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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. III.

Nr. 27.

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19. Juni 1880.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Ausgabe und Einlösung von Banknoten.

(Vom 9. Juni 1880.)

Tit.

Sie haben in Ihrer lezten Junisession die Einladung an uns erlassen, mit möglichster Beförderung einen neuen Gesezesvorschlag über Ausführung des Artikels 39 der Bundesverfassung (Banknotenwesen) den gesezgebenden Räthen vorzulegen, und wir haben nun die Ehre, dem erhaltenen Auftrage hiemit nachzukommen.

I.

Stand des schweizerischen Banknotenwesens.

Ueber das Banknotenwesen hat das Finanzdepartement in Folge dessen den Kantonen und Emissionsbanken verschiedene Fragen vorgelegt. Das Ergebniß der eingelangten Antworten findet sich in Folgendem zusammengestellt.

1. Verlangt der Staat von den Emissionsbanken für die Ausgabe von Banknoten Garantien und eventuell welche,?

Zürich. Die K a n t o n a l b a n k ist Staatsinstitut unter Aufsicht des Kantonsrathes, und der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. III.

16

224 derselben. Zur Einlösung der Banknoten soll jederzeit mindestens der dritte Theil der in Zirkulation befindlichen Summe in Baarschaft vorhanden sein; desgleichen bei der B a n k in Zürich.

Bern. Die Banknoten sind laut Dekret vom 20. Juni durch das gesammte Staatsvermögen versichert.

1834

Luzern. Verlangt keine Garantien. Die Spar- und Leihk a s s e steht unter der Garantie des Staates.

Glarus wie Luzern. Nichtsdestoweniger hält die Bank fortwährend eine Baardekung von 30--50 °/'o der Emission; desgleichen die L e i h k a s s e in G l a r u s .

Freiburg. Das Gesez vom 26. Nov. 1855 gestattet der K a n t o n a l b a n k die Ausgabe von Noten bis zum Betrage des eingezahlten Aktienkapitals.

Volksbank der Gruyère in Bulle; Caisse hypothécaire du canton de Fribourg; Crédit Gruyérien de Bulle; Crédit agricole de la Broyé à Estavayer.

Diese 4 Anstalten sind zur Banknotenausgabe durch ihre vom Staate sanktionirfcen Statuten ermächtigt, jedoch nicht in höherm Betrage als 1la des Aktienkapitals.

Die Caisse d'amortissement du canton de Fribourg hat ebenfalls Ermächtigung zur Notenausgabe im Maximum von 2/a des Dotationskapitales.

Solothurn. Der Staat ist bei dem Kapital der Bank mit der Hälfte betheiligt und garantirt in diesem Maße auch deren Verbindlichkeiten in Bezug auf die Banknoten.

Basel-Stadt. Verlangt keine Garantie.

Basel-Landschaft. Die im Verkehr befindlichen Banknoten und Kassascheine dürfen 10% des gesammten Bankkapitales nicht übersteigen. 1la derselben soll stetsfort durch Baarschaft und 2/s durch Diskontopapier gedekt sein.

Schaff hausen. Die Emission von Banknoten unterliegt der Genehmigung des Großen Rathes und der Aufsicht der Regierung.

Das Privatrecht enthält ferner Bestimmungen über Vindikation und Amortisation der Banknoten.

Appenzell A./Rh. Der Staat übernimmt die Haftbarkeit für alle Verbindlichkeiten der Bank.

225

St. Gallen. Wie Appenzell A./Rh. -- Von Privatbanken werden keine Garantien verlangt.

Graublinden. Das Banknotengesez ist noch nicht in Kraft.

Der Großrathsbeschluß vom 8. Juni 1874 verlangt 1k der Emission und daß eine unter doppelten Verschluß gelegte Reserve von Fr. 500,000 in Gold vorhanden sei. Dies in Bezug auf die Kantonalbank.

Aargau. Die Bank ist zur Notenausgabe bis zur Hälfte ihres 6 Millionen betragenden Aktienkapitals ermächtigt. Weitere Einschränkungen sind nicht vorhanden.

Thurgau. Der Staat leistet für den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank Garantie.

T h u r g a u i s c h e H y p o t h e k e n b a n k . Die Bewilligung zur Emission von Banknoten über Fr. 750,000 hängt von der Regierung ab; lk der in Noten zirkulirenden Summe soll in Baarschaft vorhanden sein.

Tessin. K a n t o n a l b a n k . Der Betrag der in Umlauf gesezten Bankbillets sammt demjenigen, welchen die Bank in Contocorrent schuldet, darf das Dreifache des Baarvorraths nicht übersteigen.

I t a l i e n i s c h e Bank in Lugano. Es werden Seitens des Staates keine Garantien verlangt.

Waadt. Die K a n t o n a l b a n k darf successive bis zum Betrage von Fr. 12,000,000 Noten emittiren; jedoch muß für 1/a der Summe der zirkulirenden Billets stets Baarschaft in Kassa vorhanden sein.

Banque Populaire de la Broyé à Payerne. Ihre Emission ist auf Fr. 20,000 beschränkt; im Uebrigen wie bei der Kantonalbank.

Neuenburg. Die Summe der zirkulirenden Billets darf das Doppelte des Stammkapitals der Bank nicht übersteigen.

Genf. Verlangt keine Garantien, auch bestehen keine gesezlichen Bestimmungen über die Banknotenemission.

2. Ist die Notenemission einer staatlichen Abgabe unterworfen? Wie hoch beläuft sich dieselbe und welches ist ihr Totalergebniss ?

Zürich. Bei der K a n t o n a l b a n k ist die Notenemission keiner staatlichen Abgabe unterworfen; P r i v a t b a n k e n entrichten Va °/o

226 der Emissionssumme, was für die Bank in Zürich jährlich Fr. 25,000 ausmacht.

Bern. Jüngst ist vom Volk ein Gesez angenommen worden, wonach die Steuer l °/o der emittirten Noten betragen soll.

Luzern 1% der Emissionssumme; die Bank in Luzern entrichtet jährlich Fr. 20,000 und die Spar- und L e i h k a s s e Fr. 9850.

Glarus. Wie Luzern; die B ank in G lar us zahlt jährlich Fr. 12,500 und die dortige Leihkasse Fr. 3000.

Freiburg Basel-Stadt Schaffhausen beziehen keine Abgabe.

Appenzell A./Rh.

Aargau Thurgau Genf Solothurn. Der Steuerfuß ist Zirkulationssumme.

1

/2 % der durchschnittlichen

Basel-Landschaft. Sobald der Reservefond auf Fr. 500,000 gestiegen ist, fällt die Hälfte des Reingewinns der Kantonalbank an den Staat.

St. Gallen. Die K a n t o n a l b a n k ist steuerfrei. Die Notenemission ist auf Fr. 6,000,000 normirt. Für die P r i v a t b a n k e n beträgt die Steuer l °/o der Emission, und die B a n k in St. Gallen bezahlt infolge dessen jährlich Fr. 45,000 und die T o g g e n b u r g e r B a n k Fr. 10,000.

Graubünden. Die Steuer ist l °/o und beträgt für die K a n t o n a l b a n k Fr. 20,000. Wie viel sie für die B a n k in G r a u b ü n d e n beträgt, ist uns nicht mitgetheilt worden.

Waadt. Durch Großrathsbeschluß vom 14. Mai 1879 wird an Stelle des Stempels eine fixe Steuer von Fr. 30,000 oder gleich 1/4 °/o der Notenemission erhoben.

Die Banque Populaire de la Broyé in P a y e r n e wird voraussichtlich der gleichen Abgabe unterworfen werden.

Neuenburg erhebt keine direkte Steuer ; dagegen fallen 10 % des Reingewinns der Kantonalbank dem Staate anheim.

227

3. Welches Verfahren besteht im Falle von Nichteinlösung der eigenen Noten ?

Zürich. Indem der Staat, wie schon ad I bemerkt, in zweiter Linie für die Verbindlichkeiten der Bank haftet, so hat er, wenn er keine Zwangslage schaffen will, dafür zu sorgen, daß die Noten eingelöst werden.

Gemäß gesezlicher Vorschrift betreffs der Ausgabe von Banknoten kann gegen P r i v a t b a n k e n , welche mit der Honorirung ihrer Noten säumig sind, nach amtlich erhobenem Proteste sofortige Konkurseröffnung ausgewirkt werden.

Bern Glarus Solothurn

Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen St. Gallen Graubünden

Es bestehen keine besondern Vorschriften, und es würde daher das gewöhnliche Betreibungsverfahren eingeschlagen werden müssen.

Thurgau Tessin

Waadt Genf Luzern. Für die Verbindlichkeiten der S p a r - und L e i h k a s s e ist der Staat haftbar, und es soll in der Kasse immer ein Baarbetrag von 40 °/o der Notenzirkulation vorhanden sein.

Freiburg. Ein die Zahlung seiner Billets verweigerndes Bankinstitut würde fallit erklärt und dessen Liquidation nach den Bestimmungen des Code du Commerce vollzogen.

Solothurn. Es gilt das gewöhnliche civilrechtliche Vollziehungsverfahren.

Appenzell A./Rh. Bei der unbedingten Haftbarkeit der Kantonalbank ist der Fall der Nichteinlösung nicht denkbar.

Aargau. Der Fall der Nichteinlösung der eigenen Noten ist noch nie eingetreten und wird auch nie eintreten, weil nothwendige Dekung vorgeschrieben ist.

Tessin. Es würde das geltende gewöhnliche Vollziehungsverfahren für Wechselpapiere eintreten.

Neuenburg. Entzug des Rechtes der Notenausgabe.

228

è. Welches sind die Rechte der Banknoteninhaber im Konkursfalle?

In keinem Kanton besizen die Inhaber von Banknoten ein Privilegium oder Spezialpfandrecht, sondern sie sind den übrigen Kreditoren gleichgestellt, nach Maßgabe der Rangklasse im Konkurs.

Fassen wir die Entwiklung des Banknotenwesens im abgelaufenen Jahrzehnt ins Auge (Vergi. Beilage I und II), so ergeben sich folgende Thatsachen: Die Zahl der Emissionsbanken hat sich von 1869--1880 von 29 auf 36, somit um 7 Anstalten, wovon 5 kantonale, vermehrt.

Die Emissionssumme ist von 37 auf 111, die durchschnittliche Circulation von 19 auf 84, der durchschnittliche Baarschaftsbestand der Banken von 20 auf 42 Millionen Franken gestiegen ; mit andern Worten: die Emission hat sich verdreifacht, die Circulation mehr als vervierfacht, die Baarschaft aber kaum mehr als verdoppelt, und ist hiermit diese, als Notendekung genommen, von 105% auf 50% gesunken. Zur Stunde übersteigt die Emission den durchschnittlichen Circulationsbedarf um 27 Millionen Franken. Diese Erscheinungen erstreken sich über einen Zeitraum, dessen erste Hälfte als eine Periode wirthschaftlichen Aufschwungs, dessen zweite Hälfte als eine Periode wirthschaftlichen Rükgangs bezeichnet werden kann, während für den mit lezterer Periode annähernd analogen Zeitraum von 1873/78 eine Zusammenstellung der Notencirculation Nordamerikas und der meisten Staaten Europas eine vorherrschend rükläufige Bewegung anzeigt (Beilage III).

Von den gegenwärtig bestehenden 36 Emissionsbanken sind 11 Staatsanstalten, 25 dagegen Aktiengesellschaften, wovon einige mit Staatsbetheiligung.

