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Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß künftighin bei der Einfuhr in die Schweiz zum Zolle von Fr. 4 per q. nur solche Stöke zugelassen werden können, welche sich vermöge an denselben angebrachten Aufhaltfedern als Bestandteile von Regenschirmgestellen qualifiziren.

Diese Tarifanwendung wird mit dem 1. Januar 1881 in Vollziehung treten.

B e r n , den 21. Dezember 1880.

Eid g. Z o l l d e p a r t e m e n t :

Hammer.

Bekanntmachung.

Eine gewisse D o m e n i c a geb. B e l g r a n o, Ludwigs des Girolamo Bona's Ehefrau, von Genua, welche am 2. Februar 1872 das Haus ihres Ehegatten verlassen habe, um mit einem Grafen de Q u e l v i g u e n (?) zu leben, soll vor etwa zwei Jahren in der Schweiz gestorben sein ; ihr früherer Aufenthaltsort sei jedoch unbekannt geblieben, und an die heimatlichen Behörden sei auch kein Todschein eingelangt. Es wird die Vermuthung ausgesprochen, daß deren Tod vielleicht auf den Namen Q u e l v i g u e n eingetragen sei.

Diejenigen schweizerischen Behörden, welche über das Verbleiben oder das Ableben dieser Person Auskunft ertheilen können, werden hiemit ersucht, hievon der Bundeskanzlei Kenntniß zu geben, eventuell einen Todschein einzusenden.

B e r n , den 20. Dezember 1880.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

729 Dritte Vorladung.

Auf das Gesuch der Eventualerben des am 10. Oktober 1793 in W y l geboren und seit Juni 1848 ohne statthafte Nachricht abwesenden und in Folge Erkenntnisses des Bezirksgerichts Wyl vom 11. August 1. J. ergeht an den Genannten oder dessen allfällige rechtmäßige Nachkommen die d r i t t e und p e r e m t o r i s c h e Aufforderung, sich bis zum 15. Februar 1881 beim Präsidium deBezirksgerichtsts Wyl zu stellen, oder demselben glaubwürdige Zeugnisse über Leben und Aufenthalt einzusenden, ansonsten Idtensohn als verschollen erklärt, und über das Vermögen zu Gunsten der bekannten Erben gesetzlich verfügt würde.

W y l , den 15. Dezember 1880. 21

Die Staatskanzlei.

. Schweizerische Nordostbahn.

Mit 1. Januar 1881 tritt das südwestdeutseh-schweizerische Heft Va in Kraft, enthaltend Taxen zwischen den Stationen Bensheim, Darmstadt undFrankfurt a./M. der Hessischen Ludwigsbahn einerseits und solchen der Bötzbergbahn, sowie der Nordostbahn anderseits, via Basel-S. C. B. -- Exemplare desselben sind bei unseren bedeutenderen Güterexpeditionen zum Preise von 450 Cts. erhältlich.

Z ü r i c h , den 18. December 1880.

Die Gültigkeit des auf 31. December dieses Jahres gekündigten Spécialtarifs für den Transport von Getreide etc. in Wagenladungen zwischen Konstanz, Romanshorn transit, Rorschach und Schaffhausen einerseits und dea Stationen der Nordostbahn und der Linie Effretikon-Wetzikon-Hinweil anderseits vom 20. October 1878 wird hierdurch bis zum 31. Januar 1881 prolongirt.

Z ü r i c h , den 21. December 1880.

Die Direktion der Schweiz, Nordostbahn.

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Westschweizerische Bahnen.

Mit 1. Januar 1881 tritt ein I. Nachtrag zum Spezialtarif Nr. 52 vom 1. Januar 1877, für Milchtransporte im Abonnement, in Kraft, für Ladungen von 5000 kg. pro verwendeten Wagen oder für dieses Gewicht zahlend, wenn es zum Vortheil der Versender gereicht.

L a u s a n n e , den 14. Decemb 1880.

Die Direction der Westschweizerischen Bahnen.

Westschweizerische Bahnen.

Mit 1. April 1881 treten auf den Westschweizerischen Bahnen ein neues Reglement und ein neuer Tarif für den Transport in Eil- und gewöhnlicher Fracht, von Fahrzeugen und außergewöhnlichen Gegenständen in Kraft.

Durch dieselben wird das am 1. Januar 1877 erschienene Reglement samm Tarif, sowie dessen Nachtrag vom 1. Mai 1879, aufgehoben und ersetzt.

L a u s a n n e , den 14. December 1880.

Die Direction der Westschweizerischen Bahnen.

Stelle-Ausschreibung.

Infolge Rüktritts des bisherigen Inhabers ist die Stelle eines Instruktors II. Klasse bei den Verwaltungstruppen neu zu besezen.

Es können nur Offiziere berüksichtig werden, welche befähigt sind, sowohl in deutscher als französischer und wenn möglich auch in italienischer Sprache Unterricht zu ertheilen.

Anmeldungen sind in Begleit der nöthigen Fähigkeitsausweise bis 3. Januar nächsthin dem unterzeichneten Departemente einzureichen.

B e r n , den 15. Dezember 1880.

Schweiz. Militärdepartement.

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DB ekanntmachung.

Vom 1. August bis 15. November 1881 findet in Paris eine internationale Ausstellung von Gegenständen aus dem Gebiete deiElektrizität statt.

