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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. II.

Nr. 13.

27. März 1880.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Born.

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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend seine Geschäftsführung im Jahre 1879.

Tit. !

Nach Vorschrift des Artikels 102, Ziffer 16 der Bundesverfassung-, haben wir die Ehre, Ihnen hiemit unsern Bericht über die Geschäftsführung im Jahr 1879 zu erstatten.

III. Geschäftskreis des politischen Departements.

I. Beziehungen zum Auslande.

Die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Mächten, mit denen sie in Verkehr steht, waren während des Jahres 1879 in jeder Hinsicht die besten.

A. Abgeschlossene oder ratifizirte Verträge.

Der Art. 23, Alinea l des mit dem 1. Januar 1879 in Kraft getretenen Bundesbeschlusses über Organisation und G e s c h ä f t s g a n g des B u n d e s r a t h e s , vom 21. August 1878 (A. S. n. F. III, 480), behielt die Bestimmung des analogen Bundesgesezes vom 16. Mai 1849 (A. S. l, 49) nicht bei, welche den Abschluß von Verträgen aller Art dem politischen Departement zuwies, mit Vorbehalt der Mitwirkung der andern Departemente, wenn es sich um in ihr Fach einschlagende Angelegenheiten handelte.

Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. II.

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190 In der Praxis wurde diese Vorschrift nicht mehr regelmäßigbefolgt, vielmehr meistens das betreffende Departement beauftragt, selbst die in sein Fach einschlagenden Verträge zu verhandeln, und sogar den Austausch der Ratifikationen vorzunehmen. Der Bundesbeschluß vom 21. August 1878 hat demnach nur das Gesez in Einklang mit den thatsächlichen Verhältnissen gebracht, indem er die von den Verträgen im Allgemeinen handelnde Stelle aus der Aufzählung der Obliegenheiten des politischen Departements strich.

Selbstverständlich bleibt dasselbe mit Allem betraut, was Bezug hat auf Verträge, die ihrer Natur nach dieses Departement angehen.

Es sind diesfalls folgende Vorkommnisse zu erwähnen.

Die Ratifikationen der am 21. Oktober 1878 in Rio de Janeiro abgeschlossenen, von Brasilien am 16. November gleichen Jahres und von der Schweiz am 21. März 1879 ratifizirten K o n s u l a r k o n v e n t i o n zwischen der Schweiz und B r a s i l i e n sind am 16. April 1879 in Bern zwischen dem schweizerischen Bundespräsidenten und Hrn. Vicomte de Desterro, Generalkonsul von Brasilien in der Schweiz, ausgetauscht worden.

Vorausgehend dem Austausche der Ratifikationen der am 28. April 1878 in Bern zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum B a d e n über G r e n z b e r e i n i g u n g b e i K o n s t a n z unterzeichneten Uebereinkunft haben wir, auf Angehen der deutschen Reichsregierung, eine SpezialÜbereinkunft mit Deutschland abgeschlossen, um das genannte Abkommen zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden für das deutsche Reich rechtsverbindlich zu machen.

Die neue Uebereinkunft, welche einfach stipulirt, daß das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden, nebst beigefügtem Protokoll, für das deutsche Reich als rechtsverbindlich erklärt wird, ist am 24. Juni 1879 in Bern zwischen dem schweizerischen Bundespräsidenten und Herrn General v. Roder, Minister Deutschlands in der Schweiz, unterzeichnet worden. Von uns am 27. gleichen Monats und von Deutsehland am 16. Juli nächstfolgend ratifizirt, wurden sodann am 2. August auf dem Korrespondenzwege die Ratifikationen zwischen den Bevollmächtigten, welche die Uebereinkunft unterzeichnet haben, ausgetauscht.

Auf geäußerten Wunsch der badischen Regierung wurde im Weitern mit derselben noch zu einem besondern Austausche der Ratifikationen der von der Schweiz am 12. Juli 1878 und vom Großherzogthum Baden am 31. Juli 1879 genehmigten Uebereinkunft vom 28. April 1878 geschritten.

191 Der Austausch erfolgte in Bern am 14. August 1879 zwischen dem den Vorsteher des politischen Departements vertretenden Bundesrath und Herrn Hardeck, geheimer Legationsrath, der von der badischen Regierung hiezu delegirt war.

