieser naiven, muntern Naturkinder liegt. Jede Klasse- wurde in jedem Fache des Lehrplans mündlich geprüft, während die übrigen ganz frei gewählte Aufgaben für schriftliche Ausarbeitung erhielten, die später mit ihnen mündlich durchgegangen wurden. Im Rechnen wurde das Hauptgewicht auf das Kopfrechnen und auf die besondere Art gelegt, wie sich der Schüler gegenüber von rechnungsmäßigen Aufgaben und Verhältnissen verschiedenster Art anstellt, ohne dabei die Schul- und Wandtafel unberüksichtigt zu lassen. In der Muttersprache mußte neben der technischen Lesefertigkeit die Erfassung des Stoffes und die selbstständige Reproduktion das Hauptkriteriuni bilden, und das allgemeine Urtheil über den Stand der Schule und den Erfolg des Lehrers bestimmte sich mehr nach der geistigen Gewektheit der Kinder im Allgemeinen, nach der Befähigung, aufzufassen, zu beobachten, zu beurtheilen, vergleichen und sich auszudrüken, als nach der Summe des gedächtnißmäßigen Wissens oder nach den Leistungen besonders befähigter Einzelner. Nach der Prüfung wurden die Schultagebücher, die Besuchskontrolen durchgangen, das Aeußere der Schulen, der Vorrath an Lehrmitteln, die Beschaffenheit des Inventars gemustert und mit dem Lehrer die allgemeinen Verhältnisse besprochen. Wo der Lehrer es verlangte, das Urtheil des Kommissärs über Einzelnes oder über das Ganze zu erfahren, wurde es ihm gerne unverholen mitgetheilt.a AlsR e s u l t a t der I n s p e k t i o n der Schulen von A p p e n z e l l I. Rh. ergibt sich nun aus dem erstatteten Berichte Folgendes : Die zur Zeit in Kraft bestehende S c h u l v e r o r d n u n g von 1875 fordert als Ziel der Schule die ,,religiös-sittliche und bürgerliche Bildung"1 (Art. 1) und ferner die Heranbildung des Kindes ,,zu einer ewigen und zeitlichen Bestimmung" (Art. 3), und verpflichtet die Lehrer zur ,,Förderung der Religiosität und Sittlichkeit^ (Art. 17). Für Ausübung des Lehrerberufes an einer öffentlichen Schule wird
das Requisit des ,,römisch-katholischen Glaubensbekenntnisses"1 verlangt.

Es gibt Schulkreise, wo die Schul- und Kirchenräthe ganz identisch sind, das Protokoll der Verhandlungen ein und dasselbe ist und die Jahresrechnung die Ausgaben und Einnahmen für Kirche

421 und Schule in den gleichen Rubriken und durcheinander vermischt aufführt.

Das Maximum der S c h u l z e i t beträgt (Art. 6) jährlich 42 Wochen Halbtagschule. Vormittags werden die. obera, Nachmittags die uniern Klassen unterrichtet. Die Mehrzahl der Schulen hat bloß acht, einige bloß sechs Monate halbtägige Schulzeit. Die leztere betragt höchstens 3, in der Regel bloß 2 oder 2'/2 Stunden.

Außerdem ist wöchentlich noch ein halber Tag ganz frei, ein halber Tag kommt für die Repetirschule und ein weiterer für den pfarramtlichen Religionsunterricht in Abzug.

Die S c h u l p f l i c h t i g k e i t (Art. 10) ist auf 6 Jahre Alltagsschule und 2 Jahre Wiederholungsschule beschränkt; lezterer fallen im Durchschnitt wöchentlich 2 1/2 Stunden zu.

Nach u n e n t s c h u l d i g t e r V e r s ä u m n i ß von 10, resp.

20 Schulhalbtagen (Art. 13) ist eine mündliche oder schriftliche Verwarnung gestattet, und erst weiterhin, bei einem nicht festgesezten Maß von Absenzen, soll eine Buße von Fr. l--5 eintreten.