Indem wir hienach das bezügliche Reglement veröffentlichen,, werden diejenigen Personen, welche sich an der Ausstellung zu betheiligen gedenken, eingeladen, sich bis spätestens Ende Februar 1881 bei unterzeichnetem Departement anzumelden.

Anmeldungsformulare können unentgeltlich von der Telegraphen»direktion in Bern bezogen werden.

B e r n , den 16. Dezember 1880.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement (Abtheilung Telegraphen) :

Bavier.

Internationale Ausstellung für Elektrizität.

Paris 1881.

Allgemeines Reglement.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die durch Dekret vom 23. Oktober 1880 autorisirte internationale Ausstellung für Elektrizität wird in Paris im Palast der Champs-Elysées am 1. August 1881 eröffnet und dauert bis zum 15. November 1881.

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Art. 2. Eine durch Dekret vom 26. November 1880 ernannte und unter das Präsidium des Ministers für Posten und Telegraphen gestellte Kommission wird über die Maßnahmen bezüglich der allgemeinen Organisation der internationalen Ausstellung für Elektrizität zu Bathe gezogen.

Art. 3. Die zur Organisation und Durchführung der Ausstellung nöthigen Gelder werden beschafft durch Subventionen, die der Staat zu gewähren im Falle sein dürfte und durch einen Garantie-Verein, dessen subskribirende Mitglieder auf jeden Gewinnantheil, der über die Rükvergütung ihrer Einzahlungen sammt 4 °/o Zins hinausgeht, Verzicht leisten.

Der Gewinn, welcher bei der Liquidation der Rechnungen der Ausstellung nach Ausbezahlung der den Subskribenten des Garantiekapitals schuldigen Summen übrig bleibt, wird zur Disposition des Staates gestellt, welcher ihn nach den Vorschlägen der Organisationskommission wissenschaftlichen Unternehmungen von öffentlichem Interesse zuwendet.

Art. 4. Es wird ein technisches und ein Finanzkomite gebildet.

Das technische Komite wird aus Mitgliedern der Orgauisationskommission zusammengesezt und es können demselben durch Miuisterialverfügung noch andere Personen beigegeben werden, die nicht dieser Kommission angehören.

Das Finanzkomite wird aus Mitgliedern der Organisations'o 1 kommission und des Garantievereins ögebildet.

Art. 5. Der durch Dekret vorn 24. Oktober 1880 ernannte Generalkommissär ist beauftragt, unter der Oberaufsicht des Ministers der Posten und Telegraphen die gefaßten Beschlüsse durchzuführen. Die Oberleitung des administrativen Personals ist dem Generalkommissär übertragen.

Art, 6. Der Generalkommissär oder in dessen Abwesenheit der Sekretär des Generalkommissärs wohnt von Rechts wegen den Sizungcn der Organisationskominission und der Komites mit berathender Stimme bei.

Art. 7. Diejenigen auswärtigen Staaten, welche sich an deiinterna tionalen Ausstellung für Elektrizität vertreten lassen, werden eingeladen, Spezialkommissäre zu bezeichnen. Diese lezteren verkehren direkt mit dem französischen Generalkommissär.

II. Zulassung. Klasseneintheilung.

Art. 8. Die ausländischen und französischen Zulassungsbegehren, welche wo möglich nach dem diesem Reglement beigegebenen

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Formular abgefaßt sein sollten, müssen spätestens bis zum 31. März 1881 in den Besiz des Generalkommissärs in Paris gelangen.

O Art. 9. Das technische Komite ist berufen, in lezter Instanz über die französischen Zulassungsbegehren zu entscheiden.

Art. 10. Der Generalkommissär bringt den Ausstellern den Entscheid über ihre Zulassung und die zur Verfügung gestellte Raumgröße und Oertlichkeit vor dem 15. Mai 1881 zur Kenntniß.

Art. 11. Die ausländischen Kommissäre sind berechtigt, den für die Aussteller ihres Staates benöthigten Raum im Gesammten zu verlangen und zu erhalten.

O Solche Gesammtbegehren der fremden Kommissäre müssen vor dem 31. März 1881 in den Besiz des Generalkommissärs gelangen.

Die allgemeinen Pläne über die Einrichtung der in Folge der Gesammtbegehren bewilligten Räumlichkeiten müssen der Genehmigung durch den Generalkommissär unterstellt werden.

Art. 12. Diejenigen auswärtigen Aussteller, welche Staaten angehören, die nicht durch Spezialkommissäre vertreten sind, verkehren direkt mit dem französischen Generalkommissär.

Art. 13. Gedrukte Formulare für Zulassungsbegehren stehen an nachfolgenden Orten zur Verfügung der sich darum Interessirenden : Im Ministerium der Posten und Telegraphen, rue de GrenelleSaint-Germain 101, in Paris.

Am Size des Generalkommissärs, Palais des Champs-Elysées, porte N° IV, in Paris.

Am Size der Handelskammern und gelehrten Gesellschaften von Paris und der Departemente.

Art. 14. Zur Ausstellung werden hauptsächlich die in der nachstehenden Aufzählung enthalteneu Gegenstände zugelassen: Apparate zur Erzeugung und Uebertragung der Elektrizität.

Natürliche und künstliche Magnete. Boussolen.

Apparate für das Studium der Elektrizität.

