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Schweizerische Bundesversammlung.

Die wegen dem von 56,526 Schweizerbürgern gestellten Begehren für Revision der Bundesverfassung am 13. September 1880 zusammengetretenen eidgenössischen Räthe haben ihre außerordentliche Session am 18. gleichen Monats geschlossen.

Während diesen 6 Tagen sind außer der Revisionsfrage noch erledigt worden : die Triangulation IV. Ordnung im eidgenössischem Forstgebiet; der Ankauf des Postgebäudes in Winterthur durch den Bund.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 10. September 1880.)

Der Bundesrath hat gewählt : zum Posthalter in Birsfelden : Hrn. Joh. Urech, Strohhutfabrikant, v. Niederhallwyl (Aargau), in Birsfelden (Basel-Landschaft) ; Postkommis in Genf: ,, Louis Lehmann., Postaspirant, " von und in Genf; ,, ,, ,, Wattwyl: ,, Joh. Zogg,v.Buchs(St.Gallen), Postkommis in Neuenburg; ,, Telegraphisten in Zug : ,, Salomon Siegrist, von Rafz, (Zürich), bisher Telegraphist in Zürich.

685 (Vom 12. September 1880.)

Der ßundesrath hat beschlossen, an sämmtliche eidgenössische Stände ein Kreisschreiben betreffend den Abschluß eines Uebereinkommens zwischen der Schweiz und Frankreich für gegenseitige Mittheilung von Urtheilen zu erlassen, welches Kreisschreiben also lautet : ,,Getreue, liebe Eidgenossen ' ,,Wir haben die Ehre, Ihnen Kenntniß zu geben, daß wir vom französischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in Paris, angefragt worden sind, ob wir geneigt wären, mit Frankreich ein Uebereinkommen zu treffen, wonach die Verurtheilungen wegen Verbrechen und Vergehen wechselseitig mitzutheilen wären, welche von den Gerichtshöfen des einen Landes gegen Angehörige des andern ausgesprochen werden, und laden Sie ein, uns über diesen Vorschlag Ihre Entschließung beförderlich zukommen zu lassen.

,,Wir nehmen an, daß der allseitigen Zustimmung kein Hinderniß entgegenstehen wird, und daß in diesem Falle das gleiche Formular zur Verwendung komme, das für die nämlichen Mittheilungen zwischen der Schweiz einerseits und Italien*), Deutschland**) und Belgien***) andererseits im Gebrauche ist.

,,Ihrer beförderlichen Rükäußerung entgegensehend, benuzen wir inzwischen den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.a

(Vom 13. September 1880.)

Der Bundesrath erließ ein Kreissehreiben an sämmtliche Kantonsregierungen in Betreff der Ausweisschriften von Angehörigen des Deutschen Reichs, welche in der Schweiz sich niederlassen wollen.

Der Wortlaut des Kreisschreibens ist folgender : ,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Aus verschiedenen einzelnen Fällen haben wir ersehen, daß sehr oft deutschen Angehörigen der Aufenthalt und auch die Niederlassung lediglich gegen Vorlage von Pässen, Wander- und Arbeits*) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1869, Band II, Seite 68.

**) » .

,, » 1874, ,, . II, ,, 853.

***) » ,, , 1879, ,, III, ,, 641.

686 buchera bewilligt wird, während im Falle einer nöthig gewordenen Wegweisung die Inhaber solcher Papiere auf den deutschen Grenzstationen nicht abgenommen werden, weil diese Papiere nicht als Heimatsurkunden im Sinne vom Artikel 7 des Niederlassung^Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland gelten können, indem sie meistens nur über die Identität der Person Auskunft gebeu.

,,Wir sehen uns daher veranlaßt, Sie auf den Artikel 2 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland (Arati. Sammlung n. F., Bd. II, S. 567) aufmerksam zu machen, wonach die Deutschen, um in der Schweiz W o h n s i z oder N i e d e r l a s s u n g zu nehmen, mit einem H e i m a t s c h e i n und einem von der zuständigen Heimatsbehörde ausgestellten Zeugnisse über den Besiz der bürgerlichen Ehrenrechte und eines guten Leumundes versehen sein müssen.

,,Angesichts der strengen Praxis der deutschen Grenzbehörden und der daraus entstehenden Inkonvenienzen möchten wir Ihnen empfehlen, auf strengere Beobachtung der erwähnten Vertragsbestimmung Bedacht zu nehmen, und den Wohnsiz oder die Niederlassung eines Deutschen jedenfalls nur auf solche Papiere gestüzt zu gewähren, durch welche das Heimatrecht des Inhabers ausdrüklich ausgesprochen ist. Da in Deutschland ein eigentliches Gemeindebürgerrecht nicht besteht, so genügt die Erklärung, daß der Inhaber, beziehungsweise auch dessen Familie, in dem Staate, wo die Urkunde ausgestellt wurde, H e i m a t r echt besize.11

Der Bundesrath hat beschlossen, es sei der Siz dea I. schweizerischen Konsularbezirks in Brasilien von M a r a n h a ô nach P a r a zu verlegen und in Maranhaô bloß ein Vizekonsulat bestehen zu lassen.

Gleichzeitig wurde zum Vizekonsul in Maranhaô ernannt: Herr Th o m p s o n - R o s a , Kaufmann in dieser Stadt.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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18.09.1880

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