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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. HL

Nr. 41.

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25. September 1880.

Bundesbeschluß betreffend

den durch Volksbegehren vom 3. August 1880 gestellten Antrag auf Revision der Bundesverfassung.

(Vom 17. Herbstmonat 1880.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenoßenschaft, nach E i n s i c h t der mit 56,526 Unterschriften versehenen Eingabe, betitelt ,,Volksinitiative für alleiniges Recht des Bundes zur Ausgabe von Banknoten und Kassenscheinen" und lautend : ,,Die unterzeichneten Schweizerbürger, gestüzt auf Artikel 120 der Bundesverfassung, geben anmit ihren . Willen kund, es habe eine Revision des Artikels 39 der Bundesverfassung stattzufinden, und zwar sei diese Revision in dem Sinne zur Hand zu nehmen, daß verfügt werde: 1. Artikel 39 der Bundesverfassung ist aufgehoben.

2. An seine Stelle tritt folgender Artikel : ,,,,Nur" dem Bunde steht das Recht zu, Banknoten, beziehungsweise Kassenscheine auszugeben.

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,,,,Er darf keine Rechtsverbindlichkeit für deren Annahme aussprechen.

,,,,Der aus der Ausgabe von Banknoten, beziehungsweise Kassenscheinen sich ergebende Gewinn wird, nach einem gesezlich zu bestimmenden Maßstabe, zwischen Bund und Kantonen vertheilt.tuc 3. Dieser Revisionsartikel ist der Volksabstimmung zu unterbreiten.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses leztern Beschlusses beauftragt ;tl der Botschaft des Bundesrathes vom 18. August 1880; nachdem sich aus der nach den Vorschriften des Bundesgesezes betreffend die Begehren für Revision der Bundesverfassung vom 5. Christmonat 1867 (A. S. IX, 205) vorgenommenen Prüfung ergeben, daß von den eingereichten Unterschriften 52,588 den Anforderungen des Gesezes entsprechen ; in E r w ä g u n g : daß auf Grund des Artikels 120 der Bundesverfassung von mehr als 50,000 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, es solle die Bundesverfassung in ihrem Artikel 39 revidirt werden; daß aber nach der Vorschrift des angerufenen Artikelsl20 die vorerst an das Volk zu erlassende Anfrage allgemein dahin gestellt werden muß, ob eine Revision stattfinden solle oder nicht; daß im Falle der Bejahung dieser Frage die gemäß Artikel 120 der Bundesverfassung neu zu wählende Bundesversammlung die Revision auf dem Wege der Bundesgesezgebung an die Hand zu nehmen hat; in A n w e n d u n g » von Artikel 118, 119 und 120 der Bundesverfassung und Artikel 5 des Gesezes vom 5. Christmonat 1867,

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beschließt: Art. 1. Es ist dem schweizerischen Volke die Frage zur Abstimmung vorzulegen : ,,Soll eine Revision der Bundesverfassung stattfinden?"

Art. 2. Wenn die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger über die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räthe neu zu wählen, um die Revision an die Hand zu nehmen.

Art. 3. Die Stimmgebung des schweizerischen Volkes erfolgt auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft an einem und demselben Tage^ Dieser Tag wird durch den Bundesrath festgesezt.

Es soll jedoch die Abstimmung nicht früher als vier Wochen nach geschehener Bekanntmachung dieses Beschlusses stattfinden.

Art. 4. Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurükgelegt hat und im Uebrigen nach der Gesezgebung des Kantons, in welchem' er seinen Wohnsiz hat, nicht vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen ist.

Art. 5. Jeder Kanton ordnet die Abstimmung auf seinem Gebiete nach den bundesgesezlichen Vorschriften über eidgenössische Abstimmungen an.

Art. 6. lieber die Abstimmung ist in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, ein Protokoll aufzunehmen, in welchem genau anzugeben ist : die Zahl der Stimmberechtigten, ferner wie viele Stimmen die vorgelegte Frage bejaht und wie viele sie verneint haben.

Art. 7. Die Kantonsregierungen haben die Protokolle über die Abstimmungen dem Bundesrathe innerhalb 10 Tagen zu übersenden und halten die Stimmkarten zu dessen Verfügung.

Art. 8. Der Bundesrath wird auf Grundlage derselben das Ergebniß der Abstimmung erwahren und dasselbe der

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Bundesversammlung in ihrer nächsten Sizung zu weiterer Beschlußfassung vorlegen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Also beschießen vom Nationalrathe, B e r n , den 16. Herbstmonat 1880.

Der Präsident : Dr. C. Burckhardt.

Der Protokollführer: Schieß.

Also beschießen vom Ständerathe, o Bern, den 17. Herbstmonat 1880.

Der Präsident: Sahli.

Der Protokollführer: Gisi.

In Vollziehung von Art. 3 des vorstehenden Beschlußes hat der Bundesrath die Volksabstimmung au( Sonntag den 31. Weinmonat 1880 festgesezt.

B e r n , den 18. Herbstmonat 1880.

Die Bundeskanzler

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Bundesbeschluß betreffend den durch Volksbegehren vom 3. August 1880 gestellten Antrag auf Revision der Bundesverfassung. (Vom 17. Herbstmonat 1880.)

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1880

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25.09.1880

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