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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Errichtung einer weitern Ingenieurstelle beim eidg.

Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen.

(Vom 7. Juni 1880.)

Tit.

Der Art, 4 des Bundesgesezes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877 lautet: ,,Dem Bundesrathe wird für Ausübung der Oberaufsicht (über die Wasserbaupolizei) das erforderliche technische Personal zur Verfügung gestellt."

Bei der Reorganisation verschiedener Beamtungen, welche die Revision der Bundesgesezgebung über die Organisation des Bundesrathes zur Folge hatte und von der namentlich auch die Bauabtheilung unseres Departements des Innern betroffen wurde, ist hierauf vorläufig nicht Rüksicht genommen worden. Laut der einschlägigen Botschaft (betreffend eine theilweise Revision des Gesezes vom 2. April 1873 über die Besoldung der eidg. Beamten) vom 17. Mai 1878 wollten über das daherige Bedürfniß zuerst weitere Erfahrungen abgewartet werden.

In Wirklichkeit bildete jene Reorganisation, indem sie die bis dahin bestandene Stelle eines besondern Departementssekretärs für das Bauwesen aufhob, ohne dem Baubüreau die Geschäfte desselben abzunehmen, eine Reduktion des damit ausschließlich auf Techniker beschränkten Personals dieses Bureau.

271 Während aber dasselbe in Folge dessen in bedeutendem Maße auch nicht speziell technische Arbeiten zu besorgen hat, wuchsen diese leztern in den verschiedenen Zweigen und namentlich auch in Folge der durch das Wasserbaupolizeigesez zugewachsenen Aufgaben stetig an, und wir fanden uns daher genöthigt, bereits im Budget für 1879 die Gewährung provisorischer Aushilfe vorzusehen.

Laut Büdgetbotschaft für 1880 vom 13. Oktober v. J. haben wir dann die Anstellung eines Ingenieurs mit einem Jahresgehalte von Fr. 3600 neben einem Betrage von Fr. 3000 zur Bestreitung einzelner Aufträge beantragt mit der Motivirung, daß den im Wasserbauwesen sich fortwährend mehrenden Aufgaben vom Oberbauinspektorate mit dem dermaligen Personale neben den Anforderungen der andern Dienstzweige des Bauwesens nicht mehr gehörig genügt werden könne, dies schon nicht bezüglich der Subventionsfälle, daher um so weniger auch noch bezüglich der abgesehen davon auszuübenden Oberaufsicht über die Handhabung der Wasserbaupolizei Seitens der Kantone.

Die hohe Bundesversammlung hat, nachdem sich die Büdgetkommissionen beider Räthe in Betreff der Notwendigkeit der beantragten Ergänzung des Personals zustimmend ausgesprochen hatten, den verlangten Kredit von zusammen Fr. 6500 für dieses Jahr bereits gewährt, dabei aber den Bundesrath mit Rüksicht darauf, daß es sich um Kreirung einer Beamtung mit fester Besoldung handle, eingeladen, einen Gesezentwurf hiefür vorzulegen.

Indem wir dieser Einladung Folge leisten, haben wir dem in unserer Botschaft zum Budget pro 1880 Gesagten nur noch Folgendes hinzuzufügen: Was erstlich den gewählten Zeitpunkt für die Vermehrung des Personals betrifft, so kommt in Betracht, daß mit dem 6. Oktober 1879 die laut Art. 7 des eidg. Wasserbaupolizeigesezes den Kantonen für die Erlassung ihrer wasserbaupolizeilichen Geseze und Verordnungen gegebene zweijährige Frist abgelaufen ist, indem das Gesez auf 6. Oktober 1877 vollziehbar erklärt wurde. Hienach besteht kein Grund mehr, die vom Bund auszuübende Oberaufsicht weiter zu vertagen, und wir haben daher auch bereits unterm 8. März 1879 eine Vollziehungsverordnung zum Wasserbaupolizeigeseze erlassen.

In derselben haben wir entsprechend den Vorschriften des Gesezes uns'enn Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, aufgegeben : ,,Die laut Art. 7 des Gesezes von den Kantonen zu erlassenden ^und der Genehmigung des Bundesrathes unterliegenden Geseze Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. III.

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,,und Verordnungen über Wasserbaupolizei zuhanden des Bundes,,rathes sorgfältig zu prüfen: ,,die Zustände an den Gewässern, welche unter der Oberauf,,sicht des Bundes stehen, mit thunlicher Beförderung untersuchen, ,,die vom öffentlichen Interesse verlangten Verbauungen, Eindäm,,muDgen und Korrektionen an denselben ermitteln zu lassen und ,,sich über diese Verhältnisse fortwährend in möglichst genauer ,,Kenntniß zu erhalten; ,,durch Berichtgabe an die Kantone über diese Befunde, soweit ,,nöthig, Veranlaßung zu geben und darauf hinzuwirken, daß die ,,vom öffentlichen Interesse geforderten schüzenden Vorkehren nach ,,Verhältniß ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit wirklich an die ,,Hand genommen werden ; ,,in geeigneter Weise darüber zu wachen, daß ausgeführte ,,Arbeiten, namentlich solche, zu deren Erstellung der Bund Beiträge ,,geleistet hat, sorgfältig unterhalten werden ; ,, daß von Gewässern, welche der Oberaufsicht des Bundes ,,unterliegen, kein dem öffentlichen Interesse nachtheiliger Gebrauch ,,gemacht werde, uud ,, daß an solchen Gewässern keine Arbeiten ausgeführt und ,,erhalten werden, deren Wirkungen nachtheilig sind.

