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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. IV.

Nr. 42.

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2. Oktober 1880.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Touristenbahnen im Berner Oberland.

(Vom 20. September 1880.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 24. September 1873 (Eisenbahnaktensammlung n. F., I, 263) ist der schweizerischen Baugesellschaft der Jurabahnen in Bern die Konzession für den Bau und Betrieb folgender Eisenbahnen ertheilt worden : I. Thalbahnen : Bönigen - Gsteig - Zweilütschinen - Lauterbrunnen ; Zweilütschinen-Grindelwald-Grindelwaldgletscher; II. Bergbahn: Lauterbrunnen-Wengernalp-Grindelwald ; mit der Vorschrift im Art. 5, daß binnen einer Frist von 10 Monaten für die Thalbahnen und von 20 Monaten für die Bergbahn dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen seien, und daß vor dem 1. April 1875 der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Thalbahnen und vor dem 1. April 1876 für die Erstellung der Bergbahn gemacht werden müsse. Die Linien des Nezes sollten nach Art. 6, und zwar die Thalbahnen bis zum 1. Juni 1877 und die Bergbahn bis zum 1. Juni 1878 vollendet und dem Betriebe übergeben werden.

Diese Konzession ist seither mit Bezug auf die genannten Fristen viermal, und zwar durch Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. IV.

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Bundesbeschluß vom 26. Juni 1874 (Eisenbahnakt, n. F., H, 187), Bundesrathsbeschluß ,, 19. Juli 1875 ( ,, IH, 182), Bundesbeschluß ,, 20. Dez. 1876 ( ,, IV, 131), ,, ,, 25. Juni 1878 ( ,, V, 47), das lezte Mal um zwei Jahre, und zwar : a. hinsichtlich der Ausweisfristen für die finanziellen und technischen Vorlagen und die Statuten bis zum 24. Juli 1880 und 24. Mai 1881, b. für den Beginn der Erdarbeiten bis zum 1. April 1881 und 1. April 1882, und c. für die Vollendung und Inbetriebsezung der Bahn bis zum 1. Juni 1882 und 1. Juni 1883 erstrekt worden.

Mit Eingabe vom 23. Juli 1880 sucht Herr G. Ott, dermalen in Faido, Namens der Baugesellschaft, um weitere Verlängerung der obgenannten Fristen, und zwar für die Dauer eines Jahres nachDie fortdauernde Ungunst der Zeiten habe bisher die Realisirung des Unternehmens gehindert. Man würde es auch kaum wagen, nochmals um Fristverlängerung einzukommen, wenn nicht gute Aussicht auf Sicherung der ebenfalls schon längst projektirten Brünigbahn vorhanden wäre, deren Zustandekommen der Erstellung der Touristenbahnen förderlich sein werde; auch hätten bereits Verhandlungen über die finanzielle Sicherung der leztern stattgefunden, welche einen günstigen Abschluß zu erwarten haben, wenn die Brünigbahn wirklich gebaut werde. Allerdings stünden diese Verhandlungen unter der Voraussezung, daß, wie bei der Brünigbahn,, auch bei den Touristenbahnen die ursprünglich angenommene Normalspur der Schmalspur weichen müsse; es werde aber für die Bewilligung einer solchen Programmäuderung die Genehmigung der Bundesbehörden vorbehalten werden. Man hoffe im Uebrigen um so eher auf die Genehmigung des Fristerstrekungsgesuchs, da nachweislich schon jezt gegen 200,000 Fr. auf Vorarbeiten der Touristenbahnen verwendet worden seien.

Die Regierung des Kantons Bern erklärt, dem Fristerstrekungsgesuch sich nicht widersezen zu wollen, und auch wir finden keinen Grund zu Einwendungen, indem wir im Uebrigen vorschlagen, der Bewilligung den üblichen Vorbehalt zu Gunsten eines finanziell besser situirten Unternehmers beizufügen.

"o^ In diesem Sinne beantragen wir die Genehmigung des nachstehenden Beschlußentwurfs.

Dabei benuzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. September 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Sellici;.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreifend

Fristverlängerung für die Touristenbahnen im Berner Oberland.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuchs des Hrn. G. Ott in Faido, Namens der Schweiz.

Baugesellschaft der Jurabahnen, vom 23. Juli 1880; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 20. September 1880, beschließt: 1. Die in den Artikeln 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 24. September 1873, betreffend Konzession von Touristen bahnen im Berner Oberland, angesezten und durch Bundesbeschluß vom 26. Juni 1874 (Eisenbahnaktensamml. n. F., II, 187), Bundesrathsbeschluß vom 19. Juli 1875 (Eisenbahnaktensamml. n. F., III, 182), Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1876 (Eisenbahnaktens. n. F., IV, 131) und Bundesbeschluß vom 25. Juni 1878 (Eisenbahnaktens. n. F., V,

47) schon wiederholt verlängerten Fristen werden neuerdings um ein Jahr, und zwar : I. hinsichtlich der Thalbahnen : a. für die Einreichung der finanziellen und technischen Vorlagen und der Statuten der Gesellschaft bis zum 24. Juli 1881 ; b. für den Beginn der Erdarbeiten bis zum 1. April 1882, und c. für die Vollendung der Bahn und deren Inbetriebsezung bis zum 1. Juni 1883; II. hinsichtlich der Bergbahn: a. für die Einreichung der finanziellen und technischen Vorlagen bis am 24. Mai 1882; b. für den Beginn der Erdarbeiten bis am 1. April 1883; und c. für die Vollendung der Bahn und deren Inbetriebsezung bis zum 1. Juni 1884, verlängert.

2. Wenn inner diesen Fristen eine andere Gesellschaft die Konzession verlangt und bessere Garantien für deren Ausführung bietet, so behält sich die Bundesversammlung vor, auch vor Ablauf dieser Fristen die Konzession zurükzuziehen und der neugebildeten Gesellschaft zu übertragen, sofern die Gesellschaft der Touristenbahnen inner einer dannzumal festzusezenden Frist nicht die gleichen Garantien bietet.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Münzgesezes vom 7. Mai 1850 und Prägung von Zwanzigrappenstüken.

( Vom 24 September 1880.)

Tit.

In weiterer Ausführung der Umänderung unserer Billonmünzen haben wir die Ehre, den hohen Räthen nachstehende Vorlage zu unterbreiten.

Wir legten in unserer Botschaft vom 29. November 1878 zwei Gesezentwürfe vor*): den einen, betreffend Gewichtsbestimmung und Legirung der Zehn- und Fünfrappenstüke, und den andern, betreffend Sistirung der Prägung von Zwanzigrappenstüken und successiven Einzug aller Nikelmünzen aus den Jahren 1850-1860; der erstere Entwurf wurde angenommen, auf den leztern trat die Bundesversammlung nicht ein, von der Ansicht ausgehend, es sollen bezüglich auf die neue Legirung Erfahrungen darüber gesammelt werden, ob dieselbe allfällig auch für die Zwanzigrappenstüke verwendbar sei, ohne daß Fälschungen in großem Maßstabe befürchtet werden müssen.

Nachdem nun die neuen, nur Kupfer und Nikel haltenden Zehn- und Fünfrappenstüke bereits ein Jahr lang zirkulirt haben und bis jezt nur ein einziges falsches Zehnrappenstük zur hierseitigen *) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1878, Band IV, Seite 350.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Touristenbahnen im Berner Oberland. (Vom 20. September 1880.)

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1880

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02.10.1880

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