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Bundesblatt

72. Jahrgang.

Bern, den 15. September 1920.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis SO franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckers! Stämpfli & de. in Bern.

Beilage zum XIV. Neutralitätsbericht.

Zu 575

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Bericht

des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bundesratsbeschluss vom 21. Juni 1920 betreffend Abänderung bzw. Ergänzung der Art. 4, 5, 7, 8, 10, 12 und 19° des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 nebst den zugehörigenErgänzungsbeschlüssenn betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer*).

(Vom 10. September 1920.)

Am 21. Juni 1920 haben wir auf Grund von Ziffer I, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom B. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates {A. S. XXXV, 255) die Abänderung bzw. Ergänzung der Art. 4, 5, 7, 8, 10, 12 und 19 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 nebst den zugehörigen Ergänzungsbeschlüssen betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer beschlossen. Wir beehren uns, Ihnen darüber Berieht zu erstatten, und Sie, nach Massgabe von Ziffer I, Absatz 3, des zitierten Bundesbeschlusses .um Gutheissung unseres Beschlusses vom 21. Juni 1920 zu ersuchen : Es ist erklärlich, dass unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse und nachdem schon vor einem Jahr die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer gefordert worden war, weite Kreise des Handels und der Industrie verlangten, dass die Übergewinne des Jahres 1920 nicht mehr der Kriegsgewinnsteuer unterworfen sein sollten. Aus diesen Kreisen sind eine Reihe *) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVI, S. 324, Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. IV.

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230 von Eingaben in dem Sinne eingelangt. Das Finanzdepartement hat die Frage der Erhebung der Kriegsgewinnsteuer auf den Kriegsgewinnen pro 1920 einer Expertenkommission unterbreitet, welche am 23. Februar 1920 darüber beriet. Die Meinungen waren geleilt. Während die Vertreter von Handel und Industrie sich in der Mehrzahl gegen die Weitererhebung der Steuer aussprachen, traten die übrigen Mitglieder in überwiegender Mehrheit entschieden für dieselbe ein.

Die Verhältnisse sind auch 1920 noch so, dass erhebliche Übergewinne realisiert werden, allerdings vielfach von andern Unternehmungen als denjenigen, welche während des Krieges äusserordentliche Gewinne erzielten; Es würde daher in weiten Kreisen des Volkes nicht verstanden werden, wenn die Übergewinne pro 1920 nicht besonders besteuert würden. Das ginge nicht an, in einem Augenblick, wo die indirekten Abgaben bedeutend erhöht werden sollen und wo der Beginn der Kriegssteuerpflicht auf 1. Januar 1921 verschoben worden ist, so dass die vielfach als unzulässig betrachtete Gleichzeitigkeit der Erhebung der Kriegssteuer und der Kriegsgewinnsteuer auf den Gewinnen des Jahres 1920 vermieden wird. Ein Verzicht auf die Besteuerung der Übergewinne pro 1920 stünde im Widerspruch zu den Anforderungen, welche die Teuerung an den Bund stellt. Zur Befriedigung dieser Anforderungen, namentlich bestehend aus Teuerungszulagen, Aufwendungen für dea Unterhalt und die Unterkunft der Bevölkerung, fehlen der Bundeskasse /.um grossen Teil die Mittel. Die Kriegsgewinnsteuer führt ihr daran einen erheblichen Teil zu.

Wenn schon diese Tatsachen und Überlegungen für eine Erhebung der Kriegsgewinnsteuer auf den Kriegsgewinnen des Jahres 1920 sprechen, so wirkt in gleichem Sinne die Steuerpolitik einer Anzahl europäischer Staaten, welche mit dem Bezug der Kriegsgewinnsteuern auch 1920 fortfahren. Es sei nur an Frankreich, England und Schweden erinnert.

Bei dieser Sachlage war es ausgeschlossen, auf die Besteuerung der Kriegsgewinne pro 1920 zu verzichten. Dagegen musste die Berechtigung des Begehrens von Handel und Industrie, für den Fall des Fortbezuges der Steuer erhebliehe Erleichterungen zu gewähren, anerkannt werden. Die Erleichterungen bezogen sich namentlich auf Steuersatz und Minimum des Durchschnittsertrages.'

