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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über Abänderung des Artikel 25, Absatz 2 des Bundesgesezes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876.

(Vom 6. Dezember 1880.)

Tit.

Mit Zuschrift vom 17. vorigen Monats theilte uns die Regierung von Luzern mit, daß der Kanton, in Ausführung des § 22, Absaz 2 des kantonalen Forstgesezes vom 5. März 1875 über Erwerbungen von Grundstüken zu Neuanlagen von Waldungen im Interesse des Landesschuzes gegen Erdabrutschungen, Wasserverheerungen etc. die im Gebiete des sehr verheerenden Kragen- oder Rothbaches hinter Flühli, im Entlebuch, zum Theil auf Territorium von Obwalden gelegenen Alpen Teufimatt, Schwändeli und Rothbach behufs Aufforstung derselben um die Summe von Fr. 32,000 angekauft habe, nachdem man vergeblich versucht, die betreffenden Grundbesitzer und die von genanntem Wildbach bedrohten Gemeinden von sich aus zur Wiederbewaldung zu bewegen.

Zugleich stellt Luzern, mit Berufung auf Art. 21, Absaz 2 und Art. 24 und 25 des Bundesgesezes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876 (A. S. n. F. II, 353), das Gesuch um Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Kosten der beabsichtigten neuen Waldanlagen.

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Bezüglich Auslegung des Art. 25, Absaz 2 des eidgenössischen Fortgesezes, welcher besagt: ,,Diese Beiträge (für Aufforstungen) werden jedoch für Forstareal des Staates nicht verabfolgt" und auf welche Bestimmung gestüzt der Elundesrath bereits einen Kanton mit einem ähnlichen Gesuch abgewiesen habe, ist Luzern der Ansicht, daß sich dieselbe nur auf bisher bereits im Besize des Staates befundenes Forstareal, nicht aber auf solchen Boden beziehen könne, welchen der Staat zur Anlage von Schuzwaldungen erst seit Inkrafttretung des betreffenden Bundesgesezes angekauft habe.

In der vom Bundesrath gegebenen Auslegung liege eine Unbilligkeit gegenüber den Kantonen, auch mache dieselbe das eidgenössische Forstgesez in Bezug auf die Bestimmung über Neuanlagen und Schuzwaldungen illusorisch, was in der Einlage näher zu begründen gesucht wird.

Für den Fall, daß der Bundesrath sich nichi; sollte dazu verstehen können, auf die Auslegung der fraglichen Gesezesbestimmung zurükzukommen und sich mit obiger Anschauung einverstanden zu erklären, stellt Luzern z. H. der h. Bundesversammlung das Gesuch ,,um Aufhebung des 2. Absazes des Art. 25 des mehrerwähnten Bundesgesezes, beziehungsweise um Abänderung desselben in dem Sinne, daß diese Ausschlußbestimmung nur auf die i?chon bestehenden Staatswaldungen, nicht aber auf neue Waldanlagen der Kantone Bezug haben soll."1 Nun befindet sich der Bundesrath schlechtere ings nicht im Falle, von seiner, bei dem erwähnten früheren Anlaß bereits gegebenen Auslegung des Art. 25, Absaz 2 abzugehen, indem die betreffenden Protokolle der eidgenössischen Rätlie hierüber ganz unzweifelhaften Aufschluß geben.

Es heißt in Art. 24 des eidgenössischen Forstgcsezes: ,,Der Bund unterstüzt ferner durch Beiträge : 1) neue Waldanlagen (Art. 21 und 22) ; 2) Aufforstungen in Schuzwaldungen (Art. 4), sofern dieselben a. für den Schuz gegen Terraingefahren von großer Wichtigkeit sind, ganz besoaders wenn sia mit Verbauungen in Verbindung stehen; b. bedeutende Schwierigkeit in der Ausführung bieten, und ferner heißt es in Art. 25:

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,,Der Bundesrath sezt die Beiträge mit Berüksichtigung des Büdgetansazes und innerhalb folgender Minima und Maxima fest: 1) 30--70 °/o des wirklichen Kostenbetrages für neue Waldanlagen, laut Art. 24, Ziff. l ; 2) 20-50 °/o für die unter Ziff. 2 desselben Artikels bezeichneten Aufforstuogen".