Anwendungen der Elektrizität : in der Télégraphie und zur Uebertragung des Schalles; zur Erzeugung von Wärme; zur Beleuchtung und zur Erzeugung des Lichtes ; für Leuchtthürme und das Signalwesen ; zu Meldevorrichtungen (Warnsignalen); in Minen, im Eisenbahndienst und bei der Schiffahrt ; in der Kriegsführung; in den schönen Künsten; zur Galvanoplastik, Elektro-Chemie und in Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. IV.

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chemischen Industrien; zur Erzeugung und Uebertragung motorischer Kraft; in der Mechanik und Uhrenindustrie; in der Medizin und Chirurgie; in der Astronomie, Meteorologie und Geodäsie; bei der Landwirtschaft ; auf Regisiruapparate; im Betrieb anderweitiger industrieller Apparate ; im Dienste des häuslichen Lebens.

Blizableiter.

Historische Sammlungen von Apparaten, die auf die frUhesten Forschungen und ältesten Anwendungen der Elektrizität Bezug haben.

Bibliographische Sammlungen von Werken über theoretische und angewandte Elektrizität.

Art. 15. Die zur Ausstellung zugelassenen Gegenstände werden vom \. Juli 1881 an im Industriepalast der Champs-Elysées in Empfang genommen.

Die Verpakungskisten müssen spezielle Adressen und Etiketten, die vom .Generalkommissariat geliefert werden, tragen.

III.

Innere Einrichtungen.

Art. 16. Die Aussteller haben für die Räumlichkeiten, welche ihnen zugewiesen sind, keinerlei Zins zu bezahlen.

Art. 17. Die Verwaltung übernimmt die Herrichtung und allgemeine Ausschmükung der Räumlichkeiten des Palais des ChampsElysées auf ihre Kosten.

Die Aussteller sind gehalten, die Einrichtungs- und Ausschmükungskosten der ihnen speziell zugewiesenen Räume selbst zu bestreiten.

Die Pläne dieser Einrichtungen und die Zeichnungen für die Dekorationen unterliegen der Genehmigung durch den Generalkommissär.

Art, 18. Den Ausstellern wird auf Begehren die nöthige motorische Kraft zu einem zum vo.raus zu vereinbarenden Preise zur Verfügung gestellt.

Die motorische Kraft kann zur Ausführung der Experimente, welche für die Arbeiten des vom Staate während der Ausstellung organisirten internationalen Elektrikerkongresses nothwendig sind, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

IV. Eintritt.

Art. 19. Die Ausstelluugslokale sind dem Publikum täglich von 8'/a Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends und Abends von 8 bis 11 Uhr geöffnet.

735 Art. 20. Die Mitglieder der Organisationskommission, des technischen und Finanzkomites, diejenigen des Garantievereins, die fremden Kommissäre, die Mitglieder des internationalen Elektrikerkongresses, die Agenten des Generalkommissärs, die Aussteller und Agenten dieser leztern, deren Anwesenheit als unerläßlich anerkannt wird, erhalten permanente Eintrittsfreikarten, die einen durchaus persönlichen Charakter tragen.

Art. 21. Die Erhebung der Eintrittspreise, wie diese durch den nachfolgenden Artikel 22 festgestellt sind, erfolgt vermittelst Eintrittskarten, von denen jede den Werth von 50 cts. hat.

Art. 22. Die gewöhnlichen Eintrittspreise sind in folgender Weise festgesezt : 1) W ä h r e n d d e r W o c h e n t a g e : Morgens von 8 Va bis 11 Uhr .

.

.

Fr. 1. 50 Von 11 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends .

,, 1. -- Abends von 8 bis 11 Uhr .

. " .

,, 1. 50 2) An S o n n t a g e n : Von 8 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends .

Von 8 bis 11 Uhr Abends .

.

.

Fr. --. 50 ,, 1. --

V. Polizei und Aufsicht. -- Unterhalt.

Art. 23. Mit Zuzug der Polizei wird durch die Agenten des Generalkommissariats ein strenger Aufsichtsdienst zur Verhütung von Diebstählen organisirt.

Gegen Feuersgefahr werden die umfassendsten Maßregeln getroffen.

Immerbin ist die Verwaltung für Verluste, die durch Diebstahl oder Feuerausbruch veranlaßt worden, nicht verantwortlich.

Art. 24. Die ausgestellten Gegenstände können ohne spezielle Erlaubniß des Generalkommissärs nicht vor Schluß der Ausstellung zurükgezogen werden.

Ohne schriftliche und vom Generalkommissär visirte Bewilligung des Ausstellers darf von keinem Ausstellungsgegenstand Zeichnung oder Photographie genommen werden.

Art. 25. Die Aussteller haben auf ihre Kosten für Instandhaltung und Reinigung ihrer Einrichtungen zu sorgen.

Art. 26. Für Aufbewahrung der leeren Pakkisten während der ganzen Dauer der Ausstellung wird den Ausstellern, die davon Gebrauch machen wollen, ein besonderer Raum angewiesen.

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Für Benuzung desselben ist eine Gebühr von Fr. (i per Kubikmeter zu entrichten. Jede Kiste, deren Größe unter einem Kubikmeter bleibt, bezahlt für l Kubikmeter.

Die Wiederherstellungskosten der leeren Pakkisten sind vom Aussteller zu tragen.

Art. 27. Die französischen und ausländischen Aussteller stehen unter dem Schuze der Garantien, welche das Gesez vom . Mai 1808 den Erzeugern von patentfähigen Erfindungen oder von Fabrikationsmodellen und Zeichnungen, die, bei den Rätheu der Prud'hommes deponirt werden können, gewährt.

