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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. IV.

Nr. 52.

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4. Dezember 1880.

Verordnung über

Errichtung von öffentlichen Telephonstationen.

(Vorn 29. November 1880.)

D e r s c h w e i z e r i s c h e Bundesrath, auf den Bericht des Post- und Eisenbahndepartements vom 23. November 1880; in Anwendung von Art. 8 des Bundesgesezes vom 20. Dezember 1854 über die Organisation der Telegraphenverwaltung, verordnet: Art. 1. Die gegenwärtig noch nicht mit öffentlichen Telegraphenbüreaux versehenen schweizerischen Ortschaften können auf telephonischem Wege mit einem der umliegenden Bureaux und durch dieses mit dem allgemeinen Telegraphenneze verbunden werden.

Die Wahl des Anschlußbüreau bleibt der Telegraphenverwaltung vorbehalten.

Art. 2. Die Gemeinden, welche eine Telephon Verbindung wünschen, haben sich durch Vermittlung ihrer Kantonsregierungen au folgenden Leistungen zu verpflichten: a. Ein einmaliger Beitrag an die Erstellungskosten der Verbindungslinie , welche in der Regel annähernd die Hälfte der wirklichen Kosten, in keinem Falle aber weniger als hundert B'ranken betragen soll ; Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. IV.

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488 b. Besorgung des Telephondienstes, mit Inbegriff der Zustellung, durch eine zuverläßige Person und in einem geeigneten Lokale , ohne daß der Telegraphenverwaltung dadurch irgend welche Auslagen an Gehalt, Miethe und Büreaukosten auffallen dürfen.

Die von den Gemeinden hiefür bezeichneten Personen und Lokale unterliegen der Genehmigung durch die Telegraphenverwaltung.

Den Gemeinden bleibt es anheimgestellt, für die Dienstbesorgung eine Zuschlagstaxe von höchstens 25 Rappen für jedes aufgegebene Telegramm zu erheben. Diese Zuschlagstaxe muß jedoch für alle Aufgeber die nämliche sein.

c. Garantie für die von der Telephonstation zuhanden der Telegraphenverwaltung bezogenen Taxen, sowie für die Wahrung des Depeschengeheitnnisses und für die der Station anvertrauten Apparate und Utensilien.

Art. 3. Die Telegraphenverwaltung wird dagegen übernehmen: a. den Bau und Unterhalt der Verbindungslinie, vorbehaltlich des im Art. 2, a hievor erwähnten Beitrages; b. die Lieferung und den Unterhalt der nöthigen Apparate und.

Utensilien; c. die Lieferung der nöthigen Formulare. und Druksachen.

Art. 4. Die telephonisch vermittelten Korrespondenzen werden in Bezug auf Reklamationen so behandelt, als ob sie auf dem Vermittlungsbüreau aufgegeben worden, bezw. angekommen wären, und es steht somit dem Aufgeber für Unregelmäßigkeiten in der telephonischen Uebermittlung kein Anspruch auf Rükzahlung der Taxe zu.

Art. 5. In allen andern Beziehungen, namentlich auch hinsichtlich der zuhanden der Telegraphenverwaltung zu beziehenden.

Taxen, unterliegen die telephonischen Korrespondenzen den gleichen Bestimmungen wie die gewöhnlichen Telegramme.

Art. 6. Auf den Wunsch der betreffenden- Gemeinden und vorbehaltlich technischer oder anderer Hindernisse können die bereits bestehenden Telegraphenbüreaux nach Ablauf der ersten 10 Jahre unter den vorstehenden Bedingungen in Telephonstationen umgewandelt werden.

489 Art. 7. Das Post- und Eisenbahndepartement ist ermächtigt, auf Grundlage vorstehender Bestimmungen mit den Kantonsregierungen Verträge über Errichtung von Telephonstationen abzuschließen.

B e r n , den 29. November 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände über Errichtung von öffentlichen Telephonstationen.

(Vom 29. November 1880.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Nachdem das Telephon im Auslande schon vielfach zur Verbindung kleinerer Ortschaften mit dem staatlichen Telegraphenneze verwendet wurde, glauben wir, daß diese Einrichtung auch in der Schweiz mit Vortheil eingeführt werden könnte.

Dieselbe soll namentlich denjenigen Ortschaften, deren Verkehr die Errichtung eigentlicher Telegraphenbüreaux nicht wohl rechtfertigen würde, gleichwohl die Möglichkeit telegraphischer Korrespondenz verschaffen, ohne daß dadurch weder den betreffenden Gemeinden, noch dem Bunde erhebliche Opfer auffallen.

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Verordnung über Errichtung von öffentlichen Telephonstationen. (Vom 29. November 1880.)

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Jahr

1880

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.12.1880

Date Data Seite

487-489

Page Pagina Ref. No

10 010 904

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