Nach Antrag der betreffenden Vorberathungs-Kommission des Nationalrathes war nun dieser Ziffer beigefügt: ,,soweit es nicht Forstareal des Staates betrifft.a Bezüglich dieses Antrages heißt es im Protokoll des Ständerathes vom 22. März 1876 wörtlich : ,,Herr V. erachtete, daß der Zusaz in Ziff. 2, soweit er nicht Forstareal des Staates betreffe, für s ä r n m t l i c h e Beiträge zu g e l t e n h abe und schlägt zu besserer Feststellung dieses Gedankens Streichung des Zusazes und Ersezung desselben durch folgende, als besonderes Lemma aufzunehmende Bestimmung vor: ,,Diese Beiträge werden j e d o c h für Forstareal des t aates nicht verabfolgt.

,,Bei der Abstimmung wird der Antrag des Herrn V., das Forstareal des Staates für beide Ziffern auszuschließen, mit 13 Stimmen gegen 10 für den Kommissionsantrag, den Ausschluß nur für Ziffer 2 festzustellen, angenommen.a Diesem Beschlüsse ist der Nationalrath in seiner Sizung vom 23. März beigetreten.

An der Hand dieses Protokolls konnte der Bescheid des Bundesrathes auf das oben angedeutete Gesuch eines eidgenössischen Standes vom November Ì879 um einen Bundesbeitrag für Aufforstung eines Stüks vom Staat angekauften Weidbodens nicht anders als abweisend ausfallen.

Aus dem gleichen Grunde befinden wir uns auch gegenwärtig1 nicht im Falle, dem Gesuch von Luzern um Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Kosten von Aulagen neuer Schuzwaldungeu in der Teufimatt entsprechen zu können, und unterbreiten daher, dem von Luzern eventuell gestellten Gesuche entsprechend, den Gegenstand Ihrer h. Behörde durch vorliegende Botschaft, indem wir unsere Ansicht in Sache in Folgendem auseinandersezen: Mit dem Gesuche um Streichung des Absazes 2 des Art. 25, wodurch die Kantone Anspruch auf Buiidesbeiträge für Aufforstungen sowohl in ihren Staatswaldungen, als auch für Anlagen neuer Schuzwaldungen erhielten, können wir uns nicht einverstanden erklären, indem die erstbezeichneten Beiträge einer Uaterstüzung des Fiskus

609 gleichkämen, was mit dem Zwek des eidgenössischen Forstgesezes nichts zu thun hat und worüber wir uns wohl nicht weiter auszulassen brauchen.

Dagegen gehen wir mit dem Gesuche von Luzern einig, daß der Bund neue Waldanlagen, durch welche wichtige Schuzwaldungen im Sinne des Art. 4 des betreffenden Bundesgesezes gewonnen werden (Art. 21 und 22) nach Maßgabe des Art. 25, Ziff. l, unterstüze, unberüksichtigt, in wessen Besiz der betreffende Boden sich befinde, und daß daher die Kantone hievon nicht ausgeschlossen sein sollen. Wir kommen damit auf den obenerwähnten Antrag der nationalräthlichen Kommission zurük, jedoch mit dem Unterschied der Sachlage, daß gegenwärtig eine mehrjährige praktische Erfahrung vorliegt und für diesen Antrag spricht.

Es sind nämlich die seit Inkrafttretung des eidgenössischen Forstgesezes neu angelegten Waldungen von einer Ausdehnung, die weit hinter den gehegten Erwartungen zurüksteht, ungeachtet der bedeutenden Höhe der Bundesbeiträge, zu welches noch Beiträge von Kantonen, in den vom Hoehwasser 1868 geschädigten Gegenden auch noch solche aus der Hilfsmillion hinzukommen, und bei 3 Anlagen der Rest der Kosten aus dem Escher-Legat gedekt wird; ja, es erreichten die bisher ausgerichteten Bundesbeiträge für Aufforstungen nach Ziff. l und 2 des Art. 25 nicht einmal die Hälfte des bezüglichen Büdget-Ansazes von jährlich Fr. 30,000, was sich aus folgender Zusammenstellung ergibt: Jahr.