Erwähnen können wir hier noch, da das politische Departement diesfalls zu korrespondiren hatte, die Ratifikationen des am 12. März 1878 in Bern unterzeichneten, von Italien am 15. Mai 1879, von Deutschland am 12. und von der Schweiz am 16. Juni nächstfolgend genehmigten N a c h t r a g s v e r t r a g s zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien zum Vertrag vom 15. Oktober 1869 zwischen der Schweiz und Italien, betreffend Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den G o t t h a r d .

Der Austausch der Ratifikationen fand in Baden (Aargau) am 17. Juni statt, zwischen dem Vorsteher unseres Post- und Eisenbahndepartements, Herrn Melegari, Minister Italiens, und Herrn General v. Roder, Minister Deutschlands.

Im Laufe des Berichtjahres wurden noch einige andere Verträge und Uebereinkünfte unterzeichnet oder ratifizirt; da aber das politische Departement mit Abschluß oder Ratifikation derselben nichts zu thun hatte, so haben wir dieselben hier nicht zu erwähnen.

B. Erklärungen, Aufkündungen und Modifikationen bestehender TJebereinkünfle, Beitrittserklärungen u. s. w.

a. In Bezug auf die Frage der Ersezung des rothen Kreuzes durch den H a l b m o n d haben wir die Ehre, auf unsern vorjährigen Geschäftsbericht zu verweisen. Wir beschränken uns darauf, hier zu erinnern, daß es an der P f o r t e ist, die erforderlichen Schritte zu thun, um eine Revision der G e n f e r K o n v e n t i o n zu veranlaßen, im Sinne der Ermächtigung, ihrerseits das rothe Kreuz durch den Halbmond zu ersezen.

b. Wir haben Mittheilung zu machen von dem im Jahre 1879 erfolgten Beitritte dreier Staaten von Südamerika zur G e n f e r K o n v e n t i o n , nämlich: Bolivia, 16. Oktober; C h i l i , 15. Nov.; A r g e n t i n i s c h e R e p u b l i k , 25. November.

Die Beitrittserklärungen, alle drei von unserer Gesandtschaft in Paris empfangen, wurden von uns den Staaten mitgetheilt, welche die Genfer Konvention unterzeichnet haben oder ihr später beigetreten sind.

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e. Die Uebereinkunft zum Schuze des künstlerischen und literarischen E i g e n t h u m s , sowie die N i e d e r l a s s ù n g s - und K o n s"u l a r k o n v e n t i o n , abgeschlossen zwischen der Schweiz und 11 a l i e n : die eine in Florenz und die andere in Bern am 22. Juli 1868, -- waren für die gleiche Dauer eingegangen worden wie der schweizerisch-italienische Handelsvertrag vom nämlichen Datum. Da der Auslauf des leztern sich unwiderruflich auf den 31. Januar 1879 festgesezt fand, so ermächtigten wir Herrn J. B.

Pioda, Minister der Eidgenossenschaft in Rom, am 28. Januar mit Herrn Depretis, Conseilpräsident und interimistischer Minister der auswärtigen Angelegenheiten des Königreichs Italien, eine Erklärung dahin gehend auszutauschen, es sollen die beiden oberwähnteri Uebereinkünfte fortbestehen mit Vorbehalt des Rechts, sie von zwölf zu zwölf Monaten aufzukünden.

d. Am 6. März ist eine Erklärung über Austausch von Postm a n d a t e n zwischen der Schweiz und Belgien vom schweizerischen Bundespräsidenten und Herrn Jooris, Geschäftsträger Belgiens, unterzeichnet worden.

C. Projektirte Verträge.

Unterm 28. November beauftragten wir Hrn. v. Tschudi, Minister der Eidgenossenschaft in Oesterreich-Ungarn, einen K o n s u l a r vertrag zwischen der Schweiz und R u m ä n i e n zu verhandeln.

Bis zum 31. Dezember hatte die rumänische Regierung noch kein Gegenprojekt auf die von uns ihr unterbreiteten Vorschläge abgegeben. Wir können jedoch beifügen, daß dieser Vertrag, von dem wir uns denken, daß er als Vorbild für unsere künftigen Konsularkonventionen dienen kann, am 14. Februar 1880 in Wien unterzeichnet worden ist. Das Nähere hierüber verweisen wir auf die Botschaft, welche wir die Ehre haben werden, Ihnen behufs Einholung Ihrer hohen Ratifikation des Vertrags vorzulegen.