Von den 11 Staatsbanken haben vier kein eigenes einbezahltes Grundkapital; dagegen sind nur zwei derselben auch ohne Reservefond.

Die Aktienbanken haben, mit Ausnahme einer einzigen, bereits ansehnliche Reservefonds oder wenigstens Anfänge von solchen.

Bei zwei Aktienbanken stehen die Aktien u n t e r , bei allen übrigen ü b e r Pari.

Einer Gesammtemission von 111 Millionen stehen, abgesehen von den betreffenden Staatsgarantien, 113 Millionen Grundkapital, llVa Millionen Reservefonds gegenüber.

229

Ueber den Betrag der einzelnen Notengattungen gibt Beilage I Aufschluß. Wir machen auf die Thatsache aufmerksam, daß noch Notenabschnitte von Fr. 5, 10 und 20 im Gesammtbetrag von Fr. 4,348,420 emittirt sind.

Nach dem vorherrschenden Charakter ihres Geschäftsbetriebes lassen sich die 36 schweizerischen Emissionsbanken ausscheiden wie folgt: 8 Discontobanken, ausschließlich oder vorzugsweise nur Disconto- und Lombardgeschäfte betreibend, nämlich : Banque de commerce in Genf, Bank in Basel, Banque cantonale neuchâteloise, Bank in Zürich, Banque de Genève, Bank in St. Gallen, Banque populaire de la Gruyère, Banque populaire de la Broyé.

7 Handelsbanken, dem eigentlichen Bankiergeschäfte sich widmend, mit Gewährung gedekten oder ungedekten Kredites, ohne Hypothekaranlagen, nämlich : Kantonalbank in Bern, Banque cantonale fribourgeoise, Bank in Glarus, Bank für Graubüuden, Banca della Svizzera Italiana, Leihkassa Glarus, Crédit Gruyérien.

9 Hypothekarbanken, welche v o r z u g s w e i s e Hypothekaranlagen machen und ihre übrigen Geschäftszweige mehr nur zur Alimentation ihres Hauptgeschäftes betreiben, nämlich: St. Gallische Kantonalbank, Graubündner Kantonalbank, Thurgauische Kantonalbank, Spar- und Leihkasse des Kantons Luzern, Thurgauische Hypothekenbank, Basellandschaftliche Kantonalbank, Ersparnisskasse Uri, Caisse hypothécaire du Canton de Fribourg, Kantonale Spar- und Leihkasse Nidwaiden.

11 Banken mit gemischtem Geschäftsbetrieb, welcher die drei oben genannten Geschäftsgattungen umfaßt, nämlich: Zürcher Kantonalbank, Eidgenössische Bank, Banque cantonale vaudoise, aargauische Bank, solothurnische Bank, Bank in Luzern, Appenzell A./R. Kantonalbank, Banca cantonale Ticinese, Toggenburger Bank, Bank in Schaffhausen, Crédit agricole et industriel de la Broyé.

l Bank mit eigenartigem Zwek und Geschäftsbetrieb, nämlich : Caisse d'Amortissement du Canton de Fribourg.

230 Von der Gesammtzahl der Emissionsbanken haben sich 24, kraft Konkordat vom 8. Juli 1878, zu dem Zweke vereinigt, die gegenseitige Einlösung der Banknoten zu regeln und haben zu diesem Zwek in der ,,Bank in Zürich"1 eine Zentralstelle kreirt, welche die hieraus sich ergebenden gegenseitigen Abrechnungsverhältnisse regelt und über den Geschäftsbetrieb der Konkordatsbanken periodische Zusammenstellungen und Veröffentlichungen macht. Dieses Konkordat hat durch seine Bestimmungen über abzugsfreie, an allen Verkehrscentren des Landes gesicherte Einlösung den Noten der betreffenden Banken eine erhöhte Umlaufsfähigkeit verschafft und durch die Veröffentlichungen der Centralstelle über den Geschäftsbetrieb und den finanziellen Stand der Konkordatsbanken verdankenswerthes Licht verbreitet.

Die Beilagen IV, V und VI geben über die Generalbilanzen 1877/1879 dieser Bankvereinigung, die bankmäßige Dekung ihrer täglich falligen Verbindlichkeiten in 1878 (inclusive der circulirenden Noten), sowie über die Bewegung ihrer Notencirculation in den verschiedenen Zeitabschnitten des Jahres 1877/1879 Aufschluß.

II.

Motive und Erläuterungen.

Wie aus obiger Zusammenstellung der thatsächlichen Verhältnisse sich ergibt, haben sich seit der Verwerfung der von Ihnen beschlossenen Gesezesvorlage vom 18. Herbstmonat 1875 -- wenn wir absehen von der theilweisen Besserung, welche das soeben besprochene Konkordat vom 8. Juli 1876 gebracht -- die damala schon erkannten Uebelstände in der Entwiklung unseres Banknotenwesens nach verschiedenen Richtungen hin noch vermehrt und verschärft.

Als solche Uebelstände müssen heute wieder bezeichnet werden: Der verschiedenartige Charakter und Geschäftsbetrieb der emittirenden Banken ; die unvollkommene Umlaufsfähigkeit der Noten im eigenen Lande; deren höchst beschränkte Zulassung im Verkehr mit dem Auslande ; die Mannigfaltigkeit der Typen und die hieraus sich ergebende Erleichterung für den Umlauf falscher Noten; ; die Kleinheit eines Theils der Notenabschnitte und die hiedurch begünstigte Verdrängung des Metallgeldes aus dem Kleinverkehr;

231

die durch die Zersplitterung des Emissionswesens gesteigerte Unstetigkeit und Ungleichheit des Diskontofußes ; der Mangel an Normen für einen sichern Geschäftsbetrieb der Emissionsbanken und der Mangel an kontrolirender Aufsicht durch den Bund; die zum Theil uneingeschränkte und das wirkliche Bedürfniß überschreitende Emissionsbefugniß, die geringe und unsichere Baardekung der Zirkulation und die wirthschaftlichen Gefahren eines solchen auf fiktive Werthe begründete Systems von Umlaufsmitteln.

In neuester Zeit treten zu diesen Beschwerden, welche sich gegen das System des von den Banken betriebenen Notengeschäftes richten, auch Beschwerden der Emissionsbanken gegen eine von einzelnen Kantonen ins Werk gesezte Banknotenbesteuerung, deren lezte Konsequenzen allerdings zum Banknotenmonopol in den Kantonen führen könnten.

Bei der großen Zahl und Verschiedenheit der sich in der Banknotenfrage kreuzenden Interessen und Ansichten verhehlen wir uns keineswegs die vielfachen Schwierigkeiten, die sich der legislatorischen Regelung der vorliegenden Frage auf dem Boden der Verfassung und der realen Verhältnisse entgegenstellen.

So wohlthätig auch der Abschluß dieses Konkordates in der bisherigen Praxis sich erwiesen hat, so ist doch nicht zu übersehen, daß Dritten gegenüber weder die abzugsfreie Annahme der Konkordatsnoten an Zahlungsstatt, noch deren spesenfreie Einlösung gegen Baar auf einer rechtlichen -- wenn selbst durch Rüktritt vom Konkordat widerruflichen -- Zusicherung beruht.

Das Konkordat bestimmt nämlich: Art. 1. Jede Konkordatsbank verpflichtet sich, insoweit ihre verfügbaren Mittel dieses gestatten, und für so lange als die Bank, welche die Noten ausgegeben hat, ihren Verbindlichkeiten pünktlichnachkommt, die Noten von ,,Fünfzig Franken" und darüber aller andern Konkordatsbanken im Verkehr mit Dritten an ihrer Hauptkasse ohne Abzug an Zahlung zu nehmen und gegen Baarschaft einzulösen.

Sollte eine Bank finden, daß ihre verfügbaren Mittel die Ann a h m e an Z a h l u n g oder die Einlösung der ihr vorgewiesenen Noten anderer Banken nicht sofort gestatten, so hat sie, wenn der Vorweiser es wünscht, diese Noten gegen Empfangschein zu übernehmen und deren spesenfreien Inkasso innerhalb drei Geschäftstagen zu besorgen.

232 Art. 4. Die in vorstehendem Artikel l u. s. w. erwähnten Verpflichtungen binden die Konkordatsbanken nur unter sich, ohne daß Dritte sieh den Banken gegenüber darauf berufen können.

Art. 13 bestimmt, daß das Konkordatsverhältniß jederzeit auf drei Monate kündbar sei.

Was nun die Dekungsverhältnisse bei den Konkordatsbanken betrifft, so begegnen wir in dieser Beziehung nach Ausweis der Beilage V im Jahre 1878 einer sehr in die Augen springenden Ungleichheit. Der allgemeine Metallvorrath dieser Banken -- nicht zu verwechseln mit einer baaren Spezialdekung der Noten -- schwankt im Verhältniß zur Notenzirkulation zwischen 18 und 92 Prozent, und zwar finden wir l Bank mit l ,, ,, 5 Banken ,, 13 ,, ,, 3 ,, ,, l Bank ,,

92 Prozent, 56 ,, 40 bis 50 ,, 80 bis 40 ,, 20 bis 30 ,, 18

24 Banken durchschnittlich mit 42 Prozent.

In Betreff der bankmäßigen Gesammtdekung aller täglich fälligen Verbindlichkeiten durch Kassa und alle disponibeln Aktiven finden wir zehn Banken mit einem Dekungsverhältniß unter 100 °/o, und zwar von 97 °/o absteigend bis zu 49 °/o, -- Erscheinungen, welche gegenüber dem Kursstand der Aktien oder der Staatsgarantie seitens der Kantone (Beilage I) und dem Ergebniß der monatlichen Generalbilanzen 1877/1879 (Beilage IV) zwar nicht die s c h l i e ß l i c h e , wohl aber unter Umständen die s o f o r t i g e Fähigkeit einzelner Banken zur Einlösung ihrer Noten in Frage stellen könnten.

Zu bemerken ist ferner, daß bei einem Gesammtstand des Weehselportefeuille der Konkordatsbanken von circa 170 bis 190 Millionen Franken die Wechsel aufs Ausland, somit die Anweisungen auf Baarsehaft vom Ausland, nur circa vier bis sieben Millionen Franken betragen.

Wir haben bei Ausarbeitung des neuen Entwurfes möglichsten Anschluß an die schon in der Gesezvorlage von 1875 niedergelegten Prinzipien angestrebt und an derselben nur solche Aenderungen oder Ergänzungen angebracht, welche uns durch die seither weiter fortgeschrittenen Thatsachen und gewonnenen Erfahrungen gerechtfertigt erschienen. Wir beehren uns, in der Reihenfolge der Haupt-

233 rubriken des Ihnen vorgelegten Entwurfes die Motive zu erörtern, welche im Allgemeinen und insbesondere|den neuen Bestimmungen des Entwurfes zu Grunde liegen.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Da der Ausdruk ,,Banknote" buchstäblich aufgefaßt nur eine besondere Spezies der fiduciären Umlaufsmittel bezeichnet, und mit Rüksicht auf die im Art. 40 vorgesehenen Strafandrohung, erscheint eine Begriffsbestimmung im vorgeschlagenen Sinne erforderlich, um nicht anders benannte, aber praktisch und rechtlich ganz gleichbedeutende Geldzeichen -- der Intention der Verfassung zuwider -- den Bestimmungen des Gesezes sich entziehen zu lassen, Art. 2. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Noten wird nicht für eine bestimmte Zeitdauer, aber auch nicht vorbehaltlos auf ewige Zeit ertheilt, sondern auf Widerruf. Lemma 2 des Artikels bezeichnet als Vorbehalte die Voraussezungen des Widerrufs, Art. 36 und 39 die Wirkungen und Modalitäten des Widerrufs selbst.