Die in Aussicht genommenen Änderungen am ßundesratsbeschluss
betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer wurden in einer Konferenz des Finanzdepartements mit Vertretern der Interessentenkreise besprochen. Die an dieser Konferenz in ver-

231 schiedener Hinsicht geäusserten Wünsche, die auch in einer Reihe von Eingaben zum Ausdruck kamen, gingen weit über das Zulässige hinaus und stellten geradezu den Ertrag der Steuer in Frage.

Es konnte ihnen daher um so weniger entsprochen werden, als mit der Herabsetzung des Steuersatzes von 35 auf 20 % und dem Fallenlassen des Zuschlages von einem Fünftel zugunsten des Fonds für Arbeitslosenfürsorge eine sehr starke Milderung der Steuer eintritt. Werden doch statt 42 °/o von den Übergewinnen des Jahres 1920 nur mehr 20 % erhoben und das in einem Zeitpunkt wo in England die Wiedererhöhung des Steuersatzes und in Italien der Einzug der Kriegsgewinne soweit sie einen normalen Verdienst übersteigen, zuhanden des Staates beschlossen oder geplant sind.

Wir haben am 21. Juni 1920 dem vom Fiuanzdepartement vorgelegten Entwurfe eines Bundesratsbeschlusses betreffend Abänderung bzw. Ergänzung der auf die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer bezüglichen Bundesratsbeschlüsse unsere Genehmigung erteilt. Zu den einzelnen Bestimmungen des in der Beilage abgedruckten Beschlusses ist folgendes zu bemerken: Infolge der Abänderung der Steuersätze und der Abzüge ergeben sich nach der Auffassung der Rekursinstanz bei der Einschätzung von Kriegsgewinnsteuerpflichtigen, welche ihre Bücher und Jahresrechnungen nicht auf Ende eines Kalenderjahres abschliessen, gewisse Schwierigkeiten mit Bezug auf den anzuwendenden Steuersatz und die zu gewährenden Abzüge. Bei zeitlicher Nichtübereinstimmung von Geschäfts- und Kalenderjahr soll der Reinertrag des Geschäftsjahres auf die Kalenderjahre Verhältnismassig verteilt und auf die sich ergebenden Reinertragsteile der Steuersatz angewendet, resp. von ihnen diejenigen Abzüge verhältnismässig gewährt werden, die dem betreffenden Kalenderjahre entsprechen. Die Feststellung des Reinertrages hat aber immer für das volle Geschäftsjahr zu erfolgen, ohne Rücksicht darauf, ob der Abschluss auf Jahresende falle oder nicht.

Diesen Zwecken dienen die Streichung des dritten Absatzes des Art. 5, resp. die Verschiebung dieser Bestimmungen nach Art. 19 und die Einschaltung eines neuen Absatzes am Schlüsse der Ziffer 7 des Art. 7. Mit diesen Abänderungen wird auch erreicht, dass die Pflicht zum regelmässigen Abschluss der Bücher alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise trifft.

Die Abänderungen
der Art. 7, Ziffer l, und Art. 10 dienen dazu, die pro 1919 gewährte Erhöhung der Abzüge für den Zins des eigenen Kapitals von Einzelpersonen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie der Durchschnittserträge pro 1920 beizubehalten.

232 Die neuen Bestimmungen der Art. 7, Ziffer 6, uad Art. 8, Ziffer 4, gewähren den Aktiengesellschaften und Genossenschaften bei Neuzufluss von Aktienkapital die Anrechnung eines von 6 auf 8 °/o erhöhten Zinses und zwar in Übereinstimmung mit der Neuregelung des Durchachnittsertrages in Art. 8, Ziffer 3, wo das zahlenmässige Minimum von Fr. 15,000 des Jahres 1919 bestätigt, während das prozentuale Minimum von 6 auf 8 °/o erhöht wird.

Das bedeutet nicht die grundsätzliche Änderung der Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsertrages wie sie durch Ausdehnung der Vergleichsbasis verlangt worden war.