Kosten.

Beiträge ans Bundeskasse.

Hilfsmillion.

Zusammen.

1877 Fr. 33,214. 28 8,790.76 6,198.94 14,989.70 1878 ,, 47,445. 15 15,204. 09 6,798. 90 22,002. 99 1879 ,, 36,172. 94 12,059. 50 4,821. 48 16,880. 98 In diesen Beträgen sind zudem noch die Kosten von Verbauungen in begriffen, welche oft diejenigen der Kulturen übersteigen.

Wenn nun auch der Grund dieses bisher geringen Erfolges der gesezlichen Bestimmungen über Neubewaldungen und der Aussezung von Bundesbeiträgen hiefür zum Theil in der, in manchen Kantonen noch nicht durchgeführten Organisation und daherigem Mangel an Personal und auch an Pflanzmaterial Hegt, trägt doch wesentlich hiezu der Ausschluß der Kantone als solcher von den Bundesbeiträgen und Verweisung auf ihre alleinigen Kräfte bei.

Es erscheint dieß um so unbilliger, als nach Art. 22 des Gesezes die Kantone gehalten sind, Private, auf deren Verlangen, für Abtretung von Boden zu Waldanlagen (nach Maßgabe des Bundesgesezes über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, vom "1. Mai 1850) zu entschädigen.

610 Es kommt hiebei ferner in Betracht, daß diejenigen Flächen, auf welchen Schuzwaldungen angelegt werden sollten, größtenteils hohe, rauhe, steile Lagen einnehmen und Boden von geringer Fruchtbarkeit besizen, so daß die Kulturen theuer zu stehen kommen, und der Zuwachs ein höchst geringer ist ; auch ist der Schuz kleinerer Kulturen bei der meist noch mangelhaften Handhabung der Réglemente über den Weidgang mit großen Schwierigkeiten verbunden.

Unter solchen Verhältnissen bringen die Neuanlagen von Waldungen, ungeachtet der hohen Beiträge, in den meisten Fällen nicht nur keinen pekuniären Vortheil, sondern verlangen gegentheils nicht unerhebliche Opfer.

Solche zu bringen, läßt sich selten ein Private herbei, und selbst Korporationen und Gemeinden verstehen sich schwierig dazu.

Die Einen und Andern trachten im Allgemeinen viel mehr nach Erweiterung der Weiden auf Kosten der Waldungen als umgekehrt.

Die meisten der bisher angelegten Schuzwaldungen stehen in Verbindung mit Verbauungen von Erdabrutschungen und Lauinen, durch welche darunter liegende Güter und Wohnungen ernstlich bedroht waren und verdanken diesem dringenden Schuzbedarf ihre Ausführung.

Aber auch diese Arbeiten bilden meist nur Stükwerk von geringer Ausdehnung, sie umfassen kein ganzes Quellgebiet eines Wildbaches oder größere Theile eines solchen, und es wird daher der Art. 21 des Buudesgesezes betreffend Schuzwald-Anlagen nur dann in größerem Maßstabe zum Vollzuge gebracht werden können, wenn die Kantone selbst die Sache an die Hand nehmen, gleich wie dieß mit den Flußkorrektionen und den Verbauungen der Wildbäche geschieht. Diese Bauwerke stehen auch zweklich in innigster Beziehung zu den Aufforstungen ; vereint erst bilden sie ein Ganzes, welches allein nur den nachhaltigen Schuz zn bieten vermag, den das Gesez im Auge hat.

