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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. II.

Nr. 19.

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1. Mai 1880.

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Triangulation IV. Ordnung im eidgenössischen Forstgebiet.

(Vom 2. April 1880.)

Tit.

Am Schlüsse unserer Botschaft vom 27. Mai 1879, betreffend die Triangulation IV. Ordnung im eidgenössischen Forstgebiet (Bundesblatt 1879, II, 881), haben wir folgenden Bundesbeschluß beantragt : 1) Die Triangulation IV. Ordnung im eidgenössischen Forstgebiet ist Sache der Kantone ; es übernimmt der Bund auf seine Kosten die schließliche Prüfung der Arbeiten.

2) Der Bundesrath ist mit der Vollziehung (liebes Beschlusses beauftragt.

Da die Bundesversammlung der Ansicht war, es sei den betreffenden Kantonen vor einem diesfälligen Entscheid Gelegenheit zu bieten, sich über die Berechnung der Kosten der fraglichen Triangulation vernehmen zu lassen, so hat der Ständerath am (!.

und der Nationalrath am 10. Juni 1879 beschlossen : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, das Ergebniß der Kostenberechnung für die Triangulation IV. Ordnung, wie dieselbe in dem Berichte des Stabsbüreau enthalten ist, den Regierungen der beBundesblatt. 32. Jahrg. Bd. II.

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722 theiligten Kantone mitzut'heilen und den gesezgebenden Räthen im Sinne des Postulats vom 20. Dezember 1878 neuerdings Bericht zu erstatten."

Wir erließen hierauf den 12. August an sämmtliche Kantone des eidgenössischen Forstgebietes ein Kreisschreiben unter Beischluß der betreffenden Berichte und Kostenberechnungen des eidgenössisches Stabsbüreau und sezten zur Anbringung allfälliger Bemerkungen einen Termin bis Ende 11879 fest.

Es haben sich hierauf vernehmen lassen die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Appenzell A./Rh. und I./Rh. und St. Gallen.

Z ü r i c h theilt mit, daß die durch Art. 16 des eidgenössischen Forstgesezes verlangte Vermessung der im dortigen Theil des eidgenössischen Forstgebietes vorhandenen wenigen Staats-, Gemeindeund Korporationswaldungen vollendet sei, daher die fragliche Triangulation nur für eine Revision dieser Aufnahmen und der Kantonskarte Werth habe.

Nichtsdestoweniger ist Zürich einverstanden, daß die Triangulation IV. Ordnung auf seinen Kantonstheil des eidgenössischen Forstgebietes ausgedehnt werde, und auch bereit zur Tragung der entsprechenden Kosten.

B e r n findet gegen den Kostenvoranschlag nichts einzuwenden und hält denselben mit den eigenen diesfälligen Erfahrungen ziemlich übereinstimmend.

In Bern werde die Triangulation IV. Ordnung vom kantonalen Vermessungsbüreau öden, wo dies nicht möglich, durch den Konkordats-Geometer ausgeführt, der die Gemeindevermessung besorgt.

Auch bei den Vermessungen im Hochgebirge gedenkt Bern in gleicher Weise vorzugehen.

L u z e r n kann sich aus Mangel an den nöthigen Erfahrungen über den Kostenvoranschlag nicht aussprechen, neigt sich aber eher zu der Ansieht, daß derselbe etwas zu tief gehalten sei.

S c h w y z hat sich bei der lezten Sommer vom Stabsbüreau vorgenommenen Triangulation II. und III. Ordnung zu etwas größern, als den gesezlich vorgeschriebenen Leistungen verstanden, wofür der betreffende Ingenieur die Punkte III. Ordnung etwas näher gesezt als die Instruktion gestimmt.

Dieser Leistung entsprechend reduzire sich der für den Kanton veranschlagte Kostenbetrag der Triangulation IV. Ordnung.

723 O b w a l d e n spricht sich über den Voranschlag nicht aus, dagegen des Entschiedensten dafür, daß die Kosten fraglicher Triangulation vom Bunde zu tragen seien.

In gleicher Weise läßt sich G l a r u s vernehmen, ohne dio Richtigkeit des Voranschlags zu beanstanden.

Z u g wurde leztes Jahr im Anschluß an Schwyz triangulirt.

Die Regierung ist der Ansicht, daß außer den im Kanton und in nächster Nähe desselben erstellten 75 trigonometrischen Punkten 2 Punkte IV. Ordnung per Gemeinde oder 22 im Ganzen genügen dürften, und veranschlagt die diesfälligen Kosten auf nur Fr. 10 per Punkt.

F r e i b u r g findet den Voranschlag des Stabsbüreau nahezu den Kosten der Triangulation entsprechend, welche im oberen Greyerzerlande unter ähnlichen Verhältnissen wie im eidgenössischen Forstgebiet ausgeführt wurden. Uebrigens seien die Waldungen im Kanton bereits bei Anlaß der Katasteraufnahme vermessen worden.

Da indessen eine Verifikation der Triangulation I. bis ITT. Ordnung nothwendig sei, so wäre es billig, daß der Bund eine Anzahl neuer trigonometrischer Punkte auf seine Kosten erstellen lassen würde, da der Kanton seinerzeit die Kosten der Triangulation HJ. Ordnung allein bestritten habe.

A p p e n z e l l A./Rh. findet den Voranschlag zu Fr. 31 per Punkt zu niedrig und schäzt die Kosten auf Fr. 50 per Punkt.

A p p e n z e l l I./Rh. bemerkt, daß die Triangulation IV. Ordnung und somit auch die diesfällige Kostenprüfung Sache des Bundes sei.

