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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Ankauf des Postgebäudes in Winterthur durch den Bund.

(Vom 21. Juni 1880.)

Tit.

Der unterm 26. Juli 1867 zwischen der Post- und TelegraphenVerwaltung und der ,,Gesellschaft für Erstellung eines Postgebäudes in Winterthur" abgeschlossene Vertrag für die miethweise Benuzung des genannten Gebäudes als Post- und Telegraphenbüreau ist von der Eigenthümerin am 15. Dezember 1879 auf 6 Monate gekündet worden und daher mit 15. Juni 1880 abgelaufen. Nach den seit der fraglichen Kündigung stattgefundenen Untersuchungen und Unterhandlungen steht nunmehr die eidgenössische Verwaltung vor deiAlternative : e n t w e d e r Abschluß eines neuen Mietvertrages auf die Dauer von zehn Jahren, mit Bezahlung eines jährlichen Miethzinses von Fr. 12,000 für die dem Post- und Telegraphendienst dienenden Räumlichkeiten, mit Ausschluß der Wohnungen (der bisherige Miethzins hatte Fr. 8400 per Jahr betragen) ; o d e r Ankauf des Gebäudes durch den Bund um den Preis von Fr. 225,000.

Der Bundesrath ist nach einläßlicher Prüfung der Angelegenheit zu der Ueberzeugung gelangt, daß die leztere Alternative vor der erstem den Vorzug verdient, daß also die käufliche Erwerbung des

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Gebäudes den Interessen des Bundes besser entspricht als die fernere miethweise Benuzung desselben (zu dem erhöhten Miethzinse).

Wir stüzen uns hierbei auf folgende Motive: 1) Im Allgemeinen und grundsäzlich erscheint es uns durchaus geboten, daß der Bund den nöthigen Gvundbesiz selbst erwerbe und nicht mit der Stellung eines abhängigen Miethers sich begnüge, sobald dies durch b l e i b e n d e Bedürfnisse nothwendig erscheint.

Die Bundesverwaltung hat diesen Grundsaz bei dem Zollwesen in ausgedehntem Maße in Anwendung gebracht, und wir glauben, es solle derselbe auch bei der Post- und Telegraphenverwaltung immer mehr Berüksichtigung finden.

2) Was speziell das in Frage stehende Gebäude betrifft, so haben die vom Standpunkt der Bautechnik sowohl als auch mit besonderer Berüksichtigung der Erfordernisse des Post- und Telegraphendienstes angeordneten Untersuchungen ergeben: a. daß die Lage des Gebäudes mit Rüksicht auf dessen Bestimmung, namentlich auch in Beziehung auf den Verkehr zwischen Post und Eisenbahn, eine vorzügliche ist; b. dass die gegenwärtig als Bureaux etc. benuzten Räumlichkeiten für eine lange Reihe von Jahren den Erfordernissen des Post- und Telegraphendienstes genügen werden, und daß übrigens, wenn je das Bediirfniß dazu sich geltend machen sollte, eine Vergrösserung dieser Räumlichkeiten (durch Inanspruchnahme einer der Wohnungen) ohne Schwierigkeit und in passender Weise stattfinden könnte; ·c. daß, was speziell den Postdienst betrifft, die Räumlichkeiten ganz besonders praktisch eingerichtet sind ; d. daß in baulicher Beziehung zwar die Vornahme einer Reihe von Reparaturen nothwendig erscheint, dennoch aber der Ankauf um den obgenannten Preis (Fr. 225,000) sich vollkommen rechtfertigt.

'o" 3) In finanzieller Beziehung steht dem Ankauf um Fr. 225,000 gegenüber die miethweise Benuzung um den Preis von Fr. 12,000 per Jahr. (Wir bemerken hiebei, daß eine Ermäßigung dieses Miethzinses durchaus nicht erhältlich war.")

Die Rechnung stellt sich folgendermaßen: Die jährliche Verzinsung des Kapitals unter Mitberüksichtigung der Abnuzung und des Unterhalts nehmen wir zu 6% an, eher zu hoch als zu niedrig, weil der Bund gemäß Art. 7 des Bundes-

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gesezes vom 23. Dezember 1851 über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft (Amtl. Samml.

Bd. III, S. 33) keine direkten Steuern zu bezahlen hat.

Der Zins beträgt also per Jahr .

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. F r . 13,500 Davon kommen in Abzug .

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. ,, 3,000 als Miethzins-Ertrag von drei Wohnungen (dermalen sind dieselben im Ganzen zu Fr. 3600 vermiethet), bleibt demnach ein jährlicher Zinsaufwand von . Fr. 10,500 also e i n jährlicher Gewinn v o n .

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. 1,500 gegenüber dem Zins von Fr. 12,000 welchen die eidgenössische Verwaltung als Mietherin zu bezahlen hätte.

Schließlich sei bemerkt, daß für die Zeit vom Ablauf des frühern Miethvertrags (15. Juni 1880) bis zum Kaufsantritt oder einem neuen Kontrakt mit der Eigenthümerin des Gebäudes ein provisorischer Miethvertrag vereinbart worden ist.

Wir empfehlen Ihnen nachfolgenden Beschlußentwurf zur Genehmigung und benuzen diesen Anlaß, Sie unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

,, B e r n , den 21. Juni 1880.

Im Namen des schwe:z. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

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(Entwurf)

Bundes beschluss betreffend

den Ankauf des Postgebäudes in Winterthur.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 21. Juni 1880, beschließt: 1. Das Postgebäude in Winterthur ist auf Rechnung des Bundes käuflich zu erwerben.

2. Dem Bundesrathe wird zu diesem Zweke und auf Rechnung des laufenden Jahres ein Kredit von Fr. 225,000 bewilligt.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Ankauf des Postgebäudes in Winterthur durch den Bund. (Vom 21. Juni 1880.)

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1880

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26.06.1880

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367-370

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