Eine solche Änderung ist übrigens aus Interessentenkreisen wohl aubegehrt aber auch bekämpft worden und nicht ganz grundlos wurde darauf hingewiesen, dass mit der Veränderung der Vergleichsbasis sich der Charakter der Steuer ändere, indem aus einer Kriegsgewinnsteuer eine Übergewinnsteuer werde. Eine Erweiterung der Vergleichsbasis durch Einbeziehung von Jahren, welche vor der derzeitigen Durchschnittsperiode, also zehn Jahre zurückliegen, erschien kaum angängig und die Heranziehung der anormalen Kriegsjahre zur Bestimmung eines Durchschnittes hätte keine normalen Durchschnitte ergeben und in Verbindung <.

mit der Reduktion des Steuersatzes den Ertrag der Steuer zur Bedeutungslosigkeit herabgedrückt. Nachdem die 1919 erfolgte Erhöhung des steuerfreien Betrages um Fr. 10,000 und des zahlenmässigen Durchschnittsertrages um Fr. 5000 kleineren und mittleren Steuerzahlern erhebliche Erleichterung gebracht hat, werden pro 1920 auch die grösseren Unternehmungen, welche mit beträchtlichen Kapitalien arbeiten, aber schlechte Durchschnitte aufweisen, dadurch berücksichtigt, dass als Durchschnitt 8 % des eigenen im Geschäft arbeitenden Kapitals, statt bloss 6 % abgezogen werden dürfen. Dabei hat es die Meinung, dass für den Neuzufluss von Aktien- oder Genossenschaftskapital eine besondere Anrechnung von 8 °/o des Zuflusses neben dem Durchschnittsertrag von 8 °/o des zu Beginn des Steuerjahres ausgewiesenen- Aktien- oder Genossenschaftskapitals nicht zulässig sei, da der Neuzufluss in diesem Bestände bereits enthalten ist.

Über die in Art. 12 vorgesehene Reduktion des Steuersatzes von 35 auf 20 °/o wurde schon oben gesprochen. Im Vergleich zu den in andern Ländern jetzt noch zur Anwendung gelangenden
Sätzen- müssen die pro 1920 als ein Minimum erscheinen, unter das nicht heruntergegangen werden kann, und zwar um so weniger, als ja auf den als Zuschlag zur Kriegsgewinnsteuer für den Arbeitslosenfonds erhobenen Fünftel auch verzichtet wird. Die Herabsetzung des Steuersatzes auf 20 °/o bezieht sich allerdings

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nicht auf die gelegentlichen Kriegsgewinne. Für diese gilt nach wie vor der Satz von 35 °/o.

Im Art. 12 findet auch die Frage ihre Regelung, wie die während der Kriegsgewinnjahre unter Vorbehalt späterer Abrechnung gewährten Rückstellungen, soweit sie nicht für ihren Zweck verwendet werden, zu versteuern seien. Als Teile des Gewinnes des Rückstellungsjahres, deren Besteuerung wegen der Unmöglichkeit der zahlenmässigen Bewertung bestehender Risiken verschoben wurde, sind sie zum Steuersatze desRückstellungsjahreszu besteuern.

Die auf die spekulativen Ankäufe und Verkäufe sowie Täusche von Grundstücken bezügliche Vorschrift des Zusatzes zu Art. 4 schafft nicht neues Recht, sondern stellt sich vielmehr dar als eine interpretative Ergänzung des lit. c des Art. 4. Derartige Liegenschaftstransaktionen - sind von der eidgenössischen Steuerverwaltung, wenn sie zu ihrer Kenntnis gelangten, bis jetzt besteuert worden.

Der Anregung, den Kantonen zu verbieten, die zur Bezahlung der Kriegsgewinnsteuer verwendeten Beträge zu besteuern, resp. ihnen zu gebieten, diese Aufwendungen als abzugsberechtigte Auslagen zu behandeln, wurde keine Folge gegeben. Es handelt sich hier nicht um eine Frage des Bundessteuerrechtes, sondern des kantonalen Steuerrechtes. Wenn es auch wünschenswert erscheint, dass alle Kantone von einer Besteuerung der Kriegsgewinnsteuerbetreffnisse absehen, so glaubten wir, von einem solchen Verbot Abstand nehmen zu sollen, das von den Kantonen als Eingriff in ihre verfassungsmässig garantierte Souveränität in Steuersachen um so schwerer empfunden worden wäre, als es auf Grund der beschränkten ausserordentlichen Vollmachten erfolgen müsste und als der Bund weder bei der Kriegsgewinnsteuer noch bei der Kriegssteuer der natürlichen Personen, der Kollektivund Kommanditgesellschaften die kantonalen und kommunalen Steuern als abzugsberechtigte Gewinnungskosten verhandelt.

