Protokollreglement der Schweizerischen Eidgenossenschaft Vom Bundesrat genehmigt am 29. September 2017

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beschliesst:

2017-2496

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Inhaltsverzeichnis Erster Teil: Zuständigkeiten für Protokoll und Zeremoniell

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Zweiter Teil: Protokollreglement I Agrément für eine neue Missionschefin oder einen neuen Missionschef II Ankunft einer neuen Missionschefin oder eines neuen Missionschefs III Überreichung des Beglaubigungsschreibens / Kabinettsschreibens IV Abwesenheit und Abberufung der Missionschefin oder des Missionschefs V Audienzen VI Besuche in den Kantonen VII Neujahrsempfang VIII Offizielle Anlässe für das diplomatische Korps IX Einladungen des diplomatischen Korps X Offizielle Besuche XI Durchreise oder privater Besuch in der Schweiz von hohen ausländischen Persönlichkeiten XII Todesfall XIII Schweizer Fahne XIV Orden XV Tragen von Uniformen ausländischer Streitkräfte in der Schweiz XVI Reihenfolge der Rednerinnen und Redner XVII Rangfolge

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Dritter Teil: Internationale Organisationen

6508

Vierter Teil: Schlussbestimmungen

6509

Anhang: Rangfolge in der Schweiz

6510

6498

6499 6499 6500 6501 6501 6501 6502 6502 6502 6503 6504 6505 6505 6505 6506 6506 6506

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Protokollreglement Erster Teil: Zuständigkeiten für Protokoll und Zeremoniell 1. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist für die Regelung von Protokoll- und Zeremoniellfragen für den Bundesrat sowie für die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten zuständig.

2. Das Protokoll des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend: das Protokoll) gewährleistet die Koordination mit den übrigen Departementen und den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden.

Zweiter Teil: Protokollreglement I

Agrément für eine neue Missionschefin oder einen neuen Missionschef

1. Das Agrément für eine neue Missionschefin oder einen neuen Missionschef wird vom Entsendestaat, über dessen diplomatische Mission in der Schweiz oder über die diplomatische Mission der Schweiz im Entsendestaat beantragt. Dem Gesuch ist ein Lebenslauf beizulegen.

2. Das Verfahren ist bis zu dem Zeitpunkt geheim, an dem das Agrément den Behörden des Entsendestaats über denselben diplomatischen Kanal erteilt worden ist, über den es beantragt wurde.

3. In der Regel veröffentlichen die Schweizer Behörden bei der Gewährung des Agréments keine Medienmitteilung.

II

Ankunft einer neuen Missionschefin oder eines neuen Missionschefs

Die Ankunft einer neuen Missionschefin oder eines neuen Missionschefs wird dem Protokoll unverzüglich mitgeteilt. Erfolgt die Ankunft in der Schweiz per Flugzeug, übernimmt die Eidgenossenschaft die Kosten des VIP-Services am Flughafen. Der Antrittsbesuch bei der Protokollchefin oder dem Protokollchef sollte in den ersten Tagen nach der Ankunft erfolgen.

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III

Überreichung des Beglaubigungsschreibens / Kabinettsschreibens

1. Anlässlich des Besuchs bei der Protokollchefin oder beim Protokollchef überreicht die neue Missionschefin oder der neue Missionschef eine formgetreue Abschrift des Beglaubigungsschreibens und des Abberufungsschreibens der Vorgängerin oder des Vorgängers. Von diesem Moment an können alle Funktionen uneingeschränkt ausgeübt werden mit Ausnahme von Besuchen bei den Mitgliedern des Bundesrats, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrats, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Ständerats, und bei Kantonsregierungen.

2. Die Protokollchefin oder der Protokollchef gibt einen allgemeinen Überblick über die Organisation der Bundesverwaltung, insbesondere des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und erläutert das Zeremoniell zur Überreichung des Beglaubigungsschreibens.

