31» Uebrigens benuzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen.
B e r n , den 30. Januar 1880.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,, Der Bundespräsident:
Welti.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft; Schiess.
# S T #
Bundesrathsbeschluss betreffend
die Fortbildungskurse der Unterförster.
(Vom 30. Jänner 1880.)
Der schweizerische B u n d e s rat h, in Abänderung des Artikels l seiner Vollziehungsverordnung zum Bundesgesez betreffend die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, Abschnitt V, Bundesbeiträge, vom 8. Herbstmonat 1876*), und in weiterer Ausführung vom Artikel 8 der gleichen Verordnung ; auf den Antrag seines Handels- und Landwirthschaftsdepartements, beschließt: Art. 1. Anmeldungen um Beiträge zur Abhaltung von kantonalen Forstkursen, mit Inbegriff von Fortbildungskursen, sind dem Bundesrath unter Beilage der Programme jeweilen im Laufe des Monats September für das folgende Jahr einzusenden.
*) Siehe eidg. Gesezsammlung n. F., Band II, Seite 487.
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Art. 2. Die Dauer der Fortbildungskurse wird auf wenigstens 14 Tage angesezt, Art. 3. Der Unterricht hat zu umfassen : a. Eine kurze Répétition der Fächer des ersten Kurses.
b. Fortsezung des Unterrichts in einigen der wichtigsten forstlichen Fächer des ersten Kurses, namentlich in der Taxation, Forstvermessung, Forstbenuzung, im Waldwegbau und in Terrain- und Lawinenverbauungen.
c. Als neue Lehrgegenstände : die forstliche Betriebslehre und den Entwurf von Wirthschaftsplänen, insoweit den Unterförl stern Kenntniß in diesen Fächern nöthig o ist.
Art. 4. Die Zahl der an einem Fortbildungskurs theilnehmenden Förster darf nicht weniger als 10 und nicht mehr als 20 betragen.
Art. 5. Es dürfen nur frühere Schüler in diese aufgenommen werden, welche wenigstens ein Jahr als Unterförster zur Zufriedenheit ihrer Vorgesezten gedient haben.
Art. 6. Die Kantone bezeichnen die Lehrer der Fortbildungskurse ; der Bund behält sich die Bestätigung derselben vor.' Die Entschädigung der Lehrer übernimmt der Bund.
B e r n , den 30. Jänner 1880.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Welti.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.
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Bundesrathsbeschluss betreffend die Fortbildungskurse der Unterförster. (Vom 30. Jänner 1880.)
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07.02.1880
Date Data Seite
319-320
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