B e r n , den 10. September 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

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234 Beilage eum XIV. Neutralitätsberichi.

zu 575 Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bundesratsbeschluss vom 20. August 1920 betreffend Abänderung des Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 24. März 1917 betreffend den ,,Fonds für Arbeitslosenfiirsorge".

(Vom 10. September 1920.)

Wir beehren uns, Ihnen nach Massgabe von Ziffer l, Absatz 3, des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates (A. S. XXXV, Seite 255) über den am 20. August 1920 auf Grund von Ziffer l, Absatz 2, des gleicheu Bundesbeschlusses gefassten Bundesratsbeschlusses (siehe Beilage), durch welchen Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 24. März 1917 betreffend den ,,Fonds für Arbeitslosenfürsorge" abgeändert wird, Bericht zu erstatten und Sie um Gutheissung unseres Abänderungsbeschlusses zu ersuchen.

Wir nehmen Bezug auf den Bericht, den wir Ihnen unter dem gleichen Datum über die Abänderungen und Ergänzungen des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer und der zugehörigen Ergänzungsbeschlüsse erstatten. Es wird dort auf die berechtigten Begehren von Handel und Industrie, bei Fortbezug der Steuer erhebliche Erleichterungen zu gewähren, sowie auf die Anerkennung dieser Begehren hingewiesen. Als eine solche Massnahme der Erleichterung wurde auch die Aufhebung der Zuschläge von einem Fünftel verlangt, welche zugunsten des Fonds für Arbeitslosenfürsorge auf den seit 1916 realisierten Kriegsgewi ansteuern erhoben werden.

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Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Belastung der Übergewinne, welche 1920 erzielt werden, auf 20 % herabzusetzen sei. In diesem Sinne hat er am 21. Juli 1920 Reduktion des Kriegsgewinnsteuersatzes von 35 auf 20 °/o beschlossen, in der Meinung, dass der Zuschlag von YS zugunsten des Fonds für Arbeitslosenfürsorge in Wegfall komme. Dabei Hess er sich einerseits von der Idee leiten, dass ein ernsthafter Schritt im Sinne der Herabsetzung der Kriegsgewinnsteuerlasten zu tun sei, anderseits von der Auffassung, dass die dem Fonds für Arbeitslosenfürsorge zugeflossenen und noch zufliessenden Mittel für den Zweck des Fonds genügen.

Bis jetzt sind dem Fonds ais Anteil am Ertrag der Kriegsgewinnsteuer 53 Millionen zugewiesen worden. Sein Anteil an der Gesamtsumme der bis Ende Juli 1920 eingegangenen Steuerbeträge beläuft sich auf rund 86 Millionen. Dazu kommt noch der in den Ausständen, welche später eingehen werden, enthaltene Fünftel und die Zuschläge zu den noch zu veranlagenden Steuern der Jahre 1916--1919. Dem Fonds für Arbeitslosenfürsorge dürften danach von den bis Ende 1919 erzielten Kriegsgewinnen insgesamt annähernd 100,000,000 Franken zufliessen.

Der Inhalt des in der Beilage abgedruckten Beschlusses bedarf keiner nähern Erläuterung. Er beschränkt die Erhebung des Zuschlages von einem Fünftel auf die Kriegsgewinnsteuern der Jahre 1916, 1917, 1918 und 1919 und schliesst damit die Belastung der Kriegsgewinne des Jahr.es 1920 aus.

B e r n , den 10. September 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Steiger.

Beilage.

236 Beilage.

Bundesratsbeschluss betreffend

Abänderung des Art. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 24. März 1917 betreffend den ,,Fonds für Arbeitslosenfürsorge".

(Vom 20. August 1920.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ä t , in Anwendung von Absatz 2, des Abschnittes I, des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 *) betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates und unter Vorbehalt der im erwähnten Beschlüsse vorgesehenen Befugnisse der Bundesversammlung, beschliesst: Art. l, Absatz 2, erster Satz, des Bundesratsbeschlusses vom 24. März 1917**) betreffend den ,,Fonds für Arbeitslosenfürsorge" wird gestrichen und wie folgt ersetzt: ,,Dieser Zuschlag wird auf den. Kriegsgewinnsteuern der Jahre 1916, 1917, 1918 und 1919 erhoben."

B e r n , den 20. August 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Vizekanzler : Kaeslin.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXV, S. 255.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIII, S. 154.

