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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Austausch von Strafurtheilen zwischen der Schweiz und Frankreich.

(Vom 17. Dezember 1880.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

In Folge unseres Kreisschreibens vom 12. September 1880 sind wir von sämmtlichen Kantonsregierungen ermächtigt worden, mit der Regierung der Republik Frankreich den wechselseitigen Austausch der in einem der beiden Staaten gegen Angehörige des andern Staates ergangenen Strafurtheile zu vereinbaren.

Diese Uebereinkunft ist nun im Korrespondenzwege abgeschlossen worden, in der Meinung, daß dieselbe mit dem 1. Januar 1881 in Kraft treten soll.

Im Weitern haben wir mit der französischen Regierung folgende Punkte vereinbart: 1. Die in der Schweiz gegen Franzosen ausgesprochenen Strafurtheile werden vom Bundesrathe monatlich der französischen Botschaft in Bern mitgetheilt.

2. Die in Frankreich gegen Schweizer ausgesprochenen Strafurtheile werden vom Justizministerium ebenfalls jeden Monat der schweizerischen Gesandtschaft in Paris zugestellt.

3. Die Mittheiluug dei- Strafbulletins soll gegenseitig unentgeltlich stattfinden.

4. Das Formular, welches die schweizerischen Gerichte zu verwenden haben, ist identisch mit demjenigen Formular, welches zwischen der Schweiz mit Italien, Deutschland und Belgien vereinbart und im Bundesblatt 1869 Bd. II, S. 68 abgedrukt ist, jedoch mit der Abweichung, daß der Inhalt des Urtheils unter verschiedenen Rubriken eingetragen werden soll. Damit müssen wir das Gesuch verbinden, es möchte dem sehr dringenden Wunsche der französischen Regierung entsprochen werden, dahin gehend, daß für die Bulletins

751 kein größeres Format von Papier verwendet werden möchte, als dasjenige des beigeschlossenen Formulars, dessen Größe mit dem im Bundesblatt von 1869 enthaltenen Formular übereinstimmt, d. h.

das Format des in Frankreich üblichen Stempelpapieres von 60 Cts.

5. Von Seite der französischen Gerichte wird ein Formular zur Anwendung kommen, das zwar von dem unserigcn formell abweicht, aber im Wesentlichen die gleichen Angaben enthält.

Immerhin wird der französische Justizminister genau darüber wachen, daß in demselben auch der schweizerische Heimats- und der lezte Wohnort des Verurtheilten angegeben werden. Es sollen zu diesem Zweke spezielle Instruktionen an die französischen Gerichtsbehörden erlassen werden.

Indem wir Ihnen hievon Kenntniß geben, ersuchen wir Sie, dafür besorgt zu sein, daß die sämmtlichen Gerichtsbehörden Ihres Kantons die nöthigen Instruktionen zur Vollziehung dieser Uebereinkunft erhalten, und Ihrerseits die Bulletins jevveilen an uns zu übersenden.

Wir finden zwar, daß das schweizerische Formular hätte einfacher redigirt werden können. Nachdem es aber bereits mit mehreren andern Staaten im Gebrauche ist, mag es für die betreffenden Behörden angenehmer sein, nicht verschiedene Formulare gebrauchen zu müssen. Uebrigens werden die im Formular mit Frankreich festgestellten Rubriken betreffend das Urtheil dazu nöthigen, die diesfälligen Mitteilungen einfacher und kürzer zu redigiren, als es oft der Fall ist.

Endlich fügen wir bei, daß die schweizerischen Gerichte in Untersuchungen gegen Franzosen lediglich an die schweizerische Gesandtschaft in Paris zu schreiben brauchen, um über deren frühere Verurteilungen einen Auszug aus der Central-Contrôle (casier central) durch Vermittlung der Gesandtschaft zu erhalten.

Wir benuzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.

B e r n , den 17. Dezember 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

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Jahr.

Tauf- und Geschlechtsname.

Ob rükfällig.

Zuname.

Ordnungsnummer.

Taufname des Vaters.

Auszug ans dem Crtheil.

Tauf- und Familienname der Mutter.

Datum des Urtheils.

Tag.

Monat.

U

Jahr.

l

Name des Gerichtes.

Gemeinde.

s

Bezirk.

S

O

Departement.

Verbrechen oder Vergehen.

Name und Geschlechtsname des Gatten.

Lezter "Wohnort.

Strafe.

Beruf.

Signalement.

Größe.

Haare.

Bemerkungen.

Augen.

Nase.

Gesichtsfarbe.

Besondere Kennzeichen.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Austausch von Strafurtheilen zwischen der Schweiz und Frankreich. (Vom 17. Dezember 1880.)

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Jahr

1880

Année Anno Band

4

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56

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1880

Date Data Seite

750-751

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10 010 943

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