Wir haben uns auch mit dem Abschlüsse einer Konsulark o n v e n t i o n mit S e r b i e n beschäftigt; jedoch auf Anrathen des Hrn. Minister v. Tschudi, den wir mit den diesfälligen vorläufigen Schritten beauftragten, beschlossen, zuzuwarten, bevor diesem Projekte Folge gegeben wird, bis die beiden Fragen betreffend Kapitulationen und Israeliten in Serbien definitiv geregelt sein werden.

D. Spezialfälle.

a. Bis zum 31. Dezember hatte die Regierung von Bayern uns noch nicht den Beitritt der andern Uferstaaten des Bodensees zu

193 der in unserm vorjährigen Geschäftsberichte erwähnten V e r e i n b a r u n g über Einschreibung der C i v i l s t a n d s a k t e n betreffend die Fälle, wo eine Geburt oder ein Todesfall an Bord eines auf dem Bodensee schwimmenden Schiffes eintritt, oder wo ein solches Schiff einen Leichnam aus dem Wasser zieht, -- angezeigt. Der weitere Verlauf dieser Angelegenheit wird in das Jahr 1880 fallen.

b. Die französische Botschaft theilte uns mit Note vom 4. Februar mit, daß nachdem Hr. Marschall de Mac-Mahon, Herzog von Magenta> Präsident der französischen Republik, am 30. Januar auf seine Gewalten resigairt, Senat und Deputirtenkammer -- gleichen Tags als Nationalversammlung zusammengetreten -- Herrn Jules G r é v y zum P r ä s i d e n t e n der f r a n z ö s i s c h e n R e p u b l i k gewählt und proklamirt haben. Der Botschafter Frankreichs überreichte uns am 14. Februar die Zuschrift vom 2. gleichen Monats, womit Herr Grévy uns seine Ernennung mittheilte. Wir richteten an den Herrn Präsidenten Grévy eine Antwort enthaltend die üblichen Beglükwünschungen.

c. Die Frage der Liquidation der Sold- und P e n s i o n s r ü k s t ä n d e der ehemaligen Schweizerregimenter in s p a n i s c h e m Dienste ist von uns nicht aus dem Auge gelassen worden. Es gestatteten jedoch die Umstände auch im Jahr 1879, wie im Vorjahre, eine Wiederaufnahme der diesfälligen Verhandlungen mit der spanischen Regierung nicht. Das politische Departement hat uns Anträge, welche auf Erledigung dieser alten Pendenz abzielen, unterbreitet, über die wir uns aber bis 31. Dezember abbin noch nicht aussprechen konnten.

d. Die Gesuche um Annullirung von Engagements, welche von Schweizerbürgern in französischem Dienste ( F r e m d e n l e g i o n in A l g e r i e n ) eingegangen worden, haben sich im Vergleiche zu den Vorjahren bedeutend vermehrt.

Statt der 56 Gesuche (58 mit Hinzurechnung zweier in das Vorjahr zurükreichender), die im Jahr 1878 eingereicht wurden, und statt der 59 Gesuche von 1877, hatten wir für 1879 deren 75.

Zwei seit 1878 hängend gebliebene Gesuche fanden eine befriedigende Erledigung; von den 75 neuen, im Jahr 1879 der französischen Regierung übermittelten Gesuchen erhielten 71 eine den Gesuchstellern günstige Antwort und vier im Dezember eingegebene waren auf Ende des Jahres noch anhängig.

e. Im Jahre
1879 sind zwei Fälle von Veri ez u n g des S c h w e i z e r g e b i e t s und zwar an der tessinisch-italienischen Grenze, durch italienische Grenzwächter, bei Vacallo und Santa Margherita di Stabio, vorgekommen. Im erstem Falle verlangten

194

wir von Italien die übliche Genugthuung und der schuldige Wächter wurde versezt. In Bezug auf den zweiten Fall war die von der tessinischen Regierung eingeleitete Untersuchung am Schlüsse des Jahres noch nicht beendigt.

f. In Konstanz fand am 27., 28. und 29. Oktober eine Konferenz zwischen den Abgeordneten der Schweiz und des Großherzogthums B a d e n statt, behufs näherer Bestimmung der neuen, durch die Uebereinkunft vom 28. April 1878 festgesezten G r e n z l i n i e n zwischen den beiden Staaten bei K o n s t a n z .

g. Eine nähere Erwähnung einiger im Jahr 1879 auf Veranstalten von betheiligten Kantonsregierungen und Staaten vorgenommenen Abmarkungen der Schweiuergrenze halten wir nicht für nöthig.

u. Vertretung der Schweiz im Auslande.

