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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. IY.

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Nr. 45.

23. Oktober 1880.

Vollziehungsverordnung zum

Bundesgesez vom 19. Christmonat 1879, betreffend den Schuz der Fabrik- und Handelsmarken.

(Vom 2 Weinmonat 1880.)

Der schweizerische Bundesrath, in Ausführung des Art. 30 des Bundesgesezes vom 19. Christmonat 1879, betreffend den Schuz der Fabrikund Handelsmarken; auf den Vorschlag seines Handels- und Landwirths chafts départements, beschließt:

I. Hinterlegung.

Art. 1. Vom 1. Wintermonat 1880 an haben die zur Hinterlegung ihrer Fabrik- und Handelsmarken befugten Personen (Art. 7 des Gesezes) den nachfolgenden Bestimmungen nachzukommen : Art. 2. Die Eintragungsbegehren, welche dem zur Ausfüllung aufgestellten Formulare gemäß abzufassen sind, müssen an das eidgenößische Amt für Fabrik- und Handelsmarken in Bern gerichtet werden und von den nachstehend bezeichneten Aktenstüken begleitet sein (Art. 3 bis 6).

Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. IV.

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88 Art. 3. Die in der Schweiz niedergelassenen Produzenten und Handeltreibenden müssen ein Zeugniß beibringen, welches von der Kantons- oder Gemeindebehörde ihres Domizils ausgestellt ist und aus welchem hervorgeht: für Produzenten, daß der Siz ihres Gewerbes oder ihrer , Produktion in diesem Orte sich befindet; für Handeltreibende, daß sie in diesem Orte eine feste Handelsniederlassung haben.

Art. 4. Die Produzenten und Handeltreibenden, welche in Staaten niedergelassen sind, mit welchen die Schweiz eine auf Grundlage des Bundesgesezes vom 19. Christmonat 1879 basirende Vereinbarung hat, müssen einen amtlichen Ausweis beibringen, daß sie im betreffenden Vertragsstaat eine feste Niederlassung haben und daß die Marke, welche sie eintragen lassen wollen, in demselben hinterlegt und geschüzt ist.

Art. 5. Die Hinterleger haben ihrem Begehren ferner beizulegen : a. die Marke oder die genaue Abbildung der Marke in drei Exemplaren, welche auf drei Exemplaren des Formulars an dem für jene offen gelassenen Räume anzubringen sind.

Der Hinterleger hat die Rubriken eines jeden dieser drei Exemplare des Formulars auszufüllen, nämlich: genaue Bezeichnung der Produkte oder Waaren, für welche die Marke bestimmt ist; allfällige Bemerkungen des Hinterlegers ; Unterschrift (oder diejenige des Bevollmächtigten, Art. 6); Adresse (im Falle der Hinterlegung durch einen Bevollmächtigten, auch die Adresse des Lezteren}; Angabe des Berufes des Hinterlegers.

b. ein Cliché der Marke für die typographische Wiedergabe derselben bei der vom eidgenößischen Amte zu

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besorgenden Publikation (Art. 10). Dieses Cliché soll die Marke genau wiedergeben, so daß die einzelnen Theile derselben sichtlich hervortreten. Die Oberfläche desselben soll nach keiner Richtung weniger als 15 Millimeter, auch nicht mehr als 10 Centimeter betragen. Die Dike des Gliche soll genau 24 Millimeter messen, um der Höhe der anzuwendenden Lettern zu entsprechen; c. die Summe von Fr. 20 für jede einzelne hinterlegte Marke. Jeder Betrag soll per Postmandat an das eidgenößische Amt gesendet werden, wenn nicht der Hinterleger beim Amte selbst die Zahlung leistet, in welchem Falle ihm sogleich Quittung ausgestellt wird.

Art. 6. Erfolgt die Hinterlegung durch Vermittlung eines Dritten, so kann dieser das Begehren und die auf dem Formular gemachten Angaben selbst unterzeichnen, sofern er diesen Aktenstüken eine Spezialvollmacht beilegt, die ihn berechtigt, für den Eigenthümer zu handeln.

Diese Vollmacht wird beim Amte aufbewahrt.