Art. 3 und 4 sind fast wörtlich aus dem verworfenen Gesez herübergenommen.

Betrag und Foriunlarien der Noten.

Art. 5 und 6. Wesentlich nach den Bestimmungen des verworfenen Gesezes. Weggelassen ist aus der Ueberschrift die Bezeichnung ,,Schweizerische Emissionsbanken" in den drei Landessprachen, theils wegen Mangels an Raum im Formular der Noten, theils weil eine solche Ueberschrift die unrichtige Vorstellung erweken könnte, daß die schweizerischen Emissionsbanken i n sg e s a m m t für die Noten haften. Aus Rüksichten der Zwekmäßigkeit für Zählung und Sortirung ist vorgeschlagen, den verschiedenen Notenabschnitten verschiedene Typen, Formate und Farben zu geben.

Bedingungen der Ausgabe.

Art. 7 präzisirt genauer, was die Artikel l und 2 der frühem Vorlage enthielten. Hienach können nicht bloß' eigentliche Banken, sondern auch andere Finanzinstitute -- namentlich Staatsanstalten des Bundes oder der Kantone (Spar- und Leihkassen etc.), wie solche bereits Notenausgabe betrieben -- das Emissionsrecht erwerben.

234

Das Grundkapital soll ferner nicht bloß einbezahlt, sondern auch e f f e k t i v v o r h a n d e n sein.

Praglich könnte es sein, ob der Minimalbetrag des Grundkapitals mit Rüksicht auf die sich stets mehrenden Emissionsbanken und die dadurch wachsenden Schwierigkeiten der wirksamen Ueberwachung wegen nicht erhöht werden sollte. Wir haben aber, dasGewicht der lezterwähnten Rüksicht keineswegs verkennend, aus dem Grunde keine Erhöhung vorgeschlagen, weil diese Gesezvorlage vornehmlich die S i c h e r u n g der K r e d i t w ü r d i g k e i t der Banknoten bezwekt und durch Erhöhung des Kapitalminimums über Fr. 500,000 einer Reihe von Noten ausgebenden Finanzinstituten die Wiederzulassung zur Notenemission allzusehr erschwert oder ganz, abgeschnitten würde.

Art. 8 normirt die Höhe der zu bewilligenden Emission in anderer Weise als die frühere Vorlage, indem leztere das Maximum der einer Bank zu bewilligenden Emission -- ohne Forderung von Garantien -- auf die feste Summe von zwölf Millionen Franken bestimmt, während die heutige Vorlage als Grenze für das Emissionsrecht einer Bank den doppelten Betrag des Grundkapitals in Vorschlag bringt, für diese Mehrbewilligung jedoch gewisse Garantien fordert.

Wir halten dafür, daß mit dieser Bestimmung sowohl den Anforderungen des Verkehrs und des wirklichen Notonbedarfs, als auch den Rüksichten größerer Sicherheit der Note besser Rechnung getragen werde.

Dekung und Garantie.

Art. 9--Iti. Ein Noten ausgebendes Finanzinstitut soll schon durch seine Fundirung, dann aber auch durch seinen Geschäftsbetrieb gewisse Garantien für die s c h l i e ß l i c h e Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bieten, oder da, wo es durch Notenausgabe den öffentlichen Kredit für mehr als im Betrag seines eigenen Grundkapitals in Anspruch nimmt, b e s o n d e r e und weitere Garantien durch Kautionshinterlage leisten. Für die s o f o r t i g e Noteneinlösung hat es für D e k u n g , d. h. für stetsfort bereite Mittel zur baaren Einlösung der Noten zu sorgen. Diese Dekung soll wenigsten^ zur Hälfte in wirklicher B a a r s c h a f t , der Rest in jeder Zeit negozirbaren P o r t e f e u i l l e bereit liegen.

Art. 9 verlangt als baare Spezialdekung, die ihrem Zwek nicht entfremdet werden darf, wenigstens 50 °/o der jeweiligen Notencirculation, gegenüber 40 °/o der frühern Vorlage. Diese Erhöhung auf 50 °/o rechtfertigt sich durch folgende Betrachtungen :

235 Unser Land erzeugt keine Edelmetalle, sondern ist im Großen und Ganzen auf die Edelmetalle angewiesen, welche ihm die Ausgleichung der Handelsbilanz mit dem Ausland oder besondere Umstände, wie Anleihensoperationen, Fremdenverkehr etc., zuführen.

Wenigstens zwei unserer Nachbarländer können infolge der dort geltenden Papierwährung nicht als Bezugsquelle von Baarschaft oder Edelmetallen betrachtet werden, und die Bezugsquellen der zwei andern Nachbarländer können infolge besonderer Verhältnisse und Maßnahmen, wie die Erfahrung lehrt, ebenfalls dazu kommen, für uns geschlossen zu werden. Es tritt dann, wenn solche Verhältnisse etwas andauern, der Fall ein, wo es uns um keinen Preis mehr möglich wird, Baarschaft aus dem Auslande zu beziehen, und wo selbst die im Lande befindliche Baarschaft möglichst sich dem Verkehr entzieht.

Je mehr wir nun in den Friedensjahren aus übelverstandener Oekonomie uns auf eine L Papiercirculation einrichten, welche nur auf einen für normale Verhältnisse nothdürftig ausreichenden Baarvoi'rath sich stüzt, desto sicherer gehen wir für gewisse Fälle -- auch ohne Eintritt des Kriegszustandes im eigenen Lande -- Katastrophen entgegen, deren Ausgang entweder die Einführung des verfassungsmäßig verbotenen Zwangskurses oder der Zusammenbrach sehr zahlreicher wirtschaftlicher Verhältnisse unseres Landes sein müsste.

Ziehen wir die Baardekung des Notenumlaufes in denjenigen Ländern in Vergleichung, welche Metallwährung und ein wohlgeordnetes Banknotenwesen mit Ausschluß aller aleatorischen Geschäfte vom Betrieb der Notenbanken haben, so finden wir das prozentuale Verhältniß der Baardekung zur Notenzirkulation in jüngst verflossenen Jahren durchschnittlich wie folgt: bei der Bank von England 90 bis über 100.%; ,, ,, ,, ,, Frankreich 85 ,, 90 % ; ,, den deutschen Banken 75 ,, 80 % ; (gesezliche Vorschrift nur 33,33 %) bei den schottischen Banken 75 ,, 80 % ; ,, der niederländischen Bank 65 ,, 70 °/o ; ,, ,, belgischen Nationalbank 50 ,, 55 %.

Selbst in einem Lande mit Papierwährung, in Oesterreich-Ungarn, hat die Landesbank, deren Noten legales Zahlungsmittel sind, eine baare Dekung des Notenumlaufs von 50 %.

Die für die schweizerischen Notenbanken vorgeschlagene Baardekung der Noten entspricht auch dem d u r c h s c h n i t t l i c h e n Stand ihrer Baarvorräthe im Laufe der lezten fünf Jahre (s. Bei-

236 läge II), während der Durchschnitt der Jahre 1870/1874 noch 78% betrug. Zieht man für die Jahre 1877/1878/1879 die Konkordatsbanken abgesondert in Betracht, so weisen ihre Baarvorräthe zur Notenzirkulation ein Durchschnittsverhältniß von 53 % nach, wobei allerdings nicht zu übersehen, daß, wie früher gezeigt, einzelne Banken erheblich unter dieser Ziffer stehen.

Es erscheint demnach, sowohl mit Rüksicht auf die eigenen Leistungen während der Jahre 1870 bis 1874, als in Vergleichung mit den oben erwähnten Dekungsverhältnissen, als ein Minimalerforderniß, daß die schweizerischen Emissionsbanken angehalten werden, für ihre Notenzirkulation eine jeweilige Spezialdekung von mindestens 50 °/o bereit zu halten. Den eigentlichen Diskontobanken wird diese Vorschrift keine nennenswerthe Schwierigkeiten bereiten, die übrigen Banken wird sie veranlaßen, für den Betrieb anderer als der bloßen Diskontogeschäfte weitere Baarschaft in Bereitschaft zu halten, wogegen sie den Vortheil einer besser akkreditirten und stetiger in Umlauf bleibenden Note haben werden.

Art. 10 enthält die Bestimmung, daß Silberscheidemünzen nicht Bestandtheile der Baarreserve sein können. Eine solche Vorschrift erscheint erforderlich, damit einerseits die Silberscheidemünzen ihrem nothwendigen Beruf im täglichen Kleinverkehr nicht entzogen und andererseits die Gewölbe der Banken nichtMünzen ansammeln, welche nach dem Gesez nur eine sehr beschränkte liberatorische Kraft haben.

Gold in Barren, die nach fremden Bankgesezgebungen zuläßig, sind bei uns auszuschließen, weil die in unserm Lande vorkommenden Transaktionen solche Austauschmittel nicht motiviren und deren Verwandlung in Goldmünzen bei der uns zur Verfügung stehenden einzigen inländischen Münzstätte im Bedarfsfälle eine zu lange Zeit in Anspruch nähme.

Art. 11. Um den Banken die Ergänzung des Portefeuille der diskontirbaren Papiere zum Zweke der Notendekung zu erleichtern, werden durch Lemma 2 den Wechseln kurzsichtige Bankdepotscheine und innerhalb vier Monaten fällige schweizerische Staatspapiere gleichgestellt.

Art. 12 schreibt außer der Notendekung auch die bankmäßige Dekung der übrigen täglichen Verbindlichkeiten vor. In dieser Hinsicht stellt der Entwurf den Banken selbst anheim, je nach der Verschiedenartigkeit ihres Geschäftsbetriebes und ihrer Bedürfnisse die quantitative Zusaminensezung dieser bankmäßigen Dekung festzustellen, wenn nur die Summe der einzelnen Dekungsbestand-

237 theile (Baar, Noten, Wechsel etc.) der Summe der genannten Verbindlichkeit wenigstens gleichkommt und diese Dekungsmittel die Notendekung nicht beeinträchtigen.

Art. 13 zählt die Beschränkungen auf, welchen die Emissionsbanken ihren Geschäftsbetrieb zu unterstellen haben, um das Aleatorische aus demselben fernzuhalten. Ein Gesez hierüber kann zwei Wege einschlagen, entweder die erlaubten oder unerlaubten Geschäftszweige feststellen. Wir haben den zweiten Weg als denjenigen gewählt, welcher den so verschiedenartigen, schweizerischen Emissionsbanken das größere Maß von Aktionsfreiheit läßt. Verglichen mit den Einschränkungen, welchen die Emissionsbanken in.

andern Staaten hinsichtlich ihres Geschäftsbetriebes unterworfen sind, erscheinen die hier vorgeschlagenen verhältnißmäßig als weniger beengend.

Art. 14. Die Emissionsbanken werden ihren Diskontosaz jeweilen öffentlich bekannt zu machen haben. Solche Publikationen in Verbindung mit möglichst gleichmäßigen, durch das Gesez regulirten Betriebsbedingungen werden dazu beitragen, die Gleichheit und Stetigkeit des Diskontosazes bei den verschiedenen Emissionsbanken unseres Landes zu fördern, werden aber voraussichtlich -- bei der so großen Verschiedenheit und Decentralisirung der volkswirthschaftlichen Verhältnisse unserer Landestheile -- dem angedeuteten Zweke nur unvollkommen genügen können.

