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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Verlängerung der für den Simplonübergang angesezten Baufristen.

(Vom 27. Mai 1880.)

Tit.

Art. 6 der durch Bundesbeschluß vom 24. Juni 1873 (Eisenbahnaktensammlung n. F. I, 272) für den Bau und Betrieb der Ligne d'Italie par le Simplon aufgestellten und durch Bundesrathsbeschlüsse vom 22. April 1874 und 23. Mai gleichen Jahres (Eisenbahnaktensammlung n. F. II, 114, 116 und 123} der Simplonbahn-Gesellschaft übertragenen neuen Konzession bestimmt, daß die Bahn in folgenden Fristen vollendet und dem Betrieb übergeben werden soll : ,,a. Die Sektion Siders-Leuk bis am 1. Mai 1877.

b. ,, ,, Leuk-Visp ,, ,, 1. Mai 1878.

c. Was die Sektion Visp-Brieg bis zur italienischen Grenze anbetrifft, so ist den Konzessionären erlaubt, bei Visp inné zu halten und die Arbeiten dieser Sektion erst zu beginnen, wenn der Simplonübergang auf schweizerischem und italienischem Gebiet gesichert ist. Immerhin hat, wenn die Arbeiten auf dieser Sektion und bezüglich des Simplonüberganges nicht vor- dem 1. Mai 1880 begonnen werden, der Bund und eventuell der Kanton Wallis das Recht, sich wieder in den Besiz der Eisenbahn der Ligne d'Italie zu sezen, indem der

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Gesellschaft der ursprüngliche Ankaufspreis gemäß der Steigerung, und alle für Bauten, Betriebsmaterial und Zubehörden gemachten Ausgaben sammt Zins zu 5%, jedoch unter Abzug der den Aktionären bezahlten Zinsen und Dividenden, vergütet werden.

d. Die Sektion Bouveret-St.-Gingolph muß auf den Zeitpunkt, wo die in St.-Gingolph ausmündende französische Linie auf savoyischem Gebiet dem Betrieb übergeben wird, vollendet und eröffnet werden.tt Als Garantie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen hatte die Simplonbahn-Gesellschaft (Art. 6° der Konzession) dem Bund eine Kaution von Fr. 500,000 zu leisten, mit der Bestimmung, daß der Gesellschaft die eine Hälfte dieser Kaution zurükgegeben werde, sobald die Linie bis Visp dem Betriebe übergeben, und die andere Hälfte, wenn die Arbeiten bis zur italienischen Grenze vollendet sein werden.

Die erste Hälfte dieser Kaution ist, nachdem die Sektionen Siders-Leuk und Leuk-Visp rechtzeitig dem Betrieb übergeben und auch die Streke Visp-Brieg erstellt und in Betrieb gesezt worden war, bereits zurükerstattet worden.

Nicht in Angriff genommen ist die Sektion Bouveret-St.-Gingolph, weil die französische Linie noch nicht derart fortgeschritten ist, um jezt schon den Beginn der bezüglichen, wenig umfangreichen Arbeiten erforderlich erscheinen zu lassen.

Was den S i m p l o n ü b e r g a n g anbetrifft, so hat die Direktion der Simplonbahn schon mit Schreiben vom 2. Februar 1880 die Pläne betreffend den nördlichen Eingang des Tunnels vorgelegt, und um die Bewilligung zum Beginn der Arbeiten nachgesucht, theils um, wie sie bemerkte, in geologischer Beziehung zu zuverläßigen Resultaten zu kommen, und anderntheils, um der Vorschrift des Art. 6 der Konzession gerecht zu werden. Sie hat in dieser Eingabe auch darauf aufmerksam gemacht, daß sie nicht bloß mit dem bereits vollendeten Ausbau der Linie bis Brieg mehr gethan habe, als wozu sie nach der Konzession verpflichtet gewesen wäre, sondern daß auf die Studien für die Tunnelanlage bereits etwa Fr. 130,000 verwendet worden seien, und die ganzen bisherigen Ausgaben für den in lit. c des Art. 6 vorbehaltenen Zwek sich zur Zeit auf beinahe 900,000 Franken belaufen.

Eine Plangenehmigung ist aber nicht ausgesprochen worden, weil wir davon ausgingen, daß zuvor das Programm des Tunnels mit Italien vereinbart sein müsse, und daß überdies von einer Be-

133 willigung des Arbeitsbeginns nicht die Rede sein könne, bevor nicht ein zureichender Finanzausweis vorliege, dessen Leistung unzweifelhaft wieder von einer vorauszugehenden Verständigung zwischen den interessirten Staaten über die dem Unternehmer zu gewährenden finanziellen Unterstüzungen abhängig sei.

Auf die der Direktion der Simplonbahn in diesem Sinne gemachten Mittheilungen hin stellte dieselbe mit Schreiben vom 12. April des Gesuch, daß die im Art. 6° der Konzession vorgesehene Frist um 18 Monate, d. h. bis zum 1. November 1881 erstrekt werden möchte, bis zu welchem Termin sie die über die Finanzirung des Unternehmens und über die damit zusammenhängenden großen technischen Fragen schwebenden Verhandlungen erledigt zu sehen hoffe.

Der Staatsrath des Kantons Wallis, dem wir dieses Gesuch zur Vernehmlassung überwiesen, antwortete am 20. April, daß er von sich aus einer Fristverlängerung nicht über den 1. Juni nächsthin zustimmen könnte ; daß er aber die Angelegenheit dem am 17. Mai zusammentretenden Großen Rath vorlegen werde. Dieser Leztere hat dann in seiner Sizung vom 21. Mai beschlossen, das ·Gesuch der Direktion der Simplonbahn-Gesellschaft um Fristverlängerung in seinem ganzen Umfang bei den eidgenössischen Behörden zu unterstüzen.

Da auch wir keine Gründe kennen, welche gegen dasselbe angeführt werden können, und vor Allem aus der Direktion der Simplonbahn das Zeugniß geben müssen, daß was an ihr Hegt, nichts versäumt worden ist, die der Ausführung des Tunnels noch im Wege stehenden Fragen zu erledigen, so beantragen wir, die gewünschte Fristverlängerung ohne anderes zu bewilligen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

. B e r n , den 27. Mai 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

*

Schieß.

134 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Verlängerung der für den Simplonübergang angesezten Baufristen.

der

Die Bundesversammlung schweizerischen-Eidgenossenschaft, nach Einsicht

a. eines Gesuches der «Direktion der Simplonbahn-Gesellschaft vom 12. April 1880; b. einer Botschaft des Bundesrathes, vom 27. Mai 1880, beschließt: 1. Die im Art. 6, lit. c der durch Bundesrathsbeschlüsse vom 22. April und 23. Mai 1874 (Eisenbahnaktensammlung n. F. II,.

114,116 und 123) der Simplonbahn-Gesellschaft übertragenen neuen Konzession für die Ligne d'Italie, vom 24. Herbstmonat 1873 (Eisenbahnaktensammlung n. F. I, 272), für den Beginn der Arbeiten bezüglich des Simplonüberganges angesezte Frist wird bis zum 1. November 1881 verlängert, in der Meinung, daß wenn die genannten Arbeiten nicht vor diesem Termin begonnen werden, der Bund und eventuell der Kanton Wallis das Recht hat, sich wieder in den Besiz der Eisenbahn der Ligne d'Italie zu sezen, indem der Gesellschaft der ursprüngliche Ankaufspreis gemäß der Steigerung, und alle für Bauten, Betriebsmaterial und Zubehörden gemachten Ausgaben sammt Zins zu 5%, jedoch unter Abzug der den Aktionären bezahlten Zinsen und Dividenden, vergütet werden.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bundesrathsbeschluss in

Sachen der reformirten Einwohner von Ueberstorf (Freiburg), betreffend die Begräbnissordnun in dieser Gemeinde.

(Vorn 18. Juli 1879.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath hat in Sachen der r e f o r m i r t e n Ein w o h n e r von Ueberstorf, Kantons Freiburg, betreffend die Begräbnißordnung in dieser Gemeinde; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : I. Am 25. Januar 1875 erließ der Staatsrath des Kantons Freiburg eine Verordnung über die Freidhofpolizei, mit dem ausgesprochenen Zweke, die freiburgische Gesezgebung mit dem Art. 53, Absaz 2 der Bundesverfassung in Einklang zu bringen.

In Anwendung dieser Verordnung beschloß die Gemeindeversammlung von Ueberstorf am 25. März 1877 den Ankauf eines Grundstükes, genannt ,,in der Würri", um darauf einen öffentlichen Friedhof anzulegen. Dieser Beschluß wurde am 9. Mai des gleichen Jahres von dem Staatsrathe genehmigt. Später, nämlich am 19. Januar 1878, trat die Gemeinde, gestüzt auf Artikel 9 der gleichen Verordnung, den alten Kirchhof au die römisch-katholische

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Verlängerung der für den Simplonübergang angesezten Baufristen. (Vom 27. Mai 1880.)

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05.06.1880

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