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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Abstimmung vom 31. Oktober 1880 über Abänderung der Bundesverfassung.

(Vom 23. November 1880.)

Tit.

Mit Eingabe vom 3. August ist von mehr als 50,000 stimmberechtigten Bürgern das Gesuch gestellt worden, den Art. 39 der Bundesverfassung einer Revision zu unterwerfen, und zwar in dein Sinne, daß an die Stelle des je/igen Artikels ein anderer gesezt würde, nach welchem dem Bunde allein dos Recht zustehen sollte, B a n k n o t e n , beziehungsweise K a s s e n s c h e i n e auszugeben.

Diese Eingabe war von Unterschriften begleitet, die sich folgendermaßen auf die Kantone vertheilen : Zürich 12,948 Bern 10,262 Luzern 2,303 Uri 680 Schwyz .

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. 7 0 1 Obwalden .

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2 Nidwaiden .

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188 Glarus 1,338 Zug 638 Freiburg .

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510 Uebertrag 29,570

500

Uebertrag

29,570

Solothurn .

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911 Basel-Stadt .

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303 Basel Landschaft .

40 Schaffhausen 3,119 Appenzell A.-Rh. .

376 Appenzell I.-Rh. .

133 S t . Gallen .

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. 6,603 Graubünden .

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3,787 Aargau .

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2,674 1,825 Thurgau .

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Tessili .

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25 501 Waadt Wallis 453 Neuenburg .

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2,163 Genf 105 52,588 Gestüzt auf die vom Bundesrathe hierüber am 18. August 1880 erstattete Botschaft hatte die Bundesversammlung am 17. September d. J. folgenden Beschluß gefaßt: Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenoßenschaft, nach E i n s i c h t der mit 56,526 Unterschriften versehenen Eingabe, betitelt ,,Volksinitiative für alleiniges Recht des Bundes zur Ausgabe von Banknoten und Kassenscheinen" und lautend : ,,Die unterzeichneten Schweizerbürger, gestüzt auf Art. 120 der Bundesverfassung, geben anmit ihren Willen kund, es habe eine Revision des Artikels 39 der Bundesverfassung stattzufinden, und zwar sei diese Revision in dem Sinne zur Hand zu nehmen, daß verfügt werde: 1. Artikel 39 der Bundesverfassung ist aufgehoben.

2. An seine Stelle tritt folgender Artikel : ,,,,Nur dem Bunde steht das Recht zu, Banknoten, beziehungsweise Kassenscheine auszugeben.

,,,,Er darf keine Rechtsverbindlichkeit für deren Annahme aussprechen.

501 ,,,,Der aus der Ausgabe von Banknoten, beziehungsweise Kassenscheinen sich ergebende Gewinn wird, nach einem gesezlich zu bestimmenden Maßstabe, zwischen Bund und Kantonen vertheilt.""

3. Dieser Revisionsartikel ist der Volksabstimmung zu unterbreiten.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses leztern Beschlusses beauftragt ;" der Botschaft des Bundesrathes vom 18. August 1880; nachdem sich aus der nach den Vorschriften des Bundesgesezes betreffend die Begehren für Revision der Bundesverfassung vom 5. Christmonat 1867 (A. S. IX, 205) vorgenommenen Prüfung ergeben , daß von den eingereichten Unterschriften 52,588 den Anforderungen des Gesezes entsprechen; i n E r wäg u n g :

daß auf Grund des Artikels 120 der Bundesverfassung von mehr als 50,000 stimmberechtigten Seaweizerbürgern das Begehren gestellt wird, es solle die Bundesverfassung in ihrem Artikel 39 revidirt werden; daß aber nach der Vorschrift des angerufenen Artikels 120 die vorerst an das Volk zu erlassende Anfrage allgemein dahin gestellt werden muß, ob eine Revision stattfinden solle oder nicht; daß im Falle der Bejahung dieser Frage die gemäß Art. 120 der Bundesverfassung neu zu wählende Bundesversammlung die Revision auf dem Wege der Bundesgesezgebung an die Hand zu nehmen hat; in Anwendung von Artikel 118, 119 und 12C der Bundesverfassung und Artikel 5 des Gesezes vom 5. Christmonat 1867, b e s c h l i e ß t: Art. 1. Es ist dem schweizerischen Volke die Frage zur Abstimmung vorzulegen : ,,Soll eine Revision der Bundesverfassung stattfinden?"