3. Zum festgelegten Zeitpunkt, der in einer Verbalnote bestätigt wird, führt das Protokoll in Begleitung einer Weibelin oder eines Weibels in Amtstracht die neue Missionschefin oder den neuen Missionschef in einem von der Polizei eskortierten offiziellen Wagen ins Bundeshaus. Als Begleitung sind höchstens drei diplomatische Mitarbeitende zugelassen. Die Missionschefin oder der Missionschef wird von der Protokollchefin oder vom Protokollchef empfangen und in den ,,Salon d`honneur" des Bundesrats geführt, wo sie oder er der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vorgestellt wird und das Beglaubigungsschreiben übergibt. Ist die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident verhindert, so wird sie oder er grundsätzlich von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten des Bundesrats vertreten.

4. Bei der Überreichung des Beglaubigungsschreibens werden keine Reden gehalten und auch keine Geschenke überreicht, damit mehr Zeit für das informelle Gespräch bleibt. Während der Zeremonie werden von einer offiziellen Fotografin oder einem offiziellen Fotografen Bilder gemacht. Die Audienz dauert grundsätzlich höchstens eine Viertelstunde. Danach wird die Missionschefin oder der Missionschef wieder in die Residenz zurückbegleitet.

5. Für die Zeremonie ist dunkler Anzug, Nationaltracht oder Uniform vorgeschrieben.

6. Im Anschluss an die Zeremonie zur Übergabe des Beglaubigungsschreibens wird eine Medienmitteilung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht.

7. Eine
ständige Geschäftsträgerin oder ein ständiger Geschäftsträger wird vom Protokoll in einem offiziellen Wagen ins Bundeshaus begleitet und in das Büro der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten geführt, wo sie oder er das Kabinettsschreiben übergibt.

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IV

Abwesenheit und Abberufung der Missionschefin oder des Missionschefs

1. Verlässt eine Missionschefin oder ein Missionschef die Schweiz vorübergehend, wird das Protokoll mit einer Verbalnote über die Abwesenheit informiert und der Name der Geschäftsträgerin oder des Geschäftsträgers ad interim angegeben. Kann die Missionschefin oder der Missionschef den Namen der Geschäftsträgerin oder des Geschäftsträgers ad interim nicht vor der Abreise bekannt geben, so muss das Aussenministerium des betreffenden Staates diese Person dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (Protokoll) mitteilen. Bei der Rückkehr informiert die Missionschefin oder der Missionschef das Protokoll über die Wiederaufnahme der Funktionen.

2. Die Geschäftsträgerin oder der Geschäftsträger ad interim sorgt dafür, dass das Aussenministerium des betreffenden Staates das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Protokoll) vorgängig über ihre/seine vorübergehende Abwesenheit oder die definitive Abreise aus der Schweiz informiert und den Namen der Person bekannt gibt, die ihre oder seine Funktionen übernimmt.

3. Bei der definitiven Abreise einer oder eines während mindestens drei Jahren in Bern tätigen Missionschefin oder Missionschefs gibt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder eine von ihr oder ihm ernannte Vertretung im Namen des Bundesrats ein Abschiedsessen.

4. Abschiedsbesuche bei den Mitgliedern des Bundesrats sind nicht vorgeschrieben.

Möchte eine Missionschefin oder ein Missionschef bei der Vorsteherin oder beim Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und allenfalls bei einem anderen Mitglied des Bundesrats einen Abschiedsbesuch machen, so wendet sie oder er sich für die Organisation des Besuchs an das Protokoll.

V

Audienzen

Für die Festlegung eines Termins bei der Vorsteherin oder beim Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten oder bei anderen Mitgliedern des Bundesrats nach der Überreichung des Beglaubigungsschreibens steht das Protokoll den Missionschefinnen und den Missionschefs zur Verfügung.

Audienzen, um die mit einer Verbalnote ersucht werden muss, sind nach der Überreichung des Beglaubigungsschreibens aber nicht vorgeschrieben und sollten wenn möglich im Zusammenhang mit einer weniger förmlichen diplomatischen Demarche erfolgen.