Art. 15 und 16. Die hier geforderte Kaution, als Ergänzung der Sicherheit, für welche das Grundkapital nicht ausreicht, wird vielleicht nur ausnahmsweise zur Leistung kommen; viel eher werden die Emissionsbanken durch die Forderung, welche dieser Artikel stellt, veranlaßt werden, ihr Grundkapital bis zur Höhe der Notenemission zu ergänzen, welche sie für ihren Geschäftsbetrieb erforderlich oder nüzlich erachten, indem dieses Auskunftsmittel in der Regel ihren Interessen besser entsprechen wird.

Umlauf und Einlösung.

Die Artikel 17 bis 20 und Art. 22 enthalten wesentlich und praktisch die Bestimmungen der frühern Vorlage ; da, wo sie Abweichungen enthalten, bedürfen sie keiner eingehenden Erörterung.

Art. 21, welcher die Vereinbarungen zwischen Banken in Betreff der gemeinsamen Ausgabe oder der gegenseitigen Einlösung von Banknoten der Genehmigung des Bundesrathes unterstellt, ist eine logische Folge des Gesezgebungs- und Aufsichtsrechtes des Bundes im Notenwesen.

238

Koutrole des Bundes.

Während nach dei1 frühern Vorlage der Bund bei der kontralirenden und vermittelnden Centralstelle sich nur vertreten läßt, soll er nach gegenwärtigem Vorschlag die Funktionen der hoheitlichen Kontrole des Banknotenwesens voll und ganz übernehmen und zu diesem Zweke eine eigene Kontroibehörde organisiren.

Die Funktionen der nach früherm Entwurfe vorgesehenen Ceutralstelle -- soweit solche den Austausch der Noten und die Ausgleichung der Rechnungsverhältnisse unter den Emissionsbanken betreffen -- gehen nicht auf den Bund über, sondern werden nach Art. 21 einer Vereinbarung der Emissionsbanken anheimgestellt.

Verfahren Mangels Einlösung.

Die Art. 26 bis 29 bezweken ein Exekutions- und Liquidationsverfahren, das vom Verfahren, welches in der verworfenen Vorlage vorgesehen war, wesentlich abweicht.

Statt der wechselrechtlichen oder sonst meistbeschleunigten Schuldbetreibung nach kantonalem Recht schlägt der vorliegende Entwurf ein einheitliches Exekutionsverfahren vor, ähnlich wie solches für die Einleitung der Zwangsliquidation von Eisenbahnen besteht. Der Inhaber einer protestirten Note hat sich in allen Fällen ans Bundesgericht zu wenden, welches über die betreffende Bank nach erfolglosem Ablauf einer ihr anberaumten fünftägigen Frist die Zwangsliquidation verhängt, sofern nicht in Folge außerordentlicher Umstände eine längere Frist als gerechtfertigt erscheint.

Weitere Detailbestimmungen bedürfen keiner besondern Erörterung.

Art. 30 sichert, den Banknoten, wie die frühere Vorlage, mit einigen nähern neuen Ausführungen ein Vorzugsrecht auf ihre Spezialdekung (Art. 9 und 11) und allfällige Kaution (Art. 15).

Der Konkurs wird im Uebrigen bis zum Erlaß eines eidgenössischen Konkursgesezes nach kantonalem Recht und durch die kantonalen Behörden verpflogen, mit der Ausnahme, daß bei der Liquidation der Bestände, auf welche (nach Art. 9, 11 und 15) die Noteninhaber ein besonderes Vorzugs- oder Pfandrecht haben, sowie be>: der Vertheilung der Ergebnisse das Kontroiamt des Bundes mitzuwirken hat, und daß hierauf bezügliche Anstände durch das Bundesgericht entschieden werden. Endlich soll auch für den Konkursfall von Emissionsbanken, welche Staatsanstalten sind, der Liquidator durch das Bundesgericht bezeichnet werden.

239

Eükruf der Note.

Die Artikel 31 und 32 geben zu keinen merkungen Anlaß.

besondern Be-

Konzessionsgebühren und Besteurung.

Art. 33. Dem Bund soll, wie nach der frühern Vorlage, eine Konzessions- und Kontroigebühr von 2 °/oo vom Emissionsbetrag erlegt werden, ähnlich wie die Konzessionsgebühren für Eisenbahnlinien und Dampfschiffkurse, und überdies bei Kautionshinterlagen eine entsprechende Gebühr für die Aufbewahrung der Titel. Nach Analogie der außerordentlichen Leistungen, die sich andere Staaten von ihren Emissionsbanken unter Umständen ausbedingen, bleibt der Bundesversammlung das Recht vorbehalten, für ausserordentliche Umstände und vorübergehend die jährliche Konzessions- und Kontrolgebühr in einen äquivalenten unzinsbaren Kapitalvorschuß in der Höhe von fünf vom Hundert der Emissionssumme zu verwandeln.

Es repräsentirt diese zeitweilige Konversion die Vorstrekung eines Darlehns, dessen vierprozentige Verzinsung der Darleiher mit sich selbst verrechnet.

Art. 34 stellt für das Steuerrecht der Kantone gewisse Normen auf, welche zum Zwecke haben, die kantonale Besteurung des Banknotengeschäfts in bestimmten Grenzen zu halten, innerhalb welcher die verfassungsmäßige Gewerbefreiheit nicht illusorisch und die Einführung von kantonalen Monopolen nicht eine noth wendige Folge der Besteurung werde. Da das Gesezgebungsrecht über Ausgabe und Einlösung der Banknoten dem Bunde zusteht, so erscheint in logischer Folgerung eine kantonale Besteurung der E m i s s i o n nicht mehr zuläßig.

Eben so wenig würde sich die Besteurung der Banknotencirculation fernerhin rechtfertigen lassen, soweit solche nach diesem Gesezesentwurf durch einen speziellen Baarvorràth gedekt sein muß. Es bliebe also als Steuerobjekt für die Kantone noch die ungedekte Circulation. Streng genommen kann gesagt werden, daß der Bund eine Befugniß, das Steuerrecht der Kantone quantitativ zu regeln, nicht besize, sofern nicht durch die Höhe der Besteurung verfassungsmäßige Garantien beeinträchtigt werden, und es seien in dieser Hinsicht die konkreten Fälle auf dem Rekurswege von den Bundesbehörden zu entscheiden. Wenn wir dessen ungeachtet die Feststellung eines Steuermaximums der Kantone beantragen, so geschieht solches in der Annahme, daß die Ausmittlung eines zuläßigen Steuermaximums als allgemeine Richtschnur nach Maßgabe der Grundsäze der Bundesverfassung jezt schon möglich und für alle Betheiligten nur erwünscht sein könne.

ßundesblatt. 32. Jahrg. Bd. III.

17

240 Legen wir in runden Ziffern das gegenwärtige Verhältniß der Emission zur Circulation und die vorgeschlagene Baardekung von 50 % für die Circulation zu Grunde, nämlich : Emission Circulation Baardekung Ungedekte Circulation 110 80 40 40 so würde durch die vorgeschlagene Emissionsgebühr -- auf die ungedekte Circulation reducirt -- in Verbindung mit dem vorgeschlagenen kantonalen Steuermaximum, die ungedekte Circulation mit 1,52 °/o, also mit mehr als der Hälfte des gegenwärtigen Discontosazes belastet. Nehmen wir statt des vorgeschlagenen kantonalen Steuermaximums von l °/o der ungedekten Circulation die in einzelnen Kantonen wirklich eingeführte Banknotensteuer von l °/o der Emission, so ergibt sich in Verbindung mit der eidgenössischen Konzessionsgebühr für die u n g e d e k t e Circulation eine Belastung von 3,27 °/o, während der gegenwärtige Discontosaz sich zwischen 2 und 3 % bewegt.

Es ergibt sich hieraus wohl, daß das vorgeschlagene Maß für Gebühren und Steuer an die Grenze des Zuläßigen heranreicht, namentlich wenn in Rüksicht gezogen wird, daß durch die Geschäftsbeschränkungen des Art. 13 der Ertrag verschiedener Banken eine Schmälerung "5 erleidet.

Die Unterstellung der Circulation der verschiedenen Zweiganstalten einer Bank unter die Steuerhoheit derjenigen Kantone, in deren Gebiet die verschiedenen Anstalten niedergelassen sind, ist die nothwendige logische Folge der in der Bundesverfassung, Art. 46, und der in diesem Gesezesentwurfe niedergelegten allgemeinen Grundsäze.

Die Befreiung der Anstalten, Fonds u. s. w. des Bundes von kantonaler Steuerauflage ist der Natur des Bundesstaates entsprechendes öffentliches Recht, als solches bereits im Bundesgesez über die politischen und polizeilichen Garantien u. a. w. vom 23. Dezember 1851 ausdrüklich statuirt und in dem Schlußlemma des Art. 34 zur Vermeidung aller Zweideutigkeit wiederholt.

Verlust des Emissionsrechts.

Die Artikel 35 bis 39 geben zu wenigen Erläuterungen Anlaß.

Nach der frühern Gesezesvorlage, Art. 19, war der Bundesrath als diejenige Behörde bezeichnet, welche unter Vorbehalt des Rekurses an die Bundesversammlung in allen Fällen über den Entzug des Emissionsrechtes zu erkennen hat. Gegenwärtiger Vorschlag scheidet folgendermaßen aus:

241

Soweit das Emissionsrecht nicht durch eigenen Verzicht oder durch Konkurs des betreffenden Finanzinstituts verloren geht, hat über den Entzug des Emissionsrechtes zu beschließen: Die B u n d e s v e r s a m m l u n g in den Fällen, wo nach Art. 36 die Aenderung der Bundesverfassung oder eine Gesammtreduktion der Emission einen gänzlichen oder theilweisen Widerruf erforderlich machen; ferner, wo nach Art. 37 ein Rekurs an die Bundesversammlung stattfindet; das B u n d e s g e r i c h t , wo nach Art. 38 die betreffende Bank sich der Zuwiderhandlung gegen das Gesez schuldig macht; der B u n d e s r a t h , als erste Instanz nach Art. 37, wo die betreffende Bank aufhört, die Bedingungen, welche der vom Bundesrath ertheilten Konzession zu Grunde liegen, zu erfüllen.

Der Entzug des Emissionsrechtes ist somit der endgültigen Entscheidung der vollziehenden Gewalt entzogen und entweder in den Bereich der gesezgebenden oder der richterlichen Gewalt gelegt worden.

Strafbestimmungeu und Ordnungsbußen waren in der früheren Gesezesvorlage keine aufgenommen worden.

Für Zuwiderhandlungen gegen das Gesez war nur der Rechtsnachtheil des Konzessionsentzuges vorgesehen ; gegen die persönlichen Urheber strafbarer Handlungen blieb den Banken nur die civilrechtliche Regreßklage. -- Zum Schuz der Banken sowohl, als der Interessen der Noteninhaber erscheint es aber geboten, die verantwortlichen Leiter und Geschäftsführer einer Bank je nach ihrem Verschulden für Zuwiderhandlungen gegen das Gesez strafrechtlich verfolgen zu können.

Diese Strafandrohungen beziehen sich auf die verantwortlichen Leiter und Geschäftsführer aller Emissionsbanken, inclusive allfälliger Bundesanstalten, bilden gemeines Recht für alle und sind die selbstverständliche Ergänzung eines ohne sie weniger wirksamen Gesezes.

Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

Dieselben sind durchaus im Geist der nämlichen Bestimmungen der früheren Vorlage gehalten und enthalten nur etwa diejenigen Modifikationen, welche durch die veränderte Gestaltung des Gesezes veranlaßt sind.

