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Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 30. Januar 1921 über die Volksbegehren um Aufhebung der Militär-Justiz und um Unterstellung von Staatsverträgen unter das Referendum.

(Vom 12. Oktober 1920.)

Der schweizerische Bundesrat, im Hinblick auf die Schlussnahme der Bundesversammlung vom 14. Februar 1920 über das Volksbegehren um Aufhebung der Militärjustiz durch Aufnahme eines Art. 58bis in die Bundesverfassung und vom 7. Oktober 1920 über das Volksbegehren um Unterstellung von Staatsverträgen unter das Referendum durch Aufnahme eines dritten Absatzes zu Art. 89 der Bundesverfassung (siehe Bundesblatt 1920, Bd. IV, Seite 481), beschliesst: 1. Die erwähnten Volksbegehren sind der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag, den 30. Januar 1921, bzw. am Vorabend stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von den genannten beiden Volksbegehren nebst Schlussnahmen der Bundesversammlung besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, dass an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger sobald als möglich, spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften der einschlägigen Bestimmungen vor sich gehe.

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5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, dass gemäss den Art. 12 und 13 des Bundesdesetzes vom 17. Juni 1874 (A. S. n. F. 1,116) in jeder Gemeinde, bzw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde.

Die Protokolle haben gesondert anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung der Mehrheit. Die sämtlichen Protokolle sind längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate zu übersenden; die Stimmzettel sind von den betreffenden Bureaux gehörig zu versiegeln und sollen bis zur Genehmigung des Abstimmungsergebnisses uneröffnet bleiben.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind die Pakete über 5 kg auch von der Bestellgebühr befreit.

7. Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei, 8. Gegenwärtiger Beschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

Bern, den 12. Oktober 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler : Steiger.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 30. Januar 1921 über die Volksbegehren um Aufhebung der Militär-Justiz und um Unterstellung von Staatsverträgen unter das Referendum. (Vom 12. Oktober 1920.)

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1920

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27.10.1920

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