Zu diesem Zweke genügt es, spätestens innerhalb des ersten Monats nach der Eröffnung der Ausstellung bei der Seine-Präfektur das Begehren um ein Garantiezeugniß für den ausgestellten Gegenstand vorzubringen.

Dieses Zeugniß, welches ohne irgend welche Kosten ausgehändigt wird, ist gültig vom Tage der Zulassung an bis zum Ende des dritten Monats, welcher auf den Schluß der Ausstellung folgt.

VI. Katalog. -- Anerkennungen.

Art. 28. Auf dem Wege der Ausschreibung und Vergebung wird durch Vermittlung des Generalkommisariats ein allgemeiner Katalog der Ausstellung angefertigt.

Der Unternehmer des allgemeinen Katalogs kann sich mit den offiziell eingeschriebenen Ausstellern bezüglich der Aufnahme von O Reklamen, Anzeigen und bildlichen Darstellungen ihrer Handelsoder Industrieartikel direkt verständigen.

Art. 29. Verdienstdiplome und Medaillen verschiedener Klassen werden nach den Vorschlägen einer Jury, deren Zusammensezung später festgestellt wird, zugesprochen.

Art. 30. Alle auf die internationale Ausstellung für Elektrizität Bezug habenden Mittheilungen sind franko au die Adresse : Commissaire général de l'Exposition inter-nationale- d'électricité,
Das gegenwärtige, durch die Organisations-Kommission den 6. Dezember 1880 berathene Reglement eingesehen und genehmigt, Gegengezeichnet, Der Minister der Posten Der Generalkommissär : und Telegraphen: Georg Berger.

Ad. Cochery.

787 Ministerium der Posten

N°1

und

Telegraphen.

Internationale Ausstellung für Elektricität.

Paris 1881.

Ich Unterzeichneter wohnend in 2

Zulassungsbegehren.

N°1 L

stelle das Gesuch, nachgenannte Gegenstände ausstellen zu dürfen :

Indem ich erkläre, vom allgemeinen Reglement Kenntniß genommen zu haben und mich demselben zu unterziehen, wünsche ich die nachstehend erwähnten Räumlichkeiten zu den durch die Artikel 16, 17 und 18 des genannten allgemeinen Reglements festgestellten Bedingungen zu erhalten Horizontale Fläche auf dem Boden

Senkrechte Fläche an den Wänden

Länge Breite Breite der Fläche.

Höhe.

Motorische Kraft während Stunden.

Den

Pferdekräfte, jeden Tag

1881.

(Unterschrift)

1

Dieser Kaum bleibt unausgefüllt.

Name, Vorname, Firma und Adresse sind hier deutlich und in großer Schrift zu schreiben.

2

738

Das Organisationscomite des eidg. Schützenfestes 1881 an die

Schiessvereine, Schützen und Schützenfreunde der

Schweizerischen Eidgeno ssenschaft, Theure Eidgenossen!

Das Centralcomite des schweizerischen Schützenvereins hat Freiburg zum Festort für das eidgen. Freischiessen des Jahres 1881 bestimmt.

Seit dem Jahre 1829, also seit mehr als fünfzig Jahren, hatte Freiburg nicht mehr die Ehre, die schweizerischen Schützen in seinen Mauern zu empfangen.

Daher hat unsere gesammte Bevölkerung die Nachricht von der baldigen Ankunft der eidgen. Fahne in unserer altehrwürdigen Stadt mit Begeisterung aufgenommen.

Zu diesem schönen vaterländischen Feste laden wir Euch, liehe Eidgenossen, hiemit freundlichst ein. Gleichzeitig mit dem eidg. Schützenfest begehen wir im Jahre 1881 die Erinnerungsfeier an die vor vier Jahrhunderten erfolgte Aufnahme von Freiburg und Solothurn in den Schweizerbund.

Unser Fest wird also nicht blos, wie die meisten Schützenfeste, eine Uebung im edlen Waffenspiele sein: es wird Euch auch erinnern an die Grossthaten unserer Väter; es wird Euch die erhabenen Lehren unserer Geschichte neuerdings vorführen und so das alle Eidgenossen umschlingende Band der Eintracht und Bruderliebe enger knüpfen. An der Grenzscheide der deutschen und französichen Schweiz, auf einer Hochebene, welche die schroffen Ufer der grünen Saane überragt nnd einen erhebenden Ausblick gewährt auf unser ganzes Land von den Berner-, Freiburger- und Savoyer-Alpen an bis zum blauen Jura hin, feiern wir dies hehre Verbrüderungsfest, zu welchem wir Euch, Eidgenossen aller Gauen, hiemit freundlich und dringend einladen.

Schützen, liebe Freunde!

Wir werden uns bestreben, unserem Feste den Stempel republikanischer Einfachheit aufzudrücken; wir wollen, wie es einer kleinen Stadt geziemt, alle Einrichtungen unseren bescheidenen Verhältnissen anpassen, dabei aber nichts unterlassen, was das eidg. Schützenfest in Freiburg zu einem wahren National- und Volksfest gestalten kann, im Gegentheil unsere ganze Kraft aufbieten, um namentlich das Schiessen selbst in ernsthafter, fortschrittlicher und gerechter Weise zu organisiren. In dieser Hinsicht werden wir allen Vorschriften der Delegirtenversammlun des Schweiz. Schützenvereins aufs Genaueste entsprechen ; ferner haben wir uns entschlossen, an unserem Feste ein Sektionswettschiessen zu veranstalten. Diese für die eidgen. Schützenfeste ganz neue Einrichtung bildet in diesem Augenblick den Gegenstand eingehender Studien, und wir geben uns der angenehmen Hoffnung hin, es werde uns gelingen, diese Frage in ebenso praktischer als für die theilnehmend Gesellschaften vorteilhafter Weise zu lösen.

