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Verpfändung der Ostsektion der Nationalbahn.

Die schweizerische Nordostbahn-Gesellschaft will zur Ausgleichung des für die Ostsektion der Nationalbahn (die Linien W i n t e r t h u r - S i n g e n - K r e u z l i n g e n ) zu bezahlenden Kaufpreises neue Obligationen im Betrage von d r e i M i l l i o n e n F r a n k e n ausgeben, die im ersten Rang auf die eben genannten Linien versichert werden sollen.

Die Pfandrechtsbestellung selbst soll erfolgen auf den Zeitpunkt der Entrichtung des Kaufpreises tur die zu verpfändenden Linien und des damit bewirkten Eigenthumsübergangs derselben an die Nordostbahn, und unter gleichzeitiger Löschung der darauf haftenden älteren Pfandrechte.

Gemäß Art. 2 des Bundesgesezes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 wird diese« Verpfändungsbegehren blêmit bekannt gemacht und eine mit dem 14. August 1880 ablaufende Frist angesezt, um allfällig beim Bundesrath Einsprache dagegen zu erheben.

B e r n , den 20. Juli 1880 2 1 Im Namen des Schweiz. Bundesrathes : Die Bundeskan zlei.

Ausschreibung.

Es werden hiemit die Lieferungen von S c h l a c h t v i e h , M e h l und H o l z für die Manövrirtage der Brigadenübungen der VI. Armee-Division zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

517 Bewerber für diese Lieferungen haben ihre Angebote schriftlich, versiegelt und mit der Ueberschrift ,, A n g e h o t für S c h l a c h t v i e h , M e h l , H o l z " versehen, bis zum 3. August nächsthin dem eidgenössischen OberKriegskommissariat in Bern franko einzureichen.

Dea Offerten für Mehl sind Muster beizulegen.

In den Angeboten sind gleichzeitig die Bürgen anzugeben, und denselben eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sowohl für die Leztern als die Bewerber selbst beizulegen.

Angebote, welchen diese Requisite fehlen, können nicht berüksichtigt werden.

Die Lieferungsbedingungen können auf dem Bureau des Kantons-Kriegskommissariates in Zürich und auf demjenigen der unterfertigten Amtsstelle eingesehen werden.

' x B e r n , den 20. Juli 1880.

Das eidg. Oberkriegskommissariat.

Schweizerische Postverwaltung.

Konkurrenz-Ausschreibung.

Die Lieferung von ca. 350 kg. s c h w a r z e r S t e m p e l f a r b e wird hiemit zu freier Konkurrenz ausgeschrieben.

Diese Stempelfarbe muß größtenteils fette Substanzen enthalten und soll so beschaffen sein, daß ein deutlicher Stempelabdruk nur sehr schwer durch Reiben oder Waschen wegzubringen ist.

Für die Versendung der Stempelfarbe an die 11 Kreispostdirektionen hat der Lieferant eigene, starkeBlechflaschenn mit kurzem Halse und Korkzapfen zu verwenden, deren Bruttogewicht mit Inhalt 10 kg. betragen soll.

Die Versendung geschieht postamtlich, aber auf Gefahr des Versenders.

Leere Flaschen gehen ebenfalls postamtlich zurück.

Schriftliche, verschlossene und mit der Aufschrift ,, A n g e b o t für Lief e r u n g von S t e m p e l f a r b e " versehene Preisofferten müssen bis und mit dem 15. A u g u s t 1880 in den Händen der Oberpostdirektion sein. Den Offerten müssen M u s t e r beigegeben werden, welch' leztere in gleicher Weise zu adressiren und mit deutlicher Angabe des Versenders zu versehen sind.

B e r n , den 24. Juli 1880.

Die Oberpostdirektion:

Ed. Holm,

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Emmenthalbahn.

Für den direkten Personen und Gepäckverkehr zwischen der Emmenthalbahn einerseits und der Schweiz. Nordostbahn anderseits tritt mit dem 1. August nächsthin ein neuer Tarif in Kraft, welcher auf den betreifenden Stationen eingesehen werden kann.

B u r g d o r f, den 21. Juli 1880.

Die Direction.

Westschweizerische Bahnen.

Dem Publikum wird bekannt gemacht, daß mit dem 1. August 1880 die Station Kose, zwischen Matran und Neyruz gelegen, dem Personen-, Gepäck-, Güter- und Viehverkehr eröffnet wird.

Hierauf bezügliche Tarife beliebe mau durch den Stationsvorstand von Rosé oder bei unterzeichneter Direktion zu beziehen.

L a u s a n n e , den 15. Juli 1880. 2 1 Die Direction der Westschweizerischen Bahnen.

Taravergütung für Waarensendungen nach. Deutschland.

Die schweizerische Gesandtschaft in Berlin theilt uns mit, daß der deutsche Bundesrath in seiner Sizuug vom 26. Juni die Ermäßigung der Taravergütung auf folgenden Waaren beschlossen hat: 1) B a u m w o l l e n g a r n , r o h e s , e i n d r ä h t i g e s (Nr. 2 c i des Zolltarifs; siehe Beilage, zum Bundesblatt Nr. 37 vom Jahr 1879): in Fäßern auf 15 %

519 2) M e s s i n g d r a h t u n p l a t t i r t (Nr. 19 & des Zolltarifs) : a) in Päßern von mehr als 50 kg. Bruttogewicht auf 7 °/o, b) in Kisten ,, ,, ,, 50 ,, ,, ,, 9°/o.