St. G a l l e n hält den Voranschlag für ausreichend, glaubt sogar, daß die Kosten bei günstiger Witterung auf 10--20 °/o niedriger zu stehen kommen werden.

Das eidgenössische Stabsbüreau, topographische Abtheilung, dem obige Vernehmlassungen zur Begutachtung zugestellt wurden, sagt mit Sehreiben vom 1. März, daß sein Voranschlag sich auf mehrere bereits ausgeführte Triangulationen stüze, und da die Dreiekseiten eher etwas zu klein als zu groß angenommen seien, so werden sich die Kosten durchschnittlich inner den Grenzen des Voranschlags halten.

Aus obigen Aeußerungen geht hervor, daß diejenigen Kantone, welche eigene Erfahrungen besizen, nämlich Bern, Freiburg und St. Gallen, den Kostenvoranschlag des eidgenössischen Stabsbüreau

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für die Triangulation IV. Ordnung mit durchschnittlich Fr. 31 per Punkt annähernd für richtig halten. Appeuzell A./Rh., das die Kosten eines Punktes auf Fr. 50 schäzt, sagt nicht, auf welche Erfahrungen seine Berechnungen sich stüzen.

Die übrigen Kantone> verzichten auf eine diesfällige Meinungsäußerung in Ermangelung hinreichender Erfahrungen, und das Stabsbüreau hält an seiner Berechnung fest.

Es darf daher der Voranschlag des Leztern in dem Maße zuverläßig angesehen werden, als dies bei derartigen Berechnungen überhaupt möglich ist.

Damit wären wir der(i uns von Ihrer hohen Behörde gewordenen Auftrage nachgekommen, Da sich indessen einige Kantone auch noch über die Tragung der Kosten fraglicher Triangulation dahin ausgesprochen haben, daß der Bund dieselben übernehmen möchte, so glauben wir hier in Kürze noch anführen zu sollen, daß der Bund für die Triangulation der drei höheren Ordnungen bereits sehr bedeutende Summen verausgabt hat und noch gegenwärtig zu diesem Zweke jährlicji Fr. 30,000 ausgibt, nämlich Fr. 15,000 für die gewöhnlichen fortlaufenden Arbeiten und eine gleich große Summe zu rascherer Volleindung der Triangulation im eidgenössischen Forstgebiet, speziell im Interesse der Wald Vermessung derjenigen Kantone, welche demselben angehören.

Auch an der Triangulation IV. Ordnung übernimmt der Bund nach unserem Antrage (Botschaft vom 27. Mai 1879) die Kosten der Prüfung der Arbeiten, welche auf längere Zeit hinaus eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von einigen tausend Franken veranlaßen werden.

Die Leistung des Bujndes ist somit eine ganz bedeutende; und wenn dagegen eingevmldet werden will, der Bund bedürfe der Triangulation für seine kartographischen Werke, so ist dies nur mit Bezug auf die Punkte höherer Ordnung richtig, und es ist ferner zu bemerken, daß die Triangulation außer zur Wald Vermessung auch noch für die Kataster-Aufnahmen und zu andern Zweken den Kantonen und ihren Vereinen zur Verfügung steht und auch benuzt wird. Hätte der Bund diese Leistung nicht auf sich genommen, so wäre die gesammte Triangulation von den Kantonen für erwähnte Zweke erst noch zu erstellen.

Was speziell die Triangulation IV. Ordnung betrifft, so sind die Kantone viel eher in der Lage als der Bund, dieselbe billig und den örtlichen Bedürfnissen am entsprechendsten durchzuführen, wie dies das Stabsbüreaju in seinem Berichte vom 1. März d. J.

725 bemerkt und wir in unserer bezüglichen Botschaft des Weitern auseinandergesezt haben.

C3

In Erwägung nun, daß die Einvernahme der Kantone des eidgenössischen Fcrstgebietes über den Voranschlag der Kosten der Triangulation IV. Ordnung durch das eidgenössische Stabsbüreau denselben als annähernd richtig annehmen läßt, und in Erwägung, daß keine Gründe vorliegen, welche uns veranlaßen könnten, von unserer mit Botschaft vom 27. Mai v. J. geäußerten Ansicht abzugehen*), so haben wir die Ehre, Ihnen auch den gleichen Antrag in folgendem Beschlußentwurf wieder vorzulegen.

Schließlich glauben wir Sie noch auf die Dringlichkeit einer beförderlichen Erledigung vorliegender Angelegenheit aufmerksam machen zu sollen, da eine weitere Verschiebung derselben auch eine weitere Verzögerung in der Vollziehung des Art. 16, Absaz l des eidgenössischen Forstgesezes vom 24. März 1876 zur Folge haben würde, welcher besagt : ,,Die Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldungen sind zu vermessen, ihr Betrieb zu regeln und für dieselben Wirthschaftepläne einzuführen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 2. April 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

*) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1879, Band n, Seite 881.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Tragung der Kosten der Triangulation IV. Ordnung im eidgenössischen Forstgebiete.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 27. Mai 1879 und dejs Berichtes vom 2. April 1880, beschließt: 1. Die Triangulation IV. Ordnung im eidgenössischen Forstgebiet ist Sache der Kantone; es übernimmt der Bund auf seine Kosten die schließliche Prüfung der Arbeiten.

2- Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Be.

Schlusses beauftragt.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Triangulation IV. Ordnung im eidgenössischen Forstgebiet. (Vom 2. April 1880.)

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