242 Art. 46 ersezt die fünfjährige Uebergangszeit der frühern Vorlage durch eine dreijährige, als einen für die möglichen Neueinrichtungen und Kapitalbeschaffungen einer Bank vollkommen ausreichenden Zeitraum.

Art. 47 behält die gesezliche Regulirung des Personalstandes und der Besoldungsverhältnisse des Kontroiamtes einem künftigen Gesezesentwurfe vor.

Die Neugestaltung des Banknotenwesens auf Grund eines Bundesgesezes kann, im Vergleich zum jezigen Zustande, sehr wesentliche und dermalen noch nicht übersehbare Veränderungen bringen. Um Fehlgriffe in dieser Beziehung zu vermeiden, erlauben wir uns, Ihnen vorzuschlagen, einstweilen die nöthigen Ausgaben jährlich im Wege des Budget bewilligen zu wollen.

Auf obige Anbringen gestüzt, beehren wir uns, Ihnen die Annahme des nachfolgenden Gesezentwurfes zu beantragen, und ergreifen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. Juni 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

A n m e r k u n g . Von den in der vorstehenden Botschaft erwähnten 6 Tabellen können IIb und VI, welche g r a p h i s c h erstellt wurden, ihrer Kostspieligkeit wegen dem Bundesblatt nicht beigelegt werden.

Zur Seite 242.

Beilage I.

Konkordatsbanken.

Fr.

Fr.

1

1834

Kan tonal bank Bern

8,000,000

2

1836

Bank in Zürich

6,000,000

3

1837 Bank in St. Gallen 4 1843/45 Bank in Basel . .

.* 5 1845 Banque du Commerce à Genève . . . . .

6 1846 Banque cantonale Vaudoise, Lausanne . . .

7 1847 Bank von Genf 8

1850

Banque cantonale Pribourgeoise, Freiburg . .

Gesammtbetrag der emittirten Noten.

*

MS

Betrag des Reservefonds.



Nominalbetrag der Aktien.

JE

§, 3j5 ·o -a

Einbezahltes Kapital.

Schweizerische Emissions-Banken.

- Fr.

Fr.

Fr.

T3'E

FS t» flj CO

SU'*

Staa ;sanstalt

1025

1000

5,000,000

lOOO

1200

900,000

4,000,000

4,000,000

5000

6100

537,800

8,000,000

1135

6,250,000

lOOO

10,086,706

500

2,500,000

500

2,400,000

500

750,000 1,282,740

88,540

16,200,000

i,ooo,ooo

5,938,000

550

181,000

4,885,000

-600

50,000

1,284,075

9

1851

Thurgauische Hypothekenbank in Frauenfeld .

3,000,000

500

550

620,000

10

1852

Bank i n Glarus .

2,250,000

500

eoo

395,000

725

677,000

6,000,000

272.60

600,000

.

.

.

.

Fr.

Fr.

Fr.

320

264,180 3,500

4,200

115,500

2,290,800

3,389,700

820,000

1,235,000

1,055,700

1,880,300

1,381,000

683,000

862,200

1,753,300

1,368,000

13,000

1,005,800

3,353,200

1,568,000

2,073^000

2,895,100

7,895,900

1,911,000

3,498,000

800,800

2,251,500

2,766,000

3,029,700

1,575,000

706,200

233,500

280,300

865

1,165

229,470

1,150

112,875

217,000

425,000

1,075,000

500,000

727,300

976,900

519,500

Bank in Luzern

4,000,000

2000

2025

294,000

2;ooo,ooo

14

1857

Solothurnische Bank, Solothurn

3,000,000

500

660

706,000

2,300,000

15

1862

Bank in Schaffhausen

1,500,000

500

535

59,036

700,000

16

1862

Bank für Graubünden, Chur

2,000,000

500

545

225,200

975,000

17

1864

Eidgenössische Bank, Bern

12,000,000

500

425

18

1863

Toggenburger Bank, Lichtensteig . .

2,200,000

500

520

19

St. Gallische Kantonalbank, St. Gallen .

20

1867 1864

21

1870. Zürcher Kantonalbank, Zürich

22 23

1871 1873

Thurgauische Kantonalbank, Weinfelden

Banca della Svizzera Italiana, Lugano . . .

2,100,000 1,000,000

24

1877

Appenzell A. Rh. Eantonalbank, Herisau

2,000,000

t ·

358,020

76,300 200,000

6,000,000

146,500

335,000

218,500

200,000

475,000

i,ooo,ooo

2,500,000

2,300,000

1,200,000

350,000

600,000

1,700,000

3,015,200

i,ooo,ooo

749,649

6,000,000

284,800 30,000

109,200

326,800

264,000

543,100

1,899,500

2,696,400

3,401,000

200,000

450,000

560,000

290,000

105,000

230,000

600,000

50,000

800,000

800,000

400,000

20,617,375

43,475,300

22,382,500

Staat sans tait

i,ooo,ooo

Staat sans tal t

274,171

730,000

12,000,000

Staat sanstalt

1,400,000

15,000,000

225,000 4,000

1,500,000 900,000 ·lt

9,900

3,000,000

9,669,296

103,444,015 -r

Banken ausser Konkordat.

50,000

5,000

10,385

10,000

62,315

2,690,170

i,ooo,ooo 6,460,000

13,962,000

,!

25

1837

Ersparnisskassa Uri, Altdorf

26

1850

Spar- u. Leihkasse des Kantons Luzern, Luzern

27

1853

Banque populaire de la Gruyère, . Bulle .

. .

508,800

200

230

28

1853

baisse hypothécaire de Fri bourg, Fribourg . .

2,400,000

500

29 30

1861

Banca Cantonale Ticinese, Bellinzona

1863

Leihkasse Glarus i n Glarus . . . . . . .

i,ooo,ooo i,ooo,ooo

31

1864

Banque populaire de la Broyé, Payerne

. .

32

1866

Crédit agricole et industriel de la Broyé, Bstavayer

33

1867

Caisse d'Amortissement du Canton de Fribourg

Staats anstalt

34

1870

Graubündnerische Kantonalbank, Chur . . .

Staat sanstalt

35

1873

Crédit Gruyèrien, Bulle

36

1879

Kantonale Spar- u. Leihkassa Nidwaiden, Staus

. . .

.

. .

Staat,xinstalt

100,491

300,000

100,000

200,000

Staat sanstalt

560,000

1,500,000

600,000

750,000

81,079

169,600

750

50,750

89,500

650--670

200,000

200,000

18,000

62,000

200

260 -- 275

122,000

2,000,000

280,000

744,000

30,000

385,000

500

520 -- 530

95,000

300,000

100,000

100,000

100,000

200,000

200

220

20,000

20,000

12,000

8,000

649,400

500

eoo

68,229

211,650

540

1,860

59,450

149,800

89,740

201,550

453,700

139,600

561,100

1,042,000

26,660 ?

») 300,300

140,000 ?

500,000

500

1

1,000

744,990

28,600

--

120,000 560,000

2,000,000

32,600 ?

300,300

1,814,465

7,913,200

1,000

384,090

1,200,460

2,003,150

3,430,000

894,500

Total der Emission

111,358,015

11,385

446,405

3,890,630

22,620,525

46,905,300

23,277,000

535

72,800

166,660

?

?

Fr. 111, 113,245 2)

i Das Detail der einzelnen Abschnitte ist hierseits nich t bekannt, Die Differenz zwischen der bewilligten und effektuirtt jn Emission betr igt Fr. 244 770.

150,000

535,066

Staats anstalt 6,258,200

ii

400,000

213,000

6,000,000

106,786,706

Fr.

1,300,000

1856

Staat sanstalt

Fr.

1,200,000

13

.

Fr.

3,205,200

200 "

.

Fr.

500,000

3,000,000 6,000,000

Staat sanstalt 100 85 -- 90 einbezahlt

Fr. 1000.

3,000,000

Banque cantonale Neuchâteloise, 'Neuchâtel Âargauische Bank in Aarau

. .

Fr. 500.

1,107,750

1854

Basellandschaftliche Kantonalbank, Liestal . .

Fr. 100.

600,000

1854

. .

Fr. 50.

550,000

12

. .

Fr. 20.

148,850

500

. . .

Fr. 10.

300,000

11

.

Fr. 5.

8,000,000 460,000

4,500,000

717.60

A b s c h n i t t ev o n :

184,500 9

-- 13,962,000

Beilage II a.

Zur Seite 242.

Emissionsbanken.

Jährliche Ergebnisse.

Jahrgang.

Emission.

1870 1871 1872 1873 1874 1875 1876 1877 1878 1879

Fr.

36,945,330 39,861,500 49,685,770 64,815,100 85,078,000 91,322,990 102,504,300 106,157,920 109,404,100 111,492,370

Circulation.

Fr.

18,863,500 24,816,920 31,670,880 47,799,450 65,458,900 77,388,460 80,623,400 83,845,585 82,676,445 83,673,428

BaVvorrath.

Fr.

19,913,569 28,006,418 21,209,566 25,783,198 32,650,589 39,144,820 44,608,155 40,764,005 38,700,582 42,263,485

Prozentuales Verhältniß der Baarvorrräthe zur Circulation.

circa 105 °/o ,, 115 «/o ,, 68 % ,, 53 o/o ,, 48 «/o ,, 51 «/o ,, 55 o/o ,, 48 % ,, 46 % ,, 50 "/o

78 °/o

50 °/o

Zur Seite 242.

Beilage Nr. III.

Vergleichende Tabelle

der Bevölkerung und der Zirkulation der Banknoten in Europa in den Jahren 1873 und 1878.

Auszug aus dem ,,Journal of thè Institute of Bankers".

Bevölkerung in iOOO. Zirkulation per Kopf.

Aenderung in °/o

Staaten.

i Großbritannien Oesterreich Belgien Dänemark Frankreich Deutschland Italien Niederlande Norwegen Portugal Rußland Spanien Schweden Schweiz i Vereinigte Staaten

1873.

1878.

32,124 36,011 5,115 1,842 37,099 40,560 26,687 3,620 1,770 4,629 85,000 16,835 4,273 2,646 41,704

33,799 37,809 5,171 1,945 37,044 40,322 27,789 3,606 1,877 4,780 85,000 16,835 4,535 2,664 47,983

1873.

32.

43.

65.

44.

77.

40.

52.

95.

36.

4.

31.

50 96 -- 89 13 -- 39 -- 67 06 25 ?

36. 77 18. 12 77. 71

1878.

33.

35.

61.

37.

63.

25.

52.

111.

22.

6.

33.

10.

22.

31.

71.

44 10 04 19 01 -- 50 98 71 46 75 62 50 04 35

der Bevölkerung!

L-

5,2 5 1 5,6

- 0,1 - 0,6 4,1 - 0,4 h 6 h 3

Hh

h 6,1 - 0,7 (-15

der Zirkulation per Kopf.

+ 2,9 -- 20,2 - 6,1 -- 17,2 -- 18,3 -- 47,7 + 0,2 + 13,7 -- 36 i + 59 + 5,4 ?

-- 39,9 + 71,3 i - 8,2 ,

Beilage IV.

Zur Seite 242.

Schweizerische Konkordatsbanken.

Jahresdurchschnitte der monatlichen Generalbilanzen von 1877, 1878 und 1879.

Vom l, Januar bis 30. Juni 1877: 21 Banken; vom 1. Juli 1877 bis 30. Juui 1878: 22 Banken; vom 1. Jul bis 31. Dezember 1878: 24 Banken.

