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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das am 30. Juni 1920 in Bern unterzeichnete internationale Abkommen zur Erhaltung oder Wiederherstellung durch den Weltkrieg geschädigter gewerblicher Eigentumsrechte.

(Vom 5. August 1920.)

Alle Länder des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums, mit Ausnahme von Cuba, der Dominikanischen Republik, von Marokko und Serbien", sind durch den Weltkrieg veranlasst worden, Sonderbestimmungen zu erlassen, die den Zweck hatten, die Erlangung oder die Erhaltung gewerblicher Eigentumsrechte zu erleichtern.

Die in den einzelnen Ländern getroffenen Massregeln dieser Art ermangeln jedoch sowohl inhaltlich als auch namentlich mit Bezug auf ihren Geltungsbereich einer wünschbaren Übereinstimmung, denn es haben die meisten Länder die Gewährung der aus ihren Sondermassregeln entspringenden Erleichterungen an Angehörige fremder Länder davon abhängig gemacht, dass in letzteren Gegenrecht gehalten werde.

Diesen Ungleichheiten ein Ziel zu setzen, liegt im wohlverstandenen Interesse vieler, die zu Anfang des Krieges gewerbliche Eigentumsrechte besassen oder während des Krieges solche Rechte erwarben oder zu erwerben trachteten.

Das internationale Bureau für gewerbliches Eigentum in Bern hat daher die Initiative zum Abschluss eines zweckentsprechenden Abkommens zwischen möglichst vielen Ländern des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums ergriffen und demgemäss einen Entwurf ausgearbeitet.

In der Absicht, die Zustimmung der Verbandsländer zu erleichtern, hat das internationale Bureau seinem Entwurfe nur

eo wenige, besonders wichtige Bestimmungen zur Erleichterung des Überganges vom Kriegsbetrieb zum Friedensbetrieb in Sachen des gewerblichen Eigentums einverleibt und sich dabei tunlichst an entsprechende Bestimmungen der Friedensverträge von Versailles und St. Grermain angelehnt, weil so am ehesten der Beitritt in industrieller Beziehung hervorragender kriegführender Länder zum geplanten :'Abkommen erhofft werden durfte.

Das internationale Bureau hat seinen ersten Entwurf mit Zirkularschreiben vom 15. Oktober 1919 den Verwaltungsabteilungen für gewerbliches Eigentum aller Länder des vorgenannten internationalen Verbandes zugestellt und sie ersucht, diesen Entwurf nach vorgängiger Prüfung ihren Regierungen zu unterbreiten.

Der Bundesrat hat am 23\ Dezember 1919 den Bestimmungen des Entwurfes' seine grundsätzliche Zustimmung erteilt und das internationale Bureau beauftragt, die nötigen Massnahmen zum Abschluss des geplanten Abkommens zu ergreifen.

Infolge eines am 23. Januar 1920 gefassten Beschlusses unterbreitete der Bundesrät den Entwurf des Abkommens den Regierungen der Verbandsländer mit der Einladung, denselben beförderlichst prüfen zu wollen und dem Bundesrat allfällige Bemerkungen und Vorbehalte bekannt zu geben.

Nachdem dieser Einladung von Seite einer gewissen Anzahl von Regierungen Folge gegeben worden war, bereinigte das internationale Bureau in entsprechender Weise den Text des Abkommens und der Bundesrat stellte denselben den Regierungen der Verbandsländer zu und lud sie ein, das Abkommen durch Bevollmächtigte am 30. Juni 1920 in Bern unterzeichnen zu lassen.

-Die Unterzeichnung "fand an. diesem Tage statt seitens der Bevollmächtigten der Schweiz, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Polens, Portugals, Schwedens, der Tschecho-Slovakei und von Tunis.

Der materielle Unterschied zwischen^dem unterzeichneten Abkommen und' dem ersten Entwurf liegt darin, dass die in Frage kommenden ausserordentlichen Fristerstreckungen verlängert worden sind, weil ohne das die geringste Fristerstreckung wege'n Verzögerung des Vertragsabschlusses ihr Ende erreicht haben würde, .bevor die Ratifikation möglich gewesen wäre.

Formell unterscheiden sich die beiden Texte dadurch voneinander, dass im ersten bestimmte Daten für das Ende der Fristerstreckungen vorgesehen waren, während im Abkommen angegeben ist, wie viele Monate beziehungsweise Jahre vom Inkraft-

91 treten des Abkommens hinweg die Fristerstreckungen dauern sollen.