VI

Besuche in den Kantonen

1. Die auswärtigen Angelegenheiten sind gemäss Bundesverfassung Sache des Bundes.

2. Offizielle Besuche der Missionschefinnen oder der Missionschefs bei Kantonsbehörden sind nicht vorgeschrieben. Die Kantone sind diesbezüglich aber souverän und können nach ihren eigenen Kriterien Gäste empfangen.

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3. Besuche sollten vorzugsweise Kantonen abgestattet werden, in denen die betreffenden Staaten besondere Interessen haben und zu denen sie enge Beziehungen pflegen. Dabei kommen insbesondere Kantone in Betracht, in denen die Staaten eine konsularische Vertretung unterhalten, in denen sie direkte Wirtschaftsinteressen haben oder in denen viele Staatsangehörige wohnhaft sind.

4. Die Missionschefinnen oder Missionschefs achten darauf, die Anzahl der Besuche im Jahr zu begrenzen. Sie richten in einer Verbalnote ein Gesuch an das Protokoll, das die Koordination mit den Kantonen gewährleistet. Nur Besuche beim Kanton Bern werden von den Missionen selbst organisiert.

VII

Neujahrsempfang

1. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident nimmt die Glückwünsche des diplomatischen Korps in Anwesenheit der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten entgegen.

2. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident erwidert die Glückwünsche des Doyens mit einer Ansprache. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrats und die Präsidentin oder der Präsident des Ständerats sind bei den Ansprachen anwesend.

3. Der Neujahrsempfang findet in der Regel in der zweiten Januarwoche im Parlamentsgebäude statt. Jede Missionschefin und jeder Missionschef, ohne Partner und Partnerin, kann sich von einer diplomatischen Mitarbeiterin oder einem diplomatischen Mitarbeiter begleiten lassen. Das Protokoll legt zuhanden der Missionschefinnen und Missionschefs den Ablauf des Empfangs fest.

4. Für den Empfang ist ein dunkler Anzug, Nationaltracht oder Uniform vorgeschrieben.

VIII

Offizielle Anlässe für das diplomatische Korps

1. Der Bundesrat lädt das diplomatische Korps jährlich zu einem Anlass ein.

2. Eingeladen werden die Missionschefinnen und Missionschefs und die dem Protokoll offiziell gemeldeten Geschäftsträgerinnen und Geschäftsträger ad interim mit Partner und Partnerinnen. Das Tenue wird vom Protokoll festgelegt.

IX

Einladungen des diplomatischen Korps

1. Die Mitglieder des Bundesrats sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler nehmen in der Regel nicht an Empfängen teil, die die Missionschefinnen und Missionschefs anlässlich des Nationalfeiertags ihres Landes geben.

2. Die Mitglieder des Bundesrats können aber sonstige Einladungen zu Mittag- oder Abendessen sowie zu anderen Empfängen zu ihren Ehren annehmen. Die Einladungen sind über das Protokoll zu senden.

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X

Offizielle Besuche

1. Staatsbesuch Ein Staatsbesuch in der Schweiz erfolgt auf Einladung des Bundesrats an ein ausländisches Staatsoberhaupt. In der Regel finden jährlich ein bis zwei Staatsbesuche statt.

Das Besuchsprogramm wird vom Protokoll und von der diplomatischen Mission des betreffenden Staates in der Schweiz zusammengestellt. Der Gast wird grundsätzlich in einem führenden Hotel in Bern untergebracht.

Ein Staatsbesuch dauert in der Regel zwei Tage. Am ersten Tag empfängt der Gesamtbundesrat (einschliesslich der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers) den Gast offiziell in Bern. Am Abend gibt er ein Bankett zu seinen Ehren. In der Regel folgt am zweiten Tag ein Ausflug.

Beim offiziellen Empfang in Bern werden dem Gast in der Regel auf dem Bundesplatz die militärischen Ehren erwiesen und die Nationalhymnen gespielt.

