429

# S T #

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Konzession einer Telegraphenlinie für die Wasserwerke der Stadt Genf.

(Vom 27. Februar 1880.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht des Berichts des Post- und Eisenbahndepartements vom 25. Februar 1880 ; in Anwendung des Art. l des Bundesgesezes betreffend die Organisation der Telegraphen Verwaltung, vom 20. Dezember 1854, beschließt: Den Behörden der Stadt Genf wird die Konzession für ausschließliche Benuzung einer telegraphischen Verbindung vermittelst zweier Drähte zwischen dem Reservoir vom Bois de la Bâtie und der hydraulischen Maschine beim Pont du barrage unter folgenden Bedingungen ertheilt: 1. Die zur Verbindung der zwei obgenannten Punkte bestimmte Telegraphenlinie wird durch die Konzessionärin auf eigene Kosten erstellt, überwacht, unterhalten und reparirt.

2. Es ist Sache der Konzessionärin, bei den Gemeindebehörden, allfällig bei Korporationen und Privaten, über deren Eigenthum die Linie gezogen würde, die Erlaubniß zur Anlage derselben einzuholen.

3. Der regelmäßige Dienst dieser zwei Drähte besteht in automatischer Uebermittlung der Angaben über den Wasserstand

430

im Reservoir, aber es ist den Angestellten überdies gestattet, gelegentlich telephonische Mittheilungen auszutauschen, welche ausschließlich den Wasserdienst betreffen.

4. Für jede durch Lokal- oder Wohuungsänderungen oder wegen anderer Ursachen nöthig werdende Abänderung oder Verlängerung der Linie ist um eine neue Bewilligung nachzusuchen..

5. Die konzedirte Linie darf den gegenwärtigen Bestand oder die künftige Weiterentwiklung des schweizerischen Telegraphennezes in keiner Weise gefährden. Ueberdies behält der Bundesrath sich das Recht vor, jederzeit und ohne irgendwelche Entschädigung die gegenwärtige Konzession zurükzuziehen.

Ihrerseits kann auch die Konzessionärin auf die hiemit gewährte Bewilligung verzichten.

In beiden Fällen hat sie binnen Monatsfrist nach Kündigung, der Uebereinkunft die Telegraphenlinie auf ihre Kosten abbrechen zu lassen.

B e r n , den 27. Februar

1880.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes,, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluss betreffend die Konzession einer Telegraphenlinie für die Wasserwerke der Stadt Genf. (Vom 27. Februar 1880.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1880

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.03.1880

Date Data Seite

429-430

Page Pagina Ref. No

10 010 614

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.