Der Beitritt der Schweiz zum Abkommen bringt keine einschneidenden Änderungen gegenüber den jetzt noch geltenden ausserordentlichen Verhältnissen in Sachen des gewerblichen Eigentums, welche geschaffen worden sind durch Beschlüsse, die der Bundesrat gestützt auf die ihm am 3. August 1914 übertragenen ausserordentlichen Vollmachten am 23. Juni 1915 (in Ersetzung von Beschlüssen vom 4. September und 21. Dezember 1914) und am 11. Februar 1916 gefasst hat, und die in strikter Nachachtung des Art. 2 der 1911 in Washington revidierten Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 auf die Angehörigen und Einwohner aller Verbandsländer anwendbar sind.

Nachdem wir dies hervorgehoben haben, gehen wir, soweit nötig, über zur Besprechung der einzelnen Artikel des Abkommens : Zu Art. 1.

Für schweizerische Interessen ist die ausserordentliche Verlängerung der Prioritätsfristen in der Hauptsache nur mit Bezug auf Erfindungspatente wichtig ; diese Verlängerung ladet der Schweiz keine neue Verpflichtung auf, wohl aber wird sie Schweizern, die im Ausland Patente nachgesucht haben, zum Vorteil gereichen.

Die Bestimmungen des zweiten Absatzes lassen der Schweiz die Freiheit, Inländern gegebenenfalls Vorteile aus der Vorbenutzung-verspätet zur Patentierung angemeldeter Erfindungen zuzuwenden.

Zu Art. 2.

Dieser Artikel hat die Restitution gewerblicher Eigentumsrechte und von Gesuchen um Gewährung solcher, welche mangels Gebührenentrichtung oder mangels Erfüllung von Förmlichkeiten dahingefallen sind, zum Gegenstand. In der Schweiz sind seit Beginn des Krieges bis anhin mangels Gebührenzahlung keine Schutzreehte betreffend Erfindungen und gewerbliche Muster oder Modelle gelöscht worden und keine Gesuche um Erteilung gewerblicher Schutzrechte wegen Ausserachtlassung von Förmlichkeiten oder Nichteinhaltung von Fristen zurückgewiesen worden. Der Artikel fügt daher im wesentlichen den von der Schweiz seit Kriegsanfang übernommenen Verpflichtungen keine neuen hinzu; anderseits ist zu erwarten, dass schweizerische Interessenten aus den Bestimmungen dieses Artikels im Ausland Nutzen ziehen werden.

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Zu Art. 3.

Auch bei uns ist Vorsorge getroffen worden, dass bis auf weiteres keine Patente wegen Nichtausnützung der Erfindungen im Inland innert der gesetzlichen Frist gelöscht werden. Anders verhält es sich mit Bezug auf Nichtausnützung gewerblicher Muster und Modelle im Inland gemäss Art. 11, Ziffer 2, des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, sowie hinsichtlich des zeitweiligen Nichtgebrauches von Fabrikund Handelsmarken; die durch vorliegende Bestimmungen der Schweiz überbundenen Verpflichtungen wiegen jedoch nicht schwer, besonders nicht im Verhältnis zu den Vorteilen, die Inländern in andern Staaten zukommen werden.

Zu Art. 4 und 5.

Den Bestimmungen dieser beiden Artikel kommt für die Beziehungen der Schweiz zum Ausland keine Bedeutung zu.

Das über die Unterzeichnung des Abkommens aufgenommene, diesem beigegebene Protokoll enthält: 1. eine Erklärung des schweizerischen Bevollmächtigten, die ausdrücklich feststellt, dass die im Abkommen vorgesehenen Fristen für alle Länder, die dem Abkommen von Anfang an oder in der Folge beitreten, vom Datum des ersten Austausches der Ratifikationen hinweg laufen ; 2. eine Erklärung des schwedischen Bevollmächtigten, wonach Schweden dem Abkommen nur unter gewissen Einschränkungen beitreten kann.

Vorstehende Auseinandersetzungen zusammenfassend wiederholen wir, dass aus dem Beitritt der Schweiz zum besprochenen Abkommen dieser neue Verpflichtungen von Belang nicht erwachsen, während der Beitritt zahlreichen Schweizern hinsichtlich des Schutzes gewerblichen Eigentums im Auslande namhafte Vorteile verspricht.

Wir unterbreiten Ihnen demgemäss den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Abkommens nebst dem Unterzeichnungsprotokoll.

B e r n , den 5. August

1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Vizekanzler: Kaeslin.