739 Wir zählen auf die tbatkräfrige Mitwirkung der gesammten Schweiz.

Alle Eidgenossen vom Kheine bis zu den reizenden Ufern des Grenfersee's, von Neuenburg bis zu den schneebedeckten Gebirgen Graubündens und den fruchtbaren Gefilden Tessins, werden wetteifern, das eb.enso schwierige als edle Unternehmen einer Stadt zu unterstützen, welche ihnen die herzlichste Gastfreundschaft anbietet, welche gemeinsam mit ihuen das Jubiläum ihres Eintrittes in den Schweizerbund feiern will. Nur durch die Mithülfe aller unserer Freunde, aller schweizerischen Patrioten wird es uns gelingen, dem eidgen. Schützenfest von 1881 ein bleibendes Andenken im Herzen jedes wackern Freiburgers zu sichern und in dieser Weise einen glücklichen Einfluss auf unsern Kanton auszuüben.

Wir werden uns alle Mühe geben, den Schützen einen reich ausgestatteten Gabentempel zu bereiten, Desshalb wenden wir uns hiemit an unsere Mitoidgenossen, an alle Schützengesellschaften der ganzen Schweiz mit der Bitte, uns gütigst mit Ehrengaben bedenken zu wollen. Wir ersuchen die grossmüthigen Geber, ihre Gaben gefälligst direkt an das ,,Comité des Prix du Tir Fédéral" in Freiburg einzusenden. Unsere Stadt ist nicht so bevölkert und namentlich nicht so reich, wie die letzten Festorte. Wir dürfen uns daher um so eher auf den alt-schweizerischen Wahlspruch : ,,Einer für Alle, Alle für Einen" berufen, und bitten Euch, uns ein Pfand Eurer patriotischen Gesinnung zukommen zu lassen. Wenn wir mit republikanischem Freimuth diese Bitte an Euch stellen, so geschieht es nur desshalb, weil wir vor Allem vom Wunsche beseelt sind, den Schützen ein Andenken an diese glücklichen Tage, während welcher wir uns messen im friedlichen Wettkampfe und den alten Bund der Eidgenossen erneuern werden, in ihre Heimath mitgeben zu können.

Liebe Eidgenossen!

Unser Fest wird in den Tagen vom ÎÎ1. Juli bis l O. Aug-iist _ X8»l stattfinden.

Kommet zahlreich nach Freiburg. Ihr werdet treue Schweizerherzen finden, werdet Euch überzeugen, dass unsere Stadt das ihr bewiesene Zutrauen in vollem Masse zu würdigen weiss. Kommet, schaaret Euch um ·das eidgen. Banner. Kommet und beweiset den uns umgebenden Nationen, dass das Schweizervolk, ungeachtet der Verschiedenheit in Sprache, Eeligion und politischen Ansichten, doch ein einiges, starkes Volk ist, ein Volk von Brüdern, eifersüchtig auf seine Freiheit und seine Rechte, und fest entschlossen, für dieselben einzustehen mit Leib und Leben.

Indem wir uns jetzt schon darauf freuen, Euch bald ein herzliches ,,Willkommen" in der alten Zähringerstadt entgegen rufen zu können, bieten wir Euch, liebe Schützen und Eidgenossen, unseren patriotischen Brudergruss und Handschlag.

F r e i b u r g , den 2. Christmonat 1880.

Im Namen des Organisations-Comité, Der Atuss : Alf.

von der Weid, Präsident.

r D Boéchat, Vize-Präsident.

Ed. Bielmann, ,, A. Gceldlin, Kassier.

H. Cuony, Sekretär.

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Stelle-Ausschreibung An der eidgenössischen Anstalt für Prüfung der Festigkeit von Baumaterialien in Zürich wird hiemit die Stelle den Vorstandes der Anstalt und Leiters dar Versuche zur Besetzung ausgeschrieben.

Mit derselben ist die Verpflichtung zu entsprechenden, mit den Untersuchungen zusammenhängenden Vorträgen am eidg. Polytechnikum verbunden.

Bewerber wollen ihre Anmeldungen unter Beilegung von Zeugnissen und eines Curriculum vit* bis 10. Januar 1881 an den Unterzeichneten einsenden, welcher auf Verlangen über Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse nähere Auskunft ertheilen wird.

Z ü r i c h , den 10. Dezember 1880.

Der Präsident des Schweiz. Schulrathes: G. Kappeier.

Ausschreibung von Drukarbeit.

Der Druk und Einband einer deutschen Auflage von 2000 Exemplaren.

den Exerzirreglements der schweizerischen Kavallerie, 245 Seiten stark, wird hiemit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Angebote für Uebernahme dieser Arbeit sind bis längstens 1. Januar der unterzeichneten Amtsstelle einzureichen.

A a r a u, den 14. Dezember 1880. 21

Der Waffenchef der Kavallerie.

Ausschreibung von Wolldeken Ueber die Lieferung von zirka 6000 Stük wollener Bett- beziehungsweise Bivouakdeken wird Konkurrenz eröffnet.