Das S c h u l j a h r ist kein festbegrenztes (im innera Landestheil ist die Schlußprüfung auf den Monat Juni, im äußern auf den Monat Oktober festgesezt). In manchen Schulen findet man keine i'este Klasseneinteilung, ebenso keinen festen Stundenplan oder einen methodischen Lehrgang für den Unterricht. Abgesehen von der begrenzten Unterrichtszeit verschlingen Feiertage und Märkte, Fasten- und Firmunterricht viel gute Lernzeit. Es kommt auch vor, daß beim Wiederbeginn der Schule im Herbst die obern Klassen noch für 4--5 weitere Wochen vom Schulbesuch dispensirt werden.

Das K i n d e r m a t e r i a l ist durchweg ein vortreffliches.

Der dunkelste Punkt des Schulwesens sind die S c h u l v e r s ä u m n i s s e. In einer Unterschule fand der Inspektor von 64 eingeschriebenen Schülern 24 vor, in .1er Oberschule gleichen Orts von 49 dreizehn, in einer andern von 27 zehn, von 16 fünf, von 103 zweiundsiebzig, von 70 fünfundzwanzig, von 52 siebenzehn etc.; wo dagegen die Inspektion erwartet wurde, waren die Kinder nahezu vollzählig anwesend. Es gibt Schulkinder mit 50--80 unentschuldigten Absenzen während eines halben Jahres. In einigen Kreisen dispensiren sich Bütte Mai die Knaben vom Schulbesuch und gehen dann auf die Berge, ohne daß die Schulkommission sich darum kümmert; im September dürfen an gewissen Orten keine Absenzen verzeichnet werden, «'eil deren Anzahl zu groß würde. Mauche Knaben verlassen im schulpflichtigen Alter die Schule ganz und

.422 treten auswärts in Dienst. Weitverbreitet ist der Mißbrauch, dass Kinder mit dem Tage, an dem sie das 13. Altersjahr erfüllt haben, sofort eigenmächtig die Schule verlassen.

Zur Zeit der Inspektion bestand das L e h r e r per s o n a i aus 15 Lehrern, 5 Lehrschwestern und au der Klosterschule in Appenzell 3--4 Klosterfrauen nebst Gehilfinnen. Die Klosterfrauen beziehen eine sehr mäßige, vertraglich festgestellte A Versalentschädigung, die Lehrschwestern, resp. ihre Mutterhäuser, Gehalte von Fr. 400 bis 500, die Lehrer solche von Fr. 600--1200. Ein paar ältere Lehrer erlauben sich noch einen Nebenverdienst durch Tanzmusik zu suchen, obwohl Art. '21 der Schulverordnung ,,das Aufspielen der Lehrer als Musikanten bei Tauzanläßen als unstatthaft" erklärt.

Als obligatorische L e h r m i t t e l sind eingeführt: Die Rechnungshefte von Zähringer, die biblische Geschichte aus dem Verlag von Bänziger in Einsiedeln und die fünf Schulbücher für die Primarschulen des Kantons Schwyz, welche einen streng konfessionellen Charakter an sich tragen. In allen Schulen findet sich eine Kantonskarte und eine solche von Palästina, in einer einzigen Primarschule die konfessionell gehaltene Schweizergeschichte von Etlin. Die Leistungen, in der M u t t e r s p r a c h e befriedigen nur in sehr wenigen Schulen.

Alles in Allem erwogen erscheinen diejenigen im R e c h n e n als die besten Unterrichtserfolge; das r e a l i s t i s c h e Wissen ist ein ärmliches, nur in den wenigen besten Schulen fin leu sich etwas zusammenhängendere Geschichtskenntnisse; am dürftigsten sieht es mit den naturgeschichtlichen Kenntnissen aus. Der S c h r e i b u n t e r r i c h t wird in allen Schulen wohl gepflegt; die übrigen Kunstfächer sind im Allgemeinen total vernachläßigt.

Der Stand der R e p e t i r s ch u l e n ist ein ganz geringer Der Unterricht in den w e i b l i c h e n H a n d a r b e i t e n wird vernachläßigt. Eine eigentliche Arbeitsschule besteht bloß im Hauptort Appenzell, deren Besuch ist aber ein ganz freiwilliger. F o r t b i l d u n g s s c h u l e n existiren nicht. Die gut geleitete R e a l s c h u l e in Appenzell zählt nur wenige Schüler, und hinter derselben stehen Leistungen und Lehrkräfte der obern Abtheilung der Klosterschule zurük, die dagegen eine stärkere Frequenz aul'weist.