.AJitiven.

'

Passiven.

1878.

1879.

Fr.

Pr.

Fr.

34,975,137 18,254,040 5,704,810 3,256,548

31,926,825 23,233,964 5,278,404 3,224,219

38,701,253 22,330,052 6,150,133 3,537,912

1877.

62,190,535

63,663,412

19,167,845

8,679,610 9,263,528 1,141,022

Gesezliches Gold- und Silbcrgeld Eigene Noten Konkordatsnoten Andere Kassabestände *)

19,084,160

Noten i n Zirkulation .

.

.

.

Eigene und Konkordatsnoten in Kassa .

Koukordatsbanken und Ccntralstelle Korrespondenten-Debitoren Diverse

Giro- u n d Cheques-Conti .

.

.

Depositenscheine und Mandate auf Sieht Konkordatsbanken und Centralstelle Korrespondenten-Kreditoren .

.

.

Kouto-Korrent-Kreditoren I 4 ) Diverse .

.

.

.

.

.

Wechselforderungen.

117,738,703 4,556,782 51,958,090

127,985,280 6.734.126 59/177^674

169,496,002

174,253,575

193,897,080

Diskonto-Schweizer-Wechscl s ) Wechsel aufs Ausland Lombard- Wechsel 3J

85,636,615 15,905,142 149,419,747 35,611,253 2,770,687

85,966,555 15,629,070 178,319,204 29,750,259 3,855,272

251,341,074 289,343,444

313,520,360

Konto-Korrent-Debitoren Schuldscheine ohne Wechsclverbindlichkeit Hypothükaranlagen Effekten Diverse

Feste Anlagen.

1,040,845 4,470,975 2,974,985

960,300 5,328,673 3,516,868

755,036 5,369,961 3,472,113

8,486,805

9,805,841

9,597,110

14,150,000

14,450,000

15,427,461

Fr.

Fr.

Fr.

73,948,528 28,480,195

70,258,521 28,512,368

69,836,51 5 23,958,850

102,428,713

98,770,889

93,795,365

21,228,787 5,354,019 7,354,744 7,642,136 39,314,384 1,166,619

18,141,652 3,725,193 > 7,342,213 7,565,771 37,398,463 914,842

18,504,396 4,000,545 6,703,564 8,422,665 37,470,230 723,178

.

.

82,060,689

75,088,134

75,824,578

2,492,595 6,773,407

5,101,484 5,606,384

3,501,659 5,208,945

9,266,002

10,707,868

8,710,604

19,652,784 32,804,309 229,051,102 12,857,456 1,475,206

14,098,427 27,156,560 200,551,870 12,254,301 1,115,310

17,226,877 22,677,567 158,940,182 22,437,608 1,058,479

295,840,857

255,176,468 222,340,713

Commanditen Mobilien und Immobilien Gesellschaftsconti (Xastenposten)

i i

Andere Schulden auf Zeit.

Konto-Korrent-Kreditoren II 5) Sparkassa-Einlagen .

.

.

Depositenscheine und Obligationen

.

.

Feste Anleihen (187 7: Obligationen auf den Inhaber)

Diverse

.

.

.

.

.

Eigene Gelder.

Reservefonds .

.

.

.

GcHeilschaftHconti (Nuzposten etc.) B) Einbezahltes Kapital .

.

.

Ausstehendes Kapital .

.

.

Ausstehendes Dotations- und Aktienkapital

*) Noten außer Konkordat, fremde Münzen, ausstehende Wechsel, Kassascheine etc. etc.

Inbegriffen Wechsel zum Incasso.

) Inbegriffen Warrants und Basellandschaftliche ,,Gantrödel".

!

;

Wechselschulden.

524,832,261 570,600,432 624,582,522

2 ) 3

.

Eigenwechsel .

.

.

.

.

.

Tratten u n d Acceptationeu .

.

.

.

Andere Forderungen auf Zeit.

79,152,930 12,699,415 120,564,951 37,268,068 1,655,710

.

21,421,161

118,906,731 5,736,751 44,852,520

1877.

Andere fällige Schulden.

70,719,350 9,036,064 10,897,035 1,487,162

Noten-Emission.

Kassa.

Disponible Guthaben.

7,186,432 10,516,725 1,464,688

1878.

1879.

4 ) 5

.

.

l

.

.

.

.

.

.

9,802,067 6,034,194 103,722,539 15,427,461

9,351,432 8,355,641 98,700,000 14,450,000

134,986,261

130,857,073

124,161,001

624,582,522 570,600,432

524,832,261

Rükzahlbar ohne oder mit ganz kurzer Küiidigungsfrist.

) Rükzahlbar mit Kündigungsfrist von minde stens acht Tagen, ") Inbegriffen Saldi auf Gewinn- und Verlustk onto nnd Speziaireserven.

8,654,232 i 7,773,436 93,583,333 14,150,000 j

Beilage T.

Zur Seite 242.

Nachweis über die durchschnittliche bankmässige Deckung der Noten-Circulation und übrigen täglich fälligen Verbindlichkeiten der schweizerischen Konkordatsbanken im Jahr 1878,

'

Ü

59,514

122,295

181,809

. . . .

. . .

. . . .

1 _g.

-3

6,934 10,309 6,413 4,055 951 4,107 3,528 5,523 4,233 11,304 6,734 4,603 525 3,244 1,055 1,146 705 695 1,531 . 1,007 446 4,995 4,501 2,000 1,322 1,824 302 664 1,151 881 7,909 4,960 1,053 758 4(J7 682 17,907 8,981 50 1,223 i 2,795 1,835 252 517 550 2,866 399 733 75,537

75,088

17,243 10,468 5,058 9,051 15,537 11,337 3,769 2,201 1,400 2,538 5,441 6,501 3,146 966 2,032 12,869 1,811 | 1,149 | 26,888 : 1,273 4,630 769 3,416 1,132

!

150,625

d. disponiblen Aktiven u. d. Wechsel-Portef.

zu d. f älligenPassiven.

27,587

. . . .

. . . .

3

o H

d. disponiblen Aktiven zu d. fälligen Passiven.

31,927

. . . .



Prozentuales Verhältniß der Baarschaft zur Noten-Circulation.

Total

. .

!

19,990 13,446 7,180 11,333 19,946 26,911 8,163 6,064 1,195 1,612 10,484 3,207 4,474 1,044 2,138 12,513 1,262 567 18,300 1,701 4,263 2,000 3,218 798

"§J

T o t a l aller täglich fälligen Verbindlichkeiten.

15,566 8,090 4,912 6,842 11,349 22,809 6,665 5,427 484 922 6,921 2,218 3,312 613 1,200 6,368 657 215 10,990 392 2,947 1,044 1,914 438

53 -öS

Andere täglich fällige Verbindlichkeiten.

1 4,424 5,356 2,268 4,491 8,597 4,102 1,498 637 711 690 3,563 989 1,162 431 938 6,145 605 352 7,310 1,309 1,316 956 1,304 360

£ |

Noten-Circulation.

1,691 1,635 754 2,081 4,283 2,360 606 287 436 417 1,750 307 320 267 512 4,328 310 111 2,279 1,091 567 780 316 99

Kantonalbauk von Bern Bank in Zürich Bank in St. Gallen ' Bank in Basel 1 Banque du Commerce .

Banque Cantonale Vaudoise Banque de Genève Banque Cantonale Fribourgeoise Thurgauische Hypothekenbank Bank in Glarus Banque Cantonale Neuchâteloiso Aargauische Bank . . . .

: Solothurnische Bank Bank in Schaffhausen Bank f ü r Graubünden .

Eidgenössische Bank

§ -Q eö

T o t a l der disponiblen Guthaben und WechselPortefeuille.

Andere Kassabestände und disponible Guthaben.

Kantonalbank von Baselland Zürcher Kantonalbank Thurgauische Kantonalbank Bank in Luzern Banca della Svizzera Italiana . . . .

St. Gallische Kantonalbank . . .

.

Appeuzell A.-Rh. Kantonalbank . . . .

2,733 3,721 1,514 2,410 4,314 1,742 892 350 275 273 1,813 682 842 164 426 1,817 295 241 5,031 218 749 176 988 261

Banken.

oä co «

Wechsel-Portefeuille ohne Lombard-Wechsel.

Metallene Baarschaft. :

!

nach den Monatsbilanzen der Banken ermittelt und zusammengestellt durch die Centralstelle der Konkordatsbanken.

39 26 92 51 37 45 44 50 38 55 38 36 27 40 31 29 40 51 27 27 36 65 34 15 46 37 25 45 48 46 37 48 39 33 35 31 56 27 18 103 41 28 34 124 34 38 36 32

116 128 142 125 128 237 217 276 85 64 193 49 142 108 105 97 70 49 68 134 92 260 94 70

42

121

40

,

!

; i

243

(Entwurf)

Bundesgesez über

Ausgabe und Einlösung von Banknoten.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung vom Artikel 39 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 9. Juni 1880, beschließt: Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die Ausgabe von unverzinslichen, auf Sicht und auf den Inhaber lautenden, zum Umlauf bestimmten Zahlungsverspreehen (Banknoten, Kassascheine etc.) ist im Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft nur auf Grund nachfolgender Bestimmungen gestattet.

Die Bestimmungen, welche dieses Gesez über ,,Banknoten" und ,,Noten" trifft, gelten auch für die andern gleichbedeutenden Geldzeichen.

Art. 2. Die Ermächtigung zur Ausgabe von den im Art. l bezeichneten Umlaufsmitteln wird vom Bundesrathe

244 ertheilt und darf, wenn die Erfüllung der gesezlichen Erfordernisse nachgewiesen ist, nicht verweigert werden.

Vorbehalten bleibt die Revision der Bundesverfassung, oder gegenwärtigen Gesezes, sowie das Recht der Bundesversammlung, die Gesammtemission des Landes festzustellen und hiernach die geschehenen Emissionen zu reduziren.

Handelt es sich um das Emissionsrecht zu Gunsten einer Anstalt des Bundes, so wird die Ermächtigung durch die Bundesversammlung ertheilt.

Art. 3. Jede Bank ist nur für ihre eigenen Noten verantwortlich.

Der Bund leistet für andere als von ihm ausgegebene Noten keine Gewähr.

Vorbehaltlich der Bestimmung vom Artikel 17 dieses Gesezes ist gemäß Art. 39 der Bundesverfassung Niemand gehalten, Banknoten an Zahlungsstatt anzunehmen.

Art. 4. Alle aus der Notenemission entstehenden privatrechtlichen Streitigkeiten sind dem Entscheid des Bundesgerichtes zu unterstellen.

"o Betrag und Formularien der Noten.

Art. 5. Vorbehaltlich besonderer, durch außerordentliche Verhältnisse veranlaßter Schlußnahmen der Bundesversammlung dürfen keine andern Noten als solche von Fr. 50, 100, 500, 1000, und zwar erstere höchstens zum fünften Theil des Emissionsbetrages einer Bank, ausgegeben werden.

Die Beschaffung der Notenformulare und deren Zutheilung an die Banken geschieht auf Kosten der leztern durch den Bund.

Art. 6. Das einheitliche Formular der Noten wird vom Bundesrath festgestellt. Sie tragen die Ueberschrift ,,Bundes-

245 tt gesez vom , sowie die Werthbezeichnung in den drei Landessprachen und erhalten den übrigen Text in- derjenigen Landessprache, welche von der betreffenden Bank gewählt wird.