,,Das Departement wurde ermächtigt, nach allen diesen Begehungen hin, innerhalb der gesezlichen Kredite, direkt oder ,,durch das Oberbauinspektorat und dessen technisches Personal die ,,nöthigen Erhebungen zu machen, Untersuchungen vorzunehmen, ,,vorbereitende Verhandlungen zu pflegen und in dringenden Fällen ,,provisorische Maßnahmen zu treffen.

,, Dasselbe soll weiter direkt und durch sein technisches Per,,sonal die Bestrebungen der kantonalen Behörden in Sachen der ,,Wasserbaupolizei thunlichst fördern.a Auch bezüglich der Subventionirungen haben wir die Funktionen der eidg. Baubeamten näher vorgeschrieben.

Die eingehenden Subventionsgesuche sollen einer genauen, auf Besichtigung der Oertlichkeiten gestüzten Prüfung unterworfen werden, ebenso sollen die Ausführungspläne und definitiven Kostenvoranschläge, wie dann, nachdem auch die nöthige Ueberwachung der Bauausführung stattgefunden hat, schließlich die Abrechnungen möglichst genau geprüft werden, bevor die Beitragszahlungen stattfinden.

273 Faßt man die Größe des Gebietes ins Auge, auf welchem diesen vielfältigen Aufgaben genügt werden soll, so dürfte es eines weitern Nachweises dafür kaum benöthigen, ' daß das bisherige Personal dazu nicht genügt.

Wir wollen daher, indem wir bezüglich des sonstigen Umfanges der Bauverwaltung beim eidg. Departement des Innern uns auf unsern Beschluß betreffend die Organisation derselben vom 27. März vorigen Jahres beziehen, nur noch auf den Umstand aufmerksam machen, daß der Militärdienst das vorhandene Personal effektiv in sehr erheblichem Maße reduzirt, so zwar, daß dies z. B.

im lezten Jahre für die Jahreszeit, auf welche die Funktionen auf dem Felde beschränkt sind, für das eidg. Baubüreau dem Ausfalle einer ganzen Beamtung entsprochen hat.

Schon wegen der aus diesem Grunde nothwendig werdenden Substituirungen ergibt sich daher auch, daß der- neu anzustellende Ingenieur nicht bloß für den Wasserbau, sondern auch für andere Arbeiten im Bureau und Feld , wie sich dazu die Veranlaßung und das Bedürfniß ergibt, verwendet werden muß.

Auf das Angebrachte gestüzt, beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Bundesbeschlußentwurf zur Genehmigung zu empfehlen, und benuzen die Gelegenheit, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 7. Juni

1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

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(Entwurf)

Bundesfoeschluss betreffend

Errichtung einer Ingenieurstelle auf dem Baubüreau des eidg. Departements des Innern,

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Art. 4 des Bundesgesezes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Brachmonat 1877 ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 7. Brachmonat 1880, beschließt: Art. 1. Auf dem Baubüreau des eidg. Departements des Innern wird mit Rüksicht auf die Vermehrung der Arbeiten desselben in Folge des Wassevbaupolizeigesezes eine weitere Ingenieurstelle errichtet. Der Inhaber derselben kann je nach Bedürfniß auch für andere Arbeiten des Baubüreau verwendet werden.

Art. 2. Mit dieser Stelle ist ein fixer Jahresgehalt von Fr. 3000 bis Fr. 3600 verbunden, nebst Reisevergütungen nach bestehender Vorschrift.

Art. 3. Der schweizerische Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die revidirten §§85 bis und mit 90 der Verfassung des Kantons Glarus.

(Vom 7. Juni 1880.)

Tit.

In der Landsgemeinde des Kantons Glarus vom 2. Mai 1880 ist eine Revision der §§ 85 bis und mit 90 der Kantonsverfassung vorgenommen worden. Hievon gab uns die Regierung dieses Kantons unterm 28. gleichen Monats Kenntniß, mit dem Ersuchen, die neuen Artikel der Bundesversammlung zur Gewährleistung vorzulegen.

Die revidirten Theile der Glarner Verfassung behandeln die Kirchgemeinde, die Schulgemeinde und die Armengemeinde (Kapitel III und IV des sechsten Abschnittes der Verfassung).

Die Hauptänderung betrifft das Kapitel IV (§§ 89 und 90).

Dasselbe enthielt früher Bestimmungen über den ,, Stillstand " welchem neben seinen Funktionen als Kirchenbehörde der Gemeinde auch die Besorgung des Armenwesens und die Einleitung der Paternitätsprozesse oblag. Nachdem jedoch durch Gesez von 1878 das Armenwesen einer besondern Behörde, der A r m e n p f l ege, übertragen worden war, und nach einem andern Gesez von 1879 auch die Einleitung der Paternitätsprozesse nicht mehr durch den Stillstand geschieht, so wurde das ganze Kapitel gestrichen und dasselbe durch folgende neue Bestimmungen ersezt:

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Errichtung einer weitern Ingenieurstelle beim eidg. Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen. (Vom 7.

Juni 1880.)

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19.06.1880

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