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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die revidirten §§85 bis und mit 90 der Verfassung des Kantons Glarus.

(Vom 7. Juni 1880.)

Tit.

In der Landsgemeinde des Kantons Glarus vom 2. Mai 1880 ist eine Revision der §§ 85 bis und mit 90 der Kantonsverfassung vorgenommen worden. Hievon gab uns die Regierung dieses Kantons unterm 28. gleichen Monats Kenntniß, mit dem Ersuchen, die neuen Artikel der Bundesversammlung zur Gewährleistung vorzulegen.

Die revidirten Theile der Glarner Verfassung behandeln die Kirchgemeinde, die Schulgemeinde und die Armengemeinde (Kapitel III und IV des sechsten Abschnittes der Verfassung).

Die Hauptänderung betrifft das Kapitel IV (§§ 89 und 90).

Dasselbe enthielt früher Bestimmungen über den ,, Stillstand " welchem neben seinen Funktionen als Kirchenbehörde der Gemeinde auch die Besorgung des Armenwesens und die Einleitung der Paternitätsprozesse oblag. Nachdem jedoch durch Gesez von 1878 das Armenwesen einer besondern Behörde, der A r m e n p f l ege, übertragen worden war, und nach einem andern Gesez von 1879 auch die Einleitung der Paternitätsprozesse nicht mehr durch den Stillstand geschieht, so wurde das ganze Kapitel gestrichen und dasselbe durch folgende neue Bestimmungen ersezt:

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,,IV. K a p i t e l .

,,Von den Armengemeinden.

,,§ 89. Die Armengemeinde besteht aus der stimmfähigen ortsbürgerlichen Einwohnerschaft eines Armenkreises.

,,Ihr steht die Oberaufsicht über die Verwaltung des Armengutes und demgemäß die Abnahme der Rechnungen zu. Sie hat die Armenpflege, sowie den Verwalter des Armengutes und die Armenbediensteten zu wählen.

,,§ 90. Die Armengemeinde ist berechtigt, soweit die Zinse des Armengutes, sowie andere verfügbare Einnahmen zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse nicht ausreichen, Armensteuern zu erheben. Das Nähere bestimmt das Gesez.11 Das Kapitel III, §§ 85 bis 88, ist seinem wesentlichen Inhalte nach bereits in einer Revision vom Mai 1873 und 3. Mai 1874 festgestellt worden. Es enthielt die Bestimmung, daß der Niedergelassene das Stimmrecht in der Kirch- und in der Schulgemeinde erst nach einer Niederlassung von einem Jahre erwerbe.

Die Genehmigung dieser Revision durch die Bundesversammlung wurde daher an den Vorbehalt geknüpft, daß die erwähnte Vorschrift , weil mit Art. 43 der Bundesverfassung im Widerspruch stehend, durch den Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zu der leztern ohne weiters als aufgehoben zu betrachten sei (A. S. n. F. I, 43). Die betreffenden §§ 85 und 87 wurden nun in der neuen Redaktion vom 2. Mai dieses Jahres dahin formulirt, daß die Kirchgemeinde aus sämmtlichen, innerhalb der Gemeinde wohnenden Kirchgenossen, und daß die Schulgemeinde aus sämmtlichen innerhalb der Gemeinde wohnenden Schulgenossen bestehe, einschließlich derjenigen Kantons- und Schweizerbürger der betreffenden Konfession, resp. des betreffenden Schulkreises, welche seit wenigstens drei Monaten in der Gemeinde niedergelassen sind. Mit dieser Redaktion ist dem Art. 43 der Bundesverfassung Genüge geleistet.

Im Uebrigen enthält dieses Kapitel III keine wesentliche Neuerung, sondern es sind lediglich die frühern Bestimmungen über die Kirchund die Schulgetneinde in systematisch besserer Ordnung repro·duzirt.

Es ergibt sich aus dem Gesagten, daß die neuen §§ 85 bis und mit 90 der Glarner Verfassung nichts enthalten, was mit der Bundesverfassung im Widerspruche wäre, und da laut dem Berichte der Regierung auch die Vorschrift vom Art. 6, Litt, c der Bundesverfassung erfüllt erscheint, so beantragen wir, dieser Verfassungsrevision durch die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes die eidg. Gewährleistung zu ertheilen.

277 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 7. Juni 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

(Entwurf)

ßundesbeschluss betreffend

Gewährleistung der revidirten Paragraphen 85 bis und mit 90 der Verfassung des Kantons Glarus.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 7. Juni 1880 über die am 2. Mai 1880 vorgenommene Revision der §§ 85 bis und mit 90 der Verfassung des Kantons Glarus, in Betracht: daß diese Verfassungsrevision nichts enthält, was mit den Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruche wäre ; daß sie in der Landsgemeinde vom 2. Mai 1880 von ·dem Volke des Kantons Glarus angenommen worden ist, beschließt: 1. Den revidirten §§ 85 bis und mit 90 der Verfassung des Kantons Glarus wird die Bundesgarantie ertheilt.

2. Der Bundesrath wird mit dem Vollzüge dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Bewilligung von Nachtragskrediten für das Jahr 1880.

(Vom 9. Juni 1880.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen folgende Nachtragskreditbegehren für das laufende Jahr zur Genehmigung vorzulegen :

B. Departement des Innern.

I. Kanzlei.

4. U n v o r h e r g e s e h e n e s

. . Fr. 5000

Herr alt Bundesrath Stämpfli sei. hat eine Bibliothek hinterlassen, welche namentlich an Werken aus dem Gebiete der neuem Schweizergeschichte, der schweizerischen Politik und Volkswirtschaft reich ist und dazu noch einen besondern Werth hat durch den Besiz "des Aktenmaterials über die Alabamafrage, sowie zahlreicher handschriftlicher Aufzeichnungen des Verstorbenen über diese Frage. Mit Rüksicht hierauf und nachdem ein Präcedenzfall bereits bezüglich des literarischen Nachlasses des Herrn Bundesrath Franscini sei. vorliegt, haben wir die Bibliothek des Herrn Stämpfli um Fr. 5000 angekauft.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die revidirten §§85 bis und mit 90 der Verfassung des Kantons Glarus. (Vom 7. Juni 1880.)

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Jahr

1880

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1880

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275-278

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10 010 717

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