489 Art. 7. Das Post- und Eisenbahndepartement ist ermächtigt, auf Grundlage vorstehender Bestimmungen mit den Kantonsregierungen Verträge über Errichtung von Telephonstationen abzuschließen.

B e r n , den 29. November 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände über Errichtung von öffentlichen Telephonstationen.

(Vom 29. November 1880.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Nachdem das Telephon im Auslande schon vielfach zur Verbindung kleinerer Ortschaften mit dem staatlichen Telegraphenneze verwendet wurde, glauben wir, daß diese Einrichtung auch in der Schweiz mit Vortheil eingeführt werden könnte.

Dieselbe soll namentlich denjenigen Ortschaften, deren Verkehr die Errichtung eigentlicher Telegraphenbüreaux nicht wohl rechtfertigen würde, gleichwohl die Möglichkeit telegraphischer Korrespondenz verschaffen, ohne daß dadurch weder den betreffenden Gemeinden, noch dem Bunde erhebliche Opfer auffallen.

490 Demgemäß haben wir die in einer Anzahl von Exemplaren beiliegende Verordnung über diesen Gegenstand erlassen, und ersuchen Sie nun, denjenigen Gemeinden Ihres Kantons, welche davon Gebrauch zu machen im Falle wären, davon Kenntniß zu geben.

Das Post- und Eisenbahndepartement wird gerne bereit sein, jede weitere Auskunft zu ertheilen und bezügliche Verträge mit Ihnen abzuschließen.

Inzwischen benuzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.

B e r n , den 29. November 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schieß.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände über Errichtung von öffentlichen Telephonstationen. (Vom 29. November 1880.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1880

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.12.1880

Date Data Seite

489-490

Page Pagina Ref. No

10 010 905

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.