A. Gesandschaften.

Die einzige Aenderung im Personal unserer Gesandtschaften ist die Beförderung von Herrn Henri Le Fort, Volontair-Attaclié bei unserer Gesandtschaft in Paris, zum Posten eines Sekretärs derselben.

B. Konsulate.

In Bezug auf unser Konsularpersonal sind folgende Aenderungen zu verzeichnen : F e r n a m b u c o . -- Herr Oskar Falkeisen von Basel tritt als Konsul an die Stelle des Herrn Bolley, dessen Demission wir in unserm vorjährigen Berichte meldeten.

Rio G r a n d e do Sul. -- Das seit 1878 durch Ableben des Herrn Vizekonsul Quidort vakante Konsulat konnte noch nicht wieder besezt werden.

Rio de J a n e i r o . -- Ebenso konnte noch nicht neu besezt werden der Posten eines Vizekonsuls beim Generalkonsulat in Rio de Janeiro, welcher ebenfalls seit 1878 vakant ist in Folge Demission des Herrn A. Barth.

W a s h i n g t o n . -- Auf Antrag unseres Generalkonsuls in Washington haben wir daselbst ein Vizekonsulat errichtet, und an

195 diesen Posten Herrn Rudolf Gebner von Nidau, früher Kanzler des genannten Generalkonsulats, gewählt.

Y o k o h a m a . Um Uebelständen vorzubeugen, welche für die in Japan niedergelassenen Schweizer aus der gleichzeitigen Abwesenheit unseres Generalkonsuls, Herrn Brennwald, und unseres Vizekonsuls in Yokohama, Herrn Siber, sich ergeben könnten; insbesondere um zu verhüten, daß die japanesische Regierung dem provisorischen Verweser unseres Generalkonsulats in Japan die Ausübung der sehr ausgedehnten, durch den Freundsehafts- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Japan vom 6. Februar 1864 (Amtl. Samml. Bd. VIII, S. 683) eingeräumten Befugnisse bestreite, haben wir dem Herrn August Wolff von Zürich, Kanzler und Verweser des Generalkonsulats, den Titel eines intermistischen Generalkonsuls gegeben. Wir stellten dem Herrn Wolff eine diese Eigenschaft verleihende Ernennungsurkunde aus, und es erhielt derselbe von der japanesischen Regierung das kaiserliche Exequatur als intermistischer Generalkonsul.

Ferner errichteten wir im Jahr 1879 zwei neue Vizekonsulate mit eigenem Size, nämlich in: K ö n i g s b e r g : für den V. schweizerischen Konsularbezirk in Deutschland; grundsäzlich im Jahr 1875 kreirt und umfassend die Provinzen Ost- und Westpreußen. Zum Vizekonsul haben wir ernannt Herrn Dr. W. Schoch von Frauenfeld.

A d é l a ï d e : für die Kolonie Süd-Australien. Wir ernannten Herrn James Page, einen britannischen Unterthanen, zum Vizekonsul, und unterordneten das Vizekonsulat dem Konsulat zu Melbourne.

Der im Budget zu Gunsten unserer Konsulate ausgesezte Kredit von Fr. 76,000 wurde unter 19 Konsulate in gleicher Weise wie im Vorjahre vertheilt. Es erhielten nämlich das: Generalkonsulat in Washington Fr. 16,000 · · · ,, ,, Rio de Janeiro .

9,000 .

· fi ,,Tl v, London 5,000 · Vi T) .

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, Konsulat in Neu-York 5,000 VI ,, ,, Havre 5,000 ·fi 5,000 ,, ,, Buenos-Ayres .

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lì 4,000 Generalkonsulat in St. Petersburg .

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·fi 4,000 Konsulat i n Lyon .

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· ·n ,, ,, Melbourne .

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n 4,000 ,, ,, Besançon 3,000 .

n ·n Uebertrag

Fr. 60,000

196 Uebertrag .

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, t , , , , .

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· Zusammen wozu kommt: eine Summe von Fr. 200, die dem Konsulat in Charleston ausnahmsweise vorgeschossen wurde .

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Fr. 60,000 3,000 ~n 2,000 ti 11 2,000 2,000 T) 1,500 11 1,000 n 1,000 TI 1,000 11 1,000 ·n

Total .

