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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. III.

Nr. 39.

11. September 1880.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebuhr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an dio Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Born.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 7. September 1880.)

Veranlaßt durch das von den gesezgebenden Körpern Ungarns am 20. Dezember 1879 angenommene und am 24. gleichen Monats in Kraft getretene Gesez über den Erwerb und den Verlust des ungarischen Staatsbürgerrechts, hat der Bundesrath beschlossen, das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen zu erlassen : ,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Die gesezgebenden Körper von Ungarn haben am 20. Dezember 1879 ein Gesez über den Erwerb und den Verlust der ungarischen Staatsbürgerschaft angenommen, welches am 24. Dezember 1879 in beiden Häusern des Reichstages kundgemacht wurde und mit diesem Tage in Kraft getreten ist.

,,Nach § l dieses Gesezes ist in sämmtlichen Ländern der ungarischen Krone die Staatsbürgerschaft eine und dieselbe ; dagegen kann sie durch Abwesenheit verloren werden. Die hierauf bezüglichen Bestimmungen lauten :

§31.

,,,,Derjenige ungarische Staatsbürger, der ohne Auftrag der ungarischen Regierung oder der österreichisch-ungarischen gemeinsamen Minister durch zehn Jahre ununterbrochen außerhalb der Grenzen des Gebietes der ungarischen Krone sich aufhält, verliert hierdurch die ungarische Staatsbürgerschaft.

,,,,Die Zeit der Abwesenheit ist von jenem Tage an zu rechnen, an welchem der Betreffende die Grenze des Gebietes der ungariBundesblatt. 32. Jahrg. Bd. III.

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sehen Krone verließ, ohne daß er die Bewahrung dar ungarischen Staatsbürgerschaft der im § 9 bezeichneten kompetenten Behörde*) angezeigt hätte, oder wenn er sich mit Reisepaß entfernte, an dein Tage, wo der Paß abläuft.

,,,,Die Continuität der Abwesenheit wird unterbrochen, wenn der Abwesende die Bewahrung seiner ungarischen Staatsbürgerschaft der obgenannten kompetenten Behörde anzeigte, oder sich einen neuen Paß verschaffte, oder von irgend einem österreichisch-ungarischen Konsulat eine Aufenthaltskarte erhält, oder in die Matrik einer österreichisch-ungarischen Konsulargemeinde eingetragen wird."

§ 32.

,,,,Der auf solche. Weise erfolgte Verlust der ungarischen Staatsbürgerschaft erstrekt sich auf die mit ihrem abwesenden Gatten zusammenlebende Gattin und dessen bei ihm befindlichen, unter väterlicher Gewalt stehenden minorennen Kinder."

"Der Schlußsaz von § 4 8 bestimmt jedoch: ,,,,Die für die Zeit der Abwesenheit im § 31 festgesezten zehn Jahre sind bezüglich Jener, welche vor dem Inslebentreten des gegenwärtigen Gesezes sich vom Gebiete der Länder der ungarischen Krone entfernten, vom Tage des Inslebentretens des gegenwärtigen Gesezes zu rechnen."

,,Auf der andern Seite ist bezüglich der Wiederaufnahme in den ungarischen Staatsverband Folgendes bestimmt : § 39.

,,,,Wer durch Entlassung oder Abwesenheit die ungarische Staatsbürgerschaft verloren und eine a n d e r e Staatsbürgerschaft n i c h t e r w o r b e n h a t , kann auch dann unter die ungarischen Staatsbürger wieder aufgenommen werden, wenn er nicht auf das Ländergebiet der ungarischen Krone zu wohnen zurükkehrte.

,,,,Im lezteren Falle erlangt der wieder in den Staats verband Aufgenommene seine frühere Gemeinde-Zuständigkeit zurük."

§ 40.

,,,,Wer durch Entlassung oder Abwesenheit seine ungarische Staatsbürgerschaft verloren hat und auf das Ländergebiet der un*) Der erste Beamte (Vizegespan, Bürgermeister) jenes Munizipiums, beziehungsweise in der Militärgrenze das Bezirksamt oder der Stadtmagistrat, in dessen Gebiet, beziehungsweise Bezirk der Betreffende wohnhaft gewesen ist.

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garischen Krone zurükgekehrt ist, ländischen Gemeinde aufgenommen nahme in Aussicht gestellt erhält, unter die ungarischen Staatsbürger

in den Verband irgend einer inwird, beziehungsweise diese Aufkann in Folge seines Gesuchs wieder aufgenommen werden."

,,Das Gesuch um Wiederaufnahme muß an die im § 9 bezeichneten Behörden (siehe oben Note zu § 31) gerichtet werden.

,,Endlich heben wir aus § 4 8 noch folgende Vorschrift heraus : ,,Als ungarische Staatsbürger sind auch Jene zu betrachten, die auf dem Gebiete der Länder der ungarischen Krone bis zum Tage des Inslebeutretens dieses Gesezes wenigstens seit fünf Jahren ohne Unterbrechung, wenn auch an verschiedenen Orten wohnten, und in einer inländischen Gemeinde in die Liste der Steuerzahler aufgenommen sind, wenn sie nicht binnen einem, vom Inslebentreten dieses Gesezes gerechneten Jahre vor jener Jurisdiktion, respektive in der Militärgrenze vor jenem Bezirksamt oder Stadtmagistrat, auf deren Gebiet, resp. dessen Bezirk ihr lezter Wohnort ist, nachweisen, daß sie ihre fremde Staatsbürgerschaft beibehalten haben.11 ,,Wir haben das schweizerische Konsulat in Budapest beauftragt, diese leztere Bestimmung den in Ungarn wohnenden Schweizern durch öffentliche Blätter bekannt zu geben, um diejenigen, auf welche dieser Saz Anwendung finden könnte, aufmerksam zu machen, daß sie bis zum 24. Dezember 1880 der darin enthaltenen Vorschrift zu genügen haben, wenn sie nicht in beiden Staaten Bürger werden, sondern die aus dem Doppelbürgerrecht unter Umständen entspringenden Unannehmlichkeiten vermeiden wollen. (Art. 5 des Bundesgesezes über die Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe, vom 3. Juli 1876; Amtl. Sammlung, neue Folge, Bd. n, S. 510.)

,,Wir benuzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen."·

Als Telegraphistin in Les Bois (Bern) ist gewählt worden : Frau Witwe Hortense Gouvernon, von Les Bois, Posthalterin daselbst.

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11.09.1880

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