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Bundesrathsbeschluss betreffend
die Konzession einer Telegraphenlinie für die Wasserwerke der Stadt Genf.
(Vom 27. Februar 1880.)
Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht des Berichts des Post- und Eisenbahndepartements vom 25. Februar 1880 ; in Anwendung des Art. l des Bundesgesezes betreffend die Organisation der Telegraphen Verwaltung, vom 20. Dezember 1854, beschließt: Den Behörden der Stadt Genf wird die Konzession für ausschließliche Benuzung einer telegraphischen Verbindung vermittelst zweier Drähte zwischen dem Reservoir vom Bois de la Bâtie und der hydraulischen Maschine beim Pont du barrage unter folgenden Bedingungen ertheilt: 1. Die zur Verbindung der zwei obgenannten Punkte bestimmte Telegraphenlinie wird durch die Konzessionärin auf eigene Kosten erstellt, überwacht, unterhalten und reparirt.
2. Es ist Sache der Konzessionärin, bei den Gemeindebehörden, allfällig bei Korporationen und Privaten, über deren Eigenthum die Linie gezogen würde, die Erlaubniß zur Anlage derselben einzuholen.
3. Der regelmäßige Dienst dieser zwei Drähte besteht in automatischer Uebermittlung der Angaben über den Wasserstand
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im Reservoir, aber es ist den Angestellten überdies gestattet, gelegentlich telephonische Mittheilungen auszutauschen, welche ausschließlich den Wasserdienst betreffen.
4. Für jede durch Lokal- oder Wohuungsänderungen oder wegen anderer Ursachen nöthig werdende Abänderung oder Verlängerung der Linie ist um eine neue Bewilligung nachzusuchen..
5. Die konzedirte Linie darf den gegenwärtigen Bestand oder die künftige Weiterentwiklung des schweizerischen Telegraphennezes in keiner Weise gefährden. Ueberdies behält der Bundesrath sich das Recht vor, jederzeit und ohne irgendwelche Entschädigung die gegenwärtige Konzession zurükzuziehen.
Ihrerseits kann auch die Konzessionärin auf die hiemit gewährte Bewilligung verzichten.
In beiden Fällen hat sie binnen Monatsfrist nach Kündigung, der Uebereinkunft die Telegraphenlinie auf ihre Kosten abbrechen zu lassen.
B e r n , den 27. Februar
1880.
Im Namen des schweizerischen Bundesrathes,, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Welti.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.
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Bundesrathsbeschluss betreffend die Konzession einer Telegraphenlinie für die Wasserwerke der Stadt Genf. (Vom 27. Februar 1880.)
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1880
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
10
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
06.03.1880
Date Data Seite
429-430
Page Pagina Ref. No
10 010 614
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