2. Offizieller Besuch eines Staatsoberhaupts Ein offizieller Besuch in der Schweiz findet auf Einladung des Bundesrats statt.

Das Besuchsprogramm wird vom Protokoll und von der diplomatischen Mission des betreffenden Staates in der Schweiz festgelegt. Es umfasst in der Regel offizielle Gespräche mit einer Delegation des Bundesrats, der auch ein Essen zu Ehren des Gasts offeriert. Im Anschluss kann gegebenenfalls ein Ausflug folgen.

Der Gast wird in der Regel in einem führenden Hotel in Bern untergebracht.

In der Regel werden dem Gast die militärischen Ehren mit Abspielen der Nationalhymnen beim offiziellen Empfang auf dem Landsitz Lohn in Kehrsatz erwiesen.

3. Offizieller Besuch einer Regierungschefin oder eines Regierungschefs Der offizielle Besuch einer Regierungschefin oder eines Regierungschefs in der Schweiz findet auf Einladung des Bundesrats statt.

Das Besuchsprogramm wird vom Protokoll und von der diplomatischen Mission des betreffenden Staates in der Schweiz festgelegt. Es umfasst in der Regel offizielle Gespräche mit einer Delegation des Bundesrats, der auch ein Essen zu Ehren des Gasts offeriert. Im Anschluss kann gegebenenfalls ein Ausflug folgen.

Der Gast wird in der Regel in einem führenden Hotel in Bern untergebracht.

In der Regel werden dem Gast die militärischen Ehren mit Abspielen der Nationalhymnen beim offiziellen Empfang auf dem Landsitz Lohn in Kehrsatz erwiesen.

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4. Offizieller Besuch eines Regierungsmitglieds Der offizielle Besuch eines Regierungsmitglieds findet auf Einladung eines Bundesratsmitglieds statt.

Das Besuchsprogramm wird vom betroffenen Departement und von der diplomatischen Mission des betreffenden Staates in der Schweiz, wenn nötig mit Unterstützung des Protokolls, festgelegt. Grundsätzlich umfasst es offizielle Gespräche und ein Essen. Im Anschluss kann gegebenenfalls ein Ausflug folgen.

Der Gast wird in der Regel in einem führenden Hotel in Bern untergebracht.

5. Offizieller Arbeitsbesuch Ein offizieller Arbeitsbesuch einer Staatschefin, eines Staatschefs, einer Regierungschefin, eines Regierungschefs oder eines Regierungsmitglieds ist weniger formell als ein offizieller Besuch im eigentlichen Sinne. Für solche Besuche gilt deshalb ein vereinfachtes Protokoll.

6. Höflichkeitsbesuch Eine Staatschefin, ein Staatschef, eine Regierungschefin, ein Regierungschef oder ein Regierungsmitglied, kann anlässlich eines Aufenthalts in der Schweiz der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten oder einem anderen Mitglied des Bundesrats einen Höflichkeitsbesuch abstatten. Das betroffene Departement organisiert den Besuch in Zusammenarbeit mit der zuständigen diplomatischen Mission.

Das Protokoll organisiert die Höflichkeitsbesuche bei der Bundespräsidentin oder beim Bundespräsidenten. Für die meist kurzen Höflichkeitsbesuche gilt ein vereinfachtes Protokoll.

7. Partnerprogramm Für die Partnerin oder den Partner eines Staatsoberhaupts organisiert das Protokoll in der Regel nur bei Staatsbesuchen ein besonderes Programm.

XI

Durchreise oder privater Besuch in der Schweiz von hohen ausländischen Persönlichkeiten

Für die Durchreise und private Besuche von ausländischen Staatschefinnen, Staatschefs, Monarchinnen, Monarchen, Regierungschefinnen, Regierungschefs und Regierungsmitgliedern gibt es kein besonderes Protokoll. Die diplomatische Mission des betreffenden Staates sollte das Protokoll zum Voraus offiziell über den Aufenthalt informieren. So können die zuständigen Schweizer Behörden der Besucherin oder dem Besucher je nach Rang gewisse Erleichterungen bei der Ankunft oder der Abreise gewähren. Sie ergreifen zudem die Sicherheitsmassnahmen, die sie für angemessen erachten, sofern sie von der diplomatischen Mission des betreffenden Staates in einer Verbalnote entsprechend informiert werden.

