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Kreisschreiben des

eidgenössischen Departements des Innern an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Heiraten zwischen Angehörigen der Schweiz und Italiens.

(Vom 17. September 1880.)

Hochgeachtete Herren !

Gemäß Artikel 103 des italienischen Civilgesezes hat ein Ausländer, wenn er sich in Italien verehelichen will, dem dortigen Civilstandsbeamten eine Erklärung der kompetenten Behörden seines Heimatlandes vorzuweisen, des Inhalts, daß nach den bezüglichen Landesgesezen der beabsichtigten Ehe keinerlei Hindernisse im Wege stehen (Certificato di nulla osta). Um mit Sicherheit diese Erklärung ausstellen zu können, gibt es nach unserm schweizerischen Civilstandsgeseze keinen andern zuverläßigen Anhaltspunkt, als die gesezmäßig vorausgegangene Eheverkündung. Das italienische Gesez ruft auch ausdrüklich den ,,bezüglichen Gesezen" des Auslandes und verlangt eine auf jene Geseze gestüzte Erklärung.

Das schweizerische Konsulat in Genua macht uns nun die Mittheilung, daß einige Kantonalbehörden vorkommendenfalls die Verkündung der Ehe am Heimatsort des betreffenden schweizerischen Angehörigen wenn nicht geradezu verweigern, doch als gänzlich unnüz und überflüssig erklären und so der Meinung Raum geben, das Erforderniß der vorausgehenden Eheverkündigung in der Schweiz, beruhe lediglich auf einem eigenmächtigen Verlangen des Konsuls.

Dem ist nun nicht so ; die Eheverkündigung hat vielmehr stets vor-

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auszugehen, um darüber vollständige Sicherheit zu erlangen, ob die vorerwähnte Erklärung (Certificato di nulla osta) ausgestellt werden kann oder nicht.

Wir laden Sie deßhalb ein, Ihre Civilstandsämter anweisen zu wollen, vorkommendenfalls jeweilen die Eheverkündigung vorzunehmen. In solchen Fällen aber, wo Sie selbst eine Verkündigung als unnöthig erachten sollten, wollen Sie dafür besorgt sein, daß dem betreffenden Konsulat eine dem Certificato di nulla osta entsprechende Erklärung zugestellt werde.

Mit vollkommener Hochachtung !

B e r n , den 17. September 1880.

Der Vorsteher des eidg. Departements des Innern : Schenk.

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Kreisschreiben des eidgenössischen Departements des Innern an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Heiraten zwischen Angehörigen der Schweiz und Italiens. (Vom 17. September 1880.)

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Bundesblatt

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Jahr

1880

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.09.1880

Date Data Seite

701-702

Page Pagina Ref. No

10 010 829

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