Die Noten der einzelnen Banken unterscheiden sich durch Firma und Unterschriften, -- die einzelnen Notengattungen (Abschnitte) durch Verschiedenheit in Typus, Format und Grundfarben.

Bedingungen der Ausgabe.

Art. 7. Nur solche Banken, -- unter welcher Bezeichnung dieses Gesez die verschiedenartigen Finanzinstitute zusammenfaßt, -- können zur Notenausgabe ermächtigt werden, welche a. ihre Hauptanstalt auf schweizerischem Gebiet haben; b. entweder als Staatsanstalten des Bundes oder der Kantone, oder als Aktiengesellschaften rechtsgültig, konstituirt sind ; c. öffentliche Rechnung ablegen; d. ein eigenes einbezahltes, effektives, nur für ihren Geschäftsbetrieb haftbares Grundkapital von wenigstens Fr. 500,000 besizen; Art. 8. Die Höhe der Emission, welche eine Bank beanspruchen kann, richtet sich nach der Höhe ihres Grundkapitals (Art. 7, litt. d).

Jedoch kann die Emission einer Bank bis zum doppelten Betrage ihres Grundkapitals erhöht werden, sofern sie hiefür nach Maßgabe vom Art. 15 Sicherheit leistet.

Dekung und Garantie.

Art. 9. Die jeweilige Notenzirkulation einer Bank muß wenigstens zur Hälfte stets durch einen Vorrath an

246 Baarschaft gedekt sein, der von den übrigen Kassabeständen der Bank getrennt gehalten und gebucht wird. Diese Baarreserve darf nicht für den sonstigen Geschäftsverkehr der Bank, sondern nur zur Einlösung ihrer Noten in Anspruch genommen werden.

Art. 10.

zuläßig :

Als Bestandteile dieser Baarreserve sind

a. Gold- und Silbermünzen gesezlicher Währung, mit Ausschluß der Silberscheidemünzen ; b. Goldmünzen fremder Währung, die zum Umlauf in der Schweiz tarifirt sind, so lange diese Tarifirung zu Recht besteht.

Art. 11. Die nicht durch Baavschaft gedekte Notenzirkulation soll durch Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken oder durch den Bestand des Wechselportefeuille Dekung finden. Die Wechsel müssen längstens in vier Monaten fällig, mit wenigstens zwei soliden Unterschriften, deren eine inländisch, versehen oder an Stelle der einen Unterschrift durch ein zureichendes Faustpfand gesichert sein.

Den Wechseln gleich zu achten sind Chèques und binnen acht Tagen zahlbare Depotscheine inländischer solider Banken, und binnen vier Monaten fällige schweizerische Staatskassascheine, Staatsobligationen und Coupons von solchen.

Art. 12. Außer den zur Dekung der Notenzirkulation nach Art. 9 bis 11 erforderlichen Beständen an Baar und Wertpapieren haben die Emissionsbanken für die bankmäßige Dekung ihrer sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten dadurch zu sorgen, daß sie leztern gegenüber mindestens eine gleiche Summe an Baar, Noten, Wechseln und täglich fälligen Guthaben zur Verfügung halten.

«247 Art. 13.

Den Emissionsbanken sind untersagt:

a. Gewährung von ungedektem Kredit; b. Kauf und Verkauf von Waaren oder Wertpapieren für eigene oder fremde Rechnung auf Termin oder Gutsprache für die Erfüllung solcher Geschäfte; c. dauernder Erwerb von Grundeigenthum, das nicht zum eigenen Geschäftsbetrieb dient; d. industrielle, gewerbliche und Handels-Unlernehmungen und Gründungen, ausgenommen Handel mit edeln Metallen ; e. Versicherungsgeschäfte; f. Aktien- und Anleihensemissionen mit Uebernahmspflicht, ausgenommen für schweizerische Staats- und Gemeindeanleihen ; g. Betheiligung bei Firmen, welche solche untersagte Geschäfte betreiben.

Art. 14. Die Emissionsbanken sind verpflichtet, ihren Diskontosaz jeweilen öffentlich bekannt zu machen.

Dieselben, sowie ihre Zweiganstalten, haben, mit Ausnahme der Sonntage und der vom Staat anerkannten Feiertage, zu den üblichen Geschäftsstunden des Ortes ihre Bureaux und Kassen dem Verkehr zu öffnen.

Art. 15. Banken, welche nach Art. 8 eine höhere Notenemission beanspruchen, als ihnen nach Maßgabe ihres Grundkapitals zusteht, haben für die Einlösung ihrer Noten noch eine besondere Kaution zu leisten, und zwar im Betrage der Hälfte der beanspruchten Mehremission.

Art. 16. Die Kaution wird zuhanden des Bundesrathes durch Hinterlage schweizerischer Staatsobligationen geleistet, welche an den schweizerischen Börsen öffentlichen Kurs haben. Der Bundesrath bestimmt die Höhe des Kurses, zu welchem diese Obligationen in die Kaution aufzunehmen sind.

248.

Umlauf und Einlösung.

Art. 17. Jede Emissionsbank mit ihren Zweiganstalten ist verpflichtet, jederzeit ihre eigenen und die Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken, so lange lettere zahlungsfähig sind, vollwerthig an Zahlungsstatt anzunehmen.

Art. 18. Jede Emissionsbank ist verpflichtet, ihre eigenen Noten an ihrer Hauptkassa auf erste Vorweisung hin bei ihren Zweiganstalten oder Einlösungsstellen längstens binnen zwei Tagen nach Vorweisung, gegen gesezliche Baarschaft, zum vollen Nennwerth einzulösen und die Einlösung der Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken binnen drei Tagen nach Vorweisung unentgeltlich zu vermitteln.

Sonntage und vom Staat anerkannte Feiertage fallen bei diesen Fristen außer Berechnung.

Art. 19. Jede Emissionsbank ist gehalten, auf erste Aufforderung hin und auf eigene Kosten und Gefahr für ihre Noten, welche eine andere Bank an Zahlung angenommen, eingelöst oder zur Einlösung übernommen, den Gegenwerth in Baar oder in Noten dieser andern Bank einzuliefern.

Art. 20. Abgenuzte oder beschädigte Noten dürfen von der emittirenden Bank, ihren Zweiganstalten oder Einlösungsstellen nicht wieder ausgegeben werden.

Beschädigte Noten hat die emittirende Bank zum vollen Nennwerth einzulösen, sofern der Inhaber einen Theil deiNote vorweist, der größer ist als die Hälfte, oder, falls er einen weniger großen Theil vorweist, den Nachweis leistet, daß der andere Theil der Note zerstört sei.

Eine Ersazleistung für verlorene oder ganz zerstörte Noten findet nicht statt.

Art. 21. Vereinbarungen zwischen Banken in Betreff der gemeinsamen Ausgabe oder der gegenseitigen Einlösung

249

von Noten und der hieraus sich ergebenden Verhältnisse unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 22. Auf Grund und für die Dauer außerordentlicher Umstände kann der Bundesrath die Emissionsbanken ihrer Verpflichtung entheben, die Noten anderer Banken an Zahlung anzunehmen.

Kontrole des Bundes.

Art. 23. Die Ueberwachung des Banknotenwesens nach Maßgabe dieses Gesezes und des Geschäftsbetriebes der Emissionsbanken, soweit solcher auf das Banknotenwesen Bezug hat, liegt dem Bunde ob.

Der Bundesrath bestellt zu diesem Zwek eine aus einem Chef und dem erforderlichen Hilfspersonal bestehende Kontroibehörde, welche dem Finanzdepartement unterstellt ist.

Art. 24. Die Emissionsbanken haben dem Kontroiamt nach einheitlichem, vom Bundesrath festzustellendem Schema einzusenden : a. jeden Montag : die Situation der vorhergehenden Woche, b. bis zum 15 jeden Monats die Bilanz des vorhergehenden Monats, c. bis je zum 1. April die Rechnung des vorhergehenden Jahres, welche geprüft und zusammengestellt, dem Bundesrath mitgetheilt und veröffentlicht werden.

Art. 25. Der Bundesrath ordnet wenigstens jährlich einmal, oder so oft und wo er es für angemessen era.chtet, Inspektionen der Emissionsbanken an, um die Geschäfts-Kassaund Buchführung, soweit sie auf das Bauknotenwesen Bezug haben, prüfen und die eingereichten Ausweise mit den Büchern, Kontrolen und Effektivbeständen der Bank vergleichen zu lassen.

250

Die Banken haben zu diesem Zweke den Delegirten des Bundes die verlangte Einsicht in die Bücher, Kontrolen und Effektivbestände zu gestatten und die auf das Banknotenwesen bezüglichen Aufschlüsse zu ertheilen.

Der Bundesrath wird über die Befugnisse, Obliegenheiten und den Geschäftsgang des Kontrolamtes ein besonderes Regulativ erlassen.

Verfahren Mangels Einlösung.

Art. 26. Falls eine Emissionsbank oder eine ihrer Zweiganstalten, oder eine von ihr bezeichnete Einlösungsstelle zur Einlösung präsentirte Banknoten, welche einzulösen jene pflichtig sind, nicht nach Maßgabe vom Art. 18 rechtzeitig einlöst, so kann der Inhaber dieser Noten die Nichteinlösung durch Protesterhebung amtlich konstatiren lassen.

Art. 27. Da wo eine Emissionsbank oder eine ihrer Zweiganstallten die Einlösung von Noten einer andern Bank nach Art. 18 zu vermitteln verpflichtet ist, hat erstere auch für die sofortige Erhebung des Protestes im Fall der Nichteinlösung zu sorgen.

Art. 28. Der den Protest vollziehende Notar oder Beamte stellt die Protesturkunde in dreifacher Ausfertigung aus, von welcher eine dem Noteninhaber, eine der betreifenden Bank und eine dem Bundesrathe sofort mitzutheilen ist.

Art. 29. Auf Grund einer protestirten Banknote ist der Inhaber berechtigt, beim Bundesgericht die Zwangsliquidation (Konkurs) der betreffenden Emissionsbank zu verlangen.

Das Bundesgericht wird , wenn nicht in Folge außerordentlicher Umstände ein längerer Termin als gerechtfertigt erscheint, der Bank eine Frist von fünf Tagen bestimmen, inner welcher sie die protestirte Note unter Vergütung der Protest-

251 kosten, eines Verzugszinses von 6 % einzulösen oder allfällige Einwendungen anzubringen hat. Der Bank ist bis auf Weiteres die fernere Ausgabe ihrer eigenen Noten zu untersagen.

Von der Einlösungspflicht befreit nur der Nachweis, daß eine protestirre Note unächt sei.

Art. 30. Wird infolge dieses Verfahrens vom Bundesgericht auf Zwangsliquidation gegen eiae Emissionsbank erkannt, oder über eine solche durch die zuständigen kantonalen Behörden für sonstige Verbindlichkeiten der Konkurs verhängt, so geschieht die Vollziehung des lezteren nach bestehendem Konkursrecht, jedoch mit folgenden Modifikationen: a. Die Noteninhaber haben das Recht, vorweg aus dem durch Art. 9 vorgeschriebenen Baardepot, den vorhandenen Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken und dem Ergebniß der Liquidation des Wechselportefeuille nach Art. 11, sowie der allfälligen Spezialkaution nach Art. 15 befriedigt zu werden.

Für einen ungedekten Rest konkurriren sie mit den Chirographargläubigern.

b. Das Kontroiamt des Bundes hat bei der Liquidation der sub a benannten Bestände und bei der Vertheiluna; 'ö der Ergebnisse an die Notengläubiger mitzuwirken.