In neuerer und neuester Zeit
wurden rühmliche Anstrengungen gemacht, um unbrauchbar gewordene S c h u l g e h ä u d e durch neue zu ersessen. Nur wenige Schulen sind dagegen mit zwekmäßig konstruirten Bänken versehen.

Die S c h u l a u f s i c h t , wurde durchschnittlich in einem sehr ungenügenden Zustand gefunden.

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Was die L e h r t h ä t i g k e i t d u r c h P e r s o n e n a n b e trifft, welche religiösen Orden a n g e h ö r e n , so ergibt sich aus dem Inspektionsberichte, daß diesfalls theils die Klosterfrauen von St. Maria Angelorum, theils die Lehrschwestern von Menzingen und Ingenbohl in Frage kommen. Die technische Fachbildung der K l o s t e r f r a u e n zum Lehrberufe ist mehr oder weniger zureichend, aber ohne Kenntniß der neueren pädagogischen und methodischen Fortschritte, da das Kloster seiner Natur nach nicht eine Stätte der Bildung, sondern der Ascese ist. Doch nehmen diese Frauen ihre Aufgabe ernst und widmen sich derselben mit Hingebung, soweit sie nicht, was in merklichem Umfange der Fall ist, durch tiscetische, kirchliche und ökonomische Obliegenheiten hieran gehindert werden. Es wird viel gebetet, fast täglich Katechismus getrieben, streng auf Betheiligung an kirchlichen Uebungen gehalten, der religiös-moralische Stoff des Lesebuchs oder der biblischen Geschichte mit besonderer Vorliebe behandelt. In Fähigkeit und Leistungen werden die Klosterfrauen in der Regel von den Le h rs eh wes t e r n weit überragt. Es werden nämlich von den Mutterhäusern nur Personen mit mehr oder minder ausgesprochener Befähigung angenommen und ausgewählt und die Aspiranlinnen daselbst wissenschaftlich und pädagogisch strenge geschult, von Zeit zu Zeit zu repetitorischen Kursen wieder zurükgenommen und fortwährend überwacht und berathen. Die Schulführung der Lehrschwestern verleugnet nicht ein streng konfessionelles, ascetisches Gepräge. Sie treten mit größter Bescheidenheit auf, " i h r e Lebensführung unterliegt keinem Tadel, ihre in der Regel unbestrittene fachliche Tüchtigkeit, ihre Gewissenhaftigkeit und Hingabe, ihre braven Leistungen, sowie ihre vortreffliche Disziplin und ihr Halten auf strenger Ordnung und Reinlichkeit erzwingen ihnen die öffentliche Achtung und Anerkennung. Es wird speziell auch der in Eggerstanden wirkenden Lehrschwester ein sehr günstiges Zeugniß ausgestellt. Vor Allem aber machen die äußerst geringen Honoraransprüche, die ihnen bei der Einfachheit und Bedürfnislosigkeit ihrer Lebensweise genügen, die entschiedenste Propaganda für die weiteste Ausbreitung der Lehrschwestern.

Die Prüfung der Ordensschulen von Appenzell I. Rh. führt den Herrn Inspektor zu dem Urtheil, daß dieselben
dem strengen Wortlaut des Art. 27 der Bundesverfassung genau ebensogut und seinem eigentlichen weitern Sinn und Geiste genau ebenso schlecht entsprechen, als die Großzahl aller katholischen Schulen im Allgemeinen, die gleichartige Lehrmittel, Gebetsübungen etc. haben, kurz den gleichen ausgeprägten konfessionellen Charakter besizen.

Die Forderungen, welche geltend gemacht werden müssen, wenn das Schulwesen von Appenzell I. Rh. den Anforderungen des

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Bundes besser als bisher entsprechen sollen, werden vom Herrn Inspektor in zehn Punkte zusammengefaßt. Es werden diese Anforderungen nachstellend unter Ziffer l bis X reproduzirt und denselben gleichzeitig unter Ziffer l bis 10 jeweilen diejenigen Antworten gegenübergestellt, welche diesbezüglich von der Standeskommission von Appenzell I. Rh., welcher der Inspektionsbericbt zugestellt wurde,' in ihrer unterm 10. November 1879 eingelangten o o o Vernehmlassung ertheilt worden sind.

