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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die gesezliche Kreirung der Stelle eines Schießoffiziers des Waffenplazes Thun.

(Vom 9. November 1880.)

Tit.

Veranlaßt durch die fortwährenden Klagen und Reklamationen der Bewohner von Thierachern und Umgebung wegen Gefährdungen durch die Schießübungen hatten wir Ihnen mittelst Botschaft vom 26. Mai 1875 (Bundesblatt 1875, Bd. III, S. 219) eine Erweiterung des Waffenplazes Thun beantragt und in derselben bemerkt, daß die in Sachen von der Regierung des Kantons Bern und von unserem Militärdepartement bestellten Kommissionen unter Anderai zu dem Schlüsse gelangen, es sei für den Waffenplaz Thun ein eigener Schießoffizier zu ernennen, welchem namentlich das Ueberwachen sämmtlicher Schießübungen, insbesondere mit Bezug auf das Einhalten der Vorsichtsmaßregeln, richtige Aufstellung von Scheiben und Geschüzen unter Beobachtung der von der Kommission aufgestellten Regeln zu übertragen wäre.

Dieser Forderung wurde im Frühjahr 1878 nachgekommen, und es darf hier konstatirt werden, daß seither das an den Schießplaz Thun anstoßende Privateigenthum von vielen Belästigungen, wenn auch nicht ganz, doch zum guten Theile bewahrt worden ist.

Die Funktionen eines Schießoffiziers wurden einem Instruktionsoffizier der Artillerie, der selbstverständlich mit diesem Schießen

302 vollständig vertraut sein muß, übertragen und demselben folgende Obliegenheiten zugewiesen : Der Schießoffizier führ! die Aufsicht über alle das Schießweisen betreffenden Einrichtungen des Waffenplazes. Im Besondern liegt demselben ob, Sorge für die gute Instandhaltung der Signaleinrichtungen ; Kontrole über den Signaldienst und die für die Schießübungen mit Geschüzen bestellten Leute; Handhabung der Polizei auf dem Schießplaze; Ertheilung der nöthigen Belehrungen und Aufschlüsse zurOrientirungg an die mit der Leitung der Schießübungen betrauten Offiziere ; Erlaß aller für die Sicherung und Benachrichtigung der Umgebung und der Anwohner des Schießplazes vorgeschriebenen Bekanntmachungen und Anzeigen; Kontrole über die Aufstellung der Scheiben ; Sorge für dieEinsammlungg und Ablieferung der blind gegangenen oder blind geladenen Geschoße ?

Führung eines Journals über alle in Thun stattfindenden Schießübungen und Schießversuche. Im Fernern hat er stetsfort möglichst genaue Erhebungen über die Gefährdung der Umgebung bei den verschiedenen Schießübungen selbst oder durch geeignete Drittpersonen machen zu lassen, alle wegen Gefährdung der Umgebung einlaufenden Reklamationen entgegen zu nehmen, weiter zu untersuchen und z u begutachten. Soweit i h m neben diesen Instruktion mitzuwirken.

In unserer Botschaft zum Budget des Jahres 1880 hatten wir einen besonderen Ansaz für den Schießoffizier aufgenommen, jedoch die Zahl der Instruktoren II. Klasse von 14 auf 13 reduzirt, ersteres gestüzt darauf, daß der Schießoffizier infolge Inanspruchnahme seiner diesfallsigen Funktionen nicht mehr bei der Instruktion mitwirken könne.

Bezüglich dieser Verhältnisse spricht sich die Büdgetkommission des Nationalrathes in ihrem Berichte vom 15. November 1879 wie folgt aus : ,,Mit der Ausscheidung des Schießoffiziers aus dem Instruktionskorps und Schaffung einer selbstständigen Militärbeamtung sind wir ganz einverstanden, da wir uns aus der dem Kreisschreiben vom 5. April 1878 einverleibten Instruktion für den Schießoffizier überzeugt haben, daß er bei strikter Erfüllung der ihm übertragenen wichtigen Obliegenheiten zu wenig Zeit erübrigen kann, um noch bei der Instruktion der Artillerie namhaft thätig zu sein. Auf der andern Seite will es uns dann aber bedünken, daß die Besezung der Stelle eines Schießoffiziers durch
einen bisherigen Artillerie instruktor keinen Grund bieten könne, um die Instruktoren II. Klasse auf 13 herabzusezen. Die Ziffer ist durch Artikel 7 des Bundesbeschlusses vom 21. Februar 1878 auf 14 festgestellt und das

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Budget muß um so mehr mit dieser Bestimmung in Einklang gebracht werden, als es, wie oben erwähnt, nicht angezeigt ist, in der Gewährung der für den militärischen Unterricht nöthigen Mittel knapp zu sein."

Auf deren Antrag wurde von den h. Räthen beschlossen : ,,a. Es sei die Zahl der Instruktoren II. Klasse der Artillerie auf die vorgeschriebene Ziffer 14, demgemäß der Besoldungsansaz um Fr. 3400, resp. auf Fr. 47,600 zu erhöhen und auch die sub k aufgeführten Pferderationen um eine zu vermehren, und ,,b. im Sinne des oben erwähnten Postulats über die Aufstellung: und Besoldung eines Schießoffiziers für den Waffenplaz Thun.

die erforderliche bundesräthliche Vorlage zu gewärtigen.a Seither sind die Verhältnisse des Schießoffiziers auf dem Waffenplaze Thun gleich geblieben, und es ist bei der stetigen Verbesserung der Geschüze und der Erhöhung ihrer Tragweite nicht vorauszusehen, daß überhaupt eine Aenderung in dieser Richtung eintrete.

Bei solcher Sachlage erscheint es uns daher für die Folge eben so nothwendig als geboten, einer richtigen Ausnuzung des bestehenden Schießplazes unausgesezte Aufmerksamkeit zu schenken und dadurch unter möglichster Begrenzung des in die gefährdete; Zone fallenden Landes die Beschädigungen an Privateigentum zu vermeiden.

Wir säumen deßhalb nicht, dem erhaltenen Auftrage nachzukommen , indem wir Ihnen nachstehenden Beschlußentwurf zur gefälligen Annahme empfehlen und im Uebrigen noch beifügen, daß durch die Genehmigung desselben eine Mehrbelastung des Budget, verglichen mit demjenigen pro 1881, nicht eintreten wird.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 9. November 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

304 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Anstellung eines Schießoffiziers fUr den Waffenplaz Thun.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenoßenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 9. Wintermonat 1880, beschließt: \. Für den Waffenplaz Thun wird ein besonderer Schießoffizier mit einer Besoldung von Fr. 4000 nebst Pferderation angestellt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Be Schlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die gesezliche Kreirung der Stelle eines Schießoffiziers des Waffenplazes Thun. (Vom 9. November 1880.)

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13.11.1880

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301-304

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10 010 878

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