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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. III.

Nr. 34.

7. August 1880.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Nachtrag zur

bundesräthlichen Botschaft an die Bundesversammlung vom 9. Juni 1880 betreffend Nachtragskredite für 1880.

(Vom 28. Juni 1880.)

Tit.

Unter Berufung auf Artikel 20 des Bundesgesezes vom 8. Hornung 1872 über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen (A. S.

X, 1029} stellt die Regierung des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 19. laufenden Monats bei uns das Gesuch um einen angemessenen Beitrag an den Schaden, der dem Kanton durch das Auftreten der Lungenseuche zu Ende des verflossenen und zu Anfang des laufenden Jahres, und aus den Maßregeln erwachsen ist, welche ·zur Tilgung der Seuche ergriffen worden sind.

Die thatsächlichen Verhältnisse sind folgende: Die Lungenseuehe ist während der Monate Dezember 1879, Januar, Februar und März 1880 im Kanton St. Gallen in 15 Stallungen aufgetreten, 88 Thiere mußten geschlachtet werden. Der amtlich fixirte Schazungswerth derselben beträgt Fr. 24,040 oder zirka 273 Franken per Stük.

Z u dieser Summe v o n .

.

.

.

. F r . 24,040. -- kommen hinzu Amtskosten, Schlächterei-, Gant- und Kanzleikosten im Betrage von ,, 1,097. 52 und die Kosten der thierärztlichen Untersuchungen und Desinfektionen im Betrage von .

,, 1,791.15 Total Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. 111.

Fr. 26,928.67 39

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Fr. 26,928. 67 Davon kommt in Abzug die durch die Benuzung und sorgfältige Verwerthung des Fleisches, der Häute und sonstiger Abfälle der geschlachteten Thiere erzielte Einnahme v o n . . . .

F r . 12,700. 4 3 so daß dem Kanton ein effektiver Schaden von . Fr. 14,228. 24 bleibt.

Artikel 20 des zitirten Bundesgesezes bestimmt: ,,An den Schaden, welchen Maßregeln gegen die Lungenseuche bedingen, leistet der Bund einen Beitrag an die Kantone, wenn von denselben durch größere Ausbreitung der Seuche oder besondere außerordentliche Verhältnisse unverhältnißmäßig große Opfer gefordert werden. * Die Voraussezungen des Gesezes für einen Bundesbeitrag scheinen uns im vorliegenden Fall nicht bis zur Unbestreitbarkeit zuzutreffen, indem bis anhin wenigstens in den Fällen, wo vom Bunde den Kantonen Beiträge an die von ihnen zur Verhinderung der Ausbreitung der Lungenseuche gebrachten Opfer geleistet wurden, es sich stets um größeren Schaden handelte.

Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesezes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen sind nämlich folgende Entschädigungen ausgerichtet worden : 1) im Jahre 1873 an Appenzell Außerrhoden an seine Leistungen im Betrage von Fr. 15,598. 87 für 105 gekeulte gesunde Thiere: Bundesbeitrag Fr. 7000; 2) im Jahre 1874 an St. Gallen an seine Leistungen im Betrage von zirka Fr. 19,000 für 77 Thiere: Bundesbeitrag Fr. 7000; 3) im Jahre 1875 dem Kanton Waadt an seine Leistungen im Betrage von Fr. 90,962. 40 für 277 geschlachtete Rinder und Fr. 40,518. 66 sonstigen Kostenaufwand : Bundesbeitrag Fr. 40,000; 4) im Jahre 1875 dem Kanton Wallis an seine Leistungen im Betrage von Fr. 28,152. 15 für 318 Stük geschlachtetes Rindvieh und sonstigen Kostenaufwand : Bundesbeitrag Fr. 13,000.

Nichtsdestoweniger glauben wir im Interesse einer strikten Vollziehung des eidg. Viehseuchengesezes und weil früher schon anerkannt worden ist, daß die Anwendung des Artikels 20 des zitirten Bundesgesezes eine möglichst liberale sein solle, es sei dem Gesuche der Regierung des Kantons St. Gallen zu entsprechen und ihr an den vom Staate erlittenen Schaden ein Bundesbeitrag von

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Fr. 4742. 75, als ein Drittel der geleisteten Entschädigungen und der Kosten, zu gewähren, und wir sehen uns deshalb im Falle, um die Gewährung eines weiteren Nachtragskredites im Betrage von Fr. 4742. 75 bei den eidgenössischen Käthen einzukommen *).

Genehmigen Sie bei diesem Anlaße neuerdings die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 28. Juni 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Anderwert.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

*) Angenommen: Ständerath 30. Juni, Nationalrath 2. Juli 1880; Trakt.

Nr. 20.

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Nachtrag zur bundesräthlichen Botschaft an die Bundesversammlung vom 9. Juni 1880 betreffend Nachtragskredite für 1880. (Vom 28. Juni 1880.)

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07.08.1880

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