1. Die Schulgetneinden sind von den Kirchgemeinden gänzlich abzulösen. Für die Gemeindeversammlungen ist ein eigenes Protokoll und Stirnmfähigkeitsregister zu führen. Die Kontrole der Stimmfähigkeit sollte wenigstens am Hauptorte durch Stimmkarten ausgeübt werden. Die Schulkommissionen haben ebenfalls ein eigenes Protokoll zu führen, und für die Ausgaben und Einnahmen des Schulhaushaltes ist gesonderte Rechnung ohne Vermischung mit kirchlichen Ausgaben zu stellen. Eine Dotation der einzelnen Schulgemeinden wäre im höchsten Grade wünschenswert!!.

Ì. Die erweiterte Landesschulkommission hat unterm 27. Februar 1879 beschlossen : ,,Es ist über die Verhandlungen und Beschlüsse der Ortsschulräthe und Schulgemeinden ein besonderes Protokoll zu führen, dem auch ein besonderes Protokollbuch zu verordnen ist. Die Schulrechnungen sind selbstständig (nicht, vermischt mit den Kirchenrechnungen) zu fühi'en."1 Die Kontrole der Stimmfähigkeit wird namentlich hinsichtlich des Schulkreises Appenzell als eine wichtige Angelegenheit betrachtet. Da die gleiche Frage aber auch für die Bezirksgemeinde Appenzell vorliegt, gewärtigt man, da die Frage immerhin mehr politischer als pädagogischer Natur ist, die Lösung vorerst mit Bezug auf die Bezirksgemeinde selbst, in der sichern Hoffnung, daß aus der allgemeinen Ordnung für den Bezirk auch die spezielle für den Ortsschulkreis sich um so leichter ableiten lassen werde. Die t Dotation der einzelnen Schulgemeinden wird angestrebt.

II. Wo die Schulkreise nicht fest und klar abgegrenzt sind, hat dies behufs Kontrole des Schulbesuches und der iSteuerpflichtigkeit beförderlich zu geschehen. Es wird empfohlen, allzu ausgedehnte Schulkreise zwekmäßig zu reduziren und die abgelösten Theile näher gelegenen Kreisen zuzutheilen.

2. Das erste Verlangen ist schon seit Jahresfrist erfüllt. Das zweite ist nur dann auszuführen, wenn sich nicht der Wille der betreffenden Bevölkerungstheile entschieden dagegen auflehnt.

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III. Anfang und Ende des Schuljahres, resp. Eintritt und Austritt der Schüler, sind genauer festzusezen. Die jährliche Schulzeit ist im Allgemeinen auszudehnen und das Maximum der zuläßigen Ferienzeit fest zu bestimmen und genau einzuhalten.

Wenigstens die Schulen in den größern Ortschaften (Dorf, Gonten, Oberegg) sollten zu obligatorischen Ganztagschulen erweitert werden,, und ebenso ist die Ganztagsschule da unerläßlich, wo die jährliche Schulzeit bedeutend verkürzt ist. Die wöchentliche Schulzeit der Alltagschule ist da, wo der Lehrer keine Repetirschule zu halten hat, auf 5l/i Tage (incl. Religionsunterricht), im andern Falle auf fünf Tage und die der Repetirschule auf einen ganzen Tag zu erweitern. Die tägliche Schulzeit darf mit Ausnahme derjenigen für die beiden ersten Kurse nicht unter 5l/2 Stunden, und sollte, wo immer möglich, volle sechs Stunden betragen.

3. Die erweiterte Landesschulkommission beschloß unterm 27. Februar 1879, daß das Schuljahr im ganzen Lande denselben bestimmten Anfang haben solle. Es wird derselbe auf die nach den großen Ferien beginnende Schulzeit angesezt. Ueber Eintritt und Austritt der Schuler bestimmt die Schulverordnung das Nähere.

Für die Ganzjahrsehulen werden die Ferien auf 10 Wochen beschränkt, und es ist in diese Zahl auch die Charwoche, Kreuzwoche und Weihnachtswoche, sofern sie als Vakanzen gelten, einzurechnen.