Art. 2. Wenn die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger über die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räthe neu zu wählen, um die Revision an die Hand zu nehmen.

502 Art. 3. Die Stimmgebuug des schweizerischen Volkes erfolgt auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft an einem und demselben Tage. Dieser Tag wird durch den Bundesrath festgesezt.

Es soll jedoch die Abstimmung nicht früher als vier Wochen nach geschehener Bekanntmachung dieses Beschlusses stattfinden.

Art. 4. Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurükgelegt hat und im Uebrigen nach der Gesezgcbung des Kantons, iu welchem er seinen Wohnsiz hat, nicht vom Aktivbürgerreeht ausgeschlossen ist.

Art. 5. Jeder Kanton ordnet die Abstimmung auf seinem Gebiete nach den bundesgesezlichen Vorschriften über eidgenössische Abstimmungen an.

Art. 6. Ueber die Abstimmung ist in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, ein Protokoll aufzunehmen, in welchem genau anzugeben ist: die Zahl der Stimmberechtigten, ferner wie viele Stimmen die vorgelegte Frage bejaht und wie viele sie verneint haben.

Art. 7. Die Karitonsregierungen haben die Protokolle über die Abstimmungen dem Bundesrathe innerhalb 10 Tagen zu übersenden und halten die Stimmkarten zu dessen Verfügung.

Art. 8. Der Bundesrath wird auf Grundlage derselben das Ergebniß der Abstimmung erwihren und dasselbe der Bundesversammlung in ihrer nächsten Sizung zu weiterer Beschlußfassung vorlegen.

Art. 9.

Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben

beauftragt.

Ermächtigt durch Art. 3 dieses Beschlusses sezten wir für die Vornahme der Abstimmung Sonntag den 31. Oktober fest, und wir ermangelten nicht, hievon den sämmtlichen Ständen unterm 18. September in üblicher Weise Kenntniß zu geben (siehe Beilage 1).

Gleichzeitig wurde die Kanzlei beauftragt, die Vertheilung der Volksabstimmungsvorlage so rechtzeitig vorzunehmen, daß dem Geseze gemäß jedem Stimmberechtigten vier Wochen vor dem Abstimmungstage die Vorlage selbst eingehändigt werden könne.

Dieser Aufgabe hat sich die Kanzlei nach Möglichkeit entledigt, indem die Vorlagen zwischen dem 22. und 29. September

503

zur Vertheilung gelangten, so daß auf Ende September diese Vorbereitung als gänzlich beendigt angesehen werden konnte (siehe Beilage 2).

An der Abstimmung vom 31. Oktober haben von 641,576 Stimmberechtigten, welche die Schweiz dermalen zählt, Theil genommen 386,530. Von dieser leztern Zahl kommen aber in Abrechnung 5305, die entweder ungültige oder auch leere Stimmzeddel eingelegt haben, so daß gültig Abstimmende verbleiben 381,225,
Nein.

Kantone.

Zürich .

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Bern .

.

Luzern .

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Uri Schwyz .

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Obwalden .

Nidwaiden .

Glarus .

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Zug Freiburg .

.

Solothurn .

Basel-Stadt .

Basel-Landschaft Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen .

Graubünden .

Aargau .

.

Thurgau .

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Tessin" .

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Waadt .

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Wallis .

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Neuenburg .

Genf .

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25,686 16,674 2,729 1,091 981 339 346 3,532 803 528 1,890 1,340 1,882 4,412 3,186 1,174 22,356 9,533 8,848 5,987 4,72!)

672 601 1,275 505

31,158 25,881 11,443 1,895 4,640 1,772 1,356 1,604 863 16,106 6,677 4,145 4,597 2,225 7,336 941 16,134 5,062 25,448 12,757 8.756 39,699 13,275 7.325 9,031

Total 121,099 260,126 Hienach haben sich von 381,225 gültig abgegebenen Stimmen 121,099 für und 260,126 gegen die Revision erklärt, und es ist diese somit durch eine Mehrheit von 139,027 Stimmen abgelehnt worden.

Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. 17.

