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Ergänzungsbotschaft Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Art. 41 quater der Bundesverfassung.

(Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung.)

(Vom 14. Juni 1920.)

Erbschaftssteuer.

Die unter der Leitung des eidgenössischen Finanzdepartements durchgeführten Untersuchungen haben ergeben, dass, wenn sich auch die Finanzlage der Eidgenossenschaft während des Krieges erheblich verschlechtert hat, doch auch die Budgets der Kantone und Gemeinden mit neuen, bleibenden, ausserordentlich hohen Ausgaben belastet worden sind.

Dieser Sachlage muss selbstverständlich bei der Wahl der finanziellen Mittel, die zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts der Eidgenossenschaft bestimmt sind, Rechnung getragen werden.

Wir konnten zudem feststellen, dass die Einrichtung einer eidgenössischen Erbschaftssteuer, welche rechtlich oder jedenfalls tatsächlich den Gemeinden und Kantonen die Möglichkeit raubt, das gleiche Objekt zu besteuern, auf heftigen Widerstand stösst.

Eine grosse Anzahl von Kantonen, insbesondere diejenigen, welche bereits eine sehr gut ausgebaute Erbschaftssteuer haben, halten die Teilung des Ertrages der eidgenössischen Steuer zwischen dem Bunde einerseits und den Kantonen und Gemeinden anderseits für einen ungenügenden Ausgleich.

Der Bundesrat hat nun die Schwierigkeit, einerseits der Eidgenossenschaft eine neue Einnahmequelle zu erschliessen und anderseits der schwierigen Lage der Kantone im höchstmöglichen Masse Rechnung zu tragen, auf die Weise zu lösen gesucht, dass man den Kantonen gestattet, die Erbschaftssteuer zu ihrem Nutzen weiter auszubauen.

Im Hinblick auf die gegenwärtige Lage unserer Staatsfinanzen betonen wir neuerdings die Notwendigkeit, künftighin die Besteuerung der Erbschaften bedeutend zu erweitern.

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Das System, welches der Bundesrat als Grundlage für den Art. 41iuatei' vorschlägt, ist das System der Kontingente in neuer Form.

Es handelt sich also um eine Entwicklung des in Art. 41 der Verfassung enthaltenen Grundsatzes.

.Das System ist folgendes: Die Kantone entrichten der Eidgenossenschaft zugunsten der Sozialversicherung einen auf den Vermächtnissen und den Erbschaften berechneten Beitrag. Die Verwirklichung dieses Gedankens wird jeden Kanton zur Einführung der Erbschaftssteuer veranlassen, d. h. diejenigen Kantone, welche die Erbschaftssteuer noch nicht haben, werden sie einführen müssen. Da der zu entrichtende Beitrag nach einheitlichen Grundsätzen berechnet werden muss, um eine gleichmässige Besteuerung zu erreichen, müsste die Berechnung, d. h. die Festsetzung des steuerbaren Vermögens in der ganzen Schweiz nach einheitlichen Regeln vor sich gehen. Die Kantone würden ihre kantonalen, bzw. Gemeindeerbschaftssteuern, deren Sätze künftighin, wie bisher, den Bedürfnissen jedes einzelnen Kantones angepasst werden könnten, weiterhin erheben. Aber sie würden gleichzeitig zugunsten der Eidgenossenschaft eine auf einheitlicher Grundlage berechnete Steuer beziehen, deren Sätze durch ein Bundesgesetz festzulegen sind.

Man berechnet den Beitrag, den die Eidgenossenschaft an die Sozialversicherung zu leisten hat, auf mindestens 40 Millionen Franken. In erster Linie rechnete man mit einer Einnahme von zirka 15 Millionen Franken aus der Tabaksteuer. Die Verschlechterung der finanziellen Lage der Eidgenossenschaft, der Kantone und der Gemeinden erheischt eine ausgiebige Besteuerung des Luxusverbrauchs und überhaupt eine viel stärkere Belastung mit direkten und indirekten Steuern, als man noch vor wenigen Jahren vorgesehen hatte.

Es ist -deshalb nötig, dass die Tabakbesteuerung für die Eidgenossenschaft nicht nur 15, sondern 25 bis 30 Millionen Franken abwerfe. Es wird ferner politisch klug sein, der Sozialversicherung zum mindesten einen Teil des Ertrages vorzubehalten, den man von der Besteuerung der alkoholischen Getränke erwartet. Im fernem hatte man mit einem jährlichen Zuschuss aus dem Ertrag der Erbschaftssteuer von 15 Millionen Franken gerechnet.