237 Beilage evm XIV. NewtralitätsbericM.

z» 575

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Reorganisation der Militärversicherung.

(Vom 6. September 1920.)

Wir beehren uns, Ihnen über den von uns auf Grand des Absatzes 2 von Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates ,, (A. S., Bd. XXXV, S. 255) erlassenen Beschluss betreffend die Militärversicherung (siehe Beilage) Bericht zu erstatten.

Die Organisation der Militärversicherung beruhte bisher auf Art. 12 b des Bundesgesetzes vom 21. Oktober 1909 betreffend die Organisation des Militärdepartements. Es hat sich aber im Verlaufe des Krieges gezeigt, dass die dort niedergelegte Fassung zu eng und zu starr ist; sie ist denn auch praktisch längst überholt. Aktivdienst, Grippeepidemie und die Einführung des eidgenössischen Versicherungsgerichtes als letzte Berufungsinstanz in Militärversicherungsstreitigkeiten waren die Faktoren, welche eine Ausdehnung des Militärversicherungsbureaus über den Rahmen des erwähnten Art. 12 6 hinaus dringend nötig machten. Die Zahl der Krankheitsfälle stieg enorm an : Gegenüber zirka 6000 Fällen pro Jahr vor c dem Kriege weist das Jahr 1918 55,000 Krankmeldungen auf, das Jahr 1919 immer noch 10,000. Grosse Mehrarbeit brachte auch die Einführung des eidgenössischen Versicherungsgerichtes ; betrug doch die Zahl der Berufungen im Jahre 1919 nahezu 1200. Bei diesem Andränge versagte die alte Organisation, und so musste unter dem Drucke der Verhältnisse und der gebieterischen Notwendigkeit des Augenblickes seit 1919 eine vollständig neue Organisation der Militär Versicherung geschaffen werden.

Sie hat sich bewährt; das bestätigt uns auch das Gutachten eines ausserhalb der Verwaltung stehenden Fachmannes im Versicherungswesen.

Eine rechtliche Grundlage für diese Organisation besteht aber nicht ; das nötige Personal wurde einfach als Aushülfspersonal

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«ingestellt. Es war aber unerlässlich, der Organisation festere Gestalt und rechtliche Form zu geben. Noch heute ist die Militärversicherung vom Aktivdienste her ausserordentlich belastet. Eine grosse Zahl von Patienten steht noch in Behandlung, ein Teil davon wird als geheilt entlassen werden können, der grössere Teil wird pensioniert werden müssen. Die Zahl der Pensionierten wird auf lange Zeit viel grösser sein, als sie vor dem Kriege war; auch von daher erwächst der Militärversicherung vermehrte Arbeit. Rekursfälle an das eidgenössische Versicherungsgericht werden auch in Zukunft die Militärversicherung erheblich in Anspruch nehmen und das Vorhandensein geschulten juristischen Personals notwendig machen.

Es darf zuversichtlich erklärt werden, dass seit der Durchführung der neuen Organisation die Erledigung der Arbeiten der Militärversicherung, z. B. die Auszahlung der Krankengelder, viel prompter und regelmässiger erfolgt als vordem. Dem muss so bleiben im Interesse der Militärpatienten und im Interesse unserer Militärverwaltung. Auch aus dieser Überlegung heraus erweist sich als unbedingt nötig, die Ausgestaltung, welche die Militärversicherung erfahren hat, beizubehalten.

Und endlich muss auch mit der Möglichkeit plötzlichen Anschwellens der Krankheitsfälle, bei einem grossen Aufgebot, bei einer Epidemie u. dgl., gerechnet werden. Auch daraufhin muss die Versicherung gerüstet sein. Und darum muss das Geschaffene wenigstens in seinem Rahmen erhalten bleiben.

Aus all diesen Erwägungen hat der Bundesrat für unerlässlich erachtet, die Kriegsorganisation der Militärversicherung in die Friedenszeit herüberzunehmen. -Wir haben dies fürs erste nur in Form einer Notverordnung getan, in der Meinung, dass eine definitive Neuordnung auf dem Wege der Gesetzgebung erfolgen solle bei der Revision der Organisation des Militärdepartements.

Bis dahin können weitere Erfahrungen gesammelt werden.

Neben den oben dargelegten Gründen materieller Art war die Schaffung einer rechtlichen Ordnung für die Militärversicherung auch durchaus geboten im Interesse des Personals, namentlich desjenigen, das dauernd erhalten bleiben soll und dem das Verbleiben in der Unsicherheit über seine Zukunft nicht wohl länger mehr zugemutet werden kann.