35

r>o4 Einsprachen gegen die Abstimmung sind hieher nicht bekannt gegeben worden, so daß anzunehmen ist, es seien auch keine erfolgt, und es habe der wichtige Akt sich überhaupt in Ruhe und mit Würde vollzogen. Was die Theilnahme an der Abstimmung anbetrifft, so dürfte die jüngste mit der Stimmenzahl von 381,225 ungefähr die Mitte einhalten in den zehn eidgenössischen Volksabstimmungen, welche seit 1848 stattgefunden haben. Größer war die Betheiligung: Abstimmende.

am 12. Mai 1872, Abstimmung über die Verfassung vom 5. März 1872 516,681 ,., 19. Aprill874 über die Verfassung vom 31. Januar/ 29. Mai 1874 538,212 23. Mai 1875 über Civilstand und Ehe und fl politische Rechte, beide vom 24. Dezember 1874 418,268 ,, 19. Januar 1879, Subvention von Alpenbahnen, vom 22. August 1878 394,302 ,. 18. Mai 1879 über Art. 65 der Bundesverfassung, Todesstrafe betreffend, vom 28. März 1879 . 382,07$ Geringer war die Betheiligung: am 14. Januar 1866 (Gesez vom 19. November 1865) über verschiedene Artikel der Bundesverfassung von 1848 ,, 23. April 1876 über das Banknotengesez vom 18. September 1875 .

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,, 9. Juli 1876 über den Militärpflichtersaz vom 23. Dezember 1875 -, 21. Oktober 1877 über Fabrikgesez vom 23. März 1877, Militärpflichtersaz vom 27. März und politischen Rechte vom 28. März 1877 .

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317,223 313,321 341,051 352,061

· Indem wir die Ehre haben, die sämmtlichen Akten, welche auf die AbstimmungO vom 31. Oktober sich beziehen.7 Ihnen vorzulegen, fügen wir bei, daß die Stimmkarten nach Vorschrift in den Kantonen zur Disposition gehalten werden, und benuzen den Anlaß.

Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 23. November 1880.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

505 Beilage I.

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössischen Stände, betreffend die am 31. Oktober stattfindende Volksabstimmung über den durch Volksbegehren vom 3. August 1880 gestellten Antrag auf Revision der Bundesverfassung.

(Vom 18. September 1880.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Veranlaßt durch ein Volksbegehren, dahingehend, daß Artikel 39 der Bundesverfassung abgeändert werde, hat die Bundesversammlung am 17. laufenden Monats, gestüzt auf Artikel 120 der Bundesverfassung, den in Beilage mitfolgenden Beschluß gefaßt.

In Ausführung vom Artikel 3 dieses Beschlusses haben wir unsererseits augeordnet, daß die Abstimmung über die oben gestellte Frage Sonntag den 31. Oktober nächsthin im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft stattfinden solle.

Indem wir Sie einladen, h.'evon entsprechende Vormerkung zu nehmen, ersuchen wir Sie, die geeigneten Vorkehren zu treffen, damit die Abstimmung in Ihrem Kantone nach Maßgabe der im Dekrete selbst enthaltenen Vorschriften vor sich gehe.

Im Uebrigen bemerken wir nur noch, daß wir den erwähnten Beschluß Ihnen in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlage übermachen lassen werden.

Ferner ist die Buudeskanzlei beauftragt, die Beschlußexemplare und die Stinnnkarten so rechtzeitig an die Kantonskanzleien zu ver-

506

abfolgOQ, daß jedem Stimmberechtigten spätestens 4 Wochen vor dem Abstimmungstage l Exemplar eingehändigt werden kann.

In Beziehung auf die Anzahl der Beschlußexemplare und der Stimmkarten glauben wir uns wesentlich an denjenigen Maßstab halten zu können, welcher in den leztern Volksabstimmungen zur Grundlage gedient hat. Sollten Sie inzwischen zu besonderen Wünschen sich veranlaßt sehen, so wollen Sie Ihre Kanzlei anweisen, sich deßhalb, sowie bezüglich aller andern die Druksachen angehenden Begehren, mit der Bundeskanzlei ins Einvernehmen zu sezen.

Uebrigens benuzen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eida genossen, sammt uns in den Schuz Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 18. September 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

507

Beilage II.

Beschlußvorlagen zum 31. Oktober 1880.

Ausgerichtet

Bestellt und erhalten

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Zürich . . . .

Luzern . .

Uri .

Scïrwyz . .

Obwalden .

Nidwaiden .

Glarus . .

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Kantone.

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Graubünden . .

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508 Beilage III.

Stimmkarten zum 31. Oktober 1880.

Bestellt und erhalten Kantone.


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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Abstimmung vom 31. Oktober 1880 über Abänderung der Bundesverfassung. (Vom 23.

November 1880.)

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Jahr

1880

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.12.1880

Date Data Seite

499-508

Page Pagina Ref. No

10 010 908

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