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XII

Todesfall

1. Beim Tod einer amtierenden Staats- oder Regierungschefin oder eines amtierenden Staats- oder Regierungschefs begibt sich die Protokollchefin oder der Protokollchef in die Residenz der Missionschefin oder des Missionschefs oder in die Kanzlei der diplomatischen Mission des betroffenen Staates in Bern, um im Namen des Bundesrates zu kondolieren und sich ins Kondolenzbuch einzutragen.

Führt die diplomatische Mission des betroffenen Staates einen Trauergottesdienst durch, so lässt sich der Bundesrat in angemessener Weise vertreten.

2. Beim Tod einer beim Bundesrat akkreditierten Missionschefin oder eines beim Bundesrat akkreditierten Missionschefs besucht die Protokollchefin oder der Protokollchef die Familie der verstorbenen Person.

Beim Begräbnis wird im Namen des Bundesrats ein Kranz niedergelegt. War die verstorbene Person ständige Geschäftsträgerin oder ständiger Geschäftsträger oder Geschäftsträgerin oder Geschäftsträger ad interim, so wird der Kranz im Namen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten niedergelegt.

Der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten lässt sich in angemessener Weise am Begräbnis oder am Trauergottesdienst vertreten.

3. Beim Tod eines Mitglieds des diplomatischen Personals einer diplomatischen Mission in der Schweiz kondoliert die Protokollchefin oder der Protokollchef der Missionschefin oder dem Missionschef schriftlich.

XIII

Schweizer Fahne

Die Schweizer Fahne wird auf dem Parlamentsgebäude und den Gebäuden des Bundes nach den Bestimmungen der Weisungen des Bundesrates vom 20. April 2016 über die Beflaggung der Gebäude des Bundes gehisst.

Das Bundeshaus und die Stadt Bern werden bei Staatsbesuchen beflaggt.

XIV

Orden

1. Verschiedene Gesetze1 untersagen gewissen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern die Annahme von Titeln und Orden einer ausländischen Regierung.

2. Diplomatische Missionen, deren Regierungen einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger einen Orden oder einen Titel verleihen möchten, werden gebeten, in jedem Fall vorher mit dem Protokoll mittels Verbalnote Rücksprache zu nehmen.

1

­ ­ ­ ­ ­

ParlG, SR 171.10, Art. 12 BPG, SR 172.220.1, Art. 21, Abs. 4 RVOG, SR 172.010, Art. 60 Abs. 3 BGG, SR 173.110, Art. 6, Abs. 3 MG, SR 510.10, Art. 40a

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XV

Tragen von Uniformen ausländischer Streitkräfte in der Schweiz

1. Das Tragen von Uniformen ausländischer Streitkräfte ist in der Schweiz verboten. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann in ganz bestimmten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen.

2. Gesuche sind mit entsprechendem Formular beim Militärprotokoll einzureichen.

3. Die in der Schweiz akkreditierten Verteidigungsattachés und Personen, die sie vertreten, dürfen in Abweichung von den Ziffern 1 und 2 bei der Ausübung ihrer Funktion Uniform tragen, ohne um eine Bewilligung zu ersuchen.

XVI

Reihenfolge der Rednerinnen und Redner

Die ranghöchste Rednerin oder der ranghöchste Redner spricht in der Regel zuletzt.