Die Lieferungsbedingungen können von der unterzeichneten Stelle bezogen oder bei derselben eingesehen werden.

741 Offerten sind unter Angabe der zu liefernden Stükzahl und mit Beilage eines Qualitätsmusters franko, verschlossen und mit der Aufschrift ,,Eingabe für Wolldeken" bis 24. Januar 1881 dem ei dg. Oberkriegskommissariat in Bern einzureichen.

B e r n , den 15. Dezember 1880.

Das eidg. Oberkriegskommissariat.

Ausschreibung von Dachdekerarbeiten.

Die Arbeiten für den Unterhalt der Dächer der sämmtlichen der EidThun werden

gehörenden Gebäulichkeiten auf dem Waffenplaz genossenschaft iemit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Das Bedingnißheft ist im Bureau der eidg. Bauaufsicht in Thun und beim eidg. Ober-Bauinspektorat in Bern zur Einsicht aufgelegt.

Offerten sind der unterzeichneten Stelle schriftlich und mit der Aufschrift ,,Angebot für Dachdekerarbeiten in Thun" versehen, bis und mit dem 26. Dezember nächsthin franko einzureichen.

B e r n , den 13. Dezember 1880.

Eidg. Ober-Bauinspektorat.

Stelle-Ausschreibung.

Wegen Ablauf der Amtsdauer werden die Stellen der beiden Bundesgerichtschreiber, wie der übrigen Angestellten des Bundesgerichts, zur Bewerbung ausgeschrieben. Die bisherigen Beamten werden ohne weitere Eingabe als angemeldet betrachtet. Andere Bewerber haben ihre Anmeldungen schriftlich, frankirt und mit den nöthigen Zeugnissen versehen spätestens bis zum 3. Jenner 1881 dem Unterzeichneten einzureichen.

Die Bundesgerichtskanzlei ertheilt auf Verlangen Auskunft über die Pflichten und Besoldung der betreffenden Stellen.

L a u s a n n e , 17. Dezember 1880.

Der Bundesgerichtspräsident: Dr. J. Morel.

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Bekanntmachung betreffend

das Abonniren auf das schweizerische Bundesblatt und den Bezug der eidg. Gesezsammlung.

A. Bundesblatt.

Inhalt des Bundesblattes.

Bundesräthliche Botschaften, Berichte, Beschlüsse; Beschluss- und Gesezentwürfe ; Verhandlungen des Bundesrathes und der Bundesversammlung, Kommissionalberichte aus dem Nationalrathe und dem Ständerathe, Uebersichten des Zollwesens (Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz, und Zolleinnahmen), das Viehseuchenbülletin ; Ausschreibungen von Stellen, von Lieferungen, Eisenbahnanzeigen betreffend Tarife, Verpfändungen, Uebersicht der Eisenbahnzüge und Verspätungen u. s. w.

Gratis-Beilagen zum Bnndesblatt.

Diese sind gegenwärtig folgende : Die laufende Gesezsammlung mit den Staatsverträgen; die eidgenössische Staatsrechnung, die in den drei Landessprachen erscheinende jährliche Uebersicht der Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz; die Jahresberichte der schweizerischen Konsulate, einen starken Band bildend; die Uebersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande, das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern etc.

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Preis und Bezngsmodus des Bundesblattes.

Der Abonnementspreis für das Schweiz. Bundesblatt beträgt für ein Jahr vier Franken, mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz.

Es kann jederzeit auf das Bundesblatt abonnirt werden, jedoch nur auf einen ganzen Jahrgang (gerechnet vom Januar bis Dezember), und zwar bei der Post oder bei der Expedition des Bundesblattes in Bern. Die alten Abonnemente müssen aber am Schluß eines Jahres oder gleich im Anfang des neuen Jahres erneuert werden, da das Bundesblatt nur auf bestimmte Bestellung hin versandt wird. Ausgenommen sind Abonnemente, die ausdrüklich nicht bloss auf ein Jahr, sondern fest genommen werden.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes, sowie einzelne Nummern desselben, können von der Expedition des Bundesblattes bezogen werden, den Bogen à 20 Bappen; hingegen hat man sich für geschlossene Gesezbände an das Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei zu wenden.

Reklamationen in Betreff des Bundesblattes und der Gesezsammlung sind in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei anzubringen, und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber inner drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesezbogens an gerechnet, zu geschehen. Nach Yerfluß von drei Monaten wird per Bogen 20 Bappen verlangt, soweit der Vorrath reicht.

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B. Gesezsammiung.

Die eidg. Gesezsammiung bildet, wie gesagt, eine Gratisbeilage des Bundesblattes.

Wer auf das Bundesblatt abonnirt, erhält ohne weiters auch die einzeln erscheinenden, dem Bundesblatte beigegebenen Gesezbogen.

Nach dem Schlüsse eines Gesezbandes kann derselbe (broschirt) auf besondere Bestellung beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei gegen Nachnahme von Fr. 3 bezogen werden.

Sobald ein Band der Gesezsammiung geschlossen ist, wird dies im Bundesblatt bekannt gemacht.

B e r n , im Dezember 1880.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung zuhanden

der HH. Studirenden der Medizin, Pharmacie und Thierheilkunde.

Beschluß des leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprlifungen, betreffend Einführung des neuen Prlifungsreglements.