Art. 7. Wenn das eidg. Amt, gestüzt auf Art. 13 des Gesezes, die Eintragung einer Marke verweigert, so ist der Rekurs gegen diesen Entscheid zuerst an das eidg. Handelsund Landwirthschaftsdepartement, und wenn dieses den Entscheid aufrecht erhält, an den Bundesrath zu richten.

II. Eintragung.

Art. 8. Wenn das eidgeiiüßische Amt festgestellt hat, daß das Begehren den Gesezesbcstimmungen entspricht, und alle Aktenstüke in Ordnung sind, so wird sogleich die Eintragung in das Doppelregister vorgenommen.

Dieses Register enthält : a. die Ordnungsnummer der Marke; b. den Tag und die Stunde der Hinterlegung; e. den Tag und die Stunde der Eintragung;

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d. den Tag der Publikation (die Nummer-der Publikation ist den Akten der betreffenden Marke beizulegen); e. den Namen des Eigentümers; f. seinen Beruf; g. seine Adresse; h. vorkommenden Falls, den Namen des Bevollmächtigten; i. seine Adresse; k. die Bezeichnung der Waaren oder Produkte, für welche die Marke bestimmt ist; 1. allfällige Bemerkungen des Hinterlegers; m. unter dem Titel : ,,Veränderungen seit der Eintragung," eine Rubrik, welche bestimmt ist zur Vormerkung der Erneuerung der Marke nach Ablauf der 15 Jahre (Art. 8 des Gesezes), oder der Uebertragung an einen Dritten (Art. 9 des Gesezes), mit der Angabe der Ordnungsnummer des Registers, in welchem die Veränderung ausführlich aufgeführt ist. Diese Rubrik ist ebenfalls zur Vormerkung der Löschung der Marke bestimmt (Art. 23 des Gesezes); n. eine Kolonne für allfällige Bemerkungen des Amtes.

Jede Eintragung geschieht in der Sprache des Hinterlegers, falls dieselbe eine der drei Nationalsprachen ist, andernfalls in französischer Sprache.

Für jedes Doppel des Registers ist ein alphabetisches Repertorium anzulegen und fortwährend auf den Tag nachgetragen zu halten.

Art. 9. Nach geschehener Eintragung in das Register bescheinigt das Amt auf den drei Exemplaren des Formulars den Tag und die Stunde der Hinterlegung und der Eintragung, und fügt jedem Exemplar seine Unterschrift und Stempel bei.

Ein Exemplar ist sogleich dem Hinterleger zu übermitteln, die beiden andern werden im Archiv des Amtes aufbewahrt.

91 Art. 10. Das Amt besorgt hierauf die Veröffentlichung der Marke, vorläufig durch das Bundesblatt.

Diese Veröffentlichung enthält : a. die Ordnungsnummer der Marke; b. den Tag und die Stunde der Eintragung; c. den Namen und den Ort der Produktion oder des Handelsgeschäftes des Hinterlegers; d. die Wiedergabe der Marke; e. die Bezeichnung der Waaren oder Produkte, für welche die Marke gebraucht wird.

Die Veröffentlichung geschieht in der Sprache des Hinterlegers, falls dieselbe eine der drei Nationalsprachen ist, andernfalls in französischer Sprache.

Sobald die Veröffentlichung der Marke erschienen ist, wird vom Amte dem Hinterleger die betreffende Nummer des Bundesblattes zugesandt, und zugleich auch das Cliché zurükgeschikt.

Diese Sendung geschieht unentgeltlich, gleich wie diejenige, welche im Art. 9, 2. Alinea vorgeschrieben ist.

III. Erneuerungen, Uebertragungen und Löschungen.

Art. 11. Bei der Erneuerung der Hinterlegung einer Marke ist das gleiche Verfahren zu befolgen, welches oben in den Artikeln 2 bis 6 vorgeschrieben ist, mit dem einzigen Unterschiede, daß im Begehren zu erwähnen ist, es handle sich um eine Erneuerung, und daß die Ordnungsnummer der frühern Hinterlegung anzugeben ist.