Damit sich aber die Kantone mit Waldanlagen in obigem Sinne befassen, bedarf es der Beihülfe des Bundes ganz eben so sehr wie bei Flußkorrektionen, Wildbach verbauungen und ähnlichen Werken des öffentlichen Wohls. Wir erlauben uns, Sie dießfalls noch insbesondere darauf aufmerksam zu machen, daß der Art. 24, Abs. 2 der Bundesverfassung besagt: ,,Er (der Bund) wird die Korrektion und Verbauung von Wildbächen, s o w i e d i e A u f f o r s t u n g i h r e r Q u e l l g e b i e t e u n t e r s t ü z e n etc.tt, ohne daß die Kantone hievon ausgeschlossen wären.

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Es versagt denn auch das Bundesgesez betr. die Wasserbaupolizei im Hochgebirg vom 22. Herbstmonat 1877 (A. S. n. F. III, S. 193) den Kantonen keineswegs die Bewilligung von Bu.ndesbeiträgen und finden wir daher den Ausschluß der Kantone von Aufforstungen in Quellgebieten als nicht konsequent und der erwähnten Bestimmung der Bundesverfassung nicht entsprechend.

Ganz im Sinne obiger Bestimmung der Bundesverfassung und ganz in Uebereinstimmung mit den Ansichten der Bau- und Forsttechniker, welche nur im Verbau, verbunden mit einer entsprechenden Wiederbewaldung eines ganzen Quellgebietes den möglichst sicheren Schuz gegen Wasserverheerungen erbliken, ist nun Luzern zum Ankauf der 700 ha. messenden Thalmulde der sog. TeufimattAlp geschritten, welche das Hauptsammeigebiet des gefährlichen Kragenbaches bildet, dabei zuversichtlich auf ei:ien Bundesbeitrag für die nun in's Werk zu sezenden großartigen Kulturen zählend.

Sofern Luzern entsprochen wird, - aber auch nur in diesem Fall, steht in einem andern Kanton des eidgenössischen Forstgebietes ein ähnlicher Ankauf eines ausgedehnten Hintergrundes eines Alpthales in Aussicht, der das Quellgebiet eines sehr verheerenden Wildbaches bildet und wo erfahrungsgemäß die Verbauungen allein nicht ausreichen. Diesen Beispielen werden sicherlich noch andere Kantone folgen.

Auf Grund obiger Auseinandersezung befinden wir uns denn auch im Falle, Ihnen im Interesse der schweizerischen Forst- und Wasserbaupolizei folgenden Entwurf über die nachgesuchte GesezesAbänderung zu empfehlen. Zugleich versichern wir Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 6. Dezember 1880.

Im Namen des schweia. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß.

612 (Entwurf)

Bimdesbeschluß betreffend

Abänderung des Artikel 25, Absaz 2 des Bundesgesezes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenoßenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 6. Christmonat 1880, beschließt: Art. 1. Der Absaz 2 in Art. 25 des Bundesgesezes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876 (A. S. n. F. II, 353), welcher lautet: .,,Diese Beiträge werden jedoch für Forstareal des Staates nicht verabfolgt11, wird dahin abgeändert, daß gesagt wird: ,,Diese Beiträge werden jedoch an Kantone nur für neue Waldanlagen nach Art. 24, Ziffer l, verabfolgt.«' Art. 2. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieser Gesezes-Abänderung zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit derselben festzusezen.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Bewilligung von Nachtragskrediten für das Jahr 1880 (II. Serie).

(Vom 6. Dezember 1880.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen folgende Nachtragskreditbegehren für das laufende Jahr zu unterbreiten.

Zweiter Abschnitt.

II. Allgemeine Verwaltungskosten.

B. Ständerath.

1. Taggelder und Reiseentschädigungen an Kommissionen Fr. 3,500* Im Budget für das laufende Jahr ist hiefür ein Posten aufgenommen worden von Fr. 6000, welcher durch die häufigen Kommissionssizungen bereits um Fr. 2839. 35 überschritten wurde. Da, höchst wahrscheinlich für diese Rubrik noch weitere Ausgaben hinzutreten werden, so beziffern wir den Nachkredit mit Fr. 3500.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über Abänderung des Artikel 25, Absatz 2 des Bundesgesezes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876. (Vom 6. Dezember 1880.)

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1880

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1880

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606-613

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10 010 919

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