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Botschaft des
Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die aargauisch-luzernische Seethalbahn.
(Vom 21. Juni 1880.)
Tit.
Das Komite der aargauisch-luzernischen Seethalbahn ist im Besiz der Konzession für eine auf aargauischem und luzernischem Gebiet projektirte Eisenbahn von der Emmenbrüke über Beinwyl und Seon zum Anschluß an die Linie Aarau-Lenzburg oder WildeggLenzburg, eventuell an die Nordostbahn, vom 25. Mai und 7. Juni 1872 (Eisenbahnaktensammlung VII, 114 u. 127), mit Bundesgenehmigung vom 18. Heumonat desselben Jahres (ibid. S. 124 und 138), welche Konzession hinsichtlich der Baufristen und für Leistung des Finanzausweises schon wiederholt, das lezte Mal am 17. August 1878 (Eisenbahnasensammlung n. F., V, 78) bis zum 18. Heumonat 1880 erstrekt worden ist.
Mit Eingabe vom 2. d. Mts. wünscht das Komite neuerdings Verlängerung der gedachten Fristen, und zwar bis am 18. Heumonat 1883, im Wesentlichen gestüzt auf die früher schon vorgebrachten Motive: die Erstellung der Bahn sei eine Existenzfrage für die Gegend, die Sicherung der Gotthardbahn wirke günstig auch auf das Projekt der aargauisch-luzernischen Seethalbahn, man stehe in Unterhandlungen betreffend die Bauausführung, und man wolle, bevor nicht alle Mittel erschöpft seien, schon deßwegen nicht auf die Kon-
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Zession verzichten, weil damit die vom Kanton Luzern zugesicherte Subvention von Fr. 800,000 unterginge.
Die Regierungen von Aargau und Luzern unterstüzen das Gesuch des Romite.
Wenn der Bewilligung des Gesuchs der übliche Vorbehalt beigefügt wird, daß auch vor Ablauf der verlängerten Frist die Konzession zu Gunsten eines finanziell besser situirten Unternehmers zurükgezogen werden könne, so sehen auch wir keinen Grund, das Fristerstrekungsgesuch abzuweisen.
Wir beantragen demgemäß die Genehmigung desselben im Sinne des nachstehenden Beschlußentwurfes, und benuzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.
B e r n , den 21. Juni 1880.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Weìti.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.
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(Entwurf)
Bundesbeschluss betreffend
Fristverlängerung für die aargauisch-luzernische Seethalbahn.
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe des Komite für den Bau einer aargauischluzernischen Seethalbahn vom 2. Juni 1880; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 21. Juni 1880, beschließt : 1. Die durch Art. 3 der Bundesbeschlüsse vom 18. Heumonat 1871, betreffend Genehmigung der Konzession für eine auf aargauischluzernischem Gebiet liegende Eisenbahn von der Emmenbrüke über Beinwyl und Seon zum Anschluß an die Linie Aarau-Lenzburg oder Wildegg-Lenzburg, eventuell au die Nordostbahn (Eisenbahnaktensammlung VII, 124 und 138), angesezte und durch Bundesrathsbeschluß vom 21. Juni 1872, Bundesbeschluß vom 25. Juli 1873 (Eisenbahnaktensamml. n. F. I, 76), Bundesrathsbeschluß vom 3. Juli 1874 (ibid. II, 190), Bundesbeschluß vom 2. Juli 1875 (ibid. m, 138), Bundesrathsbeschluß vom 4. September 1876 (ibid. IV, 113} und Bundesbeschluß vom 17. August 1878 (ibid. V, 78) verlängerte Frist für die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten wird nochmals, und zwar bis zum 18. Henmonat 1883, erstrekt.
2. Wenn vor dem 18. Heumonat 1883 die Konzession von dritter Hand verlangt würde, welche bessere Garantien für deren Ausführung bietet, so behält sich die Bundesversammlung vor, auch vor Ablauf der heute erstrekten Frist die Konzession zurükzuziehen und einem andern Bewerber zu übertragen, sofern das Seethalbahnkomite inner einer dannzumal anzusezenden Frist nicht die gleichen Garantien bieten kann.
3. Der Bundesrath ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des
Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung des erstem zur Bewilligung des Baues einer Schienenverbindung zwischen der Linie der vormaligen Nationalbahn und den bisherigen Nordostbahnlinien bei Oerlikon oder Glattbrugg.
(Vom 21. Juni 1880.)
Tit.
Unter Bezugnahme auf die Auseinanderseungen, mit denen wir unsern Antrag vom 15. d. Mts. um Ermächtigung des Bundesrathes zur Uebertragung der für die Streben Suhr-Zofingen, resp.
Aarau-Suhr-Zoflngen der Westsektion der vormaligen Nationalbahn bestehenden Konzessionen an die Centralbahn etc. einbegleitet haben, sind wir heute in der Lage, Ihnen folgende weitere Mittheilungen zu machen.
Wie bereits in dem erwähnten Vortrag gesagt ist, wurde der vom Bundesgericht unterm 17. April dieses Jahres ausgesprochene Zuschlag der Westsektion der Nationalbahn an die NordostbahnGesellschaft an die Bedingung geknüpft, daß die leztere inner einer vom Bundesrath zu bestimmenden Frist eine Verbindung der Nationalbalmlinie mit der Station Oerlikon erstelle. Diese Frist ist dann vom Bundesrathe anläßlich der Konzessionsübertragung für die Westsektion unterm 14. Mai 1880 dahin festgestellt worden,
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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die aargauisch-luzernische Seethalbahn. (Vom 21. Juni 1880.)
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Bundesblatt
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In
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Jahr
1880
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
28
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
26.06.1880
Date Data Seite
371-374
Page Pagina Ref. No
10 010 733
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