Von Punkt 3 dieses Postulates wird abgesehen, sowohl weil die Räumlichkeiten fehlen, als namentlich auch darum, weil die Durchführung des halbtägigen Schulbesuches noch äußerster Mühe und Anstrengung bedarf. Betreffend die wöchentliche Schulzeit wurde Seitens der Landesschulkommission Art. 9 der Schulverordnung eingeschärft, wonach nur die Sonn- und Feiertage, die Kirchweihmärkte je in dem betreffenden Ortsschulkreise, die beiden Faßnachttage^ der Aschermittwoch, Allerseelen-Vormittag und sonst in der Woche ein halber Tag ausfallen dürfen. Andere Ausfälle -- sei es in Folge Lehrerkonferenzen oder sonstwie -- sind zu ersezen. Es ist unmöglich, die Kepetirschule auf einen ganzen Tag zu erweitern, da nach den vorhandenen Lehrkräften und Lokalitäten die Repetirschule an den meisten Orten auf Kosten der Alltagschule stattzufinden hat. Das Verlangen hinsichtlich der täglichen Schulzeit erscheint nicht bloß als unthualich, sondern ist nach den
ländlichen Verhältnissen geradezu unausführbar.

IV. Die Oberbehörde ist einzuladen, geeignete Vorsorge zu treffen, daß die Schulzeit durch Firm- und Fastenunterricht und gottesdienstliche Uebungeu nicht verkürzt werde.

4. Die erweiterte Landesschulkommission hat beschlossen, daß für die Zukunft von der bisherigen Fastenlehre ganz Umgang zts

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nehmen und der bezügliche Unterricht auf die gewöhnlichen Stunden des Religionsunterrichts in den betreffenden Schulen zu verlegen sei.

V. Sie ist ferner einzuladen, dahin zu trachten, daß das .alltagschulpflichtige Alter um ein Jahr erweitert werde.

Sollte dies im Allgemeinen nicht erreichbar sein, so sollte das siebente Alltagschuljahr unbedingt wenigstens für diejenigen Schüler fest.gesezt werden, die bloße Halbtagschulen besuchen.

5. Da die Schulverordnung noch in so manchen Punkten hinsichtlich der Ausführung leidet, scheint es nicht angezeigt, in eine Verschärfung derselben einzutreten.

VI. Die Schulbehörden haben nachdrüklichst alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um einen regelmäßigen und geordneten Schulbesuch zu erzielen, für eine gewissenhafte Kontrole der Absenzen und unnachsichtliche Bestrafung ungerechtfertigter Versäumnisse zu sorgen. Bei Wohnungswechsel der Schüler sind die Schulkommissionen zu verpflichten, der Schulbehörde des neuen Wohnorts Anzeige vom Einzug schulpflichtiger Kinder zu machen.

6. Dieses Postulat wird nicht bloß als ein berechtigtes anerkannt, sondern es sind diesfalls auch spezielle Anordnungen erfolgt.

Was die schuldige Anzeige im Falle von Wohnungswechsel der Schüler anbetrifft, so hält man es für zwekmäßiger, daß 'die Lehrer ·in bezeichneter Weise die Mittheilungen unter sich machen. Ein bezüglicher Auftrag ist bereits schon früher durch den Vorstand 'des Unterrichtswesens, sowie in eindringlicher Weise durch die ,&,, Landesschulkommission unterm 27. Februar 1879 ergangen.

VII. Der Austritt aus der Repetirschule darf jeweilen mir am Schlüsse des Schuljahres stattfinden, und es soll den Schulkommissionen untersagt werden, Entlassungen vor gänzlicher Absol·virung des zweiten Repetirsehuljahres zu bewilligen.

7. Wir erklären uns hiemit gerne einverstanden, und die betreffenden Schulvorstände, die bisher dagegen gehandelt haben, erhalten die ernste Mahnung, in Zukunft an der Durchführung der zwei Repetirschuljahre festzuhalten.

VIII. Unfähige Lehrer sind ohne allzulangen Verzug durch leistungsfähige zu ersezen.

8. Wird nach Maßgabe der Schulverordnung zu befolgen gesucht werden.

IX. Der Unterricht in den weiblichen Handarbeilen sollte allgemein eingeführt und vorläufig wenigstens am Hauptorte obliga-

427 torisch erklärt, die dortige Arbeitsschule besser organisirt und kräftiger unterstüzt werden.