Fr. 74.700 ,, l .,300

Konsulat in Moskau ,, ,, Neu-Orleans ,, ,, Marseille ,, ,, Philadelphia Generalkonsulat in Neapel Konsulat in Genua ,, ,, Amsterdam .

,, ,, Antwerpen .

,, ,, Bremen

Verfügbar a u f Ende Dezember

*

.

.

.

Fr. 74,500

V)

200

Die Zahl unserer Konsular-Anstalten belief sich auf Binde Dezember auf 80, und diejenige unserer Konsularbeamten jeden Grades auf 94 (davon 12 Generalkonsuln, 54 Konsuln, 9 Vizekonsuln mit eigenem Size und 20 Vizekonsuln als Gehülfen und Suppleanten von Generalkonsuln oder Konsuln). Der Nationalität nach waren davon 88 Konsularbeamte Schweizerbürger und 6 Ausländer.

Wir haben, gemäß Art. 13 des Bundesgesezes über Ehe und Civilstand, vom 24. Dezember 1874, und Art. 32 des Reglements für die schweizerischen Konsularbeamten, vom 26. Mai 1875, unser Konsulat in B u e n o s - A y r e s ermächtigt, Geburts- und SterbeAkten betreffend schweizerische Angehörige auszufertigen, sowie Trauungen vorzunehmen zwischen Schweizern und zwischen einem Schweizer und einer Ausländerin, die nicht der Argentinischen Republik angehört ; und zwar im Sinne näherer Instruktionen, die jenem Konsulate ertheilt wurden.

Im Weitern haben wir auf Gesuch unseres Konsulate in M a n i l l a unsern Entscheid vom 5. Oktober 1877, betreffend die jenem Konsulat übertragenen Befugnisse als C i v i l s t a n d s a m t , abgeändert. Wir überzeugten uns nämlich, daß die Einschränkung, wonach der Konsul Trauungen zwischen einem Schweizer und einer Fremden nur dann vornehmen durfte, wenn leztere weder eine spanische noch eine philippinische Angehörige sei, dahin führte, faktisch die Vortheile zu nichte zu machen, welche für unsere Landsleute auf den Philippinen-Inseln aus der dem Konsulat in

197 Manilla eingeräumten Kompetenz erwachsen sollten. Nach eingehender Prüfung der Frage haben wir denn auch die erwähnte Einschränkung aufgehoben und das Konsulat ermächtigt, Trauungen zwischen Schweizern unter sich und zwischen einem Schweizer und einer Fremden, an der Hand ^besonderer Instruktionen, die wir ihm ertheilten, vorzunehmen.

Die Zahl unserer Konsulate, denen wir Civilstandsfunktionen übertragen haben, beläuft sich demnach auf vier, nämlich: Generalkonsulat in Yokohama und Vizekonsulat in Hiogo-Osaka für Japan;, Konsulat in Manilla für die Philippinen-Inseln und Konsulat in Buenos-Ayres für die Argentinische Republik. Uebrigens lassen wir diese wichtige Angelegenheit nicht aus dem Auge und behalten uns vor, die betreffenden Befugnisse auch andern Konsulaten zu verleihen, wenn es angemessen und thunlich erscheint; sowie einzelnen unserer Konsulate für Spezialfälle eine Spezialautorisation zu ertheilen.

Erwähnt sei noch, daß die deutsche Regierung diejenigen ihrer Konsularagenten, welche Civilstandsfunktionen ausüben, ermächtigt hat, ihre diesfälligen Befugnisse zu Gunsten der unter ihren Schuz, gestellten Schweizer in Ländern, wo wir keine Vertreter haben, in Anwendung zu bringen.

m. Auswärtige Gesandtschaften und Konsulate in der Schweiz.

A. Gesandtschaften.

Es sind verschiedene Aenderungen eingetreten unter den bei der Eidgenossenschaft beglaubigten Chefs diplomatischer MissionenHerr Graf Bernard d ' H a r c o u r t , Botschafter F r a n k r e i c h s seit 1874, wurde zur Disposition gestellt unter Belassung seines Grades, und es reichte uns derselbe am 29. Januar 1879 das seineMission in der Schweiz zum Abschluß bringende Abberufungsschreiben ein.

Er wurde in gleicher Eigenschaft ersezt durch Hrn. Sénateur C h a l l e m e l - L a c o u r , der uns am 14. Februar nächstfolgend sein Beglaubigungsschreiben vorlegte.