Wie mehrfach erwähnt, stellt der Bundesratsbeschluss im wesentlichen nur eine
Festlegung des tatsächlich bereits bestehenden Zustandes dar.

Er sieht, im Gegensatz zur Organisation nach dem Gesetz von 1909, die nur einen Bureauchef und keine weitere organi-

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satorische Gliederung des Personals kennt, eine Teilung der Militärversicherung in zwei Unterabteilungen vor, von denen die eine das Pensionswesen, die andere die sogenannten Behandlungsfälle, das Administrative und die juristischen Fragen zu bearbeiten hat. Dementsprechend ist diese zweite Unterabteilung in drei Sektionen eingeteilt. Damit ist eine vernünftige, dem praktischen Bedürfnis angepasste, Arbeitsteilung ermöglicht.

Dieser Rahmen muss auch für die Zukunft beibehalten werden. Das heute noch zahlreich vorhandene Aushillfspersonal muss mit der Zeit verschwinden, das Kader aber muss bleiben, damit es bei neuem plötzlichen Anschwellen der Krankheitsfälle nur wieder aufgefüllt zu werden braucht. Nur so ist die Gewähr geboten, dass die Militärversicherung ihre Aufgabe jederzeit erfüllen kann.

Über die Ausgestaltung im einzelnen enthält der Bundesratsbeschluss mit aller Absicht möglichst elastische Bestimmungen, damit ein Anpassen an die Verhältnisse um so leichter und rascher vor sich gehen kann.

Gemäss Absatz 3 der Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichon Vollmachten des Bundesrates ist der von uns erlassene Beschluss der Bundesversammlung zu unterbreiten.

Wir beehren uns daher, Ihnen die Genehmigung des Bundesratsbeschlusses vom 6. September 1920 (s. Beilage) zu empfehlen.

B e r n , den G.September 1920.

Im Namen des Schweiz. ' Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Motta.

Der Bundeskanzler: Steiger.

Beilage.

Bundesratslbescliluss betreffend

provisorische Abänderung von Art. 12, lit. b, des Bundesgesetzes vom 21. Oktober 1909 betreffend die Organisation des Militärdepartements (Militärversicherung).

(Vom 6. September 1920.) , Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t , gestützt auf den zweiten Absatz von Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates,

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in Erwägung, dass nach den Erfahrungen aus der Zeit des Aktivdienstes und der Grippeepidemie eine Reorganisation der Militärversicherung als dringlich erscheint, beschliesst: Art. 1. Die Militärversicherung bleibt der Abteilung für Sanität unterstellt.

Art. 2. Die Militärversicherung besteht aus zwei Unterabteilungen : 1. Allgemeine Dienstabteilung; 2. Pensionsabteilung.

An der Spitze jeder Unterabteilung steht ein Bureauchef, der dem Oberfeldarzt direkt unterstellt ist.

Art. 3. Die allgemeine Dienstabteilung zerfällt in folgende Sektionen : 1. die administrative Sektion ; 2. die Behandlungssektion ; 3. die juristische Sektion.

Art. 4. Den Unterabteilungen der Militärversicherung wird vom Bundesrat das nötige Personal zugeteilt.

Art. 5. Solange die gegenwärtige ausserordentliche Inanspruchnahme der Militärversicherung besteht, wird der Bundesrat die Anstellung des nötigen Aushülfspersonals bewilligen.

Art. 6. Art. 12, lit. &, des Bundesgesetzes vom 21. Oktober 1909 betreffend die Organisation des Militärdepartements *) wird aufgehoben.

Art. 7. Dieser Bundesratsbesehluss tritt am 1. Oktober 1920 in Kraft.

Das eidgenössische Militärdepartement ist ,mit seinem Vollzug beauftragt.

B e r n , den 6. September 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Motta.

Der Bundeskanzler : Steiger.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXVI, S. 59.

-^S^-c-^-

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bundesratsbeschluss vom 21. Juni 1920 betreffend Abänderung bzw. Ergänzung der Art. 4, 5, 7, 8, 10, 12 und 19 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 nebst den zugehörigenErgänzungsbe...

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1920

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38

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575

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.09.1920

Date Data Seite

229-240

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10 110 135

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