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Abkommen zur

Erhaltung oder Wiederherstellung durch den Weltkrieg geschädigter gewerblicher Eigentumsrechte.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Länder, die dem internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums angehören, haben, nachdem sie dazu von ihren Regierungen in gehöriger Form ermächtigt worden sind, unter Ratifikationsvorbehalt nachfolgenden Text vereinbart, der dazu bestimmt ist, zwischen den vertragschliessenden Ländern die normale Ausübung der durch den Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte zu gewährleisten und zu erleichtern.

Art. 1. Die in Art. 4 der im Jahre 1911 in Washington revidierten internationalen Pariser Übereinkunft vom 20. März 1883 für die Einreichung oder Eintragung der Gesuche um Verleihung von Patenten, um Schutz von Gebrauchsmustern, von Fabrik- oder Handelsmarken und von gewerblichen Mustern und Modellen vorgesehenen Prioritätsfristen, die am 1. August 1914 noch nicht abgelaufen waren oder die während des Krieges begonnen haben oder hätten beginnen können, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, werden durch jeden der hohen vertragschliessenden Teile zugunsten von auf die Rechte aus der genannten allgemeinen Überkeinkunft Anspruch habenden Personen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verlängert.

Diese Fristverlängerung lässt jedoch die Rechte der hohen vertragschliessenden Teile oder der Personen unberührt, die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im gutgläubigen Besitze von gewerblichen Eigentumsrechten befinden, welche mit den unter Beanspruchung der Priorität nachgesuchten Rechten in Widerspruch stehen ; sie behalten den Genuss ihrer Rechte für ihre Person oder in der Person von Vertretern oder Lizenzinhabern, denen sie diese Rechte vor dem Inkrafttreten des Abkommens eingeräumt haben und dürfen dieserhalb in keiner Weise als Nachahmer belästigt oder verfolgt werden.

Art. 2. Soweit Personen, welche auf die Rechte aus der allgemeinen Verbandsübereinkunft Anspruch haben, bereits vor

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dem 1. August 1914 gewerbliche Eigentumsrechte besassen oder solche, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, auf Grund eines vor dem Krieg oder während desselben angebrachten Gesuches hätten erwerben können, wird ihnen zur Erhaltung oder zum Erwerb dieser Rechte eine Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt, um ohne Gebührenaufschlag oder irgendwelche Strafgebühr jede Handlung nachzuholenjede Förmlichkeit zu erfüllen, jede Gebühr zu entrichten, über, haupt jeder Verpflichtung zu genügen, welche die Gesetze und Verordnungen des einzelnen Staates vorschreiben.

Gewerbliche Eigentumsrechte,, die wegen Unterlassung der Vornahme einer Handlung, der Erfüllung einer Förmlichkeit oder der Bezahlung einer Gebühr verfallen sind, werden wieder in Kraft gesetzt unter Vorbehalt der Rechte an Patenten, Gebrauchsmustern oder gewerblichen Mustern und Modellen, in deren gutgläubigem Besitz sich Dritte befinden.

Art. 3. Der Zeitraum vom 1. August 1914 bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens kommt für die Fristen zur Ausnützung von Patenten und von gewerblichen Mustern und Modellen, sowie für den Gebrauch von Fabrik- und Handelsmarken nicht in Anrechnung ; überdies wird vereinbart, dass aus dem einzigen Grunde der Nichtausnützung oder des Nichtgebrauches keine Patente und gewerbliche Muster und Modelle oder. Fabrikund Handelsmarken, die am 1. August 1914 noch in Kraft waren, vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens als hinfällig oder nicht gültig erklärt werden dürfen.

Art. 4. Die Bestimmungen dieses Abkommens umschreiben nur das Mindestmass des zu gewährenden Schutzes ; sie stehen dem Anspruch auf Anwendung allfällig weitherzigerer gesetzlicher Bestimmungen in den vertragschliessenden Ländern nicht im Wege ; sie hindern auch nicht den Fortbestand oder den Abschluss allfälliger günstigerer Vereinbarungen zwischen diesen Ländern.

Art. 5. Die Bestimmungen dieses -Abkommens sollen den zwischen den kriegführenden Ländern geltenden, in die am 28. Juni 1919 und 10. September 1919 unterzeichneten Friedensverträge von Versailles und St. Germain aufgenommenen einschlägigen Abmachungen, soweit sie Vorbehalte, Ausnahmen oder Einschränkungen enthalten, in keiner Weise entgegenstehen.

Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen innert einer Frist von höchstens drei Monaten

95 in Bern hinterlegt werden. Es tritt zwischen den Ländern, die bei der Protokollaufnahme über die Hinterlegung der Ratifikationen vertreten sind, am Tage derselben in Kraft, und nachträglich für jedes andere Land am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikation.

Länder, die das gegenwärtige Abkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm auf ihr Verlangen hin beitreten. Dieser Beitritt ist der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und von ihr den andern Regierungen schriftlich zu notifizieren ; er zieht von Rechts wegen und ohne weiteres die Übernahme sämtlicher Verpflichtungen und den Gtenuss aller Rechte des Abkommens nach sich.

Das Abkommen hat gleiche Kraft wie die allgemeine Verbandsübereinkunft und soll, nachdem es seinen vorübergehenden Zweck erfüllt hat, durch Beschluss einer Konferenz (Art. 14 der allgemeinen Übereinkunft) aufgehoben werden.

Das gegenwärtige Abkommen wird in einem einzigen Exemplar unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Regierungen der an der Unterzeichnung beteiligten Länder übermittelt werden.

Geschehen zu B e r n am 30. Juni 1920.

(Unterschriften.)

Unterzeichnungsprotokoll.

Die unterzeichneten, gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten sind am heutigen Tag zusammengetreten zum Zwecke der Unterzeichnung des Abkommens zur Erhaltung oder Wiederherstellung durch den Weltkrieg geschädigter gewerblicher Eigentumsrechte.

Vor der Unterzeichnung haben sie von folgender, durch den schweizerischen Bevollmächtigten verlesenen erläuternden Erklärung Kenntnis genommen :

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,,Gemäss dem an den schweizerischen Bundesrat gerichteten Begehren verschiedener Regierungen und entsprechend den Ausführungen des Bundesrates in seiner Note vom 29. Mai 1920, wird ausdrücklich festgestellt, dass für alle Länder, die diesem Abkommen beitreten oder inskünftig beitreten werden, der Tag des ersten Austausches der Ratifikationen als der Zeitpunkt zu gelten hat, voü dem hinweg die im Abkommen vorgesehenen Fristen laufen."

Der schwedische Bevollmächtigte hat sodann folgende Erklärung verlesen: ,,Schweden tritt diesem Abkommen nur hinsichtlich der Erfindungspatente und Gebrauchsmuster, unter Ausschluss der Fabrik- oder Handelsmarken und der gewerblichen Muster und Modelle, bei, und zwar mit folgenden Einschränkungen: 1. Nach der in Schweden geltenden Gesetzgebung, die nicht ohne Mitwirkung des Parlamentes geändert werden kann, endigt die Prioritätsfrist, von der im ersten Artikel dieses Abkommens die Rede ist, am 30. Juni 1920.

2. Nach einem kürzlich angenommenen schwedischen Gesetz muss das Begehren um neuerliche Prüfung eines Patentgesuches, das als hinfällig erklärt oder zurückgewiesen worden ist, vor dem 1. Januar 1921 oder,, wenn die Hinfälligkeit oder die Zurückweisung nach dem 30. Juni 1920 verfügt wird, innert sechs Monaten von dieser Verfügung hinweg eingereicht werden.

Nach dem nämlichen Gesetz muss das Begehren um Wiederherstellung eines Erfindungspatentes vor dem 1. Januar 1921 eingereicht werden.

^ Immerhin ist vorgesehen, dass diese Fristen durch eine allgemeine Massnahme um sechs Monate verlängert werden können. " Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll angenommen.

Geschehen zu B e r n , am dreissigsten Juni 1920.

(Unterschriften.)

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(Entwurf.)

Bimdesfoeschluss betreffend

die Ratifikation des am 30. Juni 1920 in Bern unterzeichneten Abkommens zur Erhaltung oder Wiederherstellung durch den Weltkrieg geschädigter gewerblicher Eigentumsrechte.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 5. August 1920, in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Dem zwischen dem schweizerischen Bundesrate und den Regierungen von Deutschland, Frankreich, der Niederlande, von Polen, Portugal, Schweden, der Tschecho-Slovakei und von Tunis am 30. Juni 1920 vereinbarten Abkommen zur Erhaltung oder Wiederherstellung durch den Weltkrieg geschädigter gewerblicher Eigentumsrechte, mit Einschluss des zugehörigen Unterzeichnungsprotokolles, wird hiermit die Genehmigung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Ratifikation und, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, mit der Vollziehung des Abkommens betraut.

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