XVII

Rangfolge

1. Allgemeine Bemerkungen Die bei offiziellen Anlässen einzuhaltende Rangfolge ist in den folgenden Listen und Tabellen aufgeführt. Das Protokoll steht den diplomatischen Missionen in der Schweiz für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Bei gleicher Funktion sind in der Regel der Titel, das Datum des Dienstantritts, das Dienstalter und das Alter massgebend. Partnerinnen und Partner haben grundsätzlich denselben Rang.

2. Rangfolge unter Angehörigen des diplomatischen Korps 1.

Apostolischer Nuntius

2.

Botschafterin oder Botschafter

3.

Ständige Geschäftsträgerin oder ständiger Geschäftsträger

4.

Geschäftsträgerin oder Geschäftsträger ad interim

5.

Ministerin oder Minister

6.

Botschaftsrätin oder Botschaftsrat

7.

Botschaftssekretärin oder Botschaftssekretär

8.

Attachée oder Attaché

Innerhalb der einzelnen Klassen wird die Rangfolge nach dem Datum der Übergabe des Beglaubigungsschreibens oder des Amtsantritts festgelegt, das in der Liste des diplomatischen Korps aufgeführt ist. Bei Geschäftsträgerinnen und Geschäftsträgern ad interim ist das dem Protokoll notifizierte Datum des Amtsantritts massgebend.

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3. Rangfolge unter Angehörigen des konsularischen Korps 1.

Generalkonsulin oder Generalkonsul

2.

Konsulin oder Konsul

3.

Vizekonsulin oder Vizekonsul

4.

Konsularagentin oder Konsularagent

Für Postenchefinnen oder Postenchefs derselben Klasse ist das Datum des Exequatur massgebend. Für die Rangfolge der anderen Konsularangestellten ist der Amtsantritt gemäss Liste der Angehörigen des konsularischen Korps massgebend.

4. Rangfolge unter ausländischen Verteidigungsattachés und Personen, die sie vertreten Die Rangfolge der Verteidigungsattachés und der Personen, die sie vertreten, wird jeweils gemäss der folgenden Gleichsetzung ermittelt: General

= Botschafterin oder Botschafter

Oberst

= Botschaftsrätin oder Botschaftsrat

Oberstleutnant und Major = 1. Sekretärin oder 1. Sekretär Verteidigungsattachés haben Vorrang vor stellvertretenden Verteidigungsattachés.

Innerhalb des Korps der Verteidigungsattachés richtet sich die Rangfolge nach dem Datum des Amtsantritts. Die Person mit dem höchsten Dienstalter und mit Wohnsitz in der Schweiz ist ungeachtet des militärischen Grades Doyen des Korps der Verteidigungsattachés. Vizedoyen ist der Verteidigungsattaché mit Wohnsitz in der Schweiz, der unmittelbar nach dem Doyen folgt. In Abwesenheit des Doyens übernimmt der Vizedoyen die entsprechenden Aufgaben. Die Rangfolge der Personen, die einen Verteidigungsattaché vertreten, wird ungeachtet ihres militärischen Grades nach demselben Verfahren bestimmt wie die Rangfolge der Verteidigungsattachés.

Das Militärprotokoll stellt den Dienststellen auf Anfrage die geltende Liste der Rangfolge zur Verfügung.

Das Militärprotokoll ist die Verbindungsstelle zwischen den in der Schweiz akkreditierten Verteidigungsattachés und den zivilen und militärischen Behörden, der Armeeführung und den wichtigen Schweizer Militärpersonen.

5. Offizielle Anlässe 1.

Gesamtbundesrat a) Bundespräsidentin oder Bundespräsident b) Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Bundesrats c) Bundesrätinnen und Bundesräte gemäss Datum ihrer Wahl durch die Bundesversammlung

2.

Präsidentin oder Präsident des Nationalrats

3.

Präsidentin oder Präsident des Ständerats 6507

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4.

Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler

5.

Präsidentin oder Präsident des Schweizerischen Bundesgerichts

6.

alt Bundesrätinnen und alt Bundesräte

7.

Präsidentinnen und Präsidenten der Kantonsregierungen gemäss Reihenfolge in der Bundesverfassung (Art. 1)

8.