Es erscheint nun möglich, die Art und Weise der Beteiligung der Eidgenossenschaft am Ertrag der Erbschaftssteuer zu

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ändern, ohne die Gesamtsumme der Einnahmen, die zuv Dekkung der Sozialversicherung bestimmt sind, zu verringern. Nach einer approximativen Berechnung beläuft sich die Summe der Vermögen, die jährlich infolge von Erbschaft Hand ändern, auf 800 Millionen Franken, Wenn man hiervon die kleinen Vermögen, welche von der Steuer ausgenommen werden müssen, mit 100 Millionen Franken in Abzug bringt, so wird man auf diese Weise doch bei einem Satz von l Y^0/0 leicht einen Ertrag von ungefähr 10 Millionen Franken erzielen.

Der Steuersatz kann selbstredend nicht für alle Erbschaften der gleiche sein. Bei der Festsetzung desselben muss ein Unterschied zwischen Vermögen, welche in direkter Linie und solchen, welche in der Seitenlinie vererbt werden oder einem Nichtverwandten anfallen, gemacht werden.

Der Unterschied zwischen diesem und dem vom Bundesrat zuerst gewählten System besteht in folgendem : Die Lösung, welche in der Botschaft, die den Mitgliedern der eidgenössischen Räte ausgehändigt wurde, enthalten ist, hat für die Kantone und die Gemeinden die Aufhebung des Rechtes zur Folge, eine Erbschaftssteuer zu erheben; sie sieht die Einrichtung einer auf Grund eines Bundesgesetzes zu erhebenden eidgenössischen Steuer vor, deren Sätze im Bundesgesetz für die ganze Schweiz einheitlich festzusetzen wären ; der Ertrag wäre zwischen Eidgenossenschaft und Kantone zu verteilen.

Nach dem nun neuerdings gewählten System der Kontingente behalten die Kantone und die Gemeinden das Recht, Erbschaftssteuern zu erheben^ Die Freiheit im Ausbau der Steuern und vor allem die Möglichkeit, die Sätze der verschiedenen Steuern den Bedürfnissen der Gemeinden und der Kantone anzupassen, ist von ausschlaggebender Bedeutung. Die Kantone sind ihrerseits verpflichtet, zugunsten des Bundes eine eidgenössische Erbschaftssteuer zu erheben. Die Grundlagen für die Berechnung dieser Steuer, sowie die Steuersätze sind durch Bundesgesetz zu bestimmen.

·Aus diesen Erwägungen beantragen wir Ihnen Annahme der nachfolgenden Fassung: ,,Die Kantone erheben eine Erbschaftssteuer. Sie zahlen dem Bunde an den ihm auffallenden Teil der Kosten der Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenversicherung einen jährlichen Beitrag, der auf den Vermächtnissen und Erbschaften erhoben wird.

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,,Der Beitrag wird auf Grund eines Ansatzes und einer Einschätzung, welche einheitlich durch die Bundesgesetzgebung geregelt werden, berechnet."

B e r n , den 14. Juni 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession der elektrischen Eisenbahn Aigle-Ollon-Monthey.

(Vom 18. Juni 1920.)

Mittelst Eingabe vom 81. Dezember 1919 stellt der Verwaltungs.

rat der Bahngesellschaft Aigle-Ollon-Monthey das Gesuch una Änderung der Art. 16 und 18 der Konzession vom 80. März 1900 (E. A. S.

XVI, 85) im Sinne der Erhöhung der Taxen für die Personen-, Gepäck- und Güterbeförderung.

Zur Begründung des Gesuches wird u. a. folgendes geltend ge. macht: Die Unternehmung befinde sich in einer misslichen FinanzlageInfolge der Verkürzung der Arbeitszeit, wie der Erhöhung der Arbeitslöhne seien die Betriebskosten in fortgesetztem Anschwellen begriffen.

Die Verzinsung des zweiten Hypothekaranleihens zweiten Banges

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Ergänzungsbotschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Art. 41 quater der Bundesverfassung. (Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung.) (Vom 14. Juni 1920.)

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1920

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26

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1102

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.06.1920

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706-709

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