Hr. Hubert D o l e z wurde bei uns als Minister-Resident Belg i e n s beglaubigt, in Ersezung des zu andern Funktionen berufenen

198

Hrn. J. J o o r i s . Hr. Hubert Dolez hatte Belgien als GeschäftsIräger in Bern bereits vor dem Hrn. Jooris, von 1871--1877, vertreten.

Hr. Naonobou S a m e s h i m a , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister J a p a n ' s in Frankreich, wurde in ·der gleichen Eigenschaft auch bei der Eidgenossenschaft beglaubigt.

Hr. Sameshima überreichte uns sein Beglaubigungsschreiben am 26. September.

Hr. Staatssekretär und Geheimrath Ritter A. v. H a m b u r g e r wurde bei der Eidgenossenschaft als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister R u ß l a n d ' s akkreditirt, in Ersezung des Hrn. Geheimrath Ritter v. K o t z e bue. Hr. v. Hamburger übergab uns sein Beglaubigungsschreiben am 27. November.

Hr. H. G. V i v i a n wurde in Bern akkreditirt als MinisterResident von G r o ß b r i t a n n i e n , in Ersezung von Hrn. Baronet Horace R u m b o l d , der berufen wurde, die britische Regierung in Buenos-Ayres zu vertreten.

B. Konsulate.

Wir ertheilten das eidgenössische Exequatur den Konsularbeamten folgender Staaten: N o r d a m e r i k a (Vereinigte Staaten). Hr. Lyell P. A d a m s , Konsul in Genf, in Ersezung von Hrn. Eglinton M o n t g o m e r y .

Hr. Ralph L. D oe r r, Vizekonsul in Basel (früher Konsularagent in Bern), in Ersezung des verstorbenen Hrn. Gordon G r a n (t.

O e s t e rr e i c h - U n g a r n. Hr. Hermann S c h l a t t e r , Konsul in St. Gallen, in Ersezung des verstorbenen Hrn. August Schneider.

I t a l i e n . Hr. A. V i s c h e r - S a r a s i n , Konsul in ißasel, in Ersezung des demissionirenden Hrn. Rudolph P r e i ß w e r k Burckhardt.

N i e d e r l a n d e . Hr. J. H. C r e m e r, Generalkonsul in Lausanne, in Ersezung des demissionirenden Hrn. S u t e r - V e r m e u l e n .

Hr. Gh. v. F i s c h e r , Vizekonsul in Bern, in Ersezung des demis.sionirenden Hrn. G a u c h a t.

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IV. Schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Uebungsgemäß geben wir hier einen Auszug des Kreisschreibens, das wir ain 22. November an alle Mitstände richteten, bei Einbegleitung der Liste über die Vertheilung des Bundesbeitrags von Fr. 15,000 unter die verschiedenen Gesellschaften im Jahre 1879.

,, .. . Die Vertheilungsliste gibt gleichzeitig auch Auskunft über die Vertheilung des Bundesbeitrages für das Jahr 1878 und der kantonalen Beiträge pro 1879, sowie über den Vermögensstand der erwähnten Gesellschaften Ende 1877 und bei Beginn des Jahres 1879 und endlich über die Ausgaben der einzelnen Gesellschaften während des verflossenen Jahres.

,,Fünf neue Vereine, die uns ihre Statuten oder Berichte mitgetheilt haben, erscheinen dieses Jahr zum ersten Male auf der Liste, während zwei andere Gesellschaften gestrichen worden sind, die eine infolge ihrer im März 1878 stattgefundenen Auflösung, die andere, weil sie uns seit drei Jahren keinen Bericht mehr einsandte.

Die Zahl der unterstüzten Gesellschaften beträgt sonach 81 (78 im Jahr 1878) und ihr Gesammtvermögen beziffert sich auf Fr. 1,004,653. 68 (Fr. 919,482. 13 im Jahr 1878). Wir können daher mit Befriedigung eine Kapitalvermehrung im Betrage von über Fr. 80,000 konstatiren. Die Ausgaben der Gesellschaften beliefen sich im Jahr 1878 auf Fr. 318,181. 27 (Fr. 295,548! 23 im Jahr 1877). Diese Zahlen beweisen zur Genüge, wie groß die Anforderungen, welche unsere Hülfsgesellschaften im Auslande zu befriedigen haben, und wie bedeutend die Wohlthaten sind, die sie unsern bedürftigen Landsleuten erweisen.