Apostolischer Nuntius, gefolgt von den in Bern akkreditierten Botschafterinnen und Botschaftern

9.

Nationalrätinnen und Nationalräte

10. Ständerätinnen und Ständeräte 11. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre 12. Präsidentin oder Präsident des Bundesstrafgerichts 13. Präsidentin oder Präsident des Bundesverwaltungsgerichts 14. Präsidentin oder Präsident des Bundespatentgerichts 15. Bundesanwältin oder Bundesanwalt 16. Schweizer Behörden und Bundesangestellte gemäss Rangfolge in der Beilage 17. Ständige Geschäftsträgerinnen und Geschäftsträger 18. Geschäftsträgerinnen und Geschäftsträger ad interim 19. Übrige Gäste Wird die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Nationalrats oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Ständerats statt der Präsidentin oder des Präsidenten abdelegiert, so übernimmt diese oder dieser in der Rangfolge die entsprechende Position. Dasselbe gilt für die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten des Bundesgerichts.

Das Protokoll steht für weitere Auskünfte zur Verfügung und hilft gegebenenfalls bei der Bestimmung der Rangfolge der in der beigelegten Liste nicht aufgeführten Schweizer Behörden.

Dritter Teil: Internationale Organisationen 1. Bei offiziellen Besuchen der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen in der Schweiz kommt das Protokollreglement analog zu einem offiziellen Besuch einer Regierungschefin oder eines Regierungschefs zur Anwendung. Von militärischen Ehren wird abgesehen.

2. Die Regelung von Fragen im Zusammenhang mit Besuchen von Generaldirektorinnen und Generaldirektoren internationaler Organisationen ist in der Regel Sache der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten oder eines anderen Departements. Das betreffende Departe6508

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ment erstellt das Besuchsprogramm in Zusammenarbeit mit der Abteilung Vereinte Nationen und internationale Organisationen und dem Protokoll.

Vierter Teil: Schlussbestimmungen Das Protokollreglement vom 9. Dezember 2002 sowie die vom Bundesrat gutgeheissenen und am 14. November 2012 in Kraft getretenen Änderungen werden aufgehoben.

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

21. September 2017

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten: Didier Burkhalter

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Anhang

Rangfolge in der Schweiz Protokollreglement der Schweizerischen Eidgenossenschaft Regierungen, Parlamente und Gerichte, Bund, Kantone und Gemeinden

1

Gesamtbundesrat

1a

Bundespräsident/in

1b

Vizepräsident/in des Bundesrates

1c

Bundesrätinnen und Bundesräte1

2

Präsident/in des Nationalrats

3

Präsident/in des Ständerats

4

Bundeskanzler/in

5

Präsident/in des Bundesgerichts

6

Alt Bundesrätinnen und Bundesräte1

7

Präsidentinnen und Präsidenten der Kantonsregierungen2

8

Vizepräsident/in des Nationalrats3

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Diplomatie

Armee

Bundesverwaltung

Vertreter/innen von Religionsgemeinschaften und Hochschulen

General der Schweizer Armee6

Kardinäle; Ratspräsident/in des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes; Grossrabbiner

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Regierungen, Parlamente und Gerichte, Bund, Kantone und Gemeinden

9

Vizepräsident/in des Ständerats3

10

Vizepräsident/in des Bundesgerichts3

11

Nationalrätinnen und Nationalräte1

12

Ständerätinnen und Ständeräte1

13

Staatssekretärinnen und Staatssekretäre

Diplomatie

Armee

Chef der Armee6

Richter/innen des

15

Präsident/in des Bundesstrafgerichts

16

Präsident/in des Bundesverwaltungsgerichts

17

Präsident/in des Bundespatentgerichts

18

Bundesanwältin / Bundesanwalt Chefinnen und Chefs von Korpskommandanten4-6 diplomatischen Missionen der Schweiz4, 5

