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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Strasseneisenbahn von der Schweizergrenze bei St. Julien über Genf bis an die schweizerisch-französische Grenze bei Fernex.

(Vom 13. April 1880.)

Tit.

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Unterm 22. Dezember v. J. ist den Herren B. D u s s a u d in Genf und Ch. R e v e l in Paris die in der Ueberschrift genannte Konzession ertheilt worden unter Auflegung der im Art. 5 enthaltenen Verpflichtung : ,,binnen einer Frist von drei Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, dem -Bundesrath die vorschriftgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen."

Mit Eingabe vom 30. März 1880 sucht nun Herr Dussaud um Erstrekung dieser Frist bis Ende August des laufenden Jahres nach.

Der verflossene strenge Winter habe die für die Anfertigung der Pläne erforderlichen Arbeiten im Freien gehindert; auch sei der damit beauftragte Ingenieur genöthigt gewesen, wegen Familienangelegenheiten einen längern Urlaub zu nehmen, so daß die ursprünglich angesezte Frist nicht inné gehalten werden könne. Die Finanzirung des Unternehmens, fügte Herr Dussaud in zwei weiteren Schreiben vom 5. und 10. April bei, sei im Zusammenhang mit den Ergeb-

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nissen der Vorarbeiten zu behandeln, und es hänge der Betrag der zu beschaffenden Mittel namentlich auch vom Ausgang der nach Art. 9 der Konzession erforderlichen, aber ohne sein Verschulden noch nicht an Hand genommenen Verhandlungen mit den Genfer Behörden ab und damit selbstverständlich auch die Bildung der Baugesellschaft. Daß das Fristerstrekungsgesuch erst nach Ablauf der im Art. 5 anberaumten Frist gestellt worden sei, komme daher,, daß Herr Dussaud geglaubt habe, es werden die Fristen erst mit Genehmigung des Pflichtenheftes durch den Bundesrath zu laufen beginnen.

Der Staatsrath von Genf widersezt sich der gewünschten Fristverlängerung nicht.

Auch wir haben keine Einwendungen zu erheben. Ueber den formellen Mangel, daß das Fristerstrekungsgesuch erst nach Ablauf des am 22. Dezember iv. J. angesezten dreimonatlichen Termin» eingelangt ist, glauben wir uns, allerdings nicht aus dem von Herr Dussaud geltend gemachten Grund, sondern deßwegen hinwegsezen zu sollen, weil durchaus kein Interesse ersichtlich ist, das eine andere Behandlung der Sache wünschbar machen könnte.

Wir beantragen daher die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes, und benuzen gleichzeitig den Anlaß, Sie wiederholt unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. April 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Strasseneisenbahn von der Schweizergrenze bei St. Julien über Genf bis an die schweizerisch-französische Grenze bei Fernex.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht dreier Eingaben des Hrn. B. D u ss au d in Genf, vom 30. März, 5. und 10. April 1880 ; der Vernehmlassung des Staatsraths des Kantons Genf vom 7. April 1880, und einer Botschaft des Bundesrathes vom 13. April 1880, beschließt: 1. Die im Art. 5 der Konzession für eine schmalspurige Straßeneisenbahn von der Schweizergrenze bei St. Julien über Genf bis an die schweizerisch-französische Grenze bei Fernex, vom 22. Dezember 1879, für Einreichung der vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen und der Statuten der Gesellschaft anberaumte Frist wird bis am 31. August 1880 erstrekt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den regelmässigen Betrieb der eidgenössischen Anstalt zur Prüfung der Festigkeit von Baumaterialien (Festigkeitsprüfungsmaschine).

(Vom 16. April 1880.)

Tit.

· Durch Bundesbeschluß betreffend das Budget -für das Jahr 1880, vom 17. Dezember 1879'*), ist der Bundesrath eingeladen worden, behufs gesezlicher Regulirung des Ausgabepostens beim eidgenössischen Polytechnikum : ,,Beitrag für den Betrieb der Festigkeitsprüfungsmaschine" den Entwurf eines Bundesbeschlusses einzubringen.

Die große Bedeutung einer Maschine zur Prüfung der Festigkeit Von Baumaterialien und einer damit verbundenen staatlich organisirten Prüfungsstelle ist bereits vielfach erörtert worden. Es geschah dies erstmals in unserer Botschaft vom 11. Juli 1865, woraufhin durch Bundesbeschluß vom 22. Juli gleichen Jahres**) ein Kredit von Fr. 15,000 zur Anschaffung der fraglichen Maschine bestimmt wurde, welche)ihre erste Verwendung bei der in jenem Jahre in Ölten stattgehabten Baumaterialienausstellung fand, um dann dem Inventar des Polytechnikums einverleibt zu werden. Beim gegenwärtigen Anlaße wollen wir wiederholt darauf aufmerksam machen, *) Siehe eidg. Gesezsammlung. neue Folge, Bd. 1T, S. 401.

**) .

.

. Bd. VIII, S. 479.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Strasseneisenbahn von der Schweizergrenze bei St. Julien über Genf bis an die schweizerisch-französische Grenze bei Fernex. (Vom 13. April 1880.)

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01.05.1880

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727-730

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