,,Die Beiträge der Kantone , welche uns von allen, mit Ausnahme zweier Stände, zugekommen sind, betragen dieses Jahr Fr. 18,817. 50 (Fr. 20,295 im Jahr 1878). Diese Verminderung ist jedoch nur eine scheinbare, da in lezterer Summe, außer den gewöhnlichen Beiträgen der Kantone pro 1878, eine vom Jahr 1877 rükständige Unterstüzungsquote im Betrage von Fr. 1900 Inbegriffen war. Demnach ergibt sich gegenüber dem Vorjahr im Gegentheil eine Vermehrung der kantonalen Beiträge um Fr. 422. 50, und wir beeilen uns, Ihnen für dieselben schon heute namens der bedachten Gesellschaften unsern lebhaftesten Dank auszusprechen. Die Empfangsbescheinigungen der einzelnen Gesellschaften werden Ihnen unmittelbar nach Eingang durch die Bundeskanzlei übermittelt werden.

200 ,,Indem wir Sie ersuchen, unsern Hülfsgesellschaften im Auslande Ihr Wohlwollen auch fernerhin zu bewahren, und in der Hoffnung, daß Sie dieselben im Jahr 1880 ebenso reichlich wie dieses Jahr bedenken werden, benuzen wir u. s. w.a Der Etat der schweizerischen W o h l t h ä t i g k e i t s v e r e i n e im Auslande und die Liste über die Vertheilung der Bundesbeiträge im Jahr 1879, wovon im obigen Kreisschreiben die Rede ist, sind im Bundesblatt vom 29. November 1879 (Bd. III, Beilage zu Nr. 53) erschienen und können dort nachgesehen werden. Hier einen Auszug wiederzugeben, dürfte unnöthig sein.

Wir beschränken uns darauf, zu erwähnen, daß die Beiträge der Kantone Schwyz und Obwalden von den dortigen Kantonsregierungen dem Bundesrathe zur Verfügung gestellt wurden, ohne die Verwendung selbst zu bestimmen.

Wir fügen noch bei, daß der Staatsrath des Kantons Freiburg, welcher es stets vorzieht, seine Beiträge direkte zu übersenden, uns am 6. Dezember mittheilte, in welcher Weise er seine Beiträge von Fr. 550 im Jahr 1879 vertheilt hat, nämlich an zehn Wohlthätigkeitsvereine, wovon acht im Auslande und zwei in der Schweiz.

Nach Abzug der den leztern a.usgesezten Fr. 150 verbleiben noch Fr. 400, welche man also dem Betrage der kantonalen Subsidiea (Fr. 18,817. 50), die im Janr 1879 durch uns vermittelt worden sind, beifügen kann.

Es belaufen sich demnach die von allen Mitständen zusammen,, außer Uri, an schweizerische Wohlthätigkeitsgesellschaften im Auslande bewilligten Beiträge auf die Gesammtsumrne von Fr. 19,217. 50.

V.^Innere Angelegenheiten.

a. Am 11. März haben wir den Sekretär unseres politischen Departements für die dreijährige Periode vom 1. April 1879 bi» 31. März 1882 bestätigt.

Wir bemerken hier, daß die Zahl der diesem Departement zufallenden Geschäfte seit einigen Jahren bedeutend zugenommen hat, Es erreichten die vom Bundesrathe oder durch Präsidialverfügung dem Departemente zur Vorbehandlung zugewiesenen Geschäfte im Jahr 1076 die Zahl von 110, die sich dann ,, ,, 1877 auf 545 steigerte, * ,, 1878 ,, 586,

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1879 ,,

903.

201 Diese Zunahme rührt hauptsächlich von der Kompetenz her, welche das in Ausführung von Art. 44, 2. Alinea, der Bundesverfassung erlassene Bundesgesez vom 5. Juli 1876 über Erwerb des S c h w e i z e r b ü r g e r r e c h t s (A. S. II, 510) dem Bunde «inräumt.

b. Wie wir die Ehre hatten, in unserrn vorjährigen Geschäftsbericht Ihnen mitzutheilen, ist unser politisches Departement im Jahr 1878 beauftragt worden, zu prüfen, in welcher näheren Weise, gemäß Art. 13, 2. Alinea, des Bundesgesezes über den M i l i t ä r p f i c h t e r s a z , vom 28. Juni 1878, die Mitwirkung der schweizerischen Vertreter im Auslande bei Anlage und Bezug dieses Ersazes organisirt werden sollte.