9. Durch Bericht der Landesschulkommission vom 12. September 1878 ist die Einführung von Mädchen-Arbeitsschulen beim Großen Rath des Kantons Appenzell I./Rh. angeregt worden.

X. Eine unerläßliche Forderung ist die Beseitigung, vorläufig wenigstens, ,der schlechtesten, die Körperhaltung und- Entwicklung des Kindes ruinirenden Subsellien und die Ersezung derselben durch rationell konstruirte und naturgemäß abgestufte.

10. Bei Neubauten wird durchweg auf das.rationellste System der Schulbänke Bedacht genommen. Hinsichtlich der Subsellien in den älteren Schullokalen wird dringend darauf hingewiesen, daß bei Neuanschaffungen oder Ergänzungen ebenfalls ein rationelles System zur Anwendung komme; in Erwägung: 1) daß, was die allgemeinen Schulverhältnisse des Kantons Appenzell I./Rh. und die besondern Schulzustände der Gemeinden Eggerstanden uni Appenzell betrifft, dem Begehren der Beschwerdefiuirer durch die angeordnete amtliche Untersuchung bereits Rechnung getragen ist; 2) daß diese Untersuchung den Stand der öffentlichen Volksschule im Kanton Appenzell I./Rh. als einen nach verschiedenen Richtungen ungenügenden herausgestellt hat; 3) daß die Lrindesschulkommission nach Keuntnißnahme der Untersuch ungsergebnisse nicht gezögert hat, von sich aus eine Reihe von Anordnungen zu treffen, welche zum Zweke haben, die nachgewiesenen Uebelstände bestmöglich zu heben ; 4) daß der Erfolg dieser Anordnungen und der weitem fürsorglichen Thätigkeit der Kantonsbehörde in Bezug auf das gesammte Schulwesen abzuwarten ist; 5) daß, was das Wirken der Lehrschwestern betrifft, sich keine Thatsachen herausgestellt haben, welche ihren Unterricht an der öffentlichen Schule als mit den Vorschriften des Art. 27 der Bundesverfassung nicht verträglich erscheinen lassen; 6) daß, was die Beseitigung des Lehrers in Eggerstanden betrifft, die dabei vorgekommenen Unregelmäßigkeiten, welche übrigens durch das freiwillige Zurüktreten des fraglichen Lehrers

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jede weitere Wirkung verloren, nicht vor das Forum des Bundesrathes gehören, beschlossen: 1. Den beiden Beschwerden von Eggerstanden und Appenzell wird unter ,Verweis auf die Erwägungen vorderhand weitere Folge nicht gegeben.

2. Dieser Beschluß ist der Regierung von Appenzell I. Rh., sowie den Rekurrenten zuzufertigen.

Bern, den 24. Februar

1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Konzession einer Telegraphenlinie für die Wasserwerke der Stadt Genf.

(Vom 27. Februar 1880.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht des Berichts des Post- und Eisenbahndepartements vom 25. Februar 1880 ; in Anwendung des Art. l des Bundesgesezes betreffend die Organisation der Telegraphen Verwaltung, vom 20. Dezember 1854, beschließt: Den Behörden der Stadt Genf wird die Konzession für ausschließliche Benuzung einer telegraphischen Verbindung vermittelst zweier Drähte zwischen dem Reservoir vom Bois de la Bâtie und der hydraulischen Maschine beim Pont du barrage unter folgenden Bedingungen ertheilt: 1. Die zur Verbindung der zwei obgenannten Punkte bestimmte Telegraphenlinie wird durch die Konzessionärin auf eigene Kosten erstellt, überwacht, unterhalten und reparirt.

2. Es ist Sache der Konzessionärin, bei den Gemeindebehörden, allfällig bei Korporationen und Privaten, über deren Eigenthum die Linie gezogen würde, die Erlaubniß zur Anlage derselben einzuholen.

3. Der regelmäßige Dienst dieser zwei Drähte besteht in automatischer Uebermittlung der Angaben über den Wasserstand

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1880

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06.03.1880

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