B e r n , den 16. Juli 1880.

Schweiz. Handels- * Landwirlhscliaftsdepartement

Vorschriften für Warensendungen nach Spanien.

Laut einem vom schweizerischen Generalkonsulat in Madrid mitgetheilten Cirkular der Generaldirektion der spanischen Zoll ver waltung müssen bei Waaren, welche von Staaten herkommen, mit denen Handelsverträge abgeschlossen wurden, folgende Vorschriften beobachtet werden, damit der bezügliche vertragsmäßige Tarifansaz .

auf dieselben Anwendung findet: 1. Die Waaren müssen von einem von der Ausgangszollstätte, oder dem Gemeindrath des Wohnortes, oder der Handelskammer, oder auch vom Fabrikant oder Spediteur selbst ausgestellten Ursprungsscheine begleitet sein. Derselbe soll folgende Bestimmungen enthalten : a. Die Nummer (numero y numération), Marke und das Bruttogewicht jedes Collo; b. Angabe der Arten der Waaren, welche sich darin befinden, mit genügenden Aufschlüssen, um die Verifikation vornehmen zu können; c. den Ort der Produktion, Manufaktur oder Fabrik; d. ob die für Spanien bestimmte Waare direkt oder per Transit durch ein anderes Land und durch welches dorthin gelange; e. Datum und Unterschrift der Beamten dei- ausländischen Zollverwaltung, des Gemeinderaths oder der Handelskammer, welche das Zeugniß ausstellen, eventuell des Fabrikanten oder Speditors; die Unterschrift der beiden leztern muß amtlich beglaubigt sein; f. das Zeugniß muß vom spanischen Konsul des Ortes oder Landes, aus welchem die Waare kommt, visirt sein.

2. Für die nach Spanien bestimmten, mit einem bezüglichen Ursprungszeugniß versehenen Waaren ist, wenn dieselben durch einen Vertragsstaat transitiren, der Nachweis des Transits nicht

520 nöthig; wenn aber die Waaren n i c h t durch einen Vertragsstaat transitiren, so soll der Transit durch ein spezielles Zeugniß nachgewiesen werden, welches vom spanischen Konsul oder von der betreffenden Zollbehörde auf Vorweisung des Ursprungszeugnisses und der auf den angegebenen Transit bezüglichen Dokumente ausgestellt wird.

3. Die Ursprungszeugnisse können in spanischer Sprache oder in fremder Sprache abgefaßt sein ; in lezterm Fall wenden dieselben in Spanien durch beeidigte Uebensezer, oder durch Schiffsdollmetscher, oder durch die Konsuln der Vertragsstaaten, aus denen die Waare herkommt, oder von den Behörden für Handel, Industrie und Landwirthschaft der bezüglichen Orte übersezt.

4. Die Zollbehörden prüfen die Ursprungszeugnisse und vergleichen sie mit den Fabrikmarken und der Qualität der Waai'en.

5. Für eine kleine Menge von Waaren und Effekten, welche Reisende aus Vertragsstaaten für ihren Gebrauch mi;; sich führen, bedürfen sie keine Ursprungszeugnisse. Um die den Vertragsstaaten gewährten Begünstigungen beanspruchen zu können, ist indessen nöthig, daß die Effekten und Waaren bei der Prüfung als Erzeugnisse eines Vertragsstaates anerkannt werden.

6. Wenn die Kaufleute Zeugnisse empfangen, welche den gegenwärtigen Vorschriften nicht entsprechen, so können sie dieselben, ohne daß die Waaren zurükgezogen werden müssen, zurüksenden, um die ausgelassenen Formalitäten erfüllen zu lassen.

Inzwischen können sie von der durch die Zollreglemente eingeräumten Magazinirungsfrist Gebrauch machen. Die Waai-e wird dann bei Vorweisung des Zeugnisses zur Verifikation dersslben als definitiv zugelassen betrachtet.

7. Wenn bei der Verifikation der Waare die bezüglichen Zeugnisse nicht vorgewiesen werden, oder wenn dieselbsn nicht alle erforderlichen Angaben enthalten, oder wenn diese Dokumente mit den Waaren, auf welche sie sich beziehen, nicht übereinstimmen, wird die Verzollung verlangt, wie sie gegenüber Staaten besteht, mit denen Spanien keinen Vertrag abgeschlossen hat, B e r n , den 12. Juli 1880.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschafts-Departement.

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Publikation, Eidgenössisches Anleihen 1867.

Bezug nehmend auf unsere Publikation vom 1. dieses Monats machen wir hiemit bekannt, daß die nicht zur Conversion angemeldeten und auf 31. Juli 1880 fälligen Titel obigen Anleihens schon vom 20. Juli an von der unterzeichneten Kasse zurükbezahlt werden.

Bei den Haupt-Zoll- und Kreis-Postkassen beginnt die Rükzahlung erst mit dem 31. Juli 1880.

B e r n , den 15. Juli 1880.

Eidg. Staatskasse.

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Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den. H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe · hei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Briefträger in Lode. Anmeldung bis zum 6. August 1880 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

2) Briefträger in Basel. Anmeldung bis zum 6. August 1880 bei der Kreispostdirektion in Base.

3) Postkommis in Zürich.

l Anmeldung bis zum 6. August 4) Posthalter und Briefträger in Rüsch- 1880 bei der Kreispostdirektion in likon (Zürich).

J Zürich.

5) Telegraphist in Coppet (Waadt), Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 4. August 1880 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

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24.07.1880

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