Als Ergänzung zum Reglement für die schweizerischen Konsulatsbeamten, vom 26. Mai 1875 (A. 8. I, 528), haben wir in Folge dessen unterm 27. Juni folgende Zusazbestimmung angenommen : ,,Zum Zweke der Steueranlage ersazpfliehtiger schweizerischer Angehöriger im Auslande können die Kantonsregierungen von den Konsularbeamten des Bundes über W°hnsiz, Personalverhältnisse, Vermögen und Einkommen der namhaft zu machenden Ersazpflichtigen Aufschlüsse beanspruchen und die Veranstaltung von Einvernahmen und Anzeigen verlangen."1 Diese Zusazbestimmung wurde mit Kreisschreiben vom 27. Juni allen unsern diplomatischen und Konsulat-Vertretern mitgetheilt.

Der Art. 3, 2. Alinea, unserer Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879 (A. S. IV, 188) zum Bundesgeseze über den Militärpflichtersaz räumt den Kantonsregierungen ausdrüklich die Befugniß ein: ,,die Konsularbeamten, und da, wo solche zunächst nicht vorhanden sind, auch die diplomatischen Vertreter des Bundes hinsichtlich solcher Ersazpfliehtiger in Anspruch zu nehmen, "welche als im betreffenden Staat oder Konsularbezirke wohnend namhaft zu machen sind."

e. Die von unserm politischen Departement gethanen Schritte, um die Niederschlagung des S t a b i o - P r o z e s s e s zu erwirken, gaben Anlaß zu einer im Schöße des Nationalraths gestellten I n t e r p e l l a t i o n der Herren Deputirten Philippin, Frei und Stößel. Die Interpellation wurde in der Sizung des Nationalraths vom 17. Dezember durch den Bundespräsidenten beantwortet und wir denken nicht, daß hier weiter darauf zurükzukommen sei.

202

VI. Einbürgerungsangelegenheiten.

Die Zahl der Gesuche um die Bewilligung, das Schweizerbürgerrecht zu erwerben, ist im Laufe des lezten Jahres bedeutend angewachsen.

Das politische Departement hatte sich im Jahr 1879 mit 806 solcher Gesuche zu befassen (609 im Jahr 1878, 669 im Jahr 1877), wovon 191 in's Vorjahr zurukreichten.

85 Anmeldungen waren am 31. Dezember noch anhängig (191 Ende Dezember 1878) ; indem die betreffenden Gesuchsteller weder den gesezlichen Bedingungen Genüge leisten konnten, noch ihre Gesuche zurükziehen wollten.

Wir waren im Falle, über 721 Fälle zu entscheiden (403 im Jahr 1878) und es geschah dies im Sinne der Grundsäze, welche wir die Ehre hatten, Ihnen in unsern zwei vorhergehenden Geschäftsberichten auseinanderzusezen ; weshalb hier nicht weiter darauf zurükzukommen ist.

Wir hatten vier Fälle von Bürgerrechtsschenkung zu behandeln.

Die Betreffenden erfüllten die gesezlich vorgeschriebenen Bedingungen zur Erlangung der Bewilligung, das Schweizerbürgerrecht zu erwerben; wir haben denn auch diese durch Vermittlung der Kantonsregierung (Art. l, Alinea 2 des Gesezes vom 3. Juli 1876) nachgesuchte Bewilligung ertheilt, ohne bisher Anlaß gehabt zu haben, uns über die Frage auszusprechen, ob und in welchem Maße es geboten erscheine, in einem solchen Falle die Erfüllung der Bedingungen zu fordern, welche durch Art. 2 des Gesezes in Bezug auf Domizilivung des Bewerbers in der Schweiz und die Beziehungen desselben zum Heimatstaate vorgeschrieben sind.

Das Bundesgesez über den Bezug von K a n z l e i s p o r t e l n vom 10. Juni 1879 (A. S. IV, 335) ist mit dem 1. Oktober vollziehbar geworden. Von da an hat die Bundeskanzlei für Ausstellung der Bewilligung zur Erlangung des Schweizerbürgerrechts die im Art. 4 des genannten Gesezes vorgeschriebene Gebühr von Fr. 35 bezogen, was für 108 Stüke den Betrag von Fr. 3780 ausmachte.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend seine Geschäftsführung im Jahre 1879.

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Bundesblatt

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1880

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2

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13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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27.03.1880

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189-202

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10 010 632

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