Der leitende Ausschuß hat in Ausführung des Artikel 73 des Reglements vom 9. Juli 1880 und mit Genehmigung des eidgenössischen Departements des Innern betreffend Einführung des oberwähnten Reglements und Anwendung desselben im Uebergaugsjalire 1881 beschlossen wie folgt: Vom 1. Januar 1881 an treten in Kraft und werden nach Anleitung des Reglements ausgeführt:

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a. die Abschnitte I und II, resp. die Artikel 1 -- 38 des Reglements vom 2. Juli 1880, behandelnd die Organisation des Prüfungswesens und die allgemeinen Prüfungsbestimmungen.

b. der Abschnitt III, behandelnd die besondern Prüfungsbestimmungen und die Schluß- und Uebergangsbestimmungen, also Art. 39--74, mit folgenden Modifikationen: 1) die Z u l a ß b e d i n g u n g e n sind für das Jahr 1881 noch an allen Prüfungssizen die nämlichen wie die bisher an denselben geltenden ; 2) bezüglich des I n h a l t s der P r ü f u n g e n sollen folgende Erleichterungen für das Jahr 1881 eintreten: in der medizinischen Fachprüfung werden erlassen : die Prüfung in der Physiologie (Art. 51, 1) an denjenigen Prüfungssizen, an welchen sie bisher nicht gefordert wurde; ferner an allen Sizen diejenige Abtheilung der pathologischanatomischen Prüfung, welche unter Art. 45, lit. b aufgeführt ist ; ferner an allen Prüfungssizen die praktische · Prüfung in der Augenheilkunde (nach Art. 49), wofür an den deutsch-schweizerischen Sizen wie bisher in der mündlichen Schlußprüfung über Augenheilkunde geprüft werden soll; in der pharmazeutischen Fachprüfung werden im Jahr 1881 erlassen: die q u a n t i t a t i v e A n a l y s e (Art. 58, 2, b) und die m i k r o s k o p i s c h e B e s t i m m u n g (Art. 58, 3) an denjenigen Sizen, an welchen sie bis jezt nicht gefordert worden ist; jedoch ist in diesem Fall im mündlichen Examen über quantitative Analyse wie bisher zu prüfen ; in der thier ärztlich en Fachprüfung wird im Jahr 1881 erlassen: die mikroskopische Präparation (Art. 65, 1); in allen übrigen Theilen wird nach dem neuen Reglement verfahren werden.

Die HH. Studirenden werden ausdrüklich darauf aufmerksam gemacht, daß vom 4. Januar 4882 an alle diese Modifikationen aufhören, resp. daß von da an das neue Reglement ausnahmslos und strikte zur Anwendung kommen wird, auch für diejenigen, welche vor dieser Zeit ein Examen versucht, aber nicht bestanden haben.

B e r n , den 6. Dezember 1880.

Genehmigt Für den leitenden Ausschuss: vom eidg. Departement des lauern.

F. Müller, Präsident.

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Zürichsee-Gotthardbahn-Gesellschaft.

Die Aktionäre der Gesellschaft werden anmit zur ordentlichen Generalversammlung auf

Montag den 27. Dezember, Nachmittags 1'/2 Uhr, in das Rathhaus in Rapper s w yl eingeladen, zur Behandlung folgender Gegenstände : 1) Abnahme der Rechnung pro 31. Dezember 1879 und des Geschäftsberichtes.

2) Wahlen: a. 3 Mitglieder in den Verwaltungsrat ; b. 3 Rechnungscensoren.

3) Pfandrechtsbestellung.

Die S t i m m k a r t e n können gegen Vorweis der Interims-Aktien am Vormittag des 27. Dezember beim Aktuar Hrn. C o m m a n d a n t Vontobel, oder aber von l Uhr an im Versammlungslokal bezogen werden.

R a p p e r s w y l , den 13. Dezember 1880. *» [M-3628-Z] Der Präsident.

Westschweizerische Bahnen.

Mit 1. Januar 1881 tritt ein I. Nachtrag zum Spezialtarif Nr. 9 vom 1. August 1879 in Kraft, welcher Dachziegel und Backsteine zu den Taxen, dieses Tarifes berechtigt.

L a u s a n n e , den 14. Dezember 1880 % Die Direction der Westschweizerischen Bahnen.

747 Stelle-Ausschreibung.

Die Stelle eines Instruktors I. Klasse der Sanitätstruppen mit einer Jahresbesoldung bis auf Fr. 4500 wird hiemit zur Bewerbung ausgeschrieben.

Anmeldungen sind bis zum 15. Januar 1881 dem Schweiz. Militärdepartement einzureichen.

B e r n , den 23. Dezember 1880.

Schweiz. Militärdepartement.

Stelle-Ausschreibung Die infolge Beförderung erledigte Stelle eines Instruktors II. Klasse der Kavallerie wird hiemit zur Bewerbung ausgeschrieben. Jahresbesoldung Fr. 3000-4000.

Anmeldungen für diese Stelle sind bis zum 15. Januar 1881 dem Schweiz.

Militärdepartement einzureichen.

B e r n , den 23. Dezember 1880.

Schweiz. Militärdepartement.

Schweizerische Centralbahn.

Mit 1. April 1881 tritt zum Reglement und Tarif für den Transport lebender Thiere, d. d. 1. Januar 1877, ein Nachtrag l in Kraft, enthaltend Ergänzungen und Modifikationen der §§ 5, 9 und 14 des Reglements.

Exemplare desselben können bei sämmtlichen Stationen der schweizerischen Eisenbahnen bezogen werden.

