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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Genehmigung eines über den Betrieb der Linie Staffelhöhe-Kulm zwischen der Arther Rigibahn-Gesellschaft und der Rigibahn-Gesellschaft in Luzern abgeschlossenen Vertrags.

(Vom 25. Mai 1880.)

Tit.

Bekanntlich hat die Arther-Rigibahn-Gesellschaft (vide deren Konzession Eisenbahnaktensammlung VI, 412) von der Station Staffelhöhe aus nach Rigikulm zwei Geleise gebaut, von denen das eine als unmittelbare Fortsezung der von Arth her kommenden Linie von ihr selbst benuzt wird, während das andere bisher, .kraft eines am 9. Dezember 1871 abgeschlossenen und am 13. November 1874 von der Bundesversammlung genehmigten Vertrages (Eisenbahnaktensammlung n. F. II, 241, 243) im Pachtbesiz der Rigibahn in Luzern war. Dieser Vertrag ist mit dem 1. Januar 1880 abgelaufen. Es haben sich aber, hinsichtlich einiger streitig gewesener Punkte unter Mitwirkung des Bundesrathes, die beiden .Bahngesellschaften zur Erneuerung des Pachtverhältnisses bis zum 1. Januar 1888 unter denjenigen besondern Vereinbarungen verständiget, welche in den fünfzehn Artikeln des dieser Botschaft angefügten neuen Vertrages enthalten sind.

Hienach wird die Rigibahngesellschaft in Luzern das von ihr .bisher benuzte Geleise Staffelhöhe-Kulm bis zu dem genannten

124 Termin weiter benuzen, unter Bedingungen, die von denjenigen des Vertrags von 1871 im Wesentlichen nur abweichen hinsichtlich der Ausmessung des Pachtzinses, welcher gegenüber den bisher bezahlten 50 % nun 75 °/o der Gesammteinnahme aus dem Personen-, Gepäk- und Güterverkehr der verpachteten Linie betragen wird.

Ergänzt wurde der Vertrag sodann namentlich in Hinsicht auf die Regulirung der Konkurrenzverhältnisse zwischen den beiden Unternehmungen (Art. 13 und 14). Ferner ist im Art. 15 an Stelle des früher vorgesehenen Schiedsgerichts für die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragskontrahenten das Post- und Eisenbahndepartement angerufen und im Art. 11, der von der Vertragsdauer handelt, die eventuelle Gültigkeit des Vertrags auch nach dem 1. Januar 1888 vorgesehen. Auch wollen wir nicht unterlassen, anzuführen, daß nun von einem Vorrecht der Bürger von Arth auf die beim Betrieb der verpachteten Bahn zu vergebenden Stellen, wie dies im Art. 4 des frühern Vertrags vorbehalten, dann aber vom Bundesrath beanstandet worden war, keine Rede mehr ist. Andere Aenderungen, die vorkommen, entsprechen den bisherigen Erfahrungen und bedürfen keiner besondern Erwähnung.

Die Regierung von Schwyz erhebt keinerlei Einwendungen gegen diesen neuen Vertrag.

Auch wir finden nichts darin, das auf Grund der bestehenden Eisenbahngesezgebung zu beanstanden wäre. Immerhin wird es gut sein, die Rechte des Bundes und die Verantwortlichkeit auch der Artner Rigibahngesellschaft in Hinsicht auf die im Art. 28 des Eisenbahngesezes vorgesehenen Verpflichtungen ausdrüklich vorzubehalten.

In diesem Sinne beantragen wir die Genehmigung des in Rede stehenden Vertrages durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes.

B e r n , den 25. Mai 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Genehmigung eines über den Betrieb der Linie Staffelhöhe-Kulm zwischen der Arther RigibahnGesellschaft und der Rigibahn-Gesellschaft in Luzern abgeschlossenen Vertrags. (Vom 25.

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05.06.1880

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123-124

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