6511

Vertreter/innen von Religionsgemeinschaften und Hochschulen

Bischöfe

Bundesgerichts1

14

20

Bundesverwaltung

Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kantonsregierungen2

Präsident/in des Direkto- Präsident/in des Rats der riums der SchweizeriEidgenössischen Technischen Nationalbank schen Hochschulen (SNB); Präsident/in des Verwaltungsrats der SBB; Präsident/in des Verwaltungsrats der Schweizerischen Post

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Regierungen, Parlamente und Gerichte, Bund, Kantone und Gemeinden

21

Vizepräsident/in des Bundesstrafgerichts

22

Vizepräsident/in des Bundesverwaltungsgerichts

23

Vizepräsident/in des Bundespatentgerichts

24

Mitglieder der Kantonsregierungen2

Diplomatie

Armee

25

6512

Vertreter/innen von Religionsgemeinschaften und Hochschulen

Direktoriumsmitglieder SNB Botschafter/in4,5

26

27

Bundesverwaltung

Stadtpräsident/in der Stadt Bern

Divisionäre4-6

Delegierte des Bundesrats; Direktorinnen und Direktoren der Bundesämter; Generalsekretär/in der Bundesversammlung; Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der Departemente; Generalsekretär/in Bundesgericht; Vizekanzler/in; Delegierte Handelsverträge5 Rektorinnen und Rektoren von Universitäten und Hochschulen

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Regierungen, Parlamente und Gerichte, Bund, Kantone und Gemeinden

28

Diplomatie

Präsidentinnen und Präsidenten der gesetzgebenden Behörden der Kantone2

Armee

Bundesverwaltung

Brigadiere4-6

Stellvertretende Direktorinnen und Direktoren5

29

Vertreter/innen von Religionsgemeinschaften und Hochschulen

Dekane von Fakultäten und Direktorinnen und Direktoren

30

Präsidentinnen und Präsidenten der Kantonsgerichte2

Höhere kirchliche Würdenträger

31

Richter/innen des Bundesstrafgerichts1

Professorinnen und Professoren von Universitäten und Hochschulen

32

Richter/innen des Bundesverwaltungsgericht1

33

Richter/innen des Bundespatentgerichts1

34

Präsidentinnen und Präsidenten der Regierungsbehörden von Gemeinden2

35

Staatsschreiber/in2

36

Mitglieder der gesetzgebenden Behörden der Kantone2

37

Kantonsrichter/innen; Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Kantone; Präsidentinnen und Präsidenten der gesetzgebenden Behörden der Gemeinden2

6513

Minister/in4, 5

Obersten4-6

Oberstleutnants4-6

Vizedirektorinnen und Vizedirektoren5

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Regierungen, Parlamente und Gerichte, Bund, Kantone und Gemeinden 1

38

1 2 3 4

5 6

Diplomatie

Armee

Bundesverwaltung

Vertreter/innen von Religionsgemeinschaften und Hochschulen

Majore4-6

Sektionschefinnen und Sektionschefs4, 5

Pfarrer/innen und Priester

Rangfolge gemäss Datum ihrer Wahl. Anschliessend folgt der General der Schweizer Armee.

Bei den Kantonsbehörden ist die Reihenfolge in der Bundesverfassung massgebend (Art. 1 BV).

Wird die Vizepräsidentin/der Vizepräsident statt der Präsidentin/des Präsidenten abdelegiert, übernimmt diese/r in der Rangfolge deren/dessen Position.

Bei diplomatischen Anlässen haben die Vertreter/innen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten bzw. der übrigen Departemente Vorrang, bei militärischen Anlässen hingegen die Vertreter/innen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie der Armee.

Diese Rubrik ist nicht vollständig und gibt nicht die Rangfolge wieder. Das Protokoll steht für weitere Informationen zur Verfügung und hilft gegebenenfalls bei der Festlegung des Rangs von Mitgliedern der Bundesverwaltung.

Militärische Grade werden nicht feminisiert. Bei Frauen wird ihnen jedoch «Frau» vorangestellt.

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