B a s e l , den 22. Dezember 1880.

Directorium der Schweiz. Centralbahn.

748

Ausscheibungen von erledigten Stelleu.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Kondukteur für den Postkreis Lausanne. Anmeldung bis zum 7. Januar 1881 bei der KreispostdirAktion in Lausanne.

2) Briefträger ia Langenthal (Bern). Anmeldung bis zum 7. Januar 1881 bei der Kreispostdirektion in Born.

3) Briefträger in St. Georgen (St. Gallen) | Anmeldung bis zum 7. Januar i) ,, für Altstätten-Eichberg ( 1881 bei der Kreispostdirektion in g (St. Gallen).

j St. . <«"<»· 5) Telegraphist in Pfungen (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 4. Januar 1881 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

6) Telegraphist in Oberbüren (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 11. Januar 1881 bei der Telegraphen-Inspektion in St. Gallen.

1) Briefträger in Lode (Neuenburg). Anmeldung bis zum [31. Dezember 1880 bei der Kreispostdirektion in Neuen bürg.

2) Posthalter und Briefträger in Lausen (Basel-Landschaft). Anmeldung bis zum 31. Dezember 1880 bei der Kreispostdirektion in Basel.

3) Briefträger in Niederbüren (St. Gallen). Anmeldung bis zum 31. Dezember 1880 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

4) Telegraphist in Basel. Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 4. Januar 1881 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

Beilage zum Ëundesblatt Nr. 65. -- Annexe à la Veuille fédérale N° 55.

-- 24. Dec. 1880. --

tC^" Nous faisons savoir aux intéressés que les suppléments à la Feuille fédérale contenant la publication des marques de fabrique et de commerce déposées sont délivrées dès aujourd'hui par le bureau des marques de fabrique, à raison de 50 centimes la feuille.

Nous rappelons aux commerçants et industriels qui se proposent d'effectuer le dépôt de marques de fabrique et de commerce que, d'après l'art. 5, lettre e da règlement d'exécution du 2 octobre 1880, l'émolument de fr. 20 à payer pour le dépôt de chaque marque doit être transmis au bureau fédéral par mandat postal, à moins que le déposant ne paie cet émolument au bureau même.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 20 Décembre 1880, à six heures du soir.

N° 50.

Samuel Fox & Oie., fabricants, Sheffield.

Montures de parapluies et de parasols.

(PARAGDN ^^)

28

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

N° 51.

Samuel Fox & Cie., fabricants, Sheffield.

Montures de parapluies et de parasols.

N» 52.

Samuel Fox & Cie., fabricants, Sheffield.

Montures de parapluies et de parasols.

N° 53.

Samuel Fox & Cie., fabricants, Sheffield.

Montures de parapluies et de parasols.

Beilage zum Bundesblatt Nr. 55. -- Annexe à la Feuille fédérale N° 55.

-- 24. Dec. 1880. --

Schweiz. Fabrik- und Handels-Marken.

Marques de fabrique et de commerce suisses,

Die nachfolgenden Marken sind vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 20. December 1880, 10 Uhr Vormittags, eingetragen worden.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 20 Décembre 1880, à dix heures du matin.

N° 354.

Vacheron & Constantin, fabricants, Genève.

Horlogerie et boîtes de montres.

N° 355.

. '

.

Vacheron & Constantin, fabricants, Genève.

Horlogerie et boîtes de montres.

12

134

Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

Die nachfolgenden Marken sind vom Eidg. Amt für Fabrik- und HaudelsMarken in Bern am 21. December 1880, 10 Uhr Vormittags, eingetragen worden.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 2l Décembre 1880, à dix heures du matin.

N° 356.

Hugo, Gebrüder, Fabrikanten, Basel.

Bauch-, Schnupf-, Rollen- und Kautalbake, sowie Carotten.

N° 357.

de Falliere & Nicollier, négociants, Vevey.

Laines, cotons, mercerie, quincaillerie.

Marques de fabrique et de commerce suisses.

135

Die nachfolgende Marke ist vom Eidg. Amt für Fabrik- und Handels-Marken in Bern am 21. Decomber 1880, 11 Uhr Vormittags, eingetragen worden.

La marque suivante a été enregistrée par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 21 Décembre 1880, à onze heures du matin.

N° 358.

Heuer, Lambelet & Cie., fabricants, Bienne.

Mouvements et boîtes de montres.

Die nachfolgenden Marken sind vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 21. December 1880, 2 Uhr Nachmittags, eingetragen worden.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 21 Décembre 1880, à deux heures après-midi.

N° 359.

Auguste-Robert Stauffer & fils, fabricants, Chanx-de-Fonds.

Montres.

N° 360.

Auguste-Robert Stauffer & fils, fabricants, Chaux-cle-Fonds.

Montres.

186

Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

Die nachfolgenden Marken sind vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 21. December 1880, 4 Uhr Nachmittags, eingetragen worden.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 21 Décembre 1880, à quatre heures après-midi.

N° 361.

Joli. Rud. Geigy, Fabrikant,

Basel.

Anilnfarben.

Marques de fabrique et de commerce suisses.

137

N° 362.

Joli. Rud. Geigy, Fabrikant, Basel.

Anilinfarben.

N° 363.

Joh. Rud. Geigy, Fabrikant,

Basel.

Anilinfarben.

13

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1880

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.12.1880

Date Data Seite

728-748

Page Pagina Ref. No

10 010 941

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