Hierauf bezügliche Anstände werden durch das Bundesgericht erledigt.

c. Die gegen Emissionsbanken, welche Staatsanstalten sind, verhängte Zwangsliquidation ist c durch einen vom Bundesgericht zu bezeichnenden Liquidator zu vollziehen.

RUkruf der Noten.

Art. 31. Außer dem Fall des Konkurses sind Präklusivfristen zur Einlösungo oder Geltendmachuna; von Banknoten o nicht zuläßig.

252 Die Einrufung von Banknoten kann mit Ausnahme von Konkursfällen, wo solches durch die Konkursbehörden geschieht, nur durch den Bundesrath angeordnet werden.

Art. 32. Die in Folge Rükrufs durch eine Bank eingelösten Noten werden unter Kontrole des Bundes vernichtet.

Nebst einem spezifizirten Verzeichnis der nicht zur Einlösung zurükgelangten Noten übergibt die einrufende Bank den baaren Gegenwerth der noch ausstehenden Noten der Bundeskasse, welche die nachträgliche Einlösung der abgerufenen Noten übernimmt. Abgerufene Noten dürfen von einer Emissionsbank nicht mehr ausgegeben werden, und es ist diese auch nicht mehr zu deren Annahme verpflichtet.

Der Bundesrath wird die nähern Bestimmungen über den Riikruf von Banknoten durch Verordnung; 'o festsezen.

Konzessionsgebühren und Besteuerung.

Art. 33. Die Emissionsbanken haben an den Bund eine jahrliche Konzessions: und Kontroigebühr von zwei vom Tausend des Betrages der ihnen bewilligten Notenemission, und überdies im Falle einer Kautionshinterlage nach Art. 16 eine jährliche Aufbewahrungsgebühi- von Eins vom Tausend zu entrichten.

Der Bundesversammlung bleibt für außerordentliche Umstände vorbehalten, statt der jährlichen Konzessionsgebühr von jeder Bank einen unzinsbaren Vorschuß im Betrage von Fünf vom Huifdert der ihr bewilligten Emission zu erheben.

o Art. 34. Banknotensteuern können durch die Kantone nur auf die durchschnittliche, durch die Baarreserve nicht gedekte Jahreszirkulation einer Bank gelegt werden und dürfen nicht mehr als ein Prozent derselben betragen. Befinden sich die Anstalten einer Emissionsbank auf dem Gebiete verschiedener Kantone, so unterliegt der Steuerhoheit eines Kantons nur das Zirkulationsbetreffniß der in seinem Gebiete niedergelassenen Anstalten.

253 Vom Bunde ausgegebene Noten sind einer kantonalen Steuer nicht untenvorfen.

Verlust des Emissionsrechtes.

Art. 35.

a.

b.

c.

d.

e.

Das Emissionsrecht erlischt durch

gänzlichen oder theilweisen Verzicht der Emissionsbank, gänzlichen oder theilweisen Widerruf, Konkurs der Emissionsbank, Beschluß des Bundesrathes, Urtheil des Bundesgerichtes.

Art. 36. Die ertheilten Konzessionen sind ohne Entschädigungspflicht ganz oder theilweise widerruflich, wenn nach Art. 2 a. durch Aenderung der Bundesverfassung oder des Gesezes Bestimmungen aufgestellt werden, mit denen die Fortdauer der Konzessionen nicht vereinbar ist, b. die Bundesversammlung von ihrem Recht, die Emission zu reduziren, Gebrauch macht.

Art. 37. Durch Beschluß des Bundesrathes soll einer Bank das Emissionsrecht entzogen werden, wenn sie die im Art. 7 aufgestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Eine verhältnißmäßige Reduktion tritt ein, wenn der im Art. 8 vorgesehene Kapital bestand eine Verminderung erlitten.

Solche Schlußnahmen können binnen Monatsfrist an die Bundesversammlung rekurrirt werden.

Art. 38. Auf Antrag des Bundesrathes oder der Regierung des Kantons, in welchem eine Anstalt der betreffenden Bank ihren Siz hat, kann das Bundesgericht, abgesehen von der Bestrafung der schuldigen Personen, gegen eine Bank den Verlust des Emissionsrechtes erkennen :

254

a. wenn sie mehr Noten als ihr vom Bunde bewilligt und geliefert werden, ausgegeben; b. wenn sie die vorgeschriebene Dekung der Noten und täglich falligen Verbindlichkeiten (Art. 9, 11 und 12) unter die vorgeschriebene Minimalgrenze sinken läßt; c. wenn sie die durch dieses Gesez untersagten Geschäfte betreibt ; d. wenn durch Protesterhebung konstatirt ist, daß sie wiederholt eigene Noten nicht rechtzeitig eingelöst; e. wenn sie fortfährt, Ueberwachung und Führung ihrer Geschäfte Personen anzuvertrauen, welche wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Gesez wiederholt gerichtlich bestraft worden.

Art. 39. In allen den unter Art. 36 bis 38 aufgezählten Fällen ist die Frist für die Einziehung zu bestimmen.

Den Banken bleibt der Rükgriff auf die Fehlbaren vorbehalten.

Strafbestimmungen.

Art. 40. Wer ohne Ermächtigung des Bundes Bauknoten oder andere gleichbedeutende Geldzeichen ausgibt, wird mit einer Geldbuße belegt, welche dem Fünffachen der ausgegebenen Geldzeichen gleichkommt, im Mindesten aber Fr. 5000 betragen soll.

Art. 41. Die verantwortlichen Leiter (Verwaltungsräthe, Direktoren etc.) und Geschäftsführer (Kassabeamten, Kontroleure, Buchhalter etc.) einer Emissionsbank werden je nach ihrem Verschulden mit Gefängniß bis zu 6 Monaten oder mit Geldbuße bis zu Fr. 3000 bestraft : a. wenn sie in ihren an den Bundesrath abzugebenden Bilanzen, Rechnungen oder in sonstigen, den Delegirten des Bundes ertheilten Aufschlüssen und Ausweisen die Geschäftsverhältnisse der Bank unwahr darstellen oder verschleiern;

255 1). wenn sie den Delegirten des Bundes die Einsicht in die auf das Banknotenwesen bezüglichen Bücher, Kontrolen und Effektivbestände verweigern ; -c. wenn sie die im Art. 13 verbotenen Geschäfte für die Bank betreiben oder durch Dritte für Rechnung der Bank betreiben lassen ; d. wenn sie den Vorschriften des Art. 9 zuwider handeln; e. wenn sie mehr Noten als vom Bundesrath bewilligt sind, und andere Notenabschnitte, als gesezlich zuläßige, ausgeben.

Bei einer gesezwidrigen Schmälerung der Baarreserve haften im, Fall eines Konkurses die Fehl baren persönlich den Noteninhabern für den Ersaz des Mangelnden.

Art. 42. Sofern der Bundesrath die Straffälle von Art. 40 und 41 nicht den kantonalen zuständigen Gerichten zuweist, fallen sie in die Kompetenz des Bundesgerichtes.

Die Geldbußen fallen zur Hälfte dem Bunde, zur Hälfte dem betreffenden Kanton anheim.

Ordnungsbussen.

Art. 43. Der Bundesrath ist ermächtigt, den fehlbaren Leitern oder Geschäftsführern einer Emissionsbank für jeden einzelnen Fall und Tag von Verspätung der an ihn einzusendenden Ausweise, Bilanzen und Rechnungen (Art. 24) Ordnungsbußen bis auf Fr. 50 aufzuerlegen.

Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

Art. 44. Längstens sechs Monate nach dem Inkraftrcten dieses Gesezes haben die schon bestehenden Emissionsbanken um die Ermächtigung zur Notenausgabe beim Bundesrathe einzukommen und sich über die Erfüllung der gesezlichen Bedingungen auszuweisen ; die Unterlassung dieser Eingabe gilt als Verzicht auf die Emission.

ßundesblatt. 32. Jahrg. Bd. III.

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256 Art. 45. Diejenigen Banken, deren bisherige Notenemission nach Maßgabe dieses Gesezes eine Reduktion erfahren müßte, haben zugleich dem Bundesrath anzugeben, auf welche Weise -- ob durch Vermehrung des Grundkapitals, durch Leistung von Kaution oder durch Verminderung der Emission -- sie sich in Einklang mit dem Gesez& zu sezen gedenken.

Art. 46. Nachdem der Bundesrath über das Emissionsrecht der einzelnen Banken entschieden, wird er für dea Rükzug der alten Noten und für den Austausch alter gegen neue Noten die nöthigen Anordnungen treffen.

Er ist ermächtigt, solchen Banken, welche in; die Lage' versezt werden, die fernere Emission ganz oder theilweise aufzugeben, oder die nach Art. 45 ihr Kapital zu vermehren oder Kaution zu leisten haben, zur successiven Ordnung der betreffenden Verhältnisse angemessene Frist, bis auf drei Jahre von Inkrafttreten dieses Gesezes an, zu gewähren.

Art. 47. Bis zur gesezlichen Feststellung des Personalbestandes und der Besoldungsverhältnisse des Kontroiamtes(Art. 23) werden die erforderlichen Ausgaben jährlich im.

Wege des Budget bewilligt.

Art. 48. Durch dieses Gesez werden die kantonalen Bestimmungen über Banknotenemission und allfällig ertheilte Konzessionen aufgehoben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die besondern Verhältnisse der Kantonalbanken und über die Banknotensteuern, soweit sie nicht mit dem gegenwärtigen Gesez im Widerspruch stehen.

Der Bund übernimmt hierauf bezüglich keine Entschädigungspflicht.

Art. 49. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes und mit Erlaß der erforderlichen Vollziehungsverordnungen, insbesondere eines Regulativs über den Geschäfts-

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gang des Kontroiamtes und über das Verfahren beim Bükruf von Banknoten beauftragt.

Er wird auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festsezen.

N o t e . Der Wortlaut des am 23. April 1876 in der Volksabstimmung v e r w o r f e n e n Banknotengesezes findet sich im Bundesblatt vom Jahr 1875, Band IV, Seite 481.

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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den am 14. Februar 1880 zwischen der Schweiz und Rumänien abgeschlossenen Konsularvertrag.

(Vom 27. Mai 1880.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen den Konsularvertrag zu unterbreiten, welcher am 14. Februar abhin in Wien zwischen der Schweiz und Rumänien durch die Vertreter der beiden Staaten beim österreichisch-ungarischen Hofe, Hrn. Minister v. Tschudi und Hrn. Minister v. Balatchano, unterzeichnet worden ist.

Dem Texte dieses Vertrages schiken wir einige kurze Bemerkungen voraus über unsere frühern 'Beziehungen mit Rumänien, über den Inhalt des Vertrags, sowie über dessen Bedeutung für uns.

Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Rumänien sind natürlich neuern Datums : der erste zwischen den beiden Staaten vorgekommene diplomatische Akt war die Mitunterzeichnung des Wiener internationalen Telegraphenvertrags vom 21. Juli 1868 (A. S. IX, 762) durch die vereinigten Fürstentümer von Moldau und Wallachei.

Sodann hat Rumänien einige internationale Verträge administrativer oder ökonomischer Natur abgeschlossen und ist am 18/30. November 1874 (A. S. n. F. I, 225) selbst der Uebereinkunft über

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Ausgabe und Einlösung von Banknoten. (Vom 9. Juni 1880.)

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Jahr

1880

Année Anno Band

3

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27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1880

Date Data Seite

223-258

Page Pagina Ref. No

10 010 713

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