Die Eintragungsformalitäten sind die gleichen, wie diejenigen, welche in den Artikeln 8 bis 10 der gegenwärtigen Verordnung vorgeschrieben sind.

Art. 12. Um die Uebertragung einer Marke zu bewirken, hat der Gesuchsteller ein authentisches Aktenstük beizubringen, welches nachweist, daß er das Eigenthum an der

92 Marke und an dem Geschäfte erworben habe, für dessen Produkte oder Waaren sie angewendet wird.

Im Gesuche ist zu erwähnen, daß es sich um die Uebertragung einer Marke handelt; im Uebrigen sind die Formalitäten, welche in den obigen Artikeln 3 bis 6, betreffend die Hinterlegung, und in den Artikeln 8 bis 10 betreffend die Eintragung vorgeschrieben sind, zu beobachten.

Die Rechte, welche durch das Eintragen einer übertragenen Marke erworben werden, haben eine Dauer von fünfzehn Jahren.

Art. 13. Um die Löschung einer Marke zu bewirken, hat der Gesuchsteller einen rechtskräftigen Gerichtsspruch beizubringen und ein Cliché der Marke beizulegen.

Die Löschung wird sodann im Register vorgemerkt (Kolonne m, siehe oben Art. 8), mit Angabe des Datums des Gerichtsspruches und des Gerichtes, welches denselben erlassen hat; hierauf wird dieselbe summarisch vom Amte veröffentlicht; von lezterm wird dem Gesuchsteller ein Exemplar der Veröffentlichung übermittelt ; alles ohne Kosten für denselben.

Art. 14. Der Produzent oder Handeltreibende, welcher seine Marke für Produkte oder Waaren anderer Natur (Art. 6, Alinea 3 des Gesezes) gebrauchen will als für diejenigen, welche er in seiner ursprünglichen Hinterlegung erwähnt hat, muß ein neues Eintragungsbegehren einreichen, wobei er die Artikel 3 bis 6 der gegenwärtigen Verordnung zu beachten hat.

IV. Verschiedenes.

Art. 15. Das Amt hält für die Hinterlegungen, welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, ein besonderes Register, in welchem die Umstände der Hinterlegung und die Schritte verzeichnet sind, welche das Amt zur Vervollständigung derselben gethan hat.

Art. 16. Die Formulare für Eintragungsbegehren werden vom eidgenößischen Amte, sowie von den kantonalen Staatskanzleien unentgeltlich geliefert.

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Art. 17. Die an das Amt gerichteten Briefe und Sendungen müssen frankirt sein.

Art. 18. Das Amt ist ermächtigt, von sich aus die auf die Hinterlegung und Eintragung der Marken bezügliche Korrespondenz zu führen, unter Vorbehalt, in Rekursfällen, der Entscheidung des Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartements, und hierauf des Bundesrathes.

Art. 19. Das Amt hält ein Kassabuch, in welches seine Einnahmen und Ausgaben eingetragen werden. Das Kontrolbüreau des Finanzdepartements wird dieses Kassabuch alle drei Monate verifiziren, indem es dasselbe mit dem Eintragungsregister der Marken vergleicht.

Art. 20. Am Ende eines jeden Jahres wird ein Doppel ·der Formulare der während desselben eingetragenen Marken mit dem Doppel des Registers und einem alphabetischen Repertorium im eidgenößischen Archive niedergelegt.

T. Uebergangsbestimmung.

Art. 21. Die vom 1. Mai bis 31. Heumonat, in Ausführung der Artikel 27 bis 29 des Gesezes hinterlegten und als gültig anerkannten Marken werden gemäß den Vorschriften der vorstehenden Artikel 8 bis 10 eingetragen und veröffentlicht.

Bern, den 2. Weinmonat 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

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Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

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In drei Exemplaren auszufüllen.

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Die an das Amt gerichteten Sendungen müssen frankirt Sein.

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Zur Seite 93.

und Handelsmarken.

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Dieselbe ist bestimmt zur Bezeichnung

ens eines Bevollmächtigten des Hinterlegers unterschrieben wurde, ist die Adresse ma überdies ist aie Vollmacht den Aktenstuken mitzugeben.

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23.10.1880

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