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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend eine theilweise Revision der Verfassung des Kantons Uri.

(Vom 9. Juni 1880.)

Tit.

Am 2. Mai 1880 hat die Landsgemeinde des Kantons Uri beschlossen : ,,Es sei in Abänderung von § 54 der Kantons Verfassung das ,,Begnadigungsrecht für zum Tode Verurtheilte dem Landrathe -- ,,anstatt dem zweifachen Landrathe -- übertragen."

Indem uns die Regierung des Kantons Uri mit Schreiben vom 22. Mai von diesem Beschlüsse Kenntniß gab, ersuchte sie uns, für denselben gemäß Art. 6 der Bundesverfassung die eidgenössische Gewährleistung veranlaßen zu wollen.

Wir haben nun die Ehre, Ihnen hiemit dieses Gesuch zu unterbreiten, und fügen zur Ergänzung noch bei, daß im Kanton Uri die Todesstrafe durch ein Dekret des Landrathes vom 31. Juli 1879, welches ebenfalls am 2. Mai 1880 die definitive Genehmigung der Landsgemeinde erhalten hat, wieder eingeführt worden ist.

Dieses Dekret stüzt sich auf den revidirten Art. 65 der Bundesverfassung und lautet dahin, daß die Todesstrafe gegen die Verbrechen des Mordes (vorsäzliche Tödtung) und der Brandstiftung, sofern dadurch ein Mensch das Leben verloren hat, in Anwendung zu bringen sei, und daß sie vorkommendenfalls mit beschränkter

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Oeffentlichkeit, in Anwesenheit von amtlichen Urkundspersonen, vollzogen werden soll.

Da dieses Dekret des Landrathes die Todesstrafe nur wegen gemeinen Verbrechen vorsieht, somit dem Art. 65 der Bundesverfassung nicht zuwiderläuft, so kann auch gegen die oben angeführte Verfassungsänderung behufs Feststellung der für die Begnadigung kompetenten Behörde nichts eingewendet werden, Wir beantragen daher, dieser Verfassungsänderung durch die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes die eidgenössische Gewährleistung zu ertheilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 9. Juni 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes Der Bundespräsident: Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

303 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons Uri.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 9. Brachmonat 1880 über ein Verfassungsdekret des Kantons Uri behufs theilweiser Abänderung von § 54 der dortigen Kantonsverfassung von 1850/1851, in B e t r a c h t : daß diese Verfassungsänderung nichts enthält, was mit den Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruche ·wäre; daß dieselbe in der Landsgemeinde vom 2. Mai 1880 vom Volke des Kantons Uri angenommen worden ist, beschließt: 1. Der vorgelegten theilweisen Revision der Kantonsverfassung von Uri wird die Bundesgarantie ertheilt.

2. Der Bundesrath wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt 32. Jahrg. Bd. III.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend eine theilweise Revision der Verfassung des Kantons Uri. (Vom 9. Juni 1880.)

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Jahr

1